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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/751 |
30.1.2025 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 22. Oktober 2024
in der Rechtssache E-6/24
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates – Mangelnde Umsetzung – Verordnung (EU) 2021/1042 – System der Registervernetzung)
(C/2025/751)
In der Rechtssache E-6/24, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island – KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, den Rechtsakt, auf den in Anhang XXII Nummer 1a des EWR-Abkommens Bezug genommen wird (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Bernd Hammermann (Berichterstatter) und Michael Reiertsen, am 22. Oktober 2024 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
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1. |
Island hat seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, den Rechtsakt, auf den in Anhang XXII Nummer 1a des EWR-Abkommens Bezug genommen wird (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen. |
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2. |
Die Kosten des Verfahrens werden Island auferlegt. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/751/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)