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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2025/1073

24.2.2025

Vorabentscheidungsersuchen des Mestský súd Bratislava I (Slowakei), eingereicht am 29. Oktober 2024 – Strafverfahren gegen AC

(Rechtssache C-748/24, Kotaňák  (1) )

(C/2025/1073)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Mestský súd Bratislava I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Anklagebehörde: Okresná prokuratúra Bratislava III

Angeklagter: AC

Vorlagefragen

1.

Stehen das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung nach Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 (2) vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verteidigungsrechte nach Art. 48 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass ein übergeordnetes Gericht in einem Verfahren über eine Beschwerde des Staatsanwalts gegen den Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts, das Strafverfahren einzustellen, in der Begründung seiner Entscheidung – noch vor Entscheidung in der Sache und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme vor Gericht – die folgenden rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen darlegt:

„Aufgrund ihres Inhalts sind die unwahren Informationen rein intimer Art, die der Angeklagte durch seinen Beitrag einem breiten Kreis von Followern zugänglich gemacht hat, geeignet, die partnerschaftlichen, familiären und freundschaftlichen der Geschädigten Beziehungen schwerwiegend zu beeinträchtigen und dem ihr entgegengebrachten Vertrauen zu schaden … Aus den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, auf die sich auch der Okresný súd (Bezirksgericht) gestützt hat, geht unzweifelhaft hervor, dass der Angeklagte Lügen über sie verbreitet, sie angreift, was zu für sie sehr unangenehmen Situationen im Kreise ihrer Familie und in ihrem Umfeld geführt hat. Die intime Beziehung zwischen ihr und SB ist eine Erfindung des Angeklagten und das, was der Angeklagte in seinen Äußerungen angegeben hat, hat nie stattgefunden … Was die Feststellung, welche der veröffentlichten Informationen unwahr sein sollen, betrifft, geht es unzweifelhaft um Informationen, deren Wahrheitsgehalt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme überprüft wurde[, die] die intime Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen SB sowie die sexuellen Praktiken betraf, die der Angeklagte in seinem Beitrag eindeutig beschrieben hat.“?

2.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass weder die nationalen Rechtsvorschriften noch die nationale Praxis das übergeordnete Gericht dazu verpflichteten, in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses eine Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorzunehmen, und diese Begründung allein darauf beschränkt werden konnte, dass die Entscheidung des untergeordneten Gerichts fehlerhaft gewesen sei, weil das erstinstanzliche Gericht in der Hauptverhandlung eine Beweisaufnahme durchführen müsse und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme entscheiden müsse?

3.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass das übergeordnete Gericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Staatsanwalts ausschließlich auf der Grundlage von im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, die bisher vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht erhoben wurden, entschieden hat?

4.

Falls die erste Frage bejaht wird: Handelt es sich bei den folgenden Vorgehensweisen und Entscheidungen um geeignete Maßnahmen, um die Achtung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 zu gewährleisten:

(i)

das nationale erstinstanzliche Gericht geht in der Weise vor, dass es unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts die vom übergeordneten Gericht in der Begründung seiner Entscheidung geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht beachtet, soweit diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, obwohl diese Schlussfolgerungen nach den nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich rechtlich bindend wären, und dass es die Sache nach entsprechender Beweisaufnahme allein entscheidet;

oder

das nationale erstinstanzliche Gericht geht in der Weise vor, dass es unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts die von dem übergeordneten Gericht in der Begründung seiner Entscheidung geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht beachtet, soweit diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, obwohl diese Schlussfolgerungen grundsätzlich nach den nationalen Rechtsvorschriften rechtlich bindend wären, und dass es über die Sache selbst erneut entscheidet, indem es dieselbe Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens erlässt, die bereits einmal von dem übergeordneten Gericht aufgehoben wurde;

oder

(ii)

Richter eines übergeordneten Gerichts von der Teilnahme am Verfahren wegen mangelnder Unparteilichkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung auf der Grundlage eines vom Verdächtigen erhobenen Vorwurfs mangelnder Unparteilichkeit ausgeschlossen werden?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)   ABl. 2016, L 65, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1073/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)