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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1032 |
27.2.2025 |
P9_TA(2024)0144
Sicherheit von Spielzeug und Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG (COM(2023)0462 – C9-0317/2023 – 2023/0290(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2025/1032)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0462), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0317/2023), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2023 (1), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0044/2024), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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3. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C, 2024/1577, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1577/oj.
P9_TC1-COD(2023)0290
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde erlassen, um ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug und dessen freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten. |
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(2) |
Kinder sind besonders schutzbedürftig. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, für Kinder beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Sicherheitsniveau Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Kinder – einschließlich Kindern mit Behinderungen – sollten angemessen vor möglichen Risiken geschützt werden, die von Spielzeugen und insbesondere von den darin möglicherweise enthaltenen chemischen Stoffen ausgehen. Zugleich sollte der freie Verkehr konformer Spielzeuge im Binnenmarkt ohne weitere Anforderungen möglich sein. [Abänd. 1] |
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(3) |
Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Richtlinie 2009/48/EG ergab, dass die Richtlinie im Hinblick auf den Schutz von Kindern relevant und grundsätzlich wirksam ist. Es wurde jedoch auch eine Reihe von Mängeln ermittelt, die im Zuge der praktischen Anwendung der Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 zutage getreten sind. Insbesondere wurden im Zuge der Bewertung bestimmte Mängel im Zusammenhang mit den von schädlichen Chemikalien in Spielzeug möglicherweise ausgehenden Risiken festgestellt. Des Weiteren ergab die Bewertung, dass auf dem Unionsmarkt nach wie vor viele nichtkonforme und unsichere Spielzeuge bereitgestellt werden. |
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(4) |
In der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (3) wurde gefordert, den Schutz der Verbraucher vor besonders schädlichen Chemikalien zu stärken und das allgemeine Konzept auf schädliche Chemikalien auszuweiten (auf der Grundlage präventiver Verbote), um sicherzustellen, dass Verbraucher, gefährdete Personengruppen und die natürliche Umwelt kohärenter geschützt werden. Insbesondere wird in der Strategie zugesagt, die Richtlinie 2009/48/EG mit Blick auf den Schutz vor den mit besonders schädlichen Chemikalien verbundenen Risiken und möglichen Kombinationseffekten von Chemikalien zu stärken. |
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(5) |
Da die Vorschriften über die Anforderungen an Spielzeug – insbesondere die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren – unionsweit einheitlich angewendet werden müssen und keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen dürfen, sollte die Richtlinie 2009/48/EG durch eine Verordnung ersetzt werden. |
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(6) |
Spielzeug unterliegt auch der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (4), die in Bereichen, die nicht Gegenstand sektorspezifischer Rechtsvorschriften über Verbraucherprodukte sind, ergänzend gilt. Insbesondere Kapitel III Abschnitt 2 und Kapitel IV über Online-Verkäufe, Kapitel VI über das Schnellwarnsystem Safety Gate und das Safety-Business-Gateway sowie Kapitel VIII über das Recht auf Auskunft und Abhilfe gelten auch für Spielzeug. Daher beinhaltet diese Verordnung keine spezifischen Vorschriften über den Fernabsatz und Online-Verkäufe, Unfallmeldungen der Wirtschaftsakteure und das Recht auf Auskunft und Abhilfe, sondern schreibt vor, dass die Wirtschaftsakteure Informationen über Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Spielzeug bereitstellen, um Behörden und Verbraucher gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegten Verfahren zu unterrichten. |
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(7) |
In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Bestimmungen über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt. Die genannte Verordnung sollte für Spielzeug gelten, um sicherzustellen, dass Spielzeug, das in der Union frei verkehren darf, Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen und insbesondere von Kindern erfüllt. |
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(8) |
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Produktrechtsvorschriften angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für diese Rechtsvorschriften zu bieten. Die vorliegende Verordnung sollte daher weitestmöglich im Einklang mit diesen gemeinsamen Grundsätzen und Musterbestimmungen abgefasst werden. |
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(9) |
In der vorliegenden Verordnung sollten die wesentlichen Anforderungen an Spielzeug festgelegt werden, um für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Schutzniveau sicherzustellen und den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt umgesetzt werden. [Abänd. 2] |
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(10) |
Um den Herstellern und den nationalen Behörden die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ihr Anwendungsbereich eindeutig festgelegt werden. Sie sollte für alle Produkte gelten, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Ein Produkt kann auch dann als Spielzeug gelten, wenn es nicht ausschließlich zum Spielen bestimmt ist und noch weitere Funktionen hat. Ob ein Produkt einen Spielwert hat, ist davon abhängig, welchen Gebrauch der Hersteller vorgesehen hat oder welcher Gebrauch für Eltern oder Aufsichtspersonen vernünftigerweise vorhersehbar ist. Zugleich müssen bestimmte Spielzeuge, die nicht für den Hausgebrauch bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden, wie beispielsweise Spielplatzgeräte, Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung oder mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeuge, da diese Spielzeuge für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern Risiken darstellen können, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind. Darüber hinaus sollte eine Liste der Produkte festgelegt werden, die mit Spielzeugen verwechselt werden könnten, aber nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind. |
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(11) |
Diese Verordnung sollte für Spielzeuge gelten, die bei ihrem Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt gelangen, d. h. entweder für neue Spielzeuge, die von einem in der Union ansässigen Hersteller hergestellt werden, oder für neue oder gebrauchte Spielzeuge, die aus einem Drittland eingeführt werden. Die Sicherheit anderer gebrauchter Produkte fällt unter die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
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(12) |
Um einen angemessenen Schutz von Kindern und anderen Personen sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen des Absatzes von Spielzeug gelten, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). |
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(13) |
Durch die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug sollte der Schutz von Benutzern oder Dritten vor allen von Spielzeug ausgehenden relevanten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren gewährleistet werden. Die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten sich auf physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische Eigenschaften, elektrische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität erstrecken, damit ein angemessener Schutz der Sicherheit von Kindern vor diesen spezifischen Gefahren gewährleistet ist. Da von Spielzeugen, die es bereits gibt oder die entwickelt werden, möglicherweise Gefahren ausgehen, die nicht von einer besonderen Sicherheitsanforderung abgedeckt sind, muss eine allgemeine Sicherheitsanforderung beibehalten werden, um den Schutz von Kindern im Hinblick auf diese Spielzeuge sicherzustellen. Die Sicherheit von Spielzeug sollte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vorgesehenen und der vorhersehbaren Verwendung des Produkts festgelegt werden, wobei dem Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen ist, die in der Regel nicht dieselbe Sorgfalt an den Tag legen wie der durchschnittliche Erwachsene. Die allgemeine Sicherheitsanforderung und die besonderen Sicherheitsanforderungen sollten gemeinsam die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug bilden. |
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(14) |
Die Nutzung digitaler Technologien hat zur Folge, dass von Spielzeug neue Gefahren ausgehen. Funkspielzeuge müssen die wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre erfüllen, und vernetztes Spielzeug muss über Sicherheitsvorrichtungen für die Cybersicherheit und den Schutz vor Betrug gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verfügen. Spielzeuge, bei denen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, müssen der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz einfügen] (10) entsprechen. Daher sollten keine besonderen solche Spielzeuge den Normen in Bezug auf Sicherheit, Unbedenklichkeit und integrierten Datenschutz genügen. Besondere Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Cybersicherheit, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre oder andere, vom Einsatz künstlicher Intelligenz in Spielzeug ausgehende Gefahren festgelegt sollten im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung geregelt werden. Jedoch sollte der Schutz der Gesundheit von Kindern nicht auf die Sicherstellung des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen beschränkt sein, zumal die Nutzung digitaler Technologien mit Risiken für Kinder verbunden sein kann, die über deren physische Gesundheit hinausgehen. Um sicherzustellen, dass Kinder vor allen mit der Nutzung digitaler Technologien in Spielzeug verbundenen Risiken geschützt sind, sollten mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung die psychische und geistige Gesundheit sowie das Wohlbefinden und die kognitive Entwicklung von Kindern gewährleistet werden. |
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(14a) |
Gemäß der Verordnung (EU) …/… [ABl.: Bitte Nummer der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz einfügen] gilt Spielzeug, das KI-Systeme als Sicherheitskomponenten enthält, als Hochrisiko-KI. Darüber hinaus gelten nach dem Cyberresilienzgesetz mit dem Internet verbundene Spielzeuge, die über Funktionen zur sozialen Interaktion (z. B. Sprechen oder Filmen) oder zur Ortung verfügen, als wichtige Produkte mit digitalen Elementen (Klasse I). Auf der Grundlage der genannten Verordnungen erfordern solche Spielzeuge eine Konformitätsbewertung durch Dritte, sofern nicht der Hersteller einschlägige harmonisierte Normen angewandt hat. [Abänd. 4] |
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(14b) |
Bei der Sicherheitsbewertung sollte gegebenenfalls das Gesundheitsrisiko berücksichtigt werden, das von digital vernetztem Spielzeug ausgeht, einschließlich etwaiger Risiken für die psychische Gesundheit. Daher sollten die Hersteller bei der Bewertung der Sicherheit digital vernetzter Spielzeuge, die Auswirkungen auf Kinder haben können, sicherstellen, dass die Produkte, die sie auf dem Markt bereitstellen, im Interesse der Kinder so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards in Bezug auf Sicherheit, Unbedenklichkeit und eingebauten Datenschutz genügen. [Abänd. 5] |
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(15) |
Spielzeuge sollten die physikalischen und mechanischen Anforderungen erfüllen, durch die verhindert wird, dass Kinder beim Spielen mit Spielzeug körperliche Verletzungen erleiden, und nicht mit einem Verschluckungs- oder Erstickungsrisiko für Kinder verbunden sein. Um Kinder vor dem Risiko einer Hörschädigung zu schützen, sollten unter Berücksichtigung von Studien und der Empfehlungen medizinischer Sachverständiger Höchstwerte sowohl für durch Spielzeug verursachte Impulsgeräusche und als auch für Dauergeräusche Höchstwerte festgelegt werden , die von zur Erzeugung von Geräuschen konzipiertem Spielzeug ausgehen . Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Darüber hinaus sollten spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt werden, um potenziellen spezifischen Gefahren zu begegnen, die von Spielzeugen in Lebensmitteln ausgehen, da die Verbindung von Spielzeug und Lebensmittel ein Erstickungsrisiko Verschluckungsrisiko verursachen könnte, das sich von dem vom Spielzeug allein ausgehenden Risiko unterscheidet und daher von keiner spezifischen Maßnahme auf Unionsebene abgedeckt ist. Des Weiteren sollte mit Blick auf die Entzündbarkeit oder die elektrischen Eigenschaften von Spielzeug ein ausreichender Schutz gewährleistet werden, um insbesondere Verbrennungen oder Stromschläge zu verhindern. Zudem sollte Spielzeug bestimmten Hygienestandards entsprechen, damit mikrobiologische Risiken oder andere Infektions- oder Kontaminationsrisiken vermieden werden. [Abänd. 6] |
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(16) |
Als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Chemikalien (im Folgenden „CMR-Stoffe“) sowie Chemikalien, die das endokrine System oder die Atemwege schädigen oder spezifisch organtoxisch oder mobil, persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind, sind für Kinder und die Umwelt besonders schädlich und sollten daher im Zusammenhang mit ; ihre Verwendung in Spielzeug besondere Berücksichtigung finden sollte daher speziell geregelt werden . Aufgrund der maßgeblichen Bedeutung des endokrinen Systems für die menschliche Entwicklung kann eine frühe Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren in kritischen Phasen, wie etwa in der frühen Kindheit, bereits bei sehr geringen Dosen schädigende Wirkungen hervorrufen und die Gesundheit in späteren Lebensphasen beeinträchtigen. Inhalationsallergene können zu einer Zunahme von Asthma bei Kindern führen, und neurotoxische Stoffe sind besonders schädlich für das sich entwickelnde Gehirn von Kindern, das naturgemäß anfälliger für Schädigungen durch toxische Stoffe ist als das Gehirn Erwachsener. Persistenz und Bioakkumulation führen zu einer kontinuierlichen Exposition und erhöhen somit das Risiko schädlicher Wirkungen. Einige toxische Chemikalien sind auch in der Umwelt mobil. Zudem sollten Kinder angemessen vor allergenen Stoffen und bestimmten Metallen geschützt werden. Die in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Anforderungen für chemische Stoffe müssen aktualisiert und verschärft werden. Spielzeug muss den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Um Kinder, die eine schutzbedürftige Verbrauchergruppe darstellen, und andere Personen besser zu schützen, sollte dieser Rechtsrahmen durch allgemeine Verbote der Verwendung bestimmter Chemikalien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) als gefährlich eingestuft sind, in Spielzeug ergänzt werden. Diese allgemeinen Verbote sollten für CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt , Inhalationsallergene und spezifisch organtoxische oder mobile, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe gelten, sobald diese Stoffe die die Kriterien für eine Einstufung erfüllen oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (14) als gefährlich eingestuft sind. Um die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten, sollten Spuren verbotener Stoffe nur dann zulässig sein, wenn deren Vorhandensein in diesen Konzentrationen auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich und das Spielzeug sicher ist. [Abänd. 7] |
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(17) |
Wenn die Sicherheit von Kindern dadurch nicht beeinträchtigt wird und es für die Bereitstellung bestimmter Spielzeuge auf dem Markt erforderlich ist keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische verfügbar sind , sollte es im Sinne der Flexibilität möglich sein, die Möglichkeit einer Ausnahme von den allgemeinen Verboten chemischer Stoffe von Stoffen und Gemischen in Spielzeug abzuweichen geben . Ausnahmen von allgemeinen Verboten, mit denen die Verwendung verbotener Stoffe und Gemische gestattet wird, sollten befristet sein, allgemeine Geltung haben und nur möglich sein, wenn die Verwendung des betreffenden Stoffes oder Gemischs als sicher für Kinder erachtet wird, wenn die Beseitigung oder Substitution solcher verbotener Stoffe durch Konstruktionsänderungen oder andere Materialien oder Bestandteile technisch nicht möglich ist, wenn es keine wirtschaftlich technisch tragfähigen Alternativen für den Stoff oder das Gemisch gibt, wenn auf Verlangen der ECHA ein Substitutionsplan vorgelegt wurde und wenn gibt und die Verwendung des Stoffes oder Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. Die Bewertung der Sicherheit des dieses Stoffes in Spielzeug sollte von den zuständigen wissenschaftlichen Ausschüssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorgenommen werden, um die Kohärenz und den effizienten Ressourceneinsatz bei der Bewertung chemischer Stoffe von Stoffen und Gemischen in der Union zu gewährleisten. [Abänd. 247] |
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(18) |
Wirtschaftsakteure, Industrieverbände oder andere interessierte Kreise sollten die Möglichkeit haben, bei der ECHA eine Bewertung für die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes zu beantragen, der einem allgemeinen Verbot unterliegt. Die ECHA sollte ein Format und ein Medium für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung erstellen und zur Verfügung stellen. Im Sinne der Transparenz und Vorhersehbarkeit sollte die ECHA darüber hinaus technische und wissenschaftliche Leitlinien für diese Anträge auf Bewertung bereitstellen. |
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(19) |
Die Verwendung von Nickel in nichtrostendem Stahl und stromführenden Bauteilen wurde für Spielzeug bereits vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ als sicher eingestuft und sollte erlaubt sein. Andere für die Stromübertragung erforderliche Stoffe sollten in Spielzeug verwendet werden dürfen, damit elektrische Spielzeuge bereitgestellt werden können, wenn diese Stoffe für Kinder beim Spielen mit dem Spielzeug vollkommen unzugänglich sind und daher kein Risiko darstellen. |
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(20) |
Da Batterien unter die Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Batterien und Altbatterien einfügen] (15) fallen, sollten die für chemische Stoffe in Spielzeug geltenden Anforderungen nicht auf in Spielzeug enthaltene Batterien anwendbar sein. Jedoch sollte Spielzeug, das Batterien enthält, so gestaltet sein, dass die Batterien für Kinder schwer zugänglich sind. In Fällen, in denen es aufgrund der Art, der Größe oder des Formfaktors des Spielzeugs oder der darin enthaltenen kleinen Elektronik nicht möglich wäre, das Spielzeug so zu gestalten, dass die interne Batterie vom Endnutzer unter Wahrung der Sicherheit des Kindes und Gewährleistung der sicheren Weiterverwendung des Spielzeugs entfernt und ausgetauscht werden kann, könnte das Spielzeug so gestaltet werden, dass die Batterie von unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden kann. [Abänd. 8] |
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(21) |
Die geltenden Grenzwerte für bestimmte chemische Stoffe und die entsprechenden Prüfverfahren haben sich als für den Schutz von Kindern in Bezug auf diese Stoffe geeignet erwiesen und sollten beibehalten werden. Um Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, diese Grenzwerte gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und des „One-Health“-Ansatzes zu ändern. Die Grenzwerte für Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Blei, Quecksilber und Organozinnverbindungen, die besonders toxisch sind und daher in Spielzeug nicht absichtlich verwendet werden sollten, sollten auf die Hälfte der vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss als sicher erachteten Werte festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass in Spielzeug nur Spuren davon vorhanden sind, die mit der guten Herstellungspraxis vereinbar sind. Die Verwendung der hochtoxischen Elemente Chrom (VI), Cadmium, Quecksilber und Blei in Spielzeug sollte nicht erlaubt sein, es sei denn, ihr Vorhandensein ist nach guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und ihre Rückstände überschreiten nicht die Nachweisgrenze im homogenen Material. [Abänd. 248] |
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(21a) |
Blei ist ein natürlich vorkommendes toxisches Metall, das bei Menschen Lungen-, Gehirn-, Magen- und Nierenkrebs verursachen kann. Es kann ins Trinkwasser gelangen, wenn bleihaltiges Installationsmaterial korrodiert, insbesondere wenn das Wasser einen hohen Säuregehalt oder einen niedrigen Mineralgehalt aufweist, der Rohre und Armaturen korrodieren lässt. Die Richtlinie (EU) 2020/2184 (16) enthält Bestimmungen über den Bleigehalt in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Spielzeug, bei dessen Herstellung Wasser verwendet wird, aufgrund des im Herstellungsprozess verwendeten Wassers minimale Bleirückstände enthält. Diese Rückstände sollten als nach guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar gelten, wenn es nicht möglich ist, sie durch verfügbare Filter- oder Absorptionsmethoden zu beseitigen. [Abänd. 249] |
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(22) |
Die Richtlinie 2009/48/EG enthält Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten oder dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Diese Stoffe stellen nachweislich auch ein Risiko für ältere Kinder dar, da es bei diesen gleichermaßen zu einer Exposition gegenüber diesen Chemikalien durch Hautkontakt oder Inhalation kommen könnte. Diese Grenzwerte sollten daher für alle Spielzeuge gelten. Seit der Festlegung der Grenzwerte für Bisphenol A in der Richtlinie 2009/48/EG wurden neue wissenschaftliche Daten gewonnen. Im April 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Neubewertung der von der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber Bisphenol A ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit vor und gelangte zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Bisphenol A für Verbraucher aller Altersgruppen eine gesundheitliche Gefahr darstellt. Die EFSA hat für Bisphenol A eine neue tolerierbare tägliche Aufnahmemenge festgelegt, die deutlich niedriger ist als der zuvor geltende Wert. Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sollte Bisphenol A unter das allgemeine Verbot von CMR-Stoffen in Spielzeug fallen. |
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(22a) |
Bei per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) handelt es sich um eine große Gruppe von mehr als 10 000 künstlich hergestellten Chemikalien. Seit ihrem Aufkommen in den späten 1940er-Jahren werden PFAS in einer immer breiteren Palette von Konsumgütern eingesetzt. Die Exposition gegenüber den am besten erforschten PFAS wird mit einer Reihe von gesundheitsschädlichen Folgen in Verbindung gebracht, etwa Schilddrüsenerkrankungen, Leberschäden, Adipositas, Diabetes und vermindertem Ansprechen auf Routineimpfungen sowie erhöhtem Risiko für Brust-, Nieren- und Hodenkrebs. In Spielzeug sollten keinerlei PFAS enthalten sein. [Abänd. 9] |
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(23) |
Um einen angemessenen Schutz vor bestimmten chemischen Stoffen sicherzustellen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen spezifische Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe festgelegt werden. Sofern dies bei Spielzeug mit einem höheren Expositionsgrad gerechtfertigt ist, sollten in diesen delegierten Rechtsakten für Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, und für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie die Unterschiede zwischen Spielzeug und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder Artikeln, von denen im Falle des oralen Kontakts bei ihrer Verwendung als Lebensmittelkontaktmaterial Risiken ausgehen können, berücksichtigt werden sollten. Duftstoffe in Spielzeug bergen besondere Risiken für die menschliche Gesundheit. Daher sollten für die Verwendung von Duftstoffen in Spielzeug und für die Kennzeichnung von Duftstoffen spezifische Vorschriften festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Vorschriften zu erlassen, um Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ermöglichen. |
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(24) |
Wenn die von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren durch die Gestaltung nicht vollständig beseitigt werden können, sollte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen der Kinder in Form von Warnhinweisen eingeschränkt werden, wobei die Fähigkeit dieser Aufsichtspersonen zur Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu berücksichtigen ist. Um sicherzustellen, dass die Informationen effizient angezeigt werden, kann der Hersteller einen QR-Code mit einem Link zur Gebrauchsanleitung in digitaler Form hinzufügen; in jedem Fall jedoch sollte er die Warnhinweise auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung anbringen. [Abänd. 10] |
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(25) |
Um einen Missbrauch der Warnhinweise zur Umgehung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu verhindern, sollten die für bestimmte Spielzeugkategorien vorgesehenen Warnhinweise nicht verwendet werden dürfen, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Spielzeugs widersprechen. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtspersonen alle mit dem Spielzeug verbundenen Risiken kennen, muss gewährleistet werden, dass die Warnhinweise leicht verständlich, lesbar und sichtbar sind. [Abänd. 11] |
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(25a) |
Um insbesondere in Fällen, in denen der Kauf im Wege des Fernabsatzes oder des Online-Verkaufs erfolgt, für alle mit Spielzeug verbundenen Risiken zu sensibilisieren, sollte sichergestellt werden, dass die Warnhinweise im Internet deutlich lesbar und unmittelbar sichtbar sind. [Abänd. 12] |
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(26) |
Die Wirtschaftsakteure sollten verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Spielzeug in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. |
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(27) |
Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung verantwortlich sein. |
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(28) |
Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen den Pflichten des Herstellers und der in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteure unterschieden werden. Außerdem muss klar zwischen den Pflichten des Einführers und des Händlers unterschieden werden, da der Einführer Spielzeuge aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte sicherstellen, dass diese Spielzeuge mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen. |
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(29) |
Um die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu erleichtern, sollten Hersteller und Einführer neben ihrer Postanschrift eine Website, eine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten angeben. |
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(30) |
Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er für die Konformität des Spielzeugs mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich und am besten in der Lage, das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren für Spielzeug durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Hersteller obliegen. |
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(31) |
Um den Herstellern die Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Um eine eindeutige und verhältnismäßige Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem zu gewährleisten, muss darüber hinaus eine Liste der Aufgaben festgelegt werden, mit denen der Hersteller den Bevollmächtigten betrauen darf. Um die Durchsetzbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte zudem in Fällen, in denen ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten benennt, der Auftrag die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben umfassen. |
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(32) |
Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Sicherheit und Gesundheit von Kindern nicht gefährden keinen Risiken aussetzen und dass sie nur Spielzeuge auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen konform sind . [Abänd. 13] |
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(33) |
Es muss sichergestellt werden, dass Spielzeuge aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, sämtlichen in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere dass die Hersteller hinsichtlich dieser Spielzeuge geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Die Einführer sollten daher sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge den geltenden Anforderungen entsprechen, Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und die Produktkennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. |
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(34) |
Wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, sollten Einführer ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen Größe oder Art des Spielzeugs diese Angabe nicht erlauben; hierzu zählen Fälle, in denen Einführer die Verpackung öffnen müssten, um ihren Namen und ihre Anschrift auf dem Produkt anzubringen. In diesen Fällen sollten Name und Anschrift auf der Verpackung oder in dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden. |
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(35) |
Da der Händler ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, nachdem das Spielzeug vom Hersteller oder Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Spielzeugs die Konformität dieses Spielzeugs mit dieser Verordnung nicht negativ beeinflusst. |
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(36) |
Händler und Einführer stehen dem Markt nahe und sollten daher in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und verpflichtet sein, aktiv an diesen Aufgaben mitzuwirken und diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Spielzeug zur Verfügung zu stellen. |
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(37) |
Wirtschaftsakteure Jede natürliche oder juristische Person , die ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen bringt oder ein Spielzeug so verändern verändert , dass dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, sollten sollte für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller gelten und die Pflichten der Hersteller eines Herstellers wahrnehmen. [Abänd. 14] |
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(37a) |
Online-Marktplätze spielen in der Lieferkette eine entscheidende Rolle, da Wirtschaftsakteure mit ihrer Hilfe eine große Zahl von Kunden erreichen können. Angesichts ihrer wichtigen Rolle bei der Vermittlung des Verkaufs von Spielzeug zwischen Wirtschaftsakteuren und Kunden sollten Online-Marktplätze die Verantwortung für Maßnahmen tragen, die im Falle des Verkaufs von Spielzeug, das nicht mit dieser Verordnung konform ist, zu ergreifen sind, und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und sieht bestimmte Pflichten für Online-Plattformen vor. Die Verordnung (EU) 2022/2065 regelt die Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte, einschließlich Produkten, die nicht mit dieser Verordnung konform sind. [Abänd. 15] |
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(38) |
Ist die Rückverfolgbarkeit eines Spielzeugs über die gesamte Lieferkette hinweg gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 sichergestellt, können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und effizienter erfüllt werden. Durch ein effizientes Rückverfolgbarkeitssystem wird den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure ausfindig zu machen, die nichtkonformes Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, erleichtert. [Abänd. 16] |
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(39) |
Um die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, muss für Spielzeuge, die mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) angenommenen geltenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformitätsvermutung vorgesehen werden. [Abänd. 17] |
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(40) |
Für den Fall, dass es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen gemeinsame Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung festgelegt werden, sofern sie dabei der Rolle und den Funktionen der Normungsorganisationen gebührend Rechnung trägt; mit dieser nur in Ausnahmefällen heranzuziehenden Ausweichlösung soll es den Herstellern erleichtert werden, ihrer Pflicht zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nachzukommen, wenn der Normungsprozess ins Stocken geraten ist oder es bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen zu Verzögerungen kommt. [Abänd. 18] |
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(41) |
Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Spielzeugs zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines umfassenden Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne einschließt. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die spezifischen Vorschriften über die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Spielzeug sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Durch diese Vorschriften sollte die ausreichende Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung gewährleistet werden, um die Marktüberwachung von Spielzeug zu erleichtern. |
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(42) |
Die Hersteller sollten einen digitalen Produktpass ausstellen erstellen , der Informationen zur Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung sowie mit anderen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union enthält. Sie sollten alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um den digitalen Produktpass auf dem neuesten Stand zu halten, und bei Bedarf alle erforderlichen Änderungen vornehmen. Der digitale Der Produktpass sollte die EU-Konformitätserklärung gemäß ersetzen, wie sie in der Richtlinie 2009/48/EG , der Richtlinie 2014/53/EU und sonstigen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. Außerdem sollte er die Angaben enthalten ersetzen und die Elemente beinhalten, die für die Bewertung der Konformität des Spielzeugs mit den geltenden Anforderungen und harmonisierten Normen oder anderen sonstigen Spezifikationen oder Elementen erforderlich sind. Um den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung von Spielzeug zu erleichtern und den Akteuren in der Lieferkette sowie den Verbrauchern den Zugang zu Informationen über das Spielzeug und zu Kommunikationskanälen zu ermöglichen, sollten die Angaben zum im digitalen Produktpass in digitaler und unmittelbar zugänglicher Form über einen Datenträger bereitgestellt werden, der auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht ist. Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsakteure und Verbraucher sollten je nach Zugangsrechten über den Datenträger unmittelbar Zugang zu den jeweiligen Informationen über das Spielzeug haben. [Abänd. 19] |
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(43) |
Um zu verhindern, dass es bei den Investitionen der beteiligten Akteure – einschließlich der Hersteller, der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden – in die Digitalisierung zu Dopplungen kommt, wenn gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ein Produktpass für Spielzeug ausgestellt werden muss, sollte ein einziger Produktpass verfügbar sein, der die gemäß der vorliegenden Verordnung und den anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen enthält. Des Weiteren sollte der digitale Produktpass vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Produktpässen sein. [Abänd. 20] |
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(44) |
Insbesondere sind auch in der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates (18) Anforderungen und technische Spezifikationen für einen digitalen Produktpass festgelegt und die Einrichtung eines zentralen Registers der Kommission, in dem die im Produktpass enthaltenen Informationen gespeichert werden, sowie die Vernetzung dieses Registers mit den IT-Systemen der Zollbehörden vorgeschrieben. Ihr Anwendungsbereich könnte sich mittelfristig auch auf Spielzeug erstrecken, sodass gemäß der genannten Verordnung ein digitaler Produktpass für Spielzeug vorliegen muss. Daher sollte es künftig möglich sein, genauere Informationen in den digitalen Produktpass aufzunehmen, insbesondere Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit, wie etwa Informationen über den Umweltfußabdruck eines Produkts, für das Recycling relevante Informationen, Angaben zum Rezyklatanteil eines bestimmten Materials, Informationen über die Lieferkette sowie ähnliche Informationen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten digitalen Produktpässe für Spielzeug sollten daher den in der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] festgelegten Anforderungen und technischen Elementen entsprechen, einschließlich der technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung. [Abänd. 21] |
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(45) |
Da der digitale Produktpass die EU-Konformitätserklärung ersetzen soll, ist die Klarstellung, dass der Hersteller mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses für ein Spielzeug und der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt, dass das Spielzeug den Anforderungen dieser Verordnung genügt und er die volle Verantwortung hierfür übernimmt, von entscheidender Bedeutung. [Abänd. 22] |
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(46) |
Werden andere Informationen als die für den digitalen Produktpass erforderlichen Elemente in digitaler Form bereitgestellt, muss klargestellt werden, dass die unterschiedlichen Arten von Informationen gesondert und klar voneinander getrennt, aber über einen einzigen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Dies wird die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern, aber auch den Verbrauchern Klarheit über die verschiedenen Arten von Informationen verschaffen, die ihnen in digitaler Form zur Verfügung stehen. [Abänd. 23] |
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(46a) |
Die Mehrheit der Spielzeughersteller, die den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die die Erstellung eines digitalen Produktpasses aus administrativer und operativer Sicht eine erhebliche Herausforderung darstellt. Daher sollte die Kommission KMU zusätzliche Unterstützung gewähren, um sie bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission praktische Leitlinien und maßgeschneiderte Handlungsempfehlungen für KMU veröffentlichen. Insbesondere sollte ein direkter Kanal für die Kommunikation mit Sachverständigen eingerichtet werden, um sie bei der Durchführung von Sicherheitsbewertungen und der Erstellung eines digitalen Produktpasses für die von ihnen hergestellten Spielzeuge zu unterstützen. [Abänd. 24] |
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(47) |
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, in dem die Vorschriften für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind, gilt auch für Spielzeug. Die für die Kontrollen zuständigen Behörden, bei denen es sich in fast allen Mitgliedstaaten um die Zollbehörden handelt, müssen die Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), ihrer Durchführungsvorschriften und der entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher lässt diese Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Art und Weise, in der sich die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen, gänzlich unberührt. |
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(48) |
Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen, ob für eingeführte Spielzeuge, die dieser Verordnung unterliegen, ein digitaler Produktpass vorliegt, um ; so sollen die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zu verstärken und zu verhindern gestärkt und soll verhindert werden , dass nichtkonforme Spielzeuge auf den Unionsmarkt gelangen. [Abänd. 25] |
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(49) |
Werden Spielzeuge aus Drittländern in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sollte der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden die Referenz des digitalen Produktpasses für diese Spielzeuge vorlegen. Die Referenz des digitalen Produktpasses sollte einer eindeutigen Produktkennung entsprechen, die in dem gemäß Artikel 12 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] eingerichteten Produktpassregister (im Folgenden „Register“) gespeichert ist. Die Zollbehörden sollten eine automatische Überprüfung des für das Spielzeug vorgelegten Produktpasses vornehmen, um sicherzustellen, dass nur Spielzeuge mit einem gültigen Verweis auf eine im Register erfasste eindeutige Produktkennung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese automatische Überprüfung sollte über die Vernetzung zwischen dem Register und den IT-Zollsystemen IT-Systemen der Zollbehörden gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] erfolgen. [Abänd. 26] |
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(50) |
Für den Fall, dass im Register neben der eindeutigen Produktkennung und der eindeutigen Kennung des Wirtschaftsakteurs noch weitere Informationen gespeichert sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtakte zu erlassen, mit denen es den Zollbehörden gestattet wird, die Übereinstimmung zwischen diesen zusätzlichen Informationen und den Informationen, die der Wirtschaftsakteur den Zollbehörden vorgelegt hat, zu überprüfen, um die Konformität der in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Spielzeuge mit der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. |
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(51) |
Die im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen ermöglichen es den Zollbehörden, das Risikomanagement zu verbessern und zu vereinfachen und gezieltere Kontrollen an den Außengrenzen der Union durchzuführen. Daher sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abzurufen und zu verwenden. [Abänd. 27] |
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(52) |
Um den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen zu erleichtern, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in der das Datum angegeben wird, an dem die Vernetzung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] betriebsbereit ist. Eine ähnliche Veröffentlichung sollte für den Fall vorgesehen werden, dass weitere IT-Systeme der EU im Zollbereich in Betrieb genommen werden. [Abänd. 28] |
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(53) |
Die automatische Überprüfung der Referenz des digitalen Produktpasses für Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden weder ersetzen noch ändern, sondern lediglich den Gesamtrahmen für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte auch weiterhin für Spielzeug gelten, um sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden die in den Produktpässen enthaltenen Informationen überprüfen, gemäß der genannten Verordnung Kontrollen von auf dem Markt bereitgestelltem Spielzeug vornehmen und im Falle der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die für Kontrollen an den Außengrenzen der Union benannten Behörden die Konformität von Spielzeugen und die mit diesen verbundenen Risiken gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 feststellen. [Abänd. 29] |
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(54) |
Kinder sind täglich einem breiten Spektrum unterschiedlicher Chemikalien aus verschiedenen Quellen ausgesetzt , die als einzelne Stoffe oder Gemische, aber auch durch kombinierte Exposition negative Auswirkungen haben . Mit Blick auf die Schließung einiger Wissenslücken in Bezug auf die Folgen des Kombinationseffekts dieser Chemikalien wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die Sicherheit von Chemikalien wird jedoch derzeit in der Regel durch die Beurteilung von einzelnen Stoffen und in manchen Fällen von Gemischen, die für bestimmte Verwendungszwecke absichtlich zugefügt werden, bewertet. Um die Auswirkungen des Kombinationseffekts von Chemikalien besser zu verstehen, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Um den größtmöglichen Schutz für Kinder und die Umwelt allgemein zu gewährleisten, sollten die schädlichsten Stoffe in Spielzeug generell verboten werden, um damit eine Exposition gegenüber diesen Stoffen in Spielzeug sicher auszuschließen ausgeschlossen werden kann . Die spezifischen Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug sollten der kombinierten Exposition gegenüber einem chemischen Stoff aus unterschiedlichen Quellen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten die Hersteller verpflichtet sein, eine Analyse der verschiedenen von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vorzunehmen und im Rahmen der Bewertung der chemischen Gefahren bekannte kumulative oder synergistische Effekte der in dem Spielzeug vorhandenen Chemikalien zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass den mit der gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren Chemikalien verbundenen Risiken Rechnung getragen wird. Spielzeug muss darüber hinaus den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates; die vorliegende Verordnung ändert nicht die Verpflichtungen zur Bewertung der Sicherheit der chemischen Stoffe oder Gemische selbst, die gemäß der genannten Verordnung gelten können. [Abänd. 250] |
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(54a) |
Damit angemessenes Fachwissen, Unterstützung und sorgfältige wissenschaftliche Bewertungen bereitgestellt werden können, sollte für eine ausreichende und dauerhafte Finanzierung der ECHA gesorgt werden. [Abänd. 30] |
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(55) |
Die Hersteller sollten die technischen Unterlagen erstellen, in denen alle relevanten Aspekte der Spielzeuge beschrieben werden, einschließlich der Sicherheitsbewertung aller von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren und der Maßnahmen zu deren Eindämmung, damit die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können. Die Hersteller sollten verpflichtet sein, diese technischen Unterlagen den nationalen Behörden auf Verlangen oder den notifizierten Stellen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren vorzulegen. |
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(56) |
Um sicherzustellen, dass Spielzeuge die wesentlichen Anforderungen erfüllen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Vom Hersteller in Eigenverantwortung durchgeführte interne Fertigungskontrollen zur Konformitätsbewertung sind angemessen, wenn er harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet hat, die alle besonderen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken. Liegen keine solchen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen vor, so sollte das Spielzeug einer Überprüfung durch Dritte, in diesem Fall einer EU-Baumusterprüfung, unterzogen werden. Dies sollte auch gelten, wenn eine oder mehrere dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurden oder der Hersteller diese Normen oder Spezifikationen nicht vollständig oder nur teilweise angewendet hat. Der Hersteller sollte das Spielzeug einer EU-Baumusterprüfung unterziehen lassen, wenn er der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. |
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(57) |
Da innerhalb der Union ein einheitlich hohes Leistungsniveau der Stellen, die Konformitätsbewertungen bei Spielzeugen durchführen, gewährleistet werden muss und diese Stellen ihre Aufgaben auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, sollten Anforderungen für die um Notifizierung für die Erbringungen der Konformitätsbewertungsleistungen gemäß dieser Verordnung nachsuchenden Stellen festgelegt werden. |
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(58) |
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität des Spielzeugs mit den Kriterien harmonisierter Normen nach, so sollte davon ausgegangen werden, dass sie das Spielzeug die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. [Abänd. 31] |
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(59) |
Das in dieser Verordnung festgelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken eingesetzt werden. Insbesondere sollte eine transparente Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, durch die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet wird, das einzige Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen darstellen. |
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(60) |
Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen mit der Konformitätsbewertung verbundene Tätigkeiten teilweise an Unterauftragnehmer oder übertragen sie einem Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Spielzeug erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich die Bewertung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die Überwachung der bereits notifizierten Stellen auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. Insbesondere sollte ein übermäßiger Rückgriff auf Zweigstellen und Unterauftragnehmer verhindert werden, durch den die Kompetenz der notifizierten Stelle oder deren Überwachung durch die notifizierende Behörde infrage gestellt werden könnte. |
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(61) |
Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Bewertung der Konformität von Spielzeug zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. |
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(62) |
Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände gegen eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen. Die Kommission sollte den notifizierenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich einer notifizierten Stelle zu treffen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt. |
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(63) |
Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne die Wirtschaftsakteure unnötig zu belasten. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure sichergestellt ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. Im Rahmen dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollten die Wettbewerbsregeln der Union eingehalten werden. |
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(64) |
Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als durch sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union sichergestellt wird. In der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der Rahmen für die Marktüberwachung der den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegenden Produkte, einschließlich Spielzeug, festgelegt. Da die Richtlinie 2009/48/EG durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird, gelten die in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Vorschriften über die Marktüberwachung und die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, einschließlich der in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegten spezifischen Anforderung, dass Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn ein in der Union ansässiger Wirtschaftsakteur für die in dem genannten Artikel aufgeführten Aufgaben zuständig ist, weiterhin auch für Spielzeug. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung von Spielzeug gemäß der genannten Verordnung sorgen. |
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(65) |
In der Richtlinie 2009/48/EG ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten prüfen können, ob eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf ein seiner Auffassung nach nichtkonformes Spielzeug ergriffen hat, gerechtfertigt ist. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass interessierte Kreise über geplante Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, unterrichtet werden und diese Spielzeuge von allen Marktüberwachungsbehörden auf dem Unionsmarkt einheitlich behandelt werden. Das Verfahren sollte daher beibehalten werden. |
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(66) |
Halten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme einhellig für gerechtfertigt, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen. Wurden gegen eine Maßnahme Einwände erhoben, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine in Bezug auf ein Spielzeug ergriffene nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
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(67) |
Die Erfahrungen mit der Richtlinie 2009/48/EG haben gezeigt, dass auf dem Markt bereitgestellte neue Spielzeuge, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den geltenden besonderen Sicherheitsanforderungen genügt haben, in bestimmten Fällen ein Risiko für Kinder darstellten und daher der allgemeinen Sicherheitsanforderung nicht entsprachen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle Spielzeuge ergreifen können, die ein Risiko für Kinder darstellen, auch wenn sie den besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob eine nationale Maßnahme in Bezug auf konforme Spielzeuge, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern oder anderen Personen darstellen, gerechtfertigt ist. |
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(67a) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/988 sind die Hersteller verpflichtet, über das Safety-Business-Gateway das Auftreten einer Verletzung infolge der Verwendung eines Produkts zu melden. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission den Bedarf und die Durchführbarkeit einer europaweiten Verletzungsdatenbank prüfen, die den Wirtschaftsakteuren, den einschlägigen Interessenträgern und den Sachverständigen zusätzliche Informationen und Erkenntnisse liefern könnte, um die Wirksamkeit des spezifischen Rechtsrahmens der Union für Spielzeug zu bewerten. [Abänd. 32] |
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(68) |
Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die an Spielzeug anzubringenden besonderen Warnhinweise angepasst, besondere Anforderungen bezüglich chemischer Stoffe in Spielzeug festgelegt und Ausnahmen gewährt werden, mit denen bestimmte Verwendungen von Stoffen, die allgemeinen Verboten unterliegen, in Spielzeug erlaubt werden. |
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(69) |
Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie dem Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie von Kindern und ihren Aufsichtspersonen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung im Hinblick auf die in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Informationen sowie die im Register der Kommission für digitale Produktpässe zu erfassenden Informationen geändert wird. [Abänd. 33] |
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(70) |
Um den Zollbehörden ihre Arbeit in Bezug auf Spielzeuge und deren Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen festgelegt wird, welche im Register gespeicherten zusätzlichen Informationen von den Zollbehörden zu kontrollieren sind; des Weiteren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Liste der gemäß der vorliegenden Verordnung für Zollkontrollen zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen auf der Grundlage des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu erlassen. |
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(71) |
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und Interessenträgern , durchführt, die und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 34] |
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(72) |
Mit Blick auf die Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die detaillierten technischen Anforderungen für den digitalen Produktpass für Spielzeug festzulegen und zu bestimmen, ob bestimmte Produkte oder Produktgruppen für die Zwecke dieser Verordnung als Spielzeuge anzusehen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Ausnahmefällen, in denen dies erforderlich ist, um neu auftretenden Risiken zu begegnen, gegen die mit den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht angemessen vorgegangen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen besondere Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge oder Spielzeugkategorien festgelegt werden, die auf dem Markt bereitgestellt werden und ein Risiko für Kinder darstellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgeübt werden. [Abänd. 35] |
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(73) |
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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(74) |
Um den Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung einzuräumen, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Spielzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EWG erfüllen, in Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus sollte der Zeitraum, in dem Spielzeuge, die bereits in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, begrenzt werden. |
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(75) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich mit Blick auf die Gesundheit und Sicherheit von Kindern ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug zu gewährleisten und zugleich das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Gegenstand
In Ziel dieser Verordnung werden Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug, mit denen ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und anderen Personen ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird, sowie Vorschriften über den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union festgelegt sicherzustellen . [Abänd. 37]
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug und den freien Verkehr von Spielzeug in der Union und trägt damit zur Stärkung des Binnenmarktes bei. [Abänd. 38]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – für die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren beim Spielen gestaltet oder bestimmt sind (im Folgenden „Spielzeuge“).
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Produkt als zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren oder durch Kinder anderer spezifischer Altersgruppen unter 14 Jahren beim Spielen bestimmt, wenn Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften dieses Produkts vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der maßgeblichen Altersgruppe beim Spielen bestimmt ist. [Abänd. 39]
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 56 und erforderlichenfalls zur Behebung bestehender Sicherheitsrisiken nach der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, ob bestimmte Produkte oder Produktkategorien die Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und daher als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. [Abänd. 40]
(3a) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt. [Abänd. 41]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
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2. |
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Unionsmarkt; |
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3. |
„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; |
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4. |
„Bevollmächtigter“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; [Abänd. 42] |
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5. |
„Einführer“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
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6. |
„Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; |
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7. |
„Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet einen Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 2 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020; [Abänd. 43] |
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8. |
„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt ; [Abänd. 44] |
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9. |
„Online-Marktplatz Anbieter eines Online-Marktplatzes “ bezeichnet einen Online-Marktplatz im Sinne des Artikels Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der eine Online-Schnittstelle einsetzt, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Händlern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten gemäß Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 abzuschließen ; [Abänd. 45] |
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10. |
„harmonisierte Norm“ bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
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11. |
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet; |
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11a. |
„zur Verwendung durch… bestimmt“ bezeichnet den Umstand, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist; [Abänd. 46] |
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12. |
„CE-Kennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind; |
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12a. |
„grundlegende Sicherheitsanforderungen“ bezeichnet die „allgemeinen Sicherheitsanforderungen“ gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie die in Anhang II aufgeführten besonderen Sicherheitsanforderungen; [Abänd. 47] |
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13. |
„Spielzeugmodell“ bezeichnet eine Gruppe von Spielzeugen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
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13a. |
„digitaler Produktpass“ bezeichnet einen produktspezifischen Datensatz, der die in Anhang VI genannten Informationen enthält und auf elektronischem Wege über einen Datenträger zugänglich ist; [Abänd. 48] |
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14. |
„Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU).../... [ABl.: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] ; [Abänd. 49] |
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15. |
„eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Spielzeug, die auch einen Weblink zum Produktpass ermöglicht Kennung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU).../... [ABl.: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] ; [Abänd. 50] |
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16. |
„eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung der an der Wertschöpfungskette von Spielzeug beteiligten Wirtschaftsakteure Kennung eines Wirtschaftsakteurs im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU).../... [ABl.: bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] ; [Abänd. 51] |
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17. |
„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ bezeichnet das Zollverfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
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18. |
„Zollbehörden“ bezeichnet Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; |
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19. |
„Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich“ bezeichnet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) genannte System; |
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20. |
„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen Sicherheitsanforderungen an ein Spielzeug erfüllt sind; [Abänd. 52] |
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21. |
„Konformitätsbewertungsstelle“ bezeichnet eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; |
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22. |
„Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
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23. |
„nationale Akkreditierungsstelle“ bezeichnet eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
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24. |
„Gefahr“ bezeichnet die mögliche Ursache eines Schadens; |
|
25. |
„Risiko“ bezeichnet die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und die Schwere des von dieser Gefahr verursachten Schadens; |
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26. |
„Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt; |
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27. |
„Rücknahme“ bezeichnet jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird; |
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28. |
„Marktüberwachungsbehörde“ bezeichnet eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 als für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung in seinem Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde ; [Abänd. 53] |
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28a. |
„notifizierende Behörde“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung benannte Behörde, die für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist; [Abänd. 54] |
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29. |
„funktionelles Spielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind und mit demselben Maß an Risiken verbunden sind wie das von Erwachsenen verwendete Produkt , und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann; [Abänd. 55] |
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30. |
„Wasserspielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten; |
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31. |
„Aktivitätsspielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das zum Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen, Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten bestimmt ist; |
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32. |
„chemisches Spielzeug“ bezeichnet ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist; [Abänd. 56] |
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33. |
„Brettspiel für den Geruchsinn Geruchssinn “ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen oder diese zu kombinieren ; [Abänd. 57] |
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34. |
„Kosmetikkoffer“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, kosmetische Mittel wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Haarfestiger, Badeschaum, Zahnpasta sowie Lippenglanzstifte, Lippenstifte und Make-up herzustellen; |
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35. |
„Spiel für den Geschmacksinn“ bezeichnet ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten, einschließlich Flüssigkeiten, Pulver und Aromen, Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können , ohne eine Wärmequelle zu verwenden ; [Abänd. 58] |
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36. |
„besorgniserregender Stoff“ bezeichnet einen besorgniserregenden Stoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) …/… [über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte]. [Abänd. 59] |
Artikel 4
Freier Warenverkehr
1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von dieser Verordnung entsprechenden Spielzeugen auf dem Markt nicht aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder anderer in dieser Verordnung abgedeckter Aspekte untersagen, beschränken oder behindern. [Abänd. 60]
2. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass ein Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt wird, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Spielzeug dieser Verordnung nicht entspricht und erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn seine Konformität hergestellt wurde.
Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ergreifen die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 5
Produktanforderungen Wesentliche Sicherheitsanforderungen [Abänd. 61]
1. Spielzeuge dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Absatz 2 (im Folgenden „allgemeine Sicherheitsanforderung“) und in Anhang II (im Folgenden „besondere Sicherheitsanforderungen“) festgelegt sind.
2. Spielzeuge dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter darstellen, einschließlich der psychischen und geistigen Gesundheit, des Wohlbefindens und der kognitiven Entwicklung von Kindern. [Abänd. 62]
Bei der Bewertung des in Unterabsatz 1 genannten Risikos berücksichtigt der Hersteller von digital vernetzten Spielzeugen gegebenenfalls nach besten Kräften auch alle Risiken für die psychische Gesundheit und die kognitive Entwicklung von Kindern, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Spielzeuge auftreten können. [Abänd. 63]
Ein Hersteller wendet Unterabsatz 2 in einer Weise an, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Fähigkeit steht, diese Risiken adäquat zu bewerten. [Abänd. 64]
Bei der Bewertung des Risikos im Sinne des Unterabsatzes 1 sind die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls ihrer Aufsichtspersonen zu berücksichtigen. Ist ein Spielzeug zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten oder andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt, so sind die Fähigkeiten dieser genau bestimmten Altersgruppe zu berücksichtigen.
3. In Verkehr gebrachte Spielzeuge müssen während ihrer vorhersehbaren Gebrauchsdauer die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Artikel 6
Warnhinweise
1. Wenn es für die Sicherstellung ihres sicheren Gebrauchs und der Gesundheit von Kindern erforderlich ist, müssen Spielzeuge mit einem allgemeinen Warnhinweis versehen sein, in dem geeignete Benutzereinschränkungen angegeben sind. Die Benutzereinschränkungen beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter Mindestalter der Benutzer sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten des Benutzers, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. [Abänd. 65]
2. Die folgenden in Anhang III aufgeführten Spielzeugkategorien werden gemäß den in Anhang III festgelegten Vorschriften für die einzelnen Kategorien mit Warnhinweisen versehen: [Abänd. 66]
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a) |
Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, [Abänd. 67] |
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b) |
Aktivitätsspielzeug, [Abänd. 68] |
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c) |
funktionelles Spielzeug, [Abänd. 69] |
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d) |
chemisches Spielzeug, [Abänd. 70] |
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e) |
Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder, [Abänd. 71] |
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f) |
Wasserspielzeug, [Abänd. 72] |
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g) |
Spielzeug in Lebensmitteln, [Abänd. 73] |
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h) |
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen, [Abänd. 74] |
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i) |
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, [Abänd. 75] |
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j) |
Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn. [Abänd. 76] |
Ein Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang III genannten Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
3. Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung sowie, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung an. Bei Spielzeug, das ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete verkauft wird, muss mit einem geeigneten Warnhinweis direkt am Spielzeug versehen sein, sofern die Oberfläche des Spielzeugs dies zulässt. Ist dies nicht möglich, sind die Warnhinweise auf dem Etikett anzubringen. Der Hersteller kann einen QR-Code hinzufügen, der einen Link zur Gebrauchsanleitung in digitaler Form bereitstellt, muss jedoch stets Warnhinweise auf dem Spielzeug, auf einem angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anbringen. [Abänd. 77]
Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Die Warnhinweise müssen für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen der Kauf im Fernabsatz Wege des Fernabsatzes oder des Online-Verkaufs erfolgt. Die Warnhinweise müssen von ausreichender Größe sein, damit ihre sie auch online sofort sichtbar und lesbar sind. Die Kommission erlässt zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Kriterien für die Sichtbarkeit gewährleistet ist und Lesbarkeit von Warnhinweisen, auch für Online-Verkäufe . [Abänd. 78]
4. Auf den Etiketten und in der Gebrauchsanleitung müssen die Kinder oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung der unter Berücksichtigung der Altersgruppe der Kinder, an die sich die Spielzeuge verbundenen richten, auf die Gefahren und Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht werden. [Abänd. 79]
KAPITEL II
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 7
Pflichten der Hersteller
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurden.
2. Bevor sie Spielzeuge in Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die gemäß Artikel 23 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 22 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Spielzeug den in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs:
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a) |
für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 17 ausstellen; [Abänd. 80] |
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b) |
den Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 auf dem Spielzeug oder einem an dem Spielzeug befestigten Etikett anbringen; [Abänd. 81] |
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c) |
die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 anbringen; |
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d) |
die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für das Spielzeug sowie die anderen in einem gemäß Artikel 46 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten zusätzlichen Informationen in das digitale Produktpassregister gemäß Artikel 19 Absatz 1 hochladen. [Abänd. 82] |
3. Die Hersteller bewahren halten die technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand und bewahren den digitalen und den Produktpass zehn Jahre lang auf, nachdem das Spielzeug letzte Stück des Spielzeugmodells , das Gegenstand dieser Unterlagen und des Produktpasses ist, in Verkehr gebracht wurde. [Abänd. 83]
4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Spielzeugen aus Serienfertigung stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen von Spielzeugen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14, auf die bei der Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität eines Spielzeugs angewendet werden, werden angemessen berücksichtigt.
Wenn die Hersteller dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher notwendig erachten für angemessen halten , nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen. [Abänd. 84]
5. Die Hersteller gewährleisten, dass Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. Wenn die Hersteller geben eine zentrale Stelle an, über die sie erreichbar sind dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher für angemessen halten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen . [Abänd. 85]
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern , einschließlich Menschen mit Behinderungen, – sofern möglich – leicht verstanden werden können. Diese Gebrauchsanleitung und Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein. [Abänd. 86]
8. Sind Hersteller auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. [Abänd. 87]
Sind Hersteller auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit einem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich [Abänd. 88]
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a) |
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988 , und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen und, sofern verfügbar, über die Menge der noch im Verkehr befindlichen Spielzeuge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten sowie [Abänd. 89] |
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b) |
die Verbraucher oder andere Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. |
9. Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
10. Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, der Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Online-Marktplätze Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette zeitnah über jede von den Herstellern festgestellte Nichtkonformität auf dem Laufenden gehalten werden. [Abänd. 90]
11. Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, oder einen speziellen Abschnitt ihrer Website oder einen anderen Kommunikationskanal öffentlich zugänglich, über den Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen einreichen einlegen und die Hersteller über Unfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit diesen Spielzeugen informieren können. Dabei berücksichtigen die Hersteller die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen. Der Kommunikationskanal muss einen Link zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Rubrik des Safety-Gate-Portals für die Übermittlung von Informationen über Spielzeug enthalten, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte. [Abänd. 91]
12. Die Hersteller prüfen die in Absatz 11 genannten Beschwerden und Informationen und führen ein internes Register dieser Beschwerden und Informationen sowie der Rückrufe und anderer Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität der Spielzeuge mit dieser Verordnung herzustellen.
13. Das interne Register gemäß Absatz 12 beinhaltet lediglich die personenbezogenen Daten, die der Hersteller benötigt, um die in Absatz 11 genannten Beschwerden oder Informationen zu prüfen. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das Register.
Artikel 8
Bevollmächtigte
1. Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Beenden die Hersteller das Mandat ihres Bevollmächtigten, so setzen sie die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis. Ein in der Union ansässiger Hersteller kann ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. [Abänd. 92]
2. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
3. Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind, und legt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen eine Kopie des Auftrags vor. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
|
a) |
Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden und Sicherstellung der Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses gemäß Artikel 17 Absatz 2 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs letzten Stücks des Spielzeugmodells , das Gegenstand dieser Dokumente ist; [Abänd. 93] |
|
b) |
auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde in einer Amtssprache, die für diese Behörde verständlich ist ; [Abänd. 94] |
|
c) |
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur effektiven Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem schriftlich vereinbarten Aufgabenbereich gehören. [Abänd. 95] |
|
ca) |
Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören, und zwar im Wege einer Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden. [Abänd. 96] |
4. Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, umfasst der schriftliche Auftrag die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben.
Artikel 9
Pflichten der Einführer
1. Einführer bringen nur Spielzeug in Verkehr, das dieser Verordnung entspricht.
2. Bevor sie Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer Folgendes sicher:
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a) |
Der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erstellt; |
|
b) |
dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 in einer oder mehreren von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprachen beigefügt, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; [Abänd. 97] |
|
c) |
der Hersteller hat für das Spielzeug einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgestellt; [Abänd. 98] |
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d) |
das Spielzeug ist mit einem ein Datenträger ist gemäß Artikel 17 Absatz 5 versehen angebracht ; [Abänd. 99] |
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e) |
die im digitalen Produktpass enthaltenen einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 19 Absatz 1 in das digitale Produktpassregister aufgenommen; [Abänd. 100] |
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f) |
das Spielzeug ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen; |
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g) |
der Hersteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt. |
Sind Einführer auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, so informieren sie den Hersteller darüber und dürfen sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor der Hersteller die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist hat . [Abänd. 101]
Sind Einführer auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich [Abänd. 102]
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a) |
den Hersteller; |
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b) |
die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988; |
|
c) |
die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. [Abänd. 103] |
3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen sie erreichbar sind, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
4. Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass ihre Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
5. Wenn die Einführer dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken als für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher oder anderer Endnutzer notwendig erachten, nehmen sie Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen.
6. Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, ergreifen sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Sind Einführer der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug mit einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Endnutzer verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen , und unterrichten sie die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln . [Abänd. 104]
7. Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs letzten Stücks des Spielzeugmodells zehn Jahre lang die eindeutige Produktkennung des Spielzeugs für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 auf Verlangen vorlegen können. [Abänd. 105]
8. Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
9. Die Einführer prüfen, ob der Hersteller einen Kommunikationskanal Kommunikationskanäle gemäß Artikel 7 Absatz 11 öffentlich zugänglich gemacht hat, über den die Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden bezüglich der Sicherheit von Spielzeugen einreichen und Informationen über Unfälle oder Sicherheitsprobleme mit einem Spielzeug übermitteln können. Ist kein Kommunikationskanal Sind keine Kommunikationskanäle verfügbar, richten die Einführer diesen Kommunikationskanal sie unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen ein. [Abänd. 106]
10. Die Einführer prüfen die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Beschwerden und Informationen, die sie über einen vom Hersteller oder von ihnen selbst bereitgestellten Kommunikationskanal erhalten und die von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge betreffen. Die Einführer erfassen diese Beschwerden sowie Rückrufe und andere Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung in dem Register gemäß Artikel 7 Absatz 12 oder in ihrem eigenen internen Register.
Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Online-Marktplätze Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse auf dem Laufenden. [Abänd. 107]
11. Bei den personenbezogenen Daten, die in dem internen Register der Einführer gemäß Absatz 10 enthalten sind, darf es sich nur um personenbezogene Daten handeln, die der Einführer für die Prüfung der in Absatz 9 genannten Beschwerden und Informationen benötigt. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe in das Register.
Artikel 10
Pflichten der Händler
1. Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
2. Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Dem Spielzeug sind die Gebrauchsanleitung Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegten Sprachen beigefügt, die von den Verbrauchern oder anderen Endnutzern leicht verstanden werden können; [Abänd. 108] |
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b) |
das Spielzeug ist mit einem Datenträger gemäß Artikel 17 Absatz 5 und der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 versehen; |
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c) |
der Hersteller und der Einführer haben die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absätze 5, 6 und 11 bzw. Artikel 9 Absatz 3 erfüllt. |
Sind Händler auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, so informieren sie den Hersteller darüber und dürfen sie dieses Spielzeug nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor der Hersteller die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist hat . [Abänd. 109]
Sind Händler auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich [Abänd. 110]
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a) |
den Hersteller oder den Einführer; |
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b) |
die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 2023/988; |
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c) |
die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln. [Abänd. 111] |
3. Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
4. Sind Händler auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. [Abänd. 112]
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug mit einem Risiko verbunden ist, unterrichten sie unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen , und unterrichten sie die Verbraucher oder anderen Endnutzer gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EU) 2023/988 oder gemäß beiden Artikeln . [Abänd. 113]
5. Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 11
Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler andere Personen gelten [Abänd. 114]
Ein Einführer oder Händler Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 7, wenn er eine derartige natürliche oder juristische Person ein Spielzeug unter seinem ihrem eigenen Namen oder seiner ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. [Abänd. 115]
Artikel 12
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
1. Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
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a) |
von denen sie ein Spielzeug bezogen haben, |
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b) |
an die sie ein Spielzeug abgegeben haben. |
2. Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen sowie im Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.
KAPITEL IIa
PFLICHTEN VON ONLINE-MARKTPLÄTZEN
Artikel 12a
Für die Zwecke dieser Verordnung müssen Anbieter von Online-Marktplätzen die Bestimmungen aus Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/988 erfüllen. [Abänd. 116]
KAPITEL III
KONFORMITÄT DES SPIELZEUGS
Artikel 13
Konformitätsvermutung für Spielzeuge [Abänd. 117]
Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Artikel 14
Gemeinsame Spezifikationen
1. Bei Spielzeugen, die mit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung gemeinsame Spezifikationen für die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nur dann festlegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 118]
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a) |
Es gibt keine harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäische Normen für diese Anforderungen abdeckt, oder die Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die sie abdecken soll; zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und folgender Fall ist eingetreten:
|
|
b) |
die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, europäische kein Verweis auf harmonisierte Normen für diese Anforderungen zu erarbeiten oder zu überarbeiten, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: veröffentlicht, die die Produktanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer vernünftigen Frist veröffentlicht wird. [Abänd. 120]
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 123]
(2a) Bei der Ausarbeitung des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien und Sachverständigengruppen. [Abänd. 124]
3. Werden Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte , die dieselben wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken, aufgehoben oder geändert werden müssen. [Abänd. 125]
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
1. Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem auf dem Spielzeug befestigten Etikett oder der Verpackung des Spielzeugs angebracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die CE-Kennzeichnung bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, auf einem Beipackzettel zum Spielzeug angebracht werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen, bei denen es technisch nicht möglich ist, die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Spielzeug anzubringen, die CE-Kennzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet wurde, an der Präsentationsverpackung angebracht werden.
Ist die an einem verpackten Spielzeug angebrachte CE-Kennzeichnung von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen.
2. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht.
3. Sofern dies nach Artikel 6 erforderlich ist, muss nach der CE-Kennzeichnung ein Piktogramm oder ein anderer Warnhinweis stehen, das bzw. der ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
4. Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die bestehenden Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
KAPITEL IV
DIGITALER PRODUKTPASS [Abänd. 126]
Artikel 17
Digitaler Produktpass [Abänd. 127]
1. Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs stellen entwerfen die Hersteller einen digitalen Produktpass für dieses Spielzeug aus. Der digitale Produktpass muss die in diesem Artikel sowie in Artikel 18 und in anderen einschlägigen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union, denen zufolge eine EU-Konformitätserklärung erforderlich ist, festgelegten Anforderungen erfüllen und ersetzt alle erforderlichen EU-Konformitätserklärungen . [Abänd.128]
2. Der digitale Produktpass muss: [Abänd. 129]
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a) |
sich auf ein bestimmtes Spielzeugmodell beziehen; |
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b) |
die Erklärung enthalten, dass die Konformität des Spielzeugs mit den in dieser Verordnung und in anderen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union, denen zufolge eine EU-Konformitätserklärung erforderlich ist, festgelegten Anforderungen und insbesondere mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde; [Abänd. 130] |
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c) |
mindestens die in Anhang VI Teil I aufgeführten Informationen enthalten; |
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d) |
auf dem neuesten Stand sein; |
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e) |
in der Sprache oder den Sprachen verfügbar sein, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgegeben ist; |
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f) |
abhängig von den Zugriffsrechten für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierte Stellen, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure im Einklang mit Absatz 2a zugänglich sein , wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 zu schützen ; [Abänd. 131] |
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g) |
für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs letzten Exemplars des Spielzeugmodells verfügbar sein, auch nach einer Insolvenz oder Liquidation des Wirtschaftsakteurs, der den digitalen Produktpass ausgestellt hat, oder nachdem dieser Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit in der Union eingestellt hat; [Abänd. 132] |
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h) |
über einen Datenträger zugänglich sein; |
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i) |
die gemäß Absatz 10 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen , um die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern . [Abänd. 133] |
(2a) Die in Absatz 2 Buchstabe f dieses Artikels genannten Zugriffsrechte umfassen:
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a) |
Informationen, die Verbrauchern oder anderen Endnutzern gemäß Anhang VI Teil I Buchstaben c, d, i, j, ja, jb und jc sowie gegebenenfalls Anhang VI Teil II Buchstaben a und b zugänglich sind, |
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b) |
Informationen, die nur den in Anhang VI Teil I Buchstaben a bis j und gegebenenfalls Anhang VI Teil II Buchstaben a und b aufgeführten Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierten Stellen und der Kommission zugänglich sind. [Abänd. 134] |
3. Neben den in Absatz 2 genannten Informationen kann der digitale Produktpass auch die in Anhang VI Teil II aufgeführten Informationen enthalten. [Abänd. 135]
4. Mit der Ausstellung des digitalen Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs mit dieser Verordnung und mit anderen für Spielzeug geltenden Rechtsvorschriften der Union . [Abänd. 136]
5. Der Datenträger wird in Einklang mit dem gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakt physisch auf dem Spielzeug oder einem an dem Spielzeug befestigten Etikett angebracht. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann wird der Datenträger stattdessen auf deren Verpackung angebracht werden. Er muss für den Verbraucher vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden deutlich sichtbar sein; dies gilt auch in Fällen, in denen das Spielzeug im Fernabsatz bereitgestellt wird. [Abänd. 137]
6. Ist in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Spielzeug über einen Datenträger verfügbar sein müssen, werden die gemäß der vorliegenden Verordnung und diesen anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen auf einem einzigen Datenträger bereitgestellt.
7. Ist in anderen auf Spielzeuge anwendbaren Rechtsvorschriften der Union ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, wird für Spielzeuge ein einziger digitaler Produktpass ausgestellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen sowie alle anderen Informationen enthält, die nach diesen anderen Rechtsvorschriften der Union für den digitalen Produktpass erforderlich sind. [Abänd. 138]
8. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c sind die in Anhang VI Teil I Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen nicht mehr erforderlich, wenn in einem gemäß Artikel 4 der Verordnung …/… [Amt für Veröffentlichungen: bitte einfügen: Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte] erlassenen delegierten Rechtsakt Informationsanforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Spielzeug festgelegt werden. [Abänd. 139]
9. Zusätzlich zu den in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Informationen können die Wirtschaftsakteure über den Datenträger gemäß Absatz 5 weitere Informationen zugänglich machen. In diesem Falle sind diese Informationen klar von den gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen zu trennen.
10. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur ist befugt, bis zum... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der besonderen und grundlegenden technischen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass für Spielzeuge zu erlassen . Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Folgendes: [Abänd. 140]
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a) |
die Arten der zu verwendenden Datenträger; |
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b) |
das Layout und die Positionierung des Datenträgers; |
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c) |
die technischen Elemente des Passes, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind; |
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d) |
die Akteure, einschließlich der Hersteller, notifizierten Stellen und zuständigen nationalen Behörden sowie der Kommission oder anderer in ihrem Namen handelnden Organisationen, die Informationen in den digitalen Produktpass aufnehmen, die darin enthaltenen Informationen aktualisieren und gegebenenfalls einen neuen Pass ausstellen können, sowie die Arten der Informationen, die sie aufnehmen oder aktualisieren können. [Abänd. 141] |
Diese Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 46 Absatz 3 2 genannten Verfahren erlassen. [Abänd. 142]
Artikel 18
Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses [Abänd. 143]
1. Der digitale Produktpass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende/Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen digitalen Produktpässen sein. [Abänd. 144]
2. Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen müssen auf offenen Standards beruhen, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, auch für die Zwecke der Übermittlung von Informationen über das Safety-Business-Gateway und das Safety-Gate-Portal aus Artikel 27 und 34 der Verordnung (EU) 2023/988. Sie müssen und maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen gemäß der Verordnung.../... [Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte] sein. Der digitale Produktpass muss auf zugängliche Weise gestaltet und betrieben werden und dem Grundsatz der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes Rechnung tragen. [Abänd. 145]
3. Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass. [Abänd. 146]
(3a) Von Verbrauchern darf nicht verlangt werden, Software herunterzuladen und zu installieren, sich zu registrieren oder ein Passwort bereitzustellen, um Zugang zum digitalen Produktpass zu erhalten. [Abänd. 147]
4. Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten werden von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert. [Abänd. 148]
5. Werden die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten von einem Akteur gespeichert oder anderweitig verarbeitet, der befugt ist, im Namen des Wirtschaftsakteurs zu handeln, der das Spielzeug in Verkehr bringt, so darf dieser andere Akteur diese Daten weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten, soweit dies nicht für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderlich ist. [Abänd. 149]
6. Wirtschaftsakteure dürfen Nutzungsinformationen nicht für Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass unbedingt und zwingend erforderliche Maß hinausgehen. [Abänd. 150]
Artikel 19
Produktpassregister Register für digitale Produktpässe [Abänd. 151]
1. Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs und nach der Annahme von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 17 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung laden die Wirtschaftsakteure die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für dieses Spielzeug in das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [Amt für Veröffentlichungen Amtsblatt : bitte die Nummer der Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen] eingerichtete Register (im Folgenden „Register“) hoch. [Abänd. 152]
2. Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksamen Zugang zu den im Register gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen. [Abänd. 153]
Artikel 20
Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass [Abänd. 154]
1. Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.
2. Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geben für jedes Spielzeug in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die eindeutige Produktkennung an.
3. Die Zollbehörden prüfen, ob die vom Anmelder gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene eindeutige Produktkennung mit einer in dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingetragenen eindeutigen Produktkennung übereinstimmt.
4. Zusätzlich zu der Prüfung gemäß Absatz 3 dieses Artikels prüfen die Zollbehörden die Übereinstimmung der dem Zoll von den Anmeldern vorgelegten Informationen mit anderen Informationen, die im Register gespeichert und in dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 46 Absatz 3 aufgeführt sind.
5. Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Prüfungen werden elektronisch und automatisch unter Verwendung der Vernetzung zwischen dem Register gemäß Artikel 19 Absatz 1 und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß [Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]] durchgeführt.
6. Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels gelten ab dem Tag, an dem die Vernetzung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß [Artikel 13 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Nummer der Verordnung (EU) …/… über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einfügen]] betriebsbereit ist.
Die Kommission veröffentlicht zu diesem Zweck eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie das Datum angibt, an dem die Vernetzung betriebsbereit ist.
7. Die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Informationen über Spielzeuge zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden. [Abänd. 155]
8. Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Warenbezeichnungen durchgeführt.
9. Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und Maßnahmen lassen die Anwendung anderer Rechtsakte der Union, in denen die Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr geregelt ist, einschließlich der Artikel 46, 47 und 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, sowie die in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Kontrollen unberührt.
Artikel 20a
Unterstützung für KMU
1. Die Kommission leistet in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden umfassend Unterstützung für KMU, die einen digitalen Produktpass für Spielzeug ausstellen müssen, indem sie ihnen maßgeschneiderte Leitlinien, wie ein digitaler Produktpass für Spielzeug wirksam eingerichtet und betrieben wird, und eine automatische Übersetzung für die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e genannten Sprachen an die Hand gibt.
Diese in Unterabsatz 1 genannte Unterstützung wird spätestens am... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bereitgestellt.
(2) Die Kommission bewertet die Möglichkeit, ein Online-Tool einzurichten, um die grundlegenden Informationen und Funktionen bereitzustellen, die KMU benötigen, um einen digitalen Produktpass für ihre Produkte auszustellen. [Abänd. 156]
KAPITEL V
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Artikel 21
Sicherheitsbewertungen
1. Um nachzuweisen, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, nehmen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Analyse der von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vor. vor, die zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt:
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a) |
Sie deckt alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren ab; |
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b) |
in Bezug auf chemische Gefahren werden die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der darin festgelegten Bedingungen berücksichtigt; |
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c) |
sie wird aktualisiert, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind. |
Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 aufgenommen. [Abänd. 157]
2. Die Sicherheitsbewertung muss insbesondere:
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a) |
alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren abdecken; |
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b) |
in Bezug auf chemische Gefahren die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der darin festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen; |
|
c) |
aktualisiert werden, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind. |
Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 aufgenommen. [Abänd. 158]
Artikel 22
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Hersteller wenden die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren an.
2. Hat der Hersteller harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen angewendet, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang IV Teil I an.
3. In den folgenden Fällen lässt der Hersteller das Spielzeug einem EU-Baumusterprüfverfahren nach Anhang IV Teil II unterziehen und wendet das Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang IV Teil III an:
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a) |
wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und keine gemeinsamen Spezifikationen existieren, die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken; |
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b) |
wenn harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen gemäß Buchstabe a existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat; |
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c) |
wenn eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen mit einem Vorbehalt veröffentlicht wurde wurden, sofern der Vorbehalt für das betreffende Spielzeug von Bedeutung ist ; [Abänd. 159] |
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d) |
wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. |
4. Die gemäß Anhang IV Teil II Nummer 6 ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle fünf Jahre.
Artikel 23
Technische Unterlagen
1. Die technischen Unterlagen enthalten alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Insbesondere enthalten sie die in Anhang V aufgeführten Unterlagen.
2. Die technischen Unterlagen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst.
3. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen dieser Datei von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Gesundheits- und Sicherheitsrisiko vorliegt.
4. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
KAPITEL VI
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 24
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Artikel 25
Notifizierende Behörden
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Verordnung und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 30, zuständig ist.
2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 26 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
4. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 26
Anforderungen an notifizierende Behörden
1. Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2. Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3. Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
4. Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen ; die notifizierende Behörde stellt den Wirtschaftsakteuren jedoch auf Verlangen Informationen über die Verfahren für die Bewertung und die Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung . [Abänd. 160]
5. Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
6. Einer notifizierenden Eine notifizierende Behörde steht muss über kompetentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sowie über ausreichende Ressourcen verfügen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß auf effiziente Weise wahrnehmen kann. [Abänd. 161]
7. Eine notifizierende Behörde überwacht Art und Umfang der gemäß Artikel 30 von Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern notifizierter Stellen ausgeführten Arbeiten.
Artikel 27
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 28
Anforderungen an notifizierte Stellen
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11. Sie muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein.
2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Spielzeug, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Spielzeuge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind, als ein Dritter im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten.
4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des zu bewertenden Spielzeugs noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Spielzeugen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig ist, oder die Verwendung dieser Spielzeuge zum persönlichen Gebrauch aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieses Spielzeugs beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
5. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
6. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Anhang IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Spielzeug, für die sie notifiziert wurde, über:
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a) |
das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; |
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b) |
Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; |
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c) |
geeignete Strategien und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; |
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d) |
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. |
Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Ressourcen zur effizienten Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. [Abänd. 162]
7. Das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal (im Folgenden „bewertendes Personal“) besitzt:
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a) |
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde; |
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b) |
eine ausreichende eingehende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen; [Abänd. 163] |
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c) |
angemessene eingehende Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung und der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung; [Abänd. 164] |
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d) |
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen. |
8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres bewertenden Personals wird sichergestellt.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
9. Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
10. Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß Anhang IV erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 werden geschützt. [Abänd. 165]
11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 40 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgen dafür, dass ihr bewertendes Personal über diese Aktivitäten informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
Artikel 29
Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder in Teilen davon festgelegten Kriterien erfüllt, wird vermutet, dass sie die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 30
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2. Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
3. Die notifizierten Stellen müssen in der Lage sein, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Arbeiten in allen ihren Teilen zu überprüfen.
4. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
5. Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 31
Anträge auf Notifizierung
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Verordnung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
2. Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Spielzeuge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt.
Artikel 32
Notifizierungsverfahren
1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 28 erfüllt haben.
2. Die notifizierenden Behörden notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie die betreffende Akkreditierungsurkunde. Darüber hinaus enthält eine Notifizierung Informationen über die von Zweigunternehmen und Unterauftragnehmern wahrzunehmenden Aufgaben.
4. Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
5. Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.
Artikel 33
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.
Artikel 34
Änderungen der Notifizierungen
1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 28 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
2. Bei Widerruf, Einschränkung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 35
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2. Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht erfüllt, fordert sie die notifizierende Behörde im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Rücknahme der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Artikel 36
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
1. Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durch.
2. Die notifizierten Stellen führen die in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungstätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch und vermeiden dabei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure. Sie üben ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads an Komplexität der jeweiligen Spielzeugtechnologie und der Tatsache aus, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gehen die notifizierten Stellen so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
3. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen – sofern diese Normen angewendet werden – oder die in den entsprechenden gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 festgelegten Anforderungen – sofern diese Spezifikationen angewendet werden – nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt die in Anhang IV Teil II Nummer 6 genannte EU-Baumusterprüfbescheinigung nicht aus.
4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Spielzeug die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle betreffenden EU-Baumusterprüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
6. Wird eine notifizierte Stelle von einer Marktüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Spielzeug, für das die notifizierte Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, zieht sie die EU-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurück.
Artikel 37
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen stellen sicher, dass ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.
Artikel 38
Meldepflichten der notifizierten Stellen
1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
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a) |
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EU-Baumusterprüfbescheinigungen, |
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b) |
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben, |
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c) |
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, |
|
d) |
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. |
2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
3. Die notifizierten Stellen legen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zu jeder von ihnen ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EU-Baumusterprüfbescheinigung vor, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen gemäß Artikel 23.
Artikel 39
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 40
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe oder dieser Gruppen direkt oder über benannte Bevollmächtigte.
KAPITEL VII
MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 41
Verfahren zur Behandlung von Nationale Maßnahmen in Bezug auf Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene das die besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt [Abänd. 166]
1. Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass durch ein dieser Verordnung unterliegendes Spielzeug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen Kindern darstellt, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt . Sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 umgehend über das von ihnen eingeleitete Verfahren und das von ihnen festgestellte mögliche Risiko im Zusammenhang mit dem Spielzeug und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme . Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Spielzeug nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
2. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen geeigneten Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden geeignete vorläufige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
5. Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft des Spielzeugs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos, Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
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a) |
Das Spielzeug erfüllt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht; |
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b) |
die harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 sind mangelhaft; |
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c) |
die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 sind mangelhaft. |
6. Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten als dem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Spielzeugs sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
7. Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
8. Die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass hinsichtlich des betreffenden Spielzeugs unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Spielzeugs von ihrem Markt, getroffen werden, und setzen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Maßnahmen in Kenntnis.
9. Die Informationen gemäß den Absätzen 2, 4, 6 und 8 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, Maßnahmen, die in Bezug auf Produkte ergriffen wurden, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden und Artikel 19 dieser Verordnung angesichts der Anfälligkeit von Kindern gegenüber fehlerhaften, unsicheren oder nachgeahmten Produkten konsequent durchzusetzen . [Abänd. 168]
Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Union
1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.
Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
2. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Spielzeug vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
3. Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Spielzeugs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung oder der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein oder ändert gegebenenfalls die gemeinsamen Spezifikationen.
Artikel 43
Formale Nichtkonformität
1. Unbeschadet des Artikels 41 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie in Bezug auf ein Spielzeug einen der folgenden Fälle feststellt:
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a) |
Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 15 oder 16 angebracht; |
|
b) |
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; |
|
c) |
der digitale Produktpass wurde nicht gemäß Artikel 17 erstellt; [Abänd. 169] |
|
d) |
der Datenträger, über den der digitale Produktpass zugänglich ist, wurde nicht gemäß Artikel 17 Absatz 5 angebracht; [Abänd. 170] |
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e) |
die technischen Unterlagen gemäß Artikel 23 sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig. |
2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die betreffende Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass das Spielzeug zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Artikel 44
Nationale Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge, die zwar die besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllen, aber ein Risiko darstellen
1. Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 fest, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug zwar die besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt, aber ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Spielzeug bei seiner Bereitstellung auf dem Markt dieses Risiko nicht mehr aufweist, oder um das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
2. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die von ihm ergriffenen Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die der Wirtschaftsakteur in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
3. Die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Erkenntnisse und die anschließend vom Wirtschaftsakteur ergriffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden Spielzeugs erforderlichen Daten, einschließlich der eindeutigen Produktkennung, die Herkunft und die Lieferkette des Spielzeugs, die Art des Risikos sowie Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
4. Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
5. Die Informationen gemäß Absatz 3 dieses Artikels werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt. Diese Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörden, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 die in Bezug auf Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, ergriffenen Maßnahmen zu melden.
Artikel 45
Maßnahmen der Kommission in Bezug auf Spielzeuge, die ein Risiko darstellen
1. Erhält die Kommission Kenntnis von einem Spielzeug oder einer bestimmten Spielzeugkategorie, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird und ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellt, aber dennoch mit den besonderen Sicherheitsanforderungen übereinstimmt oder zu Zweifeln an dieser Übereinstimmung Anlass gibt, ist sie befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen sie Maßnahmen festlegt, mit denen sichergestellt wird, dass das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie bei seiner bzw. ihrer Bereitstellung auf dem Markt kein solches Risiko mehr darstellt, oder mit denen das Spielzeug oder die Spielzeugkategorie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
a) |
Aus vorherigen Konsultationen mit den Marktüberwachungsbehörden geht hervor, dass diese beim Umgang mit dem Risiko unterschiedliche Ansätze verfolgen; |
|
b) |
mit dem Risiko kann aufgrund seiner Art nicht im Rahmen anderer Verfahren gemäß dieser Verordnung umgegangen werden. |
2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt.
KAPITEL VIII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 46
Übertragene Befugnisse
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der im digitalen Produktpass bereitzustellenden Informationen zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie der Benutzer und ihrer Aufsichtspersonen anzupassen. [Abänd. 171]
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 19 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass weitere der in Anhang VI aufgeführten Informationen oder, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder 4 sowie Artikel 44 Absatz 1 ergriffen wurden, Informationen über die Nichtkonformität des Spielzeugs im Register gespeichert werden müssen.
Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
|
a) |
die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, soweit erforderlich; |
|
b) |
die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen; [Abänd. 172] |
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c) |
die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen in Bezug auf Spielzeug; |
|
d) |
die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu vermeiden. |
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche der im Register gespeicherten Informationen von den Zollbehörden zusätzlich zu den in Artikel 20 Absatz 3 genannten Informationen zu kontrollieren sind.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die Liste der für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 zu verwendenden Warencodes und Warenbezeichnungen angepasst wird. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Liste.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Teils C der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte nach Anhang II Teil III Nummer 4 verbotene Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug zu erlauben oder eine bestimmte erlaubte Verwendung einzuschränken. Bei der Bewertung der Anträge auf Gewährung einer Ausnahme und deren Dauer berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit von Alternativen und etwaige negative Auswirkungen auf Innovationen. Gegebenenfalls ist darauf abzustellen, wie sich die Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung des Lebenszyklus insgesamt auswirkt. Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Teil C der Anlage zu Anhang II in Bezug auf Nickel, um die Geltungsdauer der Ausnahme vom allgemeinen Verbot gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 für diesen Stoff festzulegen. Die Kommission begründet jede gewährte Ausnahme und macht ihre Begründung in leicht zugänglicher und nutzerfreundlicher Weise öffentlich zugänglich. [Abänd. 251]
7. Die nach Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstaben a, b, db, dc, dd und de verbotene Verwendung eines Stoffes oder Gemisches in Spielzeug darf nur ist nicht erlaubt werden, wenn , es sei denn, alle folgenden Bedingungen Voraussetzungen sind erfüllt sind: [Abänd. 174]
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a) |
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Verwendung des Stoffes oder Gemisches insbesondere im Hinblick auf die Exposition, einschließlich der Gesamtexposition aus anderen Quellen, und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet , da gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 unter vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen eine Exposition nicht möglich ist ; [Abänd. 175] |
|
aa) |
die Beseitigung oder Substitution durch Konstruktionsänderungen oder die Verwendung anderer Materialien oder Bestandteile ohne solche Stoffe oder Gemische ist technisch nicht möglich; [Abänd. 176] |
|
b) |
die ECHA hat auf der Grundlage einer Analyse der Alternativen festgestellt, dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische gibt; |
|
c) |
die Verwendung des Stoffes oder Gemisches in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. |
(7a) Die nach Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstaben c, d und da verbotene Verwendung eines Stoffes oder Gemisches in Spielzeug ist nicht erlaubt, es sei denn, alle folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
|
a) |
Die ECHA hat die Verwendung des Stoffes oder Gemisches insbesondere im Hinblick auf die Exposition, einschließlich der Gesamtexposition aus allen potenziellen Quellen, sowie alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Stoffen und Gemischen ergeben, und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet; |
|
b) |
die Beseitigung oder Substitution durch Konstruktionsänderungen oder die Verwendung anderer Materialien oder Bestandteile ohne solche Stoffe oder Gemische ist technisch nicht möglich; |
|
c) |
die ECHA hat auf der Grundlage einer Analyse der Alternativen festgestellt, dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische gibt; |
|
d) |
die Verwendung des Stoffes oder Gemisches in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. [Abänd. 177] |
(7b) Ausnahmen vom allgemeinen Verbot gemäß den Absätzen 7 und 7a müssen befristet sein. Die Geltungsdauer jeder Ausnahme wird einer Überprüfung unterzogen und kann für jeden Stoff oder jedes Gemisch auf Einzelfallbasis verlängert werden. [Abänd. 252]
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A und B der Anlage zu Anhang II zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, indem:
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a) |
Bedingungen für das Vorhandensein von Stoffen oder Gemischen in Spielzeug und insbesondere Grenzwerte für bestimmte Stoffe oder Gemische in Spielzeug eingeführt werden, einschließlich Grenzwerten für Spuren verbotener Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II Teil III Nummer 4; |
|
b) |
die Bedingungen oder Grenzwerte für das Vorhandensein von Stoffen und Gemischen in Spielzeug geändert werden. |
9. Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bis 8 bewertet die Kommission systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug. Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Kommission Berichte von Marktüberwachungsbehörden sowie von Mitgliedstaaten und Beteiligten vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnisse. [Abänd. 178]
Artikel 47
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 179]
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 46 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission maßgebliche Interessenträger und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. [Abänd. 180]
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 46 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei drei Monate verlängert. [Abänd. 181]
Artikel 48
Anträge auf Bewertung für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6
1. Anträge auf Bewertung eines gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 verbotenen Stoffes oder Gemisches für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6 sind unter Verwendung des Formats und der Übertragungsinstrumente gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei der ECHA einzureichen. Die Anträge werden auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 182]
2. Personen, die einen Antrag auf Bewertung gemäß Absatz 1 einreichen, können unbeschadet von Unterabsatz 2 beantragen, dass bestimmte Informationen vertrauliche Geschäftsinformationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist eine Begründung beizufügen, aus der hervorgeht, warum die Offenlegung der Informationen den geschäftlichen Interessen der Person, die den Antrag auf Bewertung gestellt hat, oder anderer Beteiligter schaden könnte.
Die folgenden im Besitz der ECHA befindlichen Informationen werden unentgeltlich und in einem benutzerfreundlichen Format öffentlich zugänglich gemacht:
|
a) |
der Name der juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat; |
|
b) |
die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, für den bzw. das eine Ausnahme beantragt wird; |
|
c) |
die Art des Spielzeugs oder Spielzeugbestandteils; |
|
d) |
der Substitutionsplan (falls zutreffend); [Abänd. 183] |
3. Die ECHA Vor dem … [der erste Tag des Monats, der auf einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] erstellt und veröffentlicht die ECHA ein Format und Instrumente für die Einreichung von Anträgen auf Bewertung gemäß Absatz 1 sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien für die Einreichung dieser Anträge. [Abänd. 184]
Artikel 49
Stellungnahmen der ECHA
1. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 6 gibt die ECHA gegenüber der Kommission Stellungnahmen zur Verwendung von gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 verbotenen Stoffen oder Gemischen in Spielzeug ab, wenn bei der ECHA ein Antrag auf Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 1 eingereicht wird. Die ECHA bewertet in ihren Stellungnahmen, ob die in Artikel 46 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b Absätze 7 und 7a festgelegten Kriterien für eine bestimmte Verwendung erfüllt sind. [Abänd. 185]
(1a) Die Kommission gibt Leitlinien dazu heraus, wie diese Bewertung vorzunehmen ist, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Gemische und den Umgang mit den Wirkungen einer kombinierten Exposition gemäß dieser Verordnung. [Abänd. 186]
2. Die ECHA kann die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, oder einen Dritten auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen. Die ECHA berücksichtigt alle von Dritten vorgelegten Informationen. Hält die ECHA dies für die Festlegung einer angemessenen Geltungsdauer der Ausnahme für erforderlich, so kann sie die Person, die den Antrag auf Bewertung eingereicht hat, auch auffordern, einen Substitutionsplan vorzulegen. [Abänd. 187]
3. Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 werden der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Bewertung der Kommission übermittelt und auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht . [Abänd. 188]
4. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn die ECHA Informationen bei einem Dritten anfordern muss oder bei der ECHA eine große Zahl von Anträgen auf Bewertung gemäß Artikel 48 Absatz 1 eingereicht wird.
5. Die ECHA nimmt mindestens alle fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens eines gemäß Artikel 46 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts eine Neubewertung ihrer Stellungnahmen zur Verwendung von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug vor.
6. Die Kommission beantragt eine Stellungnahme der ECHA zur Verwendung von in Teil C der Anlage zu Anhang II aufgeführten Stoffen oder Gemischen in Spielzeug, sobald der Kommission neue wissenschaftliche Informationen oder technische Entwicklungen zur Kenntnis gelangen, welche sich auf die erlaubte Verwendung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug auswirken könnten. [Abänd. 189]
7. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 7 Absätze 7, 7a und 8 kann die Kommission eine Stellungnahme der ECHA zur Sicherheit eines bestimmten Stoffes oder Gemisches in Spielzeug beantragen, in der die Gesamtexposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch aus anderen Quellen sowie die Schutzbedürftigkeit von Kindern berücksichtigt werden. [Abänd. 190]
8. Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme gemäß den Bestimmungen dieses Artikels macht die ECHA Informationen über die Einleitung der Bewertung, die Annahme der Stellungnahme sowie alle Zwischenschritte des Bewertungsverfahrens öffentlich zugänglich. Insbesondere macht die ECHA die Entwürfe der Stellungnahmen öffentlich zugänglich und gibt interessierten Kreisen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesen Stellungnahmen zu äußern.
(8a) Die ECHA wird mit ausreichend Ressourcen ausgestattet, um sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. [Abänd. 191]
Artikel 50
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Sicherheit von Spielzeug unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL IX
VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Artikel 51
Vertraulichkeit
1. Die zuständigen nationalen Behörden, die notifizierten Stellen , die ECHA und die Kommission wahren die Vertraulichkeit der folgenden Informationen und Daten, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erhalten: [Abänd. 192]
|
a) |
personenbezogene Daten; |
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b) |
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, sofern die Offenlegung nicht im öffentlichen Interesse liegt. |
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ba) |
die wirksame Durchführung dieser Verordnung, insbesondere für die Zwecke von Untersuchungen, Inspektionen oder Audits. [Abänd. 193] |
2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Informationen, die die zuständigen nationalen Behörden auf vertraulicher Basis untereinander oder mit der Kommission ausgetauscht haben, nicht ohne Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde, von der die Informationen stammen, weitergegeben.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Verbreitung von Warnungen oder die im Strafrecht verankerten Informationspflichten der betroffenen Personen.
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können vertrauliche Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben.
Artikel 52
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
KAPITEL IXa
ÄNDERUNGEN
Artikel 52a
Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
In Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU wird Folgendes angefügt:
„ ‚Ist die Funkanlage in einem Spielzeug enthalten, so umfasst der mit der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Sicherheit von Spielzeug eingeführte digitale Produktpass auch die in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Elemente.‘ “ [Abänd. 194]
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Aufhebung
Die Richtlinie 2009/48/EG wird mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2009/48/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 54
Übergangsbestimmungen
1. Spielzeuge, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/48/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 42 50 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. [Abänd. 195]
(1a) Spielzeug, das in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/48/EG und mit dieser Verordnung in Verkehr gebracht wird, darf nicht allein aufgrund des Fehlens eines digitalen Produktpasses als nicht konform betrachtet werden, wenn die im Produktpass enthaltenen Informationen auf Verlangen einer Partei, die nach dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu dem digitalen Produktpass hat, vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 196]
2. Kapitel VII dieser Verordnung gilt sinngemäß statt der Artikel 42, 43 und 45 der Richtlinie 2009/48/EG für Spielzeuge, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, einschließlich Spielzeugen, für die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 50 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bereits ein Verfahren gemäß Artikel 42 oder 43 der Richtlinie 2009/48/EG eingeleitet wurde. [Abänd. 197]
3. EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/48/EG erteilt wurden, bleiben bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: erster Tag des Monats nach Ablauf von 42 24 Monaten nach Inkrafttreten Geltungsbeginn dieser Verordnung] gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen. [Abänd. 245]
Artikel 55
Bewertung und Überprüfung
1. Die Kommission nimmt bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 60 68 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor. In dem Bericht wird Folgendes bewertet:
|
1) |
ob mit dieser Verordnung und insbesondere mit den Bestimmungen in Kapitel IV das Ziel erreicht wurde, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern zu gewährleisten, und es wird die Möglichkeit geprüft, adaptives Spielzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen; |
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2) |
die Auswirkungen der Verordnung auf die Sicherheit der Spielzeugnutzer und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie eine detaillierte Zusammenfassung der Auswirkungen auf die Unternehmen, einschließlich der Betriebskosten und der Wettbewerbskosten, insbesondere für KMU; |
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3) |
das Vorhandensein von Chrom, Cadmium, Quecksilber und Blei in Spielzeug und deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Spielzeugnutzer. [Abänd. 199] |
2. Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 56
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 10, Artikel 24 bis 40 sowie Artikel 46 bis 52 gelten jedoch ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen]. [Abänd. 200]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
(1) ABl. C … vom …, S. ….
(2) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
(3) COM(2020) 667 final.
(4) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(5) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(6) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(7) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(9) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(10) Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.
(11) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(15) Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung … sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.
(16) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(18) Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer der Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.
(19) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(20) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(21) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(22) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(23) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).
Anhang I
PRODUKTE, FÜR DIE DIESE VERORDNUNG NICHT GILT
Teil I – Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommene Spielzeuge
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1. |
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;. |
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2. |
Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung; |
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3. |
mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge; |
|
4. |
Spielzeugdampfmaschinen; |
Teil II – Produkte, die im Sinne dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten
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1. |
Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten; |
|
2. |
Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
|
|
3. |
Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates sonstige Fortbewegungsmittel wie und Skateboards und Roller für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg; [Abänd. 201] |
|
4. |
Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung; |
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5. |
Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind; [Abänd. 202] |
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6. |
elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind; |
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7. |
Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen; |
|
8. |
Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen; |
|
9. |
mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind; |
|
10. |
Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind; |
|
11. |
Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden; |
|
12. |
funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden; |
|
13. |
Produkte, die für den Unterricht an Schulen oder für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte; |
|
14. |
elektronische Geräte wie Personal Computer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte oder Komponenten , sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte oder die Komponenten nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personal Computer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder; [Abänd. 203] |
|
15. |
interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien; |
|
16. |
Schnuller für Säuglinge; |
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17. |
Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können; |
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18. |
elektrische Transformatoren für Spielzeug; |
|
19. |
Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind. |
|
19a. |
Bücher, die für Kinder ab 36 Monaten bestimmt sind und die vollständig aus Papier oder Pappe bestehen, ohne zusätzliche Materialien oder Komponenten. [Abänd. 204] |
Anhang II
BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Teil I. Physikalische und mechanische Eigenschaften
|
1. |
Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht. |
|
2. |
Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist. |
|
3. |
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird. |
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4. |
|
|
5. |
Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist. |
|
6. |
Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können. |
|
7. |
Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.
Bei elektrisch angetriebenem Aufsitz-Spielzeug ist die repräsentative maximale Betriebsgeschwindigkeit, die das Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann, so zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist. |
|
8. |
Form und Zusammensetzung von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht. |
|
9. |
Spielzeug ist so herzustellen, dass
|
|
10. |
Spielzeug , das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet. Die Grenzwerte werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt; die Höchstwerte dürfen die in der Richtlinie 2003/10/EG festgelegten Werte nicht überschreiten. [Abänd. 205] |
|
11. |
Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann. |
Teil II – Entzündbarkeit
|
1. |
Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
Brennbare Materialien im Spielzeug dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen. |
|
2. |
Spielzeug, das beide nachstehenden Bedingungen erfüllt, darf als solches keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer flüchtiger Bestandteile entzündbar werden können.
|
|
3. |
Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten. |
|
4. |
Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:
|
Teil III – Chemische Eigenschaften
|
1. |
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht.
Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen. Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, unterliegen auch der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. |
|
2 |
Spielzeuge, die selbst Stoffe oder Gemische sind, müssen auch der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie den Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen. [Abänd. 207] |
|
3. |
Spielzeug muss den besonderen Anforderungen und Bedingungen für chemische Stoffe gemäß Teil A der Anlage und den Kennzeichnungsvorschriften in Teil B der Anlage entsprechen. |
|
4. |
Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die
den in Artikel 57 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, als mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Einklang stehend identifiziert werden und
nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Kategorien eingestuft sind
oder die Kriterien für eine Einstufung in einer der folgenden Kategorien erfüllen
, ist in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verboten: [Abänd. 208]
|
|
4a. |
Die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) und von Bisphenolen in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten ist verboten. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder sonstiges Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, darf keine Duftstoffe enthalten. [Abänd. 215] |
|
5. |
Das nicht beabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes oder Gemisches gemäß Nummer 4, das aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Zutaten oder aus dem Herstellungsprozess resultiert und bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist, ist zulässig, sofern das Spielzeug trotz dieses Vorhandenseins weiterhin der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht. |
|
6. |
Abweichend von Nummer 4 dürfen Stoffe oder Gemische, die nach dieser Nummer verboten sind, unter den in Teil C der Anlage genannten Bedingungen in Spielzeug verwendet werden, wenn sie dort aufgeführt sind. |
|
7. |
Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf
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|
8. |
Kosmetikspielzeug wie Puppenschminke Schminke für Puppen oder Kinder, Spielschleim, Fingerfarbe oder Knetmasse muss den Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entsprechen. [Abänd. 217] |
Teil IV – Chemische Eigenschaften
|
1. |
Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.
Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht. [Abänd. 218 betrifft nicht die deutsche Fassung] |
|
2. |
Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines solchen Stromschlags auszuschließen. |
|
3. |
Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen. |
|
4. |
Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen. |
|
5. |
Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten. |
|
6. |
Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch das Spielzeug erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Unionsmaßnahmen sicher betrieben werden. |
|
7. |
Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt. |
|
8. |
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen. |
|
9. |
Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden. |
Teil V Hygiene
|
1. |
Spielzeug ist im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit so zu gestalten und herzustellen, dass es keinerlei Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko darstellt. |
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2. |
Spielzeug, das zur Verwendung durch für Kinder unter 36 Monaten , das dazu bestimmt ist , in den Mund genommen zu werden , ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen. [Abänd. 219] |
|
3: |
Spielzeug mit zugänglichen wässrigen Materialien ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein mikrobiologisches Risiko darstellt. |
Teil VI Radioaktivität
Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
Anlage
Besondere Bedingungen für das Vorhandensein bestimmter chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug
Teil A. Stoffe, die besonderen Grenzwerten unterliegen
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1. |
Die folgenden Migrationsgrenzwerte dürfen von Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder von aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden:
|
[Abänd. 257]
Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeuge, Spielzeugbestandteile oder aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbare Spielzeugkomponenten, die beim Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliches Risiko durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließen.
|
1a. |
Spielzeug darf kein Chrom VI, Cadmium, Quecksilber und Blei enthalten, es sei denn, das Vorhandensein dieser Stoffe lässt sich bei guter Herstellungspraxis technisch nicht vermeiden und überschreitet nicht die Nachweisgrenze im homogenen Material. [Abänd. 255] |
|
2. |
Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe dürfen nicht in in keiner Art von Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in anderem . Die Migration dieser Stoffe aus Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, wenn die Migration der Stoffe Spielzeugbestandteilen oder aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten darf im Falle von Nitrosaminen 0,01 mg/kg oder mehr für Nitrosamine und und im Falle von nitrosierbaren Stoffen 0,1 mg/kg oder mehr für nitrosierbare Stoffe beträgt nicht überschreiten . [Abänd. 256] |
|
3. |
Die folgenden Grenzwerte dürfen in Spielzeug, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden:
|
|
4. |
Spielzeug darf folgende allergieauslösende Duftstoffe nur dann enthalten,
wenn
dies bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100
10
mg/kg nicht überschritten werden: [Abänd. 221]
|
Teil B. Stoffe, die besonderen Kennzeichnungsvorschriften unterliegen
|
1. |
Die Namen der folgenden allergieauslösenden Duftstoffe sind auf dem Spielzeug, einem darauf befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel sowie im
digitalen
Produktpass anzugeben, wenn diese Allergene einem Spielzeug zugesetzt werden und wenn sie im Spielzeug oder einem seiner Bestandteile in Konzentrationen von mehr als 100
10
mg/kg vorhanden sind: [Abänd. 222]
|
|
2. |
Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Einträgen 41 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 sowie der Duftstoffe, die unter den Nummern 1 bis 10 in der Tabelle unter Nummer 1 des vorliegenden Teils aufgeführt sind, sind in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn erlaubt, sofern:
Derartige Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang III Nummer 2 entsprechen. |
Teil C. Gestattete Verwendungen von Stoffen, die allgemeinen Verboten gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 unterliegen
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Stoffe |
Einstufung |
Erlaubte Verwendung |
Zeitpunkt der Anwendbarkeit[Abänd. 258] |
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Nickel |
Carc 2 |
In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl. In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen |
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Anhang III
WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN
1. Allgemeine Regeln – Präsentation
Allen Warnhinweisen ist das Wort „Warnung“ oder alternativ ein generisches Piktogramm wie folgt das Folgende voranzustellen , das deutlich sichtbar anzubringen ist : [Abänd. 223]
2. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form des folgenden Piktogramms:
Das Piktogramm muss einen Durchmesser von mindestens 10 mm haben und aus einem rotem Kreis auf weißem Hintergrund mit schwarzem Text und schwarzem Symbol bestehen. Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. [Abänd. 224]
Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
3. Aktivitätsspielzeug
Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur für den Hausgebrauch.“
Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) in bestimmten Zeitabständen hingewiesen wird und darauf hingewiesen wird, dass bei Unterlassung solcher Überprüfungen Sturz- oder Kippgefahr bestehen kann.
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
4. Funktionelles Spielzeug
Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:
„Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“
Funktionellem Spielzeug muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Gebrauchsanweisungen oder Nichteinhaltung der Vorsichtsmaßregeln Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Diese Gefahren sind im Warnhinweis anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.
5. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren ausgeschaltet werden. Diese Vorsichtsmaßregeln sind konzise zu beschreiben und müssen sich auf die Art des Spielzeugs beziehen. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung der betreffenden Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.
Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:
„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“
6. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder
Wenn Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder als Spielzeug zum Verkauf angeboten werden, müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“
In der Gebrauchsanweisung ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
7. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
8. Spielzeug in Lebensmitteln
In Die Verpackung von Lebensmitteln enthaltenes , die Spielzeugoder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes enthalten, und die Verpackung von zusammen mit Spielzeug muss angebotenen Lebensmitteln müssen folgenden Warnhinweis tragen: [Abänd. 225]
„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
9. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Werden Imitationen von Schutzmasken oder -helmen als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
10. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft am Spielzeug angebracht ist:
„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“
11. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die Duftstoffe enthalten, die in den Einträgen 41 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 der Anlage zu Anhang II bzw. unter den Nummern 1 bis 10 in der Tabelle in Teil B Nummer 1 der Anlage zu Anhang II genannt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.
(1) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.
Anhang IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Teil I – Modul A: Interne Fertigungskontrolle
|
1. |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf seine eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Spielzeug den geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt. |
|
2. |
Technische Unterlagen
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise des Spielzeugs zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten. |
|
3. |
Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. |
|
4. |
CE-Kennzeichnung und digitaler Produktpass [Abänd. 226] |
|
4.1. |
Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Spielzeug, das die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine CE-Kennzeichnung an. |
|
4.2. |
Der Hersteller erstellt den digitalen Produktpass für ein Spielzeugmodell und stellt sicher, dass dieser zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs letzten Stücks des Spielzeugmodells verfügbar bleibt. In dem digitalen Produktpass ist das Spielzeug eindeutig anzugeben, für das er ausgestellt wurde. [Abänd. 227] |
|
5. |
Bevollmächtigter
Die unter Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
Teil II – Modul B: EU-Baumusterprüfung
|
1. |
Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle die technische Gestaltung eines Spielzeugs untersucht sowie prüft und bescheinigt, dass die technische Gestaltung des Spielzeugs die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
|
2. |
Eine EU-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden:
|
|
3. |
Der Antrag auf eine EU-Typprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
|
|
4. |
Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
Bezogen auf das Spielzeug: |
|
4.1. |
Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise zur Bewertung der Eignung der technischen Gestaltung.
Bezogen auf die Muster: |
|
4.2. |
Prüfung, ob die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden, und Feststellung, welche Elemente nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen Spezifikationen entworfen wurden und welche Elemente ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden; |
|
4.3. |
Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat; |
|
4.4. |
Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den gemeinsamen Spezifikationen nicht angewandt hat; |
|
4.5. |
Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden. |
|
5. |
Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Tätigkeiten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. |
|
6. |
Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, eine Angabe des Herstellungsorts, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können Anhänge beigefügt sein.
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Verweigerung ausführlich begründet. |
|
7. |
Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass der zugelassene Typ nicht mehr dieser Verordnung entsprechen könnte, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung. |
|
8. |
Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet. |
|
9. |
Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs letzten Stücks des Spielzeugmodells für die nationalen Behörden bereit. [Abänd. 228] |
|
10. |
Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
Teil III - Modul C: Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle [Abänd. 229]
|
1. |
Bei der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen. |
|
2. |
Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten. |
|
3. |
CE-Kennzeichnung und digitaler Produktpass [Abänd. 230] |
|
3.1. |
Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt, die CE-Kennzeichnung an. |
|
3.2. |
Der Hersteller erstellt einen digitalen Produktpass für ein Spielzeugmodell und stellt sicher, dass dieser zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs letzten Stücks des Spielzeugmodells verfügbar bleibt. In dem digitalen Produktpass ist das Spielzeug eindeutig anzugeben, für das er ausgestellt wurde. [Abänd. 231] |
|
4. |
Bevollmächtigter
Die unter Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Erzeugers können in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
Anhang V
IN DIE TECHNISCHEN UNTERLAGEN AUFZUNEHMENDE ELEMENTE
(gemäß Artikel 23)
(1)
Eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete Stoffe und Gemische (erhältlich beim chemischen Lieferanten);
(2)
die gemäß Artikel 21 durchgeführten Sicherheitsbeurteilungen;
(3)
eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
(4)
die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
(5)
Kopien der Unterlagen, die der Hersteller gegebenenfalls einer notifizierten Stelle übermittelt hat; [Abänd. 232]
(6)
Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 22 Absatz 2 durchlaufen hat; und
(7)
eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 22 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.
Anhang VI
DIGITALER PRODUKTPASS [Abänd. 233]
Teil I – Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen [Abänd. 234]
|
a) |
Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs; |
|
b) |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs; |
|
c) |
Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist, sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs; |
|
d) |
Gegenstand des Passes (Identifizierung des Spielzeugs, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, einschließlich eines Farbbilds von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Spielzeugs zu ermöglichen) ; [Abänd. 235] |
|
e) |
die Warennummer, in die das Spielzeug zum Zeitpunkt der Erstellung des Produktpasses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) eingereiht wird; |
|
f) |
Verweise auf alle Rechtsvorschriften der Union, denen das Spielzeug entspricht; |
|
g) |
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: |
|
h) |
Gegebenenfalls: Name und Nummer der notifizierten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war und eine Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die Referenz der Bescheinigung; |
|
i) |
die CE-Kennzeichnung, |
|
j) |
eine Liste allergener Duftstoffe, die im Spielzeug vorhanden sind und besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Anlage Teil B Nummer 1 unterliegen; |
|
ja) |
der Kommunikationskanal gemäß Artikel 7 Absatz 11; [Abänd. 236] |
|
jb) |
die Informationen gemäß Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn das Spielzeug eine Funkanlage enthält; [Abänd. 237] |
|
jc) |
ein Link zu dem in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Safety-Business-Gateway und zu der in Artikel 34 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Rubrik des Safety-Gate-Portals für die Übermittlung von Informationen über Spielzeug, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnte; [Abänd. 238] |
|
k) |
alle besorgniserregender Stoffe, die im Spielzeug vorhanden sind. [Abänd. 240] |
Teil II – Informationen, die in den digitalen Produktpass aufgenommen werden können
|
a) |
Sicherheitsinformationen und Warnhinweise; |
|
b) |
Gebrauchsanleitungen. |
|
ba) |
ein Bild oder eine Zeichnung des Spielzeugs. [Abänd. 241] |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Anhang VII
LISTE DER WARENCODES UND WARENBEZEICHNUNGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 20 ABSATZ 8
|
1 |
ex 3604 pyrotechnisches Spielzeug |
|
2 |
ex 61, ex 62 Maskenkostüme für Kinder unter 14 Jahren außer Waren der Positionen 6111 , 6112 , 6115 , 6116 , 6209 , 6211 , 6212 , 6213 , 6216 |
|
3 |
ex 8711 , ex 8712 , ex 8714 Kinderfahrräder, auch mit Motor, und Teile davon. |
|
4 |
ex 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
|
5 |
ex 9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel |
Anhang VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Richtlinie 2009/48/EG |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 5 |
|
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 6 |
|
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 8 |
|
Artikel 3 Absatz 8 |
Artikel 3 Absatz 10 |
|
Artikel 3 Absatz 9 |
- |
|
Artikel 3 Absatz 10 |
Artikel 3 Absatz 22 |
|
Artikel 3 Absatz 11 |
Artikel 3 Absatz 20 |
|
Artikel 3 Absatz 12 |
Artikel 3 Absatz 21 |
|
Artikel 3 Absatz 13 |
Artikel 3 Absatz 26 |
|
Artikel 3 Absatz 14 |
Artikel 3 Absatz 27 |
|
Artikel 3 Absatz 15 |
- |
|
Artikel 3 Absatz 16 |
Artikel 3 Absatz 12 |
|
Artikel 3 Absatz 17 |
- |
|
Artikel 3 Absatz 18 |
Artikel 3 Absatz 29 |
|
Artikel 3 Absatz 19 |
Artikel 3 Absatz 30 |
|
Artikel 3 Absatz 20 |
- |
|
Artikel 3 Absatz 21 |
Artikel 3 Absatz 31 |
|
Artikel 3 Absatz 22 |
Artikel 3 Absatz 32 |
|
Artikel 3 Absatz 23 |
Artikel 3 Absatz 33 |
|
Artikel 3 Absatz 24 |
Artikel 3 Absatz 34 |
|
Artikel 3 Absatz 25 |
Artikel 3 Absatz 35 |
|
Artikel 3 Absatz 26 |
- |
|
Artikel 3 Absatz 27 |
Artikel 3 Absatz 24 |
|
Artikel 3 Absatz 28 |
Artikel 3 Absatz 25 |
|
Artikel 3 Absatz 29 |
- |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 4 |
|
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 |
|
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 6 |
|
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 7 Absatz 7 |
|
Artikel 4 Absatz 8 |
Artikel 7 Absatz 8 |
|
Artikel 4 Absatz 9 |
Artikel 7 Absatz 9 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 4 |
|
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 5 |
|
Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 9 Absatz 6 |
|
Artikel 6 Absatz 8 |
Artikel 9 Absatz 7 |
|
Artikel 6 Absatz 9 |
Artikel 9 Absatz 8 |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 5 |
|
Artikel 8 |
Artikel 11 |
|
Artikel 9 |
Artikel 12 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
- |
|
Artikel 12 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 13 |
Artikel 13 |
|
Artikel 14 |
- |
|
Artikel 15 |
- |
|
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 15 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 15 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 16 Absatz 3 |
- |
|
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 18 |
Artikel 21 |
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 |
|
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 3 |
|
Artikel 20 |
- |
|
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
|
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
|
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 3 |
|
Artikel 21 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 4 |
|
Artikel 22 |
Artikel 24 |
|
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
|
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 2 |
|
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
|
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 4 |
|
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
|
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 2 |
|
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
Artikel 24 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 4 |
|
Artikel 24 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 5 |
|
Artikel 24 Absatz 6 |
Artikel 26 Absatz 6 |
|
Artikel 25 |
Artikel 27 |
|
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 |
|
Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 28 Absatz 2 |
|
Artikel 26 Absatz 3 |
Artikel 28 Absatz 3 |
|
Artikel 26 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 4 |
|
Artikel 26 Absatz 5 |
Artikel 28 Absatz 5 |
|
Artikel 26 Absatz 6 |
Artikel 28 Absatz 6 |
|
Artikel 26 Absatz 7 |
Artikel 28 Absatz 7 |
|
Artikel 26 Absatz 8 |
Artikel 28 Absatz 8 |
|
Artikel 26 Absatz 9 |
Artikel 28 Absatz 9 |
|
Artikel 26 Absatz 10 |
Artikel 28 Absatz 10 |
|
Artikel 26 Absatz 11 |
Artikel 28 Absatz 11 |
|
Artikel 27 |
Artikel 29 |
|
Artikel 28 |
- |
|
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 1 |
|
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 30 Absatz 2 |
|
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 30 Absatz 4 |
|
Artikel 29 Absatz 4 |
Artikel 30 Absatz 5 |
|
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 1 |
|
Artikel 30 Absatz 2 |
Artikel 31 Absatz 2 |
|
Artikel 30 Absatz 3 |
- |
|
Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 32 Absatz 1 |
|
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 2 |
|
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 3 |
|
Artikel 31 Absatz 4 |
- |
|
Artikel 31 Absatz 5 |
Artikel 32 Absatz 4 |
|
Artikel 31 Absatz 6 |
Artikel 32 Absatz 5 |
|
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 1 |
|
Artikel 32 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 2 |
|
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 |
|
Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 2 |
|
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 |
|
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 2 |
|
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 |
|
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 35 Absatz 4 |
|
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 1 |
|
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 36 Absatz 2 |
|
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 36 Absatz 3 |
|
Artikel 35 Absatz 4 |
Artikel 36 Absatz 4 |
|
Artikel 35 Absatz 5 |
Artikel 36 Absatz 5 |
|
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 1 |
|
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 2 |
|
Artikel 37 |
Artikel 39 |
|
Artikel 38 |
Artikel 40 |
|
Artikel 39 |
- |
|
Artikel 40 |
- |
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Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 1 |
|
Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
- |
|
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 1 |
|
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 41 Absatz 2 |
|
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 41 Absatz 3 |
|
Artikel 42 Absatz 4 |
Artikel 41 Absatz 4 |
|
Artikel 42 Absatz 5 |
Artikel 41 Absatz 5 |
|
Artikel 42 Absatz 6 |
Artikel 41 Absatz 6 |
|
Artikel 42 Absatz 7 |
Artikel 41 Absatz 7 |
|
Artikel 42 Absatz 8 |
Artikel 41 Absatz 8 |
|
Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 1 |
|
Artikel 43 Absatz 2 |
Artikel 42 Absatz 2 |
|
Artikel 43 Absatz 3 |
Artikel 42 Absatz 3 |
|
Artikel 44 |
- |
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Artikel 45 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 1 |
|
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 43 Absatz 2 |
|
Artikel 46 |
- |
|
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 47 Absatz 1 |
|
Artikel 47 Absatz 2 |
- |
|
Artikel 48 |
- |
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Artikel 49 |
Artikel 51 |
|
Artikel 50 |
- |
|
Artikel 51 |
Artikel 52 |
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Anhang I |
Anhang I |
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Anhang II Teil I |
Anhang II Teil I |
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Anhang II Teil II |
Anhang II Teil II |
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Anhang II Teil III Nummern 1-2 |
Anhang II Teil III Nummern 1-2 |
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Anhang II Teil III Nummer 3 |
Anhang II Teil III Nummer 4 |
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Anhang II Teil III Nummer 6 |
Anhang II Anlage Teil C |
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Anhang II Teil III Nummer 7 |
- |
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Anhang II Teil III Nummer 8 |
Anhang II Anlage Teil A Nummer 2 |
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Anhang II Teil III Nummer 9 |
Artikel 46 Absatz 8 |
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Anhang II Teil III Nummer 10 |
Anhang II Teil III Nummer 8 |
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Anhang II Teil III Nummer 11 |
Anhang II Anlage Teil A Nummer 4 und Teil B Nummer 1 |
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Anhang II Teil III Nummer 12 |
Anhang II Anlage Teil B Nummer 2 |
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Anhang II Teil III Nummer 13 |
Anhang II Anlage Teil A Nummer 1 |
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Anhang II Teil IV |
Anhang II Teil IV |
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Anhang II, Teil V |
Anhang II, Teil V |
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Anhang II Teil VI |
Anhang II Teil VI |
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Anlage A |
Anhang II Anlage Teil C |
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Anlage B |
- |
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Anlage C |
Anhang II Anlage Teil A Nummer 3 |
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Anhang III |
- |
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Anhang IV |
Anhang V |
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Anhang V |
Anhang III |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1032/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)