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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/755 |
31.1.2025 |
Satzung der Europäischen Forschungsinfrastruktur für den Holocaust
11. Dezember 2024
(C/2025/755)
Inhaltsverzeichnis
| PRÄAMBEL | 3 |
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KAPITEL 1 |
WESENTLICHE ELEMENTE | 4 |
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Artikel 1 |
Name und satzungsmäßiger Sitz |
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Artikel 2 |
Aufgaben und Tätigkeiten |
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Artikel 3 |
Dauer des Bestehens und Auflösung |
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Artikel 4 |
Haftung und Versicherung |
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Artikel 5 |
Wissenschaftliche Bewertung |
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Artikel 6 |
Zugang für Nutzer |
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Artikel 7 |
Verbreitungspolitik |
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Artikel 8 |
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums |
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Artikel 9 |
Beschäftigungspolitik |
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Artikel 10 |
Beschaffungspolitik |
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KAPITEL 2 |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 7 |
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Artikel 11 |
Arbeitssprache |
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Artikel 12 |
Aktualisierungen und Verfügbarkeit der Satzung |
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KAPITEL 3 |
MITGLIEDSCHAFT UND BEOBACHTERSTATUS | 7 |
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Artikel 13 |
Mitglieder und Beobachter |
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Artikel 14 |
Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern |
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Artikel 15 |
Ausscheiden eines Mitglieds oder Beobachters und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus |
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KAPITEL 4 |
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER. | 9 |
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Artikel 16 |
Mitglieder |
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Artikel 17 |
Beobachter |
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KAPITEL 5 |
BETEILIGUNG DER KOOPERATIONSPARTNER | 10 |
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Artikel 18 |
Kooperationspartner |
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KAPITEL 6 |
LEITUNG | 10 |
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Artikel 19 |
Leitungsstruktur |
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Artikel 20 |
Vollversammlung |
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Artikel 21 |
Direktor |
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Artikel 22 |
Ausschuss der nationalen Koordinatoren |
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Artikel 23 |
Beirat |
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Artikel 24 |
Lenkungsausschuss |
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KAPITEL 7 |
FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN | 14 |
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Artikel 25 |
Ressourcen |
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Artikel 26 |
Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung |
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Artikel 27 |
Befreiungen von Steuern und Verbrauchsteuern |
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KAPITEL 8 |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 15 |
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Artikel 28 |
Umgang mit Daten |
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Artikel 29 |
Berichterstattung an die Kommission |
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Artikel 30 |
Anwendbares Recht |
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Artikel 31 |
Streitigkeiten |
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Artikel 32 |
Gründungsbestimmungen |
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ANHANG I — |
LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN KÖRPERSCHAFTEN |
| MITGLIEDER | 17 |
| BEOBACHTER | 17 |
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ANHANG II — |
BEITRÄGE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER | 18 |
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich,
die Republik Kroatien,
die Tschechische Republik,
die Bundesrepublik Deutschland,
der Staat Israel,
die Niederlande,
die Republik Polen,
Rumänien,
die Slowakische Republik,
das Vereinigte Königreich
nachstehend bezeichnet als „Gründungsmitglieder“ —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gründungsmitglieder anerkennen, dass der Holocaust ein wesentlicher Bestandteil des kulturellen Erbes der Menschheit ist und ein entscheidender Moment in der Entwicklung des modernen Europas war;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung bestehender internationaler Erklärungen, in denen sich die Länder verpflichten, die Dokumentation, die Forschung, die Bildung und das Gedenken in Bezug auf den Holocaust zu unterstützen, einschließlich der Stockholmer Erklärung des Internationalen Forums über den Holocaust aus dem Jahr 2000;
IM HINBLICK DARAUF, dass die Verbesserung unseres wissenschaftlichen Verständnisses des Holocaust wichtige gesellschaftliche Anliegen betrifft, darunter die Bekämpfung der Verfälschung und Leugnung des Holocaust sowie von Verschwörungstheorien, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines nahtlosen Zugangs zu verstreuten Archiven, Ressourcen und Fachwissen betreffend den Holocaust;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung einer Kultur des Teilens, der Offenheit und des Austauschs über die Grenzen verschiedener Disziplinen hinweg zu hervorragenden Ergebnissen führen wird;
IN ANERKENNUNG des Potenzials digitaler Technologien und der Grundsätze der offenen Wissenschaft zur Förderung der Forschung und Dokumentation in Bezug auf den Holocaust;
IN DER ERWÄGUNG, dass modernste Forschung und Dokumentation im Zusammenhang mit dem Holocaust zu Innovationen führen, die anderen wissenschaftlichen Bereichen und der Kulturwirtschaft zugutekommen und ihrerseits von Innovationen in anderen Bereichen profitieren können;
IN DER ERKENNTNIS, dass mit einer verstärkten transnationalen Zusammenarbeit der Austausch von Wissen und Fachwissen begünstigt, der Technologietransfer gefördert, Doppelarbeit bei Investitionen und Anstrengungen vermieden und die Fragmentierung und Verbreitung von Ressourcen und Fachwissen im Zusammenhang mit dem Holocaust verringert wird;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die akademische Freiheit bei der Forschung und Dokumentation im Zusammenhang mit dem Holocaust zu wahren, indem die Erforschung des Holocaust offen und transparent und im Einklang mit wissenschaftlichen Grundsätzen erleichtert wird;
IN DER ERKENNTNIS, dass die EHRI eine einzigartige und nachhaltige Forschungsinfrastruktur sein wird, die dezentrale Ressourcen und Fachwissen aus nationalen Sammlungen koordiniert und integriert, um einer breiten Gemeinschaft internationaler Nutzer modernste Dienste anzubieten;
IN ANERKENNUNG der Ergebnisse und Methoden früherer von der Europäischen Kommission finanzierter Projekte zur dauerhaften und offenen Integration und Strukturierung der europäischen Forschungs- und Dokumentationsgemeinschaft im Bereich des Holocaust;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die bestehende Zusammenarbeit zu einer dauerhaften und nachhaltigen Struktur ausgebaut werden muss, mit der die Integration und Geschlossenheit der Forschung und Dokumentation des Holocaust gestärkt und die Führungsrolle Europas in diesem Bereich gefestigt wird;
IN DEM ERSUCHEN an die Europäische Kommission, die europäische Forschungsinfrastruktur für den Holocaust als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (EHRI-ERIC) zu gründen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1
WESENTLICHE ELEMENTE
Artikel 1
Name und satzungsmäßiger Sitz
(1) Es wird eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „europäische Forschungsinfrastruktur für den Holocaust“ eingerichtet, die im Folgenden als „EHRI“ bezeichnet wird.
(2) Die Forschungsinfrastruktur erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „EHRI-ERIC“.
(3) Das EHRI-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Amsterdam (Niederlande).
Artikel 2
Aufgaben und Tätigkeiten
(1) Hauptaufgabe des EHRI-ERIC ist die Einrichtung und der Betrieb der EHRI, wodurch Exzellenz in der länderübergreifenden Forschung, Dokumentation und Bildung sowie der Erinnerung an den Holocaust ermöglicht werden soll.
(2) Das EHRI-ERIC arbeitet eng mit Wissenschaft, Archiven und der Bildungsgemeinschaft zusammen. Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäß den Bestimmungen dieser Satzung führt das EHRI-ERIC folgende Tätigkeiten aus und koordiniert sie:
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a) |
Bereitstellung einer integrierten Plattform für den persönlichen und virtuellen Zugang zu verstreuten Quellen und Informationen sowie Fachwissen im Zusammenhang mit dem Holocaust; |
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b) |
Ermöglichung des digitalen Wandels der Holocaust-Archive und -Forschung durch die Förderung eines offenen Zugangs und interoperabler Standards, Methoden und Instrumente; |
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c) |
Voranbringen der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Holocaust durch Unterstützung multi- und transdisziplinärer, transnationaler und kooperativer Forschungskonzepte; |
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d) |
Förderung einer Kultur der Offenheit, des Lernens und des Austauschs, indem Zugang zu Schulungs-, Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten geboten wird; |
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e) |
Aufbau stabiler Partnerschaften und Kooperationen mit anderen einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und außerhalb Europas; |
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f) |
Vermittlung der gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Bedeutung des Holocaust an die Gesamtgesellschaft; |
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g) |
Voranbringen der politischen Agenden im Zusammenhang mit dem Holocaust durch die Bereitstellung von Fachwissen und infrastruktureller Unterstützung; |
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h) |
Beteiligung an anderen einschlägigen Tätigkeiten, die das EHRI-ERIC bei der Erfüllung seines Auftrags unterstützen und die Holocaust-Forschung im Europäischen Forschungsraum stärken. |
(3) Das Zentralbüro des EHRI-ERIC ist für die Koordinierung der Tätigkeiten des EHRI-ERIC zuständig. Das EHRI-ERIC geht bei der Ausführung seiner Tätigkeiten ethisch und transparent vor und vermeidet potenzielle organisationsbezogene oder persönliche Interessenkonflikte.
(4) Das EHRI-ERIC verfolgt bei der Erfüllung seiner Hauptaufgabe keinen Erwerbszweck, kann allerdings – unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen – begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom EHRI-ERIC zur weiteren Unterstützung seiner Aufgaben und Tätigkeiten verwendet.
Artikel 3
Dauer des Bestehens und Auflösung
(1) Das EHRI-ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.
(2) Die Auflösung des EHRI-ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe i dieser Satzung.
(3) Das EHRI-ERIC teilt der Kommission diesen Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Annahme des Auflösungsbeschlusses mit.
(4) Vermögenswerte, die nach Begleichung der Schulden des EHRI-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren kumulierten Jahresbeiträgen zum EHRI-ERIC in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, in dem der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, aufgeteilt.
(5) Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das EHRI-ERIC die Europäische Kommission hiervon.
(6) Das Bestehen des EHRI-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Haftung und Versicherung
(1) Das EHRI-ERIC haftet für seine Schulden.
(2) Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des EHRI-ERIC.
(3) Die finanzielle Haftung der Mitglieder für Schulden jeglicher Art des EHRI-ERIC beschränkt sich auf ihren jeweiligen Beitrag zum EHRI-ERIC für das letzte volle Betriebsjahr.
(4) Das EHRI-ERIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seinem Betrieb verbundenen Risiken ab.
Artikel 5
Wissenschaftliche Bewertung
(1) Die Tätigkeiten und Ergebnisse des EHRI-ERIC werden alle drei Jahre von einem unabhängigen Gremium bewertet, das sich aus internationalen Sachverständigen aus der ganzen Welt zusammensetzt, die von der Vollversammlung ernannt werden, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass sie in einem Mitglieds- oder Beobachterland ansässig sind.
(2) Das Sachverständigengremium bewertet die wissenschaftlichen Tätigkeiten des EHRI-ERIC und übermittelt die Ergebnisse der Bewertung der Vollversammlung.
(3) Der Ausschuss der nationalen Koordinatoren unterstützt das Gremium bei der Durchführung der wissenschaftlichen Bewertung, indem er alle erforderlichen Informationen über die Tätigkeiten der nationalen Knoten zur Verfügung stellt.
Artikel 6
Zugang für Nutzer
(1) Das EHRI-ERIC gewährt seinen Nutzern physischen und virtuellen Zugang zu Ressourcen und Fachwissen, die im Zusammenhang mit dem Holocaust relevant sind. Einschlägige Ressourcen und Fachwissen können entweder bei der zentralen Plattform oder bei den nationalen Knoten angesiedelt werden. In beiden Fällen wird den Nutzern eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung gestellt, die von der zentralen Plattform verwaltet wird.
(2) Wann immer dies möglich ist, wird der Zugang auf der Grundlage eines breiten – d. h. uneingeschränkten, freien und jedermann offen stehenden – Zugangs gewährt. In Fällen, in denen der Zugang aus Kapazitätsgründen beschränkt werden muss, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage von Exzellenzkriterien.
(3) Informationen zu Zugangsmöglichkeiten, Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des EHRI-ERIC öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Der Zugang zum EHRI-ERIC wird in einem eigenen Regelungsdokument festgelegt, das der Genehmigung durch die Vollversammlung bedarf.
Artikel 7
Verbreitungspolitik
(1) Das EHRI-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten und -ergebnissen.
(2) Das EHRI-ERIC ermutigt die Nutzer, ihre Forschungsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist und im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen für Daten (Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit) über das Register des EHRI-ERIC und/oder andere Register zur Verfügung zu stellen.
(3) Das EHRI-ERIC fordert von seinen Nutzern ein, dass sie die Nutzung des EHRI-ERIC bestätigen.
(4) Das EHRI-ERIC nutzt die am besten geeigneten und möglichst weitreichende Kanäle, um seine Zielgruppen zu erreichen, darunter eine Website, Newsletter, Medien, soziale Medien, Workshops, die Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Magazinen und Fachzeitschriften sowie Beiträge zu Printmedien, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegebenenfalls anderen Kanälen.
Artikel 8
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
(1) Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.
(2) Vorbehaltlich eines Vertrags zwischen dem EHRI-ERIC und einem Dritten sind Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Dritten geschaffen, erworben oder entwickelt wurden, Eigentum dieses Dritten.
(3) Vorbehaltlich eines Vertrags zwischen dem EHRI-ERIC und einem Dritten sind Rechte des geistigen Eigentums, die vom EHRI-ERIC geschaffen, erworben oder entwickelt wurden, Eigentum des EHRI-ERIC.
(4) Das EHRI-ERIC kann zusätzliche Strategien in Bezug auf geistiges Eigentum annehmen, die von der Vollversammlung gebilligt werden.
Artikel 9
Beschäftigungspolitik
(1) Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen beim EHRI-ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren.
(2) Die Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist, oder des Landes, in dem das Personal tätig ist, je nach Maßgabe des anwendbaren Rechts.
(3) Die Einzelheiten der Einstellung des Personals werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt und von der Vollversammlung angenommen.
Artikel 10
Beschaffungspolitik
(1) Die Beschaffungspolitik des EHRI-ERIC hält die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs ein.
(2) Das EHRI-ERIC kann zusätzliche Regeln und Verfahren in Bezug auf die Auftragsvergabe annehmen, die von der Vollversammlung gebilligt werden.
KAPITEL 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Arbeitssprache
1. Die Arbeitssprache des EHRI-ERIC ist Englisch.
Artikel 12
Aktualisierungen und Verfügbarkeit der Satzung
(1) Die Satzung wird stets auf dem neuesten Stand gehalten und ist auf der Website des EHRI-ERIC und am satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.
(2) Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen, wobei in einem Vermerk anzugeben ist, ob die Änderung ein wesentliches oder ein unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft.
KAPITEL 3
MITGLIEDSCHAFT UND BEOBACHTERSTATUS
Artikel 13
Mitglieder und Beobachter
(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder des EHRI-ERIC werden oder als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten:
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a) |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
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b) |
assoziierte Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009; |
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c) |
Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; |
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d) |
zwischenstaatliche Organisationen. |
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter sowie das Ausscheiden eines Mitglieds oder Beobachters und die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Beobachterstatus sind in den Artikeln 14 und 15 geregelt.
(3) Zu den Mitgliedern des EHRI-ERIC müssen mindestens ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, zählen.
(4) Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung. Die Vollversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das EHRI-ERIC diese Anforderung jederzeit erfüllt.
(5) Mitglieder oder Beobachter nach Absatz 1 Buchstaben a bis c können sich durch eine oder mehrere öffentliche Körperschaften oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Körperschaften vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter unterrichtet die Vollversammlung schriftlich über jede Änderung ihrer vertretenden Körperschaften, über die spezifischen Rechte und Pflichten, die diesen übertragen wurden, oder über jede andere relevante Änderung.
(6) Die Mitglieder und Beobachter des EHRI-ERIC und die sie vertretenden Körperschaften sind in Anhang I aufgeführt. Anhang I wird vom Zentralbüro auf dem neuesten Stand gehalten.
Artikel 14
Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
(1) Die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Körperschaften, die sich als Mitglieder des EHRI-ERIC bewerben möchten, reichen einen schriftlichen Antrag beim Vorsitz der Vollversammlung und beim Direktor ein. In diesem Antrag ist darzulegen, wie die Körperschaft zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des EHRI-ERIC beiträgt und wie sie die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.
(2) Die Aufnahme der Körperschaften als neue Mitglieder wird von der Vollversammlung gemäß den in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe c dargelegten Abstimmungsregeln und auf Empfehlung des Beirats genehmigt.
(3) In Artikel 13 Absatz 1 genannte Körperschaften, die einen Beitrag zum EHRI-ERIC leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich um den Beobachterstatus bewerben. Diese Körperschaften richten einen schriftlichen Antrag an den Vorsitz der Vollversammlung und den Direktor. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Antragsteller zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des EHRI-ERIC beiträgt und wie er die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.
(4) Die Aufnahme von Beobachtern oder die Verlängerung des Beobachterstatus wird von der Vollversammlung gemäß den in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe c dargelegten Abstimmungsregeln und auf Empfehlung des Beirats genehmigt.
(5) Beschließt die Vollversammlung, einen Antragsteller als Beobachter aufzunehmen, so ist der Beobachterstatus auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Beobachter können einmalig eine Verlängerung ihres Beobachterstatus für dieselbe Dauer beantragen.
(6) Einer Körperschaft, die sich dauerhaft am EHRI-ERIC beteiligen möchte, aber nicht in der Lage ist, Mitglied zu werden, kann in Ausnahmefällen der Status eines ständigen Beobachters gewährt werden. Ständige Beobachter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäß Artikel 16, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Vollversammlung.
Artikel 15
Ausscheiden eines Mitglieds oder Beobachters und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
(1) Ein Mitglied kann innerhalb der ersten fünf Jahre seiner Mitgliedschaft nicht ausscheiden, es sei denn, die Vollversammlung hat ausnahmsweise etwas anderes beschlossen. Das Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt am Ende eines Haushaltsjahres.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 1 kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitz der Vollversammlung beenden. Das Ausscheiden des Mitglieds wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem das Ausscheiden mitgeteilt wurde, d. h. am 31. Dezember des Folgejahres.
(3) Beobachter des EHRI-ERIC können innerhalb der ersten drei Jahre ihres Beobachterstatus nicht ausscheiden, es sei denn, die Vollversammlung hat ausnahmsweise etwas anderes beschlossen. Nach Ablauf der drei Jahre kann ein Beobachter des EHRI-ERIC seinen Beobachterstatus unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitz der Vollversammlung beenden.
(4) Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds bzw. den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bzw. dem Beobachterstatus gemäß dieser Satzung verstoßen und |
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b) |
das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoß unterrichtet wurde, und |
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c) |
das Mitglied oder der Beobachter hat die Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt vor der Vollversammlung zu erläutern, bevor eine Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen wird. |
(5) Die Vollversammlung legt in der Geschäftsordnung fest, was unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen eine Verpflichtung zu verstehen ist.
(6) Die Mitglieder und Beobachter zahlen weiterhin ihre Mitglieds- bzw. Beobachtergebühren und erfüllen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen, bis ihr Ausscheiden bzw. die Beendigung wirksam wird.
(7) Ungeachtet des Artikels 15 Absätze 1, 2 und 3 können die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder und Beobachter nach Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, die ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das EHRI-ERIC wesentlich beeinträchtigen würden, aus dem EHRI-ERIC ausscheiden. Als Änderungen, die die Rechte und Pflichten von Mitgliedern oder Beobachtern wesentlich beeinträchtigen, gelten Änderungen, durch die dem betreffenden Mitglied oder dem betreffenden Beobachter Folgendes entsteht oder auferlegt wird:
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a) |
höhere Gebühren (einschließlich höherer Jahresbeiträge oder Kosten für die Außerbetriebnahme); |
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b) |
weniger Stimmrechte im Vergleich zu den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitgliedern oder Beobachtern; |
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c) |
Anforderungen, die im Widerspruch zu dem in Artikel 30 dieser Satzung genannten anwendbarem Recht; |
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d) |
Aufhebung des Rechts, in der Vollversammlung oder in anderen Ausschüssen vertreten zu sein; oder Änderung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Vertretung oder Nutzung der Einrichtung. |
Das betroffene Mitglied oder der betroffene Beobachter (bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt) kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitz der Vollversammlung aus dem EHRI-ERIC ausscheiden.
KAPITEL 4
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
Artikel 16
Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
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a) |
an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und abzustimmen, mit Ausnahme der Abstimmung über Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft dieses Mitglieds gemäß Artikel 15 Absatz 4; |
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b) |
durch ihre Vertreter an den Leitungsgremien des EHRI-ERIC teilzunehmen sowie ihr aktives und passives Wahlrecht in diesen Gremien auszuüben; |
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c) |
sich an der Entwicklung von Strategien und Politiken des EHRI-ERIC zu beteiligen; |
|
d) |
die Marke des EHRI-ERIC zu verwenden; |
|
e) |
sich für ihre jeweilige Forschungsgemeinschaft an Projektvorschlägen zu beteiligen, bei denen das EHRI-ERIC als einreichende Stelle fungiert; |
|
f) |
für ihre jeweilige Forschungsgemeinschaft alle vom EHRI-ERIC koordinierten Instrumente, Dienste und sonstigen Angebote zu nutzen; |
|
g) |
für ihre jeweilige Forschungsgemeinschaft an Veranstaltungen des EHRI-ERIC teilzunehmen. |
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
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a) |
einen nationalen Knoten für das EHRI-ERIC einzurichten, der aus einer oder mehreren Einrichtungen besteht, die zu den Tätigkeiten des EHRI-ERIC beitragen und die Integration der Nutzergemeinschaften des EHRI-ERIC fördern; |
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b) |
mindestens einen, aber nicht mehr als zwei Vertreter für die Vollversammlung zu ernennen und sie mit der vollen Befugnis auszustatten, in ihrem Namen über alle Angelegenheiten abzustimmen, die der Vollversammlung vorgelegt werden, vorbehaltlich der Bestimmung, dass jedes Mitglied gemäß Artikel 20 Absatz 2 eine Stimme hat; |
|
c) |
einen nationalen Koordinator gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu ernennen; |
|
d) |
die jährliche Bareinlage gemäß Anhang II zu zahlen; |
|
e) |
im Einklang mit der Zugangspolitik des EHRI-ERIC Zugang zu den nationalen EHRI-Einrichtungen zu gewähren; |
|
f) |
unter den am nationalen Knoten beteiligten Einrichtungen die Annahme einschlägiger Standards, Leitlinien und Verfahren zu fördern; |
|
g) |
die notwendige technische Infrastruktur bereitzustellen, um die Integration von Daten und Diensten in das EHRI-ERIC zu erleichtern; |
|
h) |
die Nutzung der Ressourcen und Dienste des EHRI-ERIC zu fördern und Rückmeldungen sowie Anforderungen der Nutzer einzuholen. |
(3) Wenn ein Mitglied mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d zwölf Monate oder länger im Rückstand ist, kann die Vollversammlung beschließen, die Stimmrechte dieses Mitglieds so lange auszusetzen, bis die Beiträge in voller Höhe gezahlt worden sind.
Artikel 17
Beobachter
(1) Beobachter haben das Recht,
|
a) |
an den Sitzungen der Vollversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen; |
|
b) |
für ihre jeweilige Forschungsgemeinschaft alle vom EHRI-ERIC koordinierten Instrumente, Dienste und sonstigen Angebote zu nutzen; |
|
c) |
für ihre jeweilige Forschungsgemeinschaft an Veranstaltungen des EHRI-ERIC teilzunehmen; |
|
d) |
für ihre jeweilige Forschungsgemeinschaft Zugang zur Unterstützung durch das EHRI-ERIC bei der Entwicklung von Systemen, Verfahren und Dienstleistungen zu erhalten, die für die Einrichtung eines nationalen Knotens erforderlich sind. |
(2) Jeder Beobachter hat die Pflicht,
|
a) |
mindestens einen, aber nicht mehr als zwei Vertreter für die Vollversammlung zu ernennen; |
|
b) |
die jährliche Bareinlage gemäß Anhang II zu zahlen; |
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c) |
alle anderen zwischen dem jeweiligen Beobachter und dem EHRI-ERIC ausgehandelten und von der Vollversammlung beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der künftigen Einrichtung eines nationalen Knotens; |
|
d) |
sich zu bemühen, Mitglied des EHRI-ERIC zu werden. |
(3) Wenn ein Beobachter mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b zwölf Monate oder länger im Rückstand ist, kann die Vollversammlung beschließen, die Rechte dieses Beobachters so lange auszusetzen, bis die Beiträge in voller Höhe gezahlt worden sind.
KAPITEL 5
BETEILIGUNG DER KOOPERATIONSPARTNER
Artikel 18
Kooperationspartner
(1) Das EHRI-ERIC kann Kooperationsvereinbarungen mit Kooperationspartnern in Ländern schließen, die nicht Mitglied oder Beobachter des EHRI-ERIC sind.
(2) Die Kooperationspartner müssen zur Zufriedenheit der Vollversammlung zur Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten des EHRI-ERIC beitragen.
(3) Die Kooperationsvereinbarung wird vom Direktor des EHRI-ERIC nach Genehmigung durch die Vollversammlung geschlossen. In der Kooperationsvereinbarung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kooperationspartner mit dem EHRI-ERIC zusammenarbeiten und sich zu den in Artikel 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten verpflichten kann.
KAPITEL 6
LEITUNG
Artikel 19
Leitungsstruktur
(1) Die Leitungsstruktur des EHRI-ERIC umfasst folgende Instanzen:
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a) |
die Vollversammlung; |
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b) |
den Direktor; |
|
c) |
den Ausschuss der nationalen Koordinatoren; |
|
d) |
den Beirat; |
|
e) |
einen Lenkungsausschuss. |
(2) Die Vollversammlung kann weitere Ausschüsse einsetzen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des EHRI-ERIC erforderlich sind.
Artikel 20
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das oberste Leitungsgremium des EHRI-ERIC mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis. Die Vollversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitglieder und Beobachter zusammen.
(2) Jedes Mitglied benennt bis zu zwei Vertreter, jedoch ist nur ein Vertreter stimmberechtigt. Jeder Beobachter benennt bis zu zwei Vertreter, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Die Vertreter der Mitglieder und der Beobachter können von jeweils bis zu zwei Sachverständigen unterstützt werden.
(3) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(4) Die Vollversammlung ist gemäß dieser Satzung für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des EHRI-ERIC zuständig und entscheidet über alle Fragen, die für die Erfüllung des Auftrags des EHRI-ERIC erforderlich sind.
(5) Die Vollversammlung bemüht sich nach besten Kräften, in allen Fragen einen Konsens zu erreichen. Kann kein Konsens erzielt werden, so fasst die Vollversammlung ihre Beschlüsse nach dem in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegten Abstimmungssystem. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden als abwesend gezählt, ohne dass dies Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung gemäß Artikel 20 Absatz 11 hat.
(6) Für die folgenden Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der von den an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich:
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a) |
Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Direktors; |
|
b) |
Ernennung, Suspendierung oder Entlassung von Vertretern des Beirats; |
|
c) |
Genehmigung des Beitritts neuer Mitglieder und Beobachter sowie des Ausscheidens von Mitgliedern oder Beobachtern, der Aussetzung oder Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Beobachterstatus im EHRI-ERIC; |
|
d) |
Genehmigung des Beitritts, des Ausscheidens, der Aussetzung oder der Beendigung der Mitgliedschaft von Kooperationspartnern; |
|
e) |
Genehmigung der Finanz- und Jahresabschlüsse, einschließlich des Jahreshaushalts; |
|
f) |
Genehmigung der wissenschaftlichen Strategie; |
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g) |
Annahme des Jahrestätigkeitsberichts; |
|
h) |
Einrichtung oder Auflösung von Leitungs- oder Verwaltungsgremien, die nicht in Artikel 19 Absatz 1 aufgeführt sind; |
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i) |
Entscheidung über die Auflösung des EHRI-ERIC gemäß Artikel 3 Absatz 2. |
(7) Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder:
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a) |
Änderung des Finanzmodells und der Grundsätze für die Beiträge der Mitglieder und Beobachter, einschließlich der Rahmenbestimmungen für Sachleistungen; |
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b) |
Billigung des Fünfjahresfinanzplans; |
|
c) |
Änderung der Satzung des EHRI-ERIC. |
Kann ein Beschluss über Änderungen des Finanzmodells, die Beiträge von Mitgliedern und Beobachtern, den Fünfjahresfinanzplan oder Änderungen der Satzung des EHRI-ERIC nicht in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen in gesonderten Sitzungen gefasst werden, so wird der Beschluss mit Dreiviertelmehrheit in einer dritten Abstimmung in einer darauffolgenden Sitzung gefasst.
(8) Alle anderen Angelegenheiten, für die keine Zweidrittelmehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich ist, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(9) Die Vollversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter der Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Die Sitzungen der Vollversammlung werden vom Vorsitz oder in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitz einberufen. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz erhalten kein zusätzliches Stimmrecht.
(10) Eine außerordentliche Sitzung der Vollversammlung kann auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberufen werden.
(11) Für die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist ein Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Wird das Quorum nicht erreicht, so wird die Sitzung innerhalb eines Monats auf eine neue Einberufung hin mit derselben Tagesordnung wiederholt. In der Wiederholungssitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(12) Ordentliche und außerordentliche Sitzungen der Vollversammlung können in Präsenz oder virtuell abgehalten werden.
(13) Kann ein bestimmter Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit nicht auf die nächste ordentliche oder außerordentliche Sitzung der Vollversammlung verschoben werden, so kann der Vorsitz eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren beantragen.
(14) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 21
Direktor
(1) Ein Direktor wird von der Vollversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Ernennung kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(2) Der Direktor ist der Hauptgeschäftsführer und der rechtliche Vertreter des EHRI-ERIC.
(3) Der Direktor ernennt und entlässt das Personal des Büros.
(4) Der Direktor ist verantwortlich für
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a) |
die tägliche Leitung und Verwaltung des EHRI-ERIC und des Zentralbüros; |
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b) |
die Gewährleistung, dass das EHRI-ERIC alle geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt; |
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c) |
die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung; |
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d) |
die Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung im Einklang mit dem anwendbaren Recht und geltenden Vorschriften; |
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e) |
die Ausarbeitung des Strategieplans des EHRI-ERIC in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der nationalen Koordinatoren und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Vollversammlung; |
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f) |
die Vorlage des Jahrestätigkeitsberichts an die Vollversammlung unter Berücksichtigung der Tätigkeiten des Ausschusses der nationalen Koordinatoren und des Beirats; |
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g) |
die Übermittlung der Jahresabschlüsse und Haushaltsvorausschätzungen an die Vollversammlung; |
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h) |
die Wahrnehmung aller sonstigen einschlägigen Aufgaben, die von der Vollversammlung verlangt werden. |
Artikel 22
Ausschuss der nationalen Koordinatoren
(1) Die Vollversammlung setzt einen Ausschuss der nationalen Koordinatoren ein.
(2) Jeder nationale Knoten ernennt nach seinen eigenen Regeln und Verfahren einen nationalen Koordinator. Der nationale Koordinator nimmt im Namen des nationalen Knotens an den Sitzungen des Ausschusses der nationalen Koordinatoren teil und vertritt alle am nationalen Knoten beteiligten Einrichtungen.
(3) Der Ausschuss der nationalen Koordinatoren wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für einen Zeitraum von drei Jahren, der nicht verlängerbar ist.
(4) Der Ausschuss der nationalen Koordinatoren hat folgende Aufgaben:
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a) |
Gewährleistung der Einheitlichkeit und der Kohärenz der Tätigkeiten der nationalen Knoten; |
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b) |
Gewährleistung der Einhaltung sowie der Umsetzung und Koordinierung der Strategien des EHRI-ERIC im nationalen Netz; |
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c) |
Organisation angemessener Strukturen zur Vertretung der nationalen Partnereinrichtungen sowie der lokalen Nutzer und Fachleute; insbesondere Einholung und Zusammenfassung ihrer Vorschläge, Anforderungen und Anliegen sowie deren Übermittlung an den Direktor und die Vollversammlung; |
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d) |
Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der EHRI sowie der Verfahren und Vorgehensweisen des nationalen Knotens; |
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e) |
Beitrag zur wissenschaftlichen Strategie des EHRI-ERIC; |
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f) |
Berichterstattung an den Direktor über die Art und den Wert der nationalen Sachbeiträge; |
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g) |
Einrichtung befristeter oder ständiger Arbeitsgruppen oder regionaler Zusammenschlüsse, um den Ausschuss der nationalen Koordinatoren bei bestimmten Aufgaben zu unterstützen oder dem Ausschuss der nationalen Koordinatoren Fachwissen in bestimmten Bereichen und Regionen zur Verfügung zu stellen; Ernennung der Mitglieder der Arbeitsgruppen und regionalen Zusammenschlüsse, Wahl des Vorsitzes der Arbeitsgruppen und regionalen Zusammenschlüsse und Überwachung der Arbeit der Arbeitsgruppen und regionalen Zusammenschlüsse. |
(5) Die Geschäftsordnung des Ausschusses der nationalen Koordinatoren wird von der Vollversammlung genehmigt.
Artikel 23
Beirat
(1) Die Vollversammlung setzt einen unabhängigen Beirat ein. Der Beirat setzt sich aus renommierten, international anerkannten Wissenschaftlern, Akademikern, Experten und Vertretern von Interessenträgern aus den verschiedenen Disziplinen zusammen, mit denen das EHRI-ERIC befasst ist. Die Mitglieder des Beirats werden von der Vollversammlung ernannt; sie können aus der ganzen Welt stammen, und es wird nicht vorausgesetzt, dass sie in einem Mitglieds- oder Beobachterland ansässig sind; ferner handeln sie in eigenem Namen, wobei organisatorische und persönliche Interessenkonflikte mit dem EHRI-ERIC zu vermeiden sind.
(2) Der Beirat
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a) |
berät die Vollversammlung auf Anfrage oder auf eigene Initiative zu den allgemeinen Tätigkeiten und Strategien des EHRI-ERIC; |
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b) |
bietet strategische Beratung und Einblicke in Bezug auf relevante wissenschaftliche Trends, Herausforderungen, Risiken und Chancen, die für die Tätigkeiten des EHRI-ERIC von Bedeutung sind; |
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c) |
überwacht und evaluiert jährlich die Tätigkeiten und Dienste des EHRI-ERIC und erstellt einen Evaluierungsbericht für die Vollversammlung; |
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d) |
berät sich mindestens einmal jährlich mit dem Direktor über die einschlägigen Tätigkeiten, Dienste, Strategien und Verfahren des EHRI-ERIC. |
(3) Der Beirat wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Direktors für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.
(4) Der Beirat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der Vorsitz beruft alle Sitzungen des Beirats ein und führt deren Vorsitz.
(5) Der Beirat kommt mindestens einmal jährlich zusammen.
(6) Der Beirat kann sich in Sonderausschüsse unterteilen, um spezifischen Bedürfnissen oder Perspektiven des EHRI-ERIC Rechnung zu tragen.
(7) Die Geschäftsordnung des Beirats wird von der Vollversammlung genehmigt.
Artikel 24
Lenkungsausschuss
(1) Die Vollversammlung kann beschließen, einen Lenkungsausschuss einzusetzen.
(2) Dem Lenkungsausschuss gehören der Direktor, der Vorsitz des Ausschusses der nationalen Koordinatoren und ausgewählte Persönlichkeiten mit einschlägigem Fachwissen an, die vom Ausschuss der nationalen Koordinatoren gewählt werden.
(3) Der Lenkungsausschuss stellt dem Direktor Fachwissen in den verschiedenen Bereichen zur Verfügung, die das EHRI-ERIC entwickelt, und berät ihn bei der Entwicklung von Strategien und Diensten.
(4) Der Direktor hat den Vorsitz des Lenkungsausschusses inne.
KAPITEL 7
FINANZIELLE ANGELEGENHEITEN
Artikel 25
Ressourcen
(1) Die Ressourcen des EHRI-ERIC setzen sich wie folgt zusammen:
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a) |
jährliche Bareinlage der Mitglieder und Beobachter gemäß Anhang II; |
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b) |
besonderer Beitrag des Landes, in dem sich die zentrale Plattform befindet, gemäß Anhang II; |
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c) |
Sachbeiträge der Mitglieder und Beobachter; |
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d) |
sonstige Beiträge, einschließlich Spenden und Schenkungen, innerhalb der von der Vollversammlung genehmigten Grenzen und zu den von ihr festgelegten Bedingungen sowie in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und geltenden Vorschriften. |
(2) Die Beiträge und Ressourcen werden für die Durchführung der in Artikel 2 dieser Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten verwendet.
Artikel 26
Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung
(1) Das Haushaltsjahr des EHRI-ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Dem Jahresabschluss des EHRI-ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres beigefügt.
(3) Das EHRI-ERIC unterliegt hinsichtlich der Erstellung, Hinterlegung, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
(4) Das EHRI-ERIC gewährleistet, dass seine Ressourcen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
(5) Das EHRI-ERIC kann zusätzliche eigene Finanzvorschriften annehmen, die von der Vollversammlung gebilligt werden.
Artikel 27
Befreiungen von Steuern und Verbrauchsteuern
(1) Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäß den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch das EHRI-ERIC und seine Mitglieder im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das EHRI-ERIC bestimmt sind, sofern diese Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des EHRI-ERIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe beschränkt, deren Wert 300 EUR ohne MwSt übersteigt.
(2) Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2020/262/EG des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom EHRI-ERIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das EHRI-ERIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des EHRI-ERIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und deren Wert 300 EUR ohne MwSt übersteigt.
(3) Käufe durch das Personal fallen nicht unter die vorstehend genannten Befreiungen.
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Umgang mit Daten
(1) Das EHRI-ERIC fördert die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs sowie die FAIR-Grundsätze.
(2) Die Erhebung und Nutzung der Daten des EHRI-ERIC unterliegt den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Das EHRI-ERIC stellt den Nutzern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das EHRI-ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Eigentümer der Daten und die Privatsphäre von Personen geachtet werden.
(4) Das EHRI-ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.
(5) Das EHRI-ERIC legt Vorschriften für die Untersuchung mutmaßlicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit von Forschungsdaten fest.
(6) Das EHRI-ERIC stellt sicher, dass die Datenlieferanten, Autoren und das EHRI-ERIC-Logo in angemessener Weise anerkannt werden.
(7) Das EHRI-ERIC nimmt eine Strategie in Bezug auf den Umgang mit Daten an, die von der Vollversammlung gebilligt wird.
Artikel 29
Berichterstattung an die Kommission
(1) Das EHRI-ERIC erstellt einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Der Bericht wird von der Vollversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Das EHRI-ERIC setzt die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.
Artikel 30
Anwendbares Recht
(1) Für die interne Arbeitsweise des EHRI-ERIC ist Folgendes maßgeblich:
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a) |
das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates geänderten Fassung, und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung genannten Entscheidungen; |
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b) |
in den Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch das Recht der Europäischen Union geregelt sind, das Recht des Staates, in dem das EHRI-ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat; |
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c) |
diese Satzung und ihre Durchführungsbestimmungen. |
Artikel 31
Streitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Satzung ergeben, tritt die Vollversammlung so bald wie möglich zusammen, um sich nach Treu und Glauben zu beraten und eine gütliche Beilegung der Streitigkeit anzustreben.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das EHRI-ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Beobachtern im Zusammenhang mit dem EHRI-ERIC zwischen den Mitgliedern, den Beobachtern und dem EHRI-ERIC sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.
(3) Für Streitigkeiten zwischen dem EHRI-ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Unionsrecht fallen, ist das Recht des Staates, in dem das EHRI-ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, für die Beilegung solcher Streitigkeiten zuständig.
Artikel 32
Gründungsbestimmungen
(1) Das Gastgeberland beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des EHRI-ERIC eine konstituierende Sitzung der Vollversammlung ein.
(2) Vor der ersten Sitzung und spätestens 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des EHRI-ERIC teilt das Gastgeberland den Gründungsmitgliedern und Beobachtern alle spezifischen dringenden rechtlichen Maßnahmen mit, die im Namen des EHRI-ERIC getroffen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Gastgeberland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.
ANHANG I
LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN KÖRPERSCHAFTEN
MITGLIEDER
|
Land oder zwischenstaatliche Organisation |
Vertretende Körperschaft |
|
Republik Österreich |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich |
|
Republik Kroatien |
Ministerium für Wissenschaft und Bildung der Republik Kroatien |
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Tschechische Republik |
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport |
|
Bundesrepublik Deutschland |
Bundesministerium für Bildung und Forschung |
|
Staat Israel |
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Technologie |
|
Niederlande |
Niederländischer Forschungsrat |
|
Republik Polen |
Ministerium für Kultur und nationales Erbe |
|
Rumänien |
„Elie Wiesel“ Nationales Institut für die Erforschung des Holocaust in Rumänien |
|
Slowakische Republik |
Ministerium für Bildung, Forschung, Entwicklung und Jugend der Slowakischen Republik |
|
Vereinigtes Königreich |
Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Technologie des Vereinigten Königreichs |
BEOBACHTER
|
Land oder zwischenstaatliche Organisation |
Vertretende Körperschaft |
|
|
|
ANHANG II
BEITRÄGE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
Siehe gesondertes Dokument mit dem Titel „Finanzanhang der Satzung“.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/755/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)