|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/539 |
3.2.2025 |
Rechtsmittel der Silgan Holdings Inc., Silgan Holdings Austria GmbH, Silgan International Holdings BV, Silgan Metal Packaging Distribution GmbH und Silgan White Cap Manufacturing GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 2. Oktober 2024 in der Rechtssache T-589/22, Silgan Holdings u.a. gegen Kommission, eingelegt am 11. Dezember 2024
(Rechtssache C-845/24 P)
(C/2025/539)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Silgan Holdings Inc., Silgan Holdings Austria GmbH, Silgan International Holdings BV, Silgan Metal Packaging Distribution GmbH, Silgan White Cap Manufacturing GmbH (vertreten durch D. Seeliger, Y.-K. Gürer, E. Venot, R. Grafunder, H. Wollmann, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Rat der Europäischen Union
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
|
— |
das Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024 in der Rechtssache T-589/22, Silgan Holdings u.a./Kommission, aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde; |
|
— |
die Entscheidung der Kommission C(2022) 4761 final vom 12. Juli 2022 (Sache AT.40522 – Metal Packaging, ursprünglich „Pandora“) (1) für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Erstens machen sie in Bezug auf die Rn. 33 ff. und insbesondere auf die Rn. 39 und 40 des angefochtenen Urteils eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Subsidiaritätsprinzips geltend, wie es in Art. 5 EUV verankert sei. Wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits in einem Fall tätig sei und ihr Verfahren zudem weit fortgeschritten sei, dürfe die Europäische Kommission nur ihrerseits ein Verfahren einleiten und die Ermittlungen an sich ziehen, soweit dies unter Berücksichtigung des primärrechtlich verankerten Subsidiaritätsprinzips zu rechtfertigen sei. Das Gericht hätte daher entweder Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip enger auslegen oder – hilfsweise – wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip für unanwendbar erklären müssen. Im Ergebnis hätte das Gericht deshalb urteilen müssen, dass die Kommission mit der Verfahrenseröffnung gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen habe.
Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf Rn. 49 ff. und insbesondere Rn. 66 des angefochtenen Urteils eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Verbots des Ermessensmissbrauchs. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission tatsächlich erforderlich war, um eine effektive Durchsetzung des Unionskartellrechts sicherzustellen. Im Ergebnis hätte das Gericht dies verneinen und deshalb urteilen müssen, dass die Kommission mit der Verfahrenseröffnung ermessenmissbräuchlich gehandelt und zudem die Prinzipien der Gewaltenteilung und des gesetzlichen Richters verletzt habe.
Drittens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zu Rn. 69 ff. und insbesondere zu Rn. 78 des angefochtenen Urteils eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission tatsächlich erforderlich war, um eine effektive Durchsetzung des Unionskartellrechts sicherzustellen, und dies im Ergebnis verneinen müssen. Ferner hätte das Gericht urteilen müssen, dass die Übernahme der Ermittlungen durch die Kommission angesichts der Umstände des Falles zu spät erfolgt sei, um dem Verhältnismäßigkeitsgebot zu entsprechen. Hilfsweise bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die vermeintlichen Vorteile der Übernahme der Ermittlungen durch die Kommission außer Verhältnis zu den von Silgan erlittenen Nachteilen stünden.
Viertens machen die Rechtsmittelführerinnen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung in den Rn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils geltend. Das Gericht gelange in Rn. 105 zu der falschen Schlussfolgerung, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission von der Netzwerkbekanntmachung (3) abgewichen sei. Stattdessen hätte das Gericht befinden müssen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Umverteilung von Fällen gemäß jener Bekanntmachung – auch unter Berücksichtigung von deren Rn. 18, 19 und 54 – nicht erfüllt waren und die Verfahrenseröffnung durch die Kommission zudem zu spät erfolgte, um den Anforderungen der besagten Bekanntmachung zu genügen.
Fünftens rügen die Rechtsmittelführerinnen schließlich eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begründungserfordernisses gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Zu Unrecht sei das Gericht in den Rn. 61 ff. und insbesondere in Rn. 65 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die Kommission ihrer Pflicht zur Begründung der streitigen Entscheidung entsprochen habe. Der bloße Hinweis in der streitigen Entscheidung, das Verfahren sei auf Ersuchen des Bundeskartellamts eröffnet worden, reiche nicht aus. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Verfahrenseröffnung durch die Kommission rechtmäßig war, sei vorliegend nicht, ob das Bundeskartellamt die Kommission ersucht habe, die Ermittlungen zu übernehmen, sondern vielmehr, aus welchen Gründen die Kommission diesem Ersuchen entsprochen habe.
(1) Zusammenfassung in ABl. 2023, C 57, S. 5.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(3) Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/539/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)