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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/191 |
13.1.2025 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2024 – Mazepin/Rat
(Rechtssache T-257/24) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Belassen des Namens des Klägers auf den Listen - Begriff „Vereinigung“ - Art. 2 Abs. 1 am Ende des Beschlusses 2014/145/GASP - Begriff „Vorteil“ - Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 - Beurteilungsfehler)
(C/2025/191)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Nikita Dmitrievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz, P. Mahnič und L. Berger als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/847), und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/849), soweit sein Name mit diesen Rechtsakten auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte belassen wird.
Tenor
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1. |
Der Beschluss (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/191/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)