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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/922 |
17.2.2025 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2024 – Green Impact u. a./Rat und Kommission
(Rechtssache T-634/24)
(C/2025/922)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Green Impact ETS (Rom, Italien), Earth ODV (Rom), Nagy Tavak és Vizes Élőhelyek Szövetsége (Alsóörs, Ungarn), LNDC Animal Protection APS (Mailand, Italien), One Voice (Straßburg, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt L. D’Agostino als Bevollmächtigten)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss (EU) 2024/2669 des Rates vom 26. September 2024 über die Vorlage – im Namen der Europäischen Union – eines Vorschlags zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume und über den im Namen der Union auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt für nichtig zu erklären; diesen Vorschlag und das Abstimmungsergebnis der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern vom 3. Dezember 2024 für nichtig zu erklären sowie jede darauffolgende mit dem Beschluss (EU) 2024/2669 zusammenhängende und verbundene Handlung, auch wenn sie den Klägern noch unbekannt ist, für nichtig zu erklären; |
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den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge und insbesondere des Art. 191 Abs. 3 AEUV, des Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil der Rat den angefochtenen Beschluss genehmigt habe, ohne entsprechend die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen. Insoweit habe der Rat in der Vorbereitungsphase des Beschlusses eine Reihe von wissenschaftlichen Berichten von internationaler Bedeutung ignoriert oder unterbewertet, darunter die Berichte von der Large Carnivore Initiative for Europe und anderen angesehenen akademischen Organisationen, die belegten, dass die Wolfspopulation in Europa noch nicht vor signifikanten Gefahren geschützt sei. Der Rat habe entschieden, eine Herabstufung (downlisting) des Grauwolfs in der Übereinkunft von Bern vorzuschlagen, wobei er sich auf dieselben wissenschaftlichen Daten berufen habe, die im Jahre 2022 die Europäische Union dazu bewogen hätten, auf einen entsprechenden Vorschlag der Schweiz hin im gegenteiligen Sinn abzustimmen. Bei der Ausarbeitung und der Vorlage des Vorschlags seien die von der Rechtsordnung der Europäischen Union geforderten grundlegenden Prinzipien der Transparenz und der Objektivität nicht eingehalten worden, wie die Einleitung einer Untersuchung seitens der Europäischen Ombudsstelle (Fall 1758/2024/FA) zeige. Letztlich stütze sich die vom Rat genehmigte Herabstufung des Wolfs auf eine falsche Interpretation des Arterhaltungszustands und verkenne die wissenschaftlich belegten Gefahren für die Artenvielfalt und die Ökosysteme. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vorsorge, Überschreitung der Befugnisse bzw. Ermessensmissbrauch, Fehler im Untersuchungsverfahren in Bezug auf die Nichteinhaltung des Grundsatzes der „best available science“ sowie Verletzung der vom Gerichtshof zum Ausdruck gebrachten Grundsätze zu den Ausnahmen von der Regelung zum Schutz des Wolfs (canis lupus). Insoweit berufen sich die Kläger auf einige wegweisende Urteile des Gerichtshofs zur Ausnahmeregelung von der Habitatrichtlinie (1), um darzutun, dass es absolut erforderlich sei, einen „günstigen Erhaltungszustand der Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet“ sicherzustellen, und dass die Schutzmaßnahmen einem „präventiven Ansatz“ folgen müssten, „der darauf gerichtet sei, den wirksamen Schutz der Populationen der betreffenden Arten zu gewährleisten“. Der angefochtene Beschluss stehe auch im Widerspruch zu den von der Empfehlung Nr. 56 (1997) des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern festgelegten Leitlinien. Diese Empfehlung sieht vor, dass die Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens in kohärenter Weise und gestützt auf die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzunehmen seien. Seit seiner Vorlage habe der Ratsvorschlag auf einem politischen Kompromiss beruht, der den Schutz des Wolfs mit den Forderungen der ländlichen Gemeinden in Einklang bringen solle. Ein solcher Ansatz sei jedoch, obwohl er in größeren politischen Kontexten legitim sei, völlig unangemessen für einen Beschluss, der die Erhaltung der Artenvielfalt betreffe und zwangsläufig auf den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf dem Vorsorgeprinzip beruhen müsse. Der Rat habe es versäumt, Alternativen für den wirksamen Schutz des Grauwolfs in Betracht zu ziehen, die weniger Auswirkungen hätten und wissenschaftlich fundiert seien. |
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.1992, L 206, S. 7).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/922/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)