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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/381 |
27.1.2025 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 22. Oktober 2024– NP/Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
(Rechtssache C-718/24, Aleb (1) )
(C/2025/381)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NP
Beklagter: Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
Vorlagefragen
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1. |
Ist es möglich, bei einer weiten Auslegung des 46. Erwägungsgrunds und des Art. 33 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU (2) davon auszugehen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Regeln, die es ermöglichen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig anzusehen und die das Konzept des sicheren Drittstaats im Sinne von Art. 38 der [Richtlinie 2013/32] betreffen, in einem Verfahren nach Kapitel III dieser Richtlinie im Einklang mit den Grundprinzipien und Garantien des Kapitels II dieser Richtlinie angewandt werden müssen, d. h. im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache? |
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2. |
Sind der 46. Erwägungsgrund und Art. [33] Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 38 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die in Art. 75 Abs. 2 ZUB genannte sowie eine Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis zulässig sind, wonach ein in der Sache geprüfter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden kann, ohne dass er für offensichtlich unbegründet oder unzulässig erklärt wird, und zwar allein mit der Begründung, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, den Schutz eines sicheren Drittstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass im nationalen Recht die in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Methodik entwickelt und angewandt wurde, und wenn die Verwaltungsbehörde anerkennt, dass im Herkunftsland des Antragstellers ein bewaffneter Konflikt herrscht und die Voraussetzungen von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 (3) erfüllt sind? |
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3. |
Ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit dem 46. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörde, die einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache prüft, das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat und einen bestimmten Antragsteller allein auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung eines Organs der Exekutive (des Ministerrats), wonach ein bestimmter Drittstaat ein sicherer Drittstaat sei, anwenden darf, ohne dass im nationalen Recht eine Methodik im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen ist, durch deren Anwendung sich die Verwaltungsbehörde davon überzeugt, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat und einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann? |
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4. |
Ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht zwingend Kriterien vorsehen müssen, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt? |
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5. |
Ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, [der] die Möglichkeit des Antragstellers regelt, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und einem als sicher anerkannten Drittstaat gemäß Buchst. a gerichtlich anzufechten, dahin auszulegen, dass in Ermangelung einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat vorsieht, das Gericht, das mit einer Klage gegen die Verwaltungsentscheidung befasst ist, mit der dem Antragsteller der internationale Schutz mit der Begründung verweigert wird, dass ein Drittstaat für ihn als sicher anerkannt werde, sich zwingend für zuständig zu erklären und über die Rechtmäßigkeit des von der Verwaltungsbehörde angenommenen Bestehens einer solchen Verbindung zu entscheiden hat? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(3) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/381/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)