European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/406

27.1.2025

Klage, eingereicht am 25. November 2024 – Ignatova/Rat

(Rechtssache T-601/24)

(C/2025/406)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Anastasia Ignatova (Moskau, Russland) (vertreten durch C. Zatschler, Senior Counsel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2024/2456 des Rates vom 12. September 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), für nichtig zu erklären, soweit der Name der Klägerin auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten;

die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455 des Rates vom 12. September 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), für nichtig zu erklären, soweit der Name der Klägerin auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten (im Folgenden zusammen: „angefochtene Rechtsakte“), und

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums der „unmittelbaren Familienangehörigen“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g Var. 2 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Var. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der geänderten Fassung (im Folgenden: Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g) auf die Klägerin begangen.

2.

Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g sei rechtswidrig. Der zweite Klagegrund ist in fünf Teile gegliedert: Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g einer Rechtsgrundlage in Art. 215 AEUV entbehre. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass Var. 1 des Kriteriums in Buchst. g, mit der Var. 2 untrennbar verbunden sei, rechtswidrig sei, was Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g erst recht rechtswidrig mache. Mit dem dritten Teil wird geltend gemacht, dass Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Mit dem vierten Teil wird geltend gemacht, dass Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g offensichtlich ungeeignet sei, um die verfolgten Ziele zu erreichen, und daher unverhältnismäßig sei. Mit dem fünften Teil wird geltend gemacht, dass Var. 2 des Kriteriums in Buchst. g gegen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, soweit der Beklagte behaupte, der Begriff „unmittelbare Familienangehörige“ sei weiter auszulegen, als es bei normaler Auslegung aus diesen Worten abgeleitet werden könne. Zu diesem Zweck sei eine enge Auslegung des Begriffs „unmittelbare Familienangehörige“ im Einklang mit den oben genannten Grundsätzen erforderlich.

3.

Mit der Annahme der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin beträfen, habe der Beklagte gegen die Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Beschluss (GASP) 2024/2456 des Rates vom 12. September 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/2456).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455 des Rates vom 12. September 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/2455).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/406/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)