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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/446 |
17.1.2025 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11806 – EFMS / OEM INTERNATIONAL)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2025/446)
1.
Am 9. Januar 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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EQT Fund Management S.á r.l. („EFMS“, Luxemburg), kontrolliert von EQT AB („EQT AB“, Schweden), |
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OEM International AB („OEM International“, Schweden). |
EFMS wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von OEM International erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 5. November 2024 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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EFMS verwaltet alternative Investmentfonds für den privaten Investmentfonds EQT Fund X, der zur Investmentfondsgruppe EQT gehört. EQT-Portfoliounternehmen sind in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen und Ländern im EWR und weltweit tätig, |
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OEM International ist ein nordeuropäischer Vertriebshändler für Industriebauteile. Die Kunden des Unternehmens sind in verschiedenen Segmenten des verarbeitenden Gewerbes tätig. Zu den Kunden gehören Erstausrüster, Installationsunternehmen und Einzelhändler für professionelle Märkte. OEM International vertreibt Produkte in sechs Sparten: i) elektrische Bauteile, ii) Maschinenbauteile und Kabel, iii) Druck- und Flusskomponenten, iv) Motoren, Kugellager und Bremsen, v) Gerätebauteile sowie vi) Komponenten der Installationstechnik. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11806 – EFMS / OEM INTERNATIONAL
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/446/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)