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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/113 |
10.1.2025 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
a) Künstliche Intelligenz mit allgemeinem Verwendungszweck: Weitere Schritte nach dem Gesetz über künstliche Intelligenz
(Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen der Europäischen Kommission)
b) Künstliche Intelligenz als sichere Technologie für die Zukunft
(Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des ungarischen Ratsvorsitzes)
INT/1055
(C/2025/113)
Berichterstatterin:
Sandra PARTHIE|
Beraterin |
Vera DEMARY (für die Berichterstatterin) |
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Befassungen |
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Rechtsgrundlage |
für a) und b): Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Zuständiges Arbeitsorgan |
Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch |
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Annahme im Arbeitsorgan |
1.10.2024 |
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Verabschiedung im Plenum |
23.10.2024 |
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Plenartagung Nr. |
591 |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
186/2/2 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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1.1. |
Um bei künstlicher Intelligenz mit allgemeinem Verwendungszweck wettbewerbsfähig zu sein, muss Europa in sichere Konnektivität, widerstandsfähige Backbone-Infrastruktur und eine resiliente Lieferkette investieren, damit gewährleistet ist, dass generative künstliche Intelligenz (KI) für europäische Akteure genutzt werden kann und auf europäischen Werten und dem Bedarf in Europa beruht. |
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1.2. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) betont, dass sich der Bereich KI ständig weiterentwickelt und das KI-Gesetz auf ebenso flexible und dynamische Weise an den jeweils aktuellen Stand der Dinge angepasst werden muss, damit das damit angestrebte Ziel, nämlich ein vertrauenswürdiges Ökosystem zu schaffen, in dem die Rechte und Grundwerte der EU geachtet werden, tatsächlich erreicht wird. Obwohl KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck hoch technisch und überwiegend im Business-to-Business-Kontext relevant sind, wirken sie sich indirekt auch auf Arbeitnehmer und Verbraucher aus. Um Ängste auszuräumen und das Bewusstsein für die Thematik zu schärfen, empfiehlt der EWSA, Dialoge mit den Interessenträgern einschließlich der Sozialpartner über die Praxisleitfäden am Arbeitsplatz sowie die Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit KI mit allgemeinem Verwendungszweck zu führen. |
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1.3. |
Zur Vermeidung einer Marktkonzentration mit einer dominanten Stellung großer, oft nichteuropäischer Unternehmen aus dem Digitalbereich hält es der EWSA für wesentlich, dass die Instrumente der Wettbewerbspolitik (Bewertung eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, Fusionskontrolle) eingesetzt werden, um kritische Verhaltensweisen und Situationen zu verhindern und zu ermitteln sowie Gegenmaßnahmen zu treffen. Für die Entwicklung von EU-Wertschöpfungsketten und Wertschöpfung im Bereich der KI bedarf es koordinierter europäischer und nationaler Investitionen in Innovationen. |
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1.4. |
Die geplanten freiwilligen Praxisleitfäden werden den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über künstliche Intelligenz („KI-Gesetz“) erleichtern. Der EWSA erwartet, dass den Nutzern, Entwicklern und sonstigen KI-Akteuren damit Leitlinien, bewährte Verfahren für die Anwendung der Verordnung, Vorlagen, Informationen über Schwellenwerte und Standards sowie leicht zu verwendende Checklisten an die Hand gegeben werden. |
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1.5. |
Das Europäische Büro für Künstliche Intelligenz wird eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen des KI-Gesetzes spielen, einschließlich der Bereitstellung von Leitlinien, der Erarbeitung von Verhaltenskodizes, der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich KI, der Stärkung europäischer Normen sowie der Durchsetzung von EU-Vorschriften gegenüber in der EU tätigen europäischen und außereuropäischen Unternehmen. Das Europäische Büro für Künstliche Intelligenz und die nationalen Behörden müssen über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um die Rechtsvorschriften zu überwachen, zu bewerten und durchzusetzen und dabei die Einhaltung und den Schutz der Verbraucherrechte zu gewährleisten. |
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1.6. |
Der EWSA ist sich der Bedenken bewusst, die die unterschiedlichen Ersteller von Inhalten derzeit in Bezug auf den Einsatz generativer KI haben. Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Vorschriften über Patentierbarkeit, Urheberrecht und geistiges Eigentum bei der Entwicklung von KI eingehalten werden. |
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1.7. |
KI kann die Energie- und Ressourceneffizienz steigern, indem sie Prozesse optimiert und Lösungen bereitstellt, die virtuelle Tests, digitale Zwillinge und andere Optionen zur Verringerung des Materialverbrauchs ermöglichen. KI-Systeme und -Modelle und ihre Entwicklung zeitigen auch Auswirkungen auf die Umwelt und den Energieverbrauch, die genau gemessen und berücksichtigt werden müssen. |
2. Allgemeine Bemerkungen
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2.1. |
Seit dem Inkrafttreten des KI-Gesetzes verlagert sich der Schwerpunkt auf dessen Umsetzung in Bezug auf KI mit allgemeinem Verwendungszweck sowie auf die Herstellung wettbewerbsfähiger KI in Europa („KI made in Europe“). Der Bereich KI entwickelt sich ständig weiter, und das KI-Gesetz muss laufend aktualisiert werden, damit das damit angestrebte Ziel – ein vertrauenswürdiges Ökosystem zu schaffen, in dem die Grundrechte und Grundwerte der EU geachtet werden – tatsächlich erreicht wird. |
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2.2. |
Da das KI-Gesetz sehr umfassend ist, konzentriert sich diese Stellungnahme auf die Schlüsselaspekte von KI mit allgemeinem Verwendungszweck, die mit nicht personenbezogenen Daten trainiert und im Unternehmensumfeld (B2B) oder bei der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) angewandt wird, z. B. in Geräten für das Internet der Dinge. Dabei soll sowohl auf Fragen im Zusammenhang mit Anbietern und Betreibern als auch mit Innovation, Investitionen in die einzelnen Glieder der KI-Wertschöpfungskette, der Förderung von Anwendungsfällen, dem Zugang zu Daten sowie dem künftigen Governance-System für KI mit allgemeinem Verwendungszweck eingegangen werden. |
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2.3. |
Gemäß dem KI-Gesetz ist KI mit allgemeinem Verwendungszweck „ein KI-Modell [...], das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann“ (1). KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck können daher viele Aufgaben erfüllen, einschließlich solcher, für die sie ursprünglich gar nicht trainiert wurden. Diese Definition von KI mit allgemeinem Verwendungszweck umfasst als Oberbegriff auch Basismodelle sowie Große Sprachmodelle, sodass generative KI und damit auch KI mit allgemeinem Verwendungszweck als eine Art von Basismodell zu betrachten sind. |
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2.4. |
Das KI-Gesetz befasst sich mit den Risiken, die mit der Entwicklung und Nutzung von KI mit allgemeinem Verwendungszweck in großem Umfang verbunden sind, und zielt darauf ab, einen Rahmen für den sicheren Umgang mit dieser Technologie zu schaffen. In diesem Zusammenhang befürwortet der EWSA die Umsetzung des „KI-Pakts“ durch die Kommission und betont, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von den (u. a. durch frühzeitige Anwender) gewonnenen Erkenntnissen profitieren könnten, weshalb diese in einem für diese Gruppe leicht zugänglichen Format zur Verfügung gestellt werden sollten. |
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2.5. |
Der EWSA bedauert, dass im KI-Gesetz nicht auf die Risiken eingegangen wird, die sich aus einem Verzicht auf die Entwicklung und Nutzung von KI mit allgemeinem Verwendungszweck ergeben würden. Diese bestünden wohl in erster Linie in einer schwindenden Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, was wiederum zu sinkenden Verkäufen, Arbeitsplatzverlust, wirtschaftlicher Stagnation und Armut führen könnte. Der EWSA teilt zwar die Auffassung, dass KI sowie die Risiken der Entwicklung und Nutzung dieser Technologie reguliert werden müssen, fordert jedoch auch, die Auswirkungen des KI-Gesetzes genau zu überwachen und Anpassungen in Betracht zu ziehen, falls sich die Verordnung negativ auf das Innovationspotenzial europäischer KI-orientierter Unternehmen auswirken sollte. Dies könnte insbesondere dann passieren, wenn Unternehmen unsicher sind, wie die Verordnung auf sie anwendbar ist, sie sie falsch anwenden oder prinzipiell zu dem Entschluss gelangen, dass die Verordnung zu komplex ist, als dass sie auf dem europäischen Markt lohnend investieren und Innovationen schaffen können. |
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2.6. |
Der EWSA ist sich der Tatsache bewusst, dass wichtige Entwicklungen im Bereich KI mit allgemeinem Verwendungszweck von Akteuren außerhalb des Hoheitsgebiets der EU vorangetrieben werden. Die europäischen Werte (insbesondere Nachhaltigkeit, soziale Rechte, Achtung der Menschenrechte und der Umwelt), Datenschutz und Transparenz müssen jedoch insbesondere bei Hochrisikoanwendungen Schlüsselkriterien für alle Entwickler, Anbieter und Nutzer von KI sein. In anderen KI-Anwendungsfällen sollten Nutzer und Verbraucher auf den Einsatz dieser Technologie hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen auch Akteure aus Drittstaaten, die auf dem europäischen Markt tätig sind oder europäische Daten nutzen, diese Anforderungen erfüllen. |
3. Besondere Bemerkungen
3.1. Governance
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3.1.1. |
Die geplanten Praxisleitfäden in Bezug auf KI mit allgemeinem Verwendungszweck und das KI-Gesetz werden den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften erleichtern. Der EWSA erwartet, dass den Nutzern, Entwicklern und sonstigen KI-Akteuren damit Leitlinien, bewährte Verfahren für die Anwendung der Verordnung, Vorlagen, Informationen über Schwellenwerte und Standards sowie leicht zu verwendende Checklisten an die Hand gegeben werden. Die Qualität der vom Europäischen Büro für Künstliche Intelligenz zur Verfügung gestellten Vorlagen wird entscheidend für die Qualität der Informationen sein, die Anbieter von KI mit allgemeinem Verwendungszweck zur Verfügung stellen müssen. |
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3.1.2. |
Der EWSA empfiehlt nachdrücklich, Dialoge mit Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, über die Praxisleitfäden am Arbeitsplatz zu organisieren, da diese den Anbietern und Nutzern die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und dazu beitragen werden, das Vertrauen in KI, einschließlich KI mit allgemeinem Verwendungszweck, zu stärken. Der EWSA betont, dass die Wahrung der Arbeitnehmerrechte und der Anforderungen an sichere Arbeitsplätze stets sichergestellt werden muss, wozu auch gehört, dass die Arbeitnehmer KI verstehen und verantwortungsbewusst nutzen. In diesem Zusammenhang spricht sich der EWSA dafür aus, angemessene Schulungen anzubieten, die allgemeine digitale Kompetenz zu verbessern und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. (2) |
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3.1.3. |
Das Europäische Büro für Künstliche Intelligenz wird eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen des KI-Gesetzes spielen, einschließlich der Bereitstellung von Leitlinien, der Erarbeitung von Verhaltenskodizes, der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der KI, der Stärkung europäischer Normen sowie der Durchsetzung von EU-Vorschriften gegenüber in der EU tätigen europäischen und außereuropäischen Unternehmen. Der EWSA betont, dass das Europäische Büro für Künstliche Intelligenz in der Lage sein muss, die Trainingsverfahren der Modelle zu bewerten und die Möglichkeit einer unabhängigen Prüfung anzubieten. Es sollte effiziente Beschwerdeverfahren für Bürger und Nutzer in Bezug auf KI mit allgemeinem Verwendungszweck einrichten und grenzübergreifende Untersuchungen koordinieren. |
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3.1.4. |
Normen für KI-Systeme, z. B. zur Steuerung ihrer Robustheit und Zuverlässigkeit im medizinischen Bereich oder bei der Einstellung von Personal, sind für die Entwicklung von KI-Modellen und Anwendungsfällen von entscheidender Bedeutung. Der EWSA ist der Auffassung, dass die rasche Festlegung und Anwendung von Standards für die Bewertung von KI mit allgemeinem Verwendungszweck im globalen Interesse liegt und diese Normen zumindest auf EU-Ebene, vorzugsweise aber auf globaler Ebene harmonisiert werden sollten. |
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3.1.5. |
Eine kontinuierliche Bewertung der Auswirkungen des KI-Gesetzes auf KI mit allgemeinem Verwendungszweck in der EU ist von entscheidender Bedeutung, damit die Verordnung mittelfristig die beabsichtigte Wirkung entfalten kann. Im Gegensatz zu dem von den USA vertretenen Standpunkt enthält die Vision der EU, die der EWSA befürwortet, ein Verbot besonders invasiver Formen dieser Technologie sowie strenge Vorschriften, die Hyperscaler dazu verpflichten, stärker offenzulegen, wie sie KI-gestützte Produkte konzipieren. |
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3.1.6. |
Der EWSA ist sich der Bedenken bewusst, die die unterschiedlichen Ersteller von Inhalten derzeit in Bezug auf den Einsatz generativer KI haben. Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Vorschriften über Patentierbarkeit, Urheberrecht und geistiges Eigentum bei der Entwicklung von KI eingehalten werden. Urheber (von z. B. literarischen oder künstlerischen Werken) sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die Erlaubnis zur Nutzung ihrer Werke zu erteilen oder zu verweigern, auch im Rahmen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. |
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3.1.7. |
Der EWSA fordert das Büro für Künstliche Intelligenz auf, den Interessenträgern Hilfestellung dabei zu bieten, andere internationale KI-Rahmen, wie etwa den der OECD (3), sowie die Vorschriften in Ländern wie z. B. China oder den USA zu verstehen sowie zu ermessen, wie diese sich zum KI-Gesetz der EU verhalten, einschließlich Fragen wie „offene“ versus „lizenzbasierte“ Modelle. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte auch mit anderen für den Zugang von Unternehmen zu Daten zuständigen Behörden der EU und der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Daten insbesondere für KKMU leichter zugänglich zu machen. Der EWSA fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten ferner auf, einen Multi-Stakeholder-Ansatz für die Bemühungen zur Schaffung eines globalen KI-Governance-Mechanismus zu verfolgen, wie etwa die US-amerikanische Executive Order über KI (4) und die Maßnahmen der chinesischen Regierung zum Umgang mit KI mit allgemeinem Verwendungszweck (5). Dieser Ansatz könnte auch regelmäßige internationale und inklusive politische Dialoge über die KI-Governance umfassen, um eine Fragmentierung in verschiedene Regionen zu vermeiden. |
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3.1.8. |
Der EWSA fordert die Europäische Kommission und die zuständigen nationalen Behörden auf, ausreichende Finanzmittel für die effiziente Umsetzung des KI-Gesetzes bereitzustellen und eng mit dem Büro für Künstliche Intelligenz zusammenzuarbeiten, damit es die genannten Ziele erreichen kann. Andernfalls wird das Büro für Künstliche Intelligenz nicht in der Lage sein, das qualifizierte Personal und die KI-Experten anzuwerben und zu halten, die für die Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich sind. |
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3.1.9. |
Die EU hat kürzlich die Datenverordnung verabschiedet, um den Datenaustausch und den Zugang zu Daten zu verbessern. Die Datenstrategie und die Verordnung über europäische Daten-Governance gehen in dieselbe Richtung. Diese Verordnungen müssen nun umgesetzt und in der Praxis angewandt werden. Ihre Auswirkungen müssen sorgfältig überwacht und bewertet werden, bevor weitere ordnungspolitische Versuche zur Stärkung des Zugangs zu Daten in Betracht gezogen werden. |
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3.1.10. |
Im KI-Gesetz sind Reallabore auf nationaler Ebene vorgesehen, die neuen Akteuren Raum für Experimente bieten. Nach Ansicht des EWSA müssen die diesbezüglichen Bemühungen sowie die Ziele der Reallabore gestrafft werden, und die Mitgliedstaaten und die Teilnehmer sollten die Ergebnisse unbedingt untereinander austauschen. |
3.2. Innovation und Investitionen
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3.2.1. |
Mit dem KI-Gesetz soll ein sicheres und zuverlässiges KI-Ökosystem gefördert werden. Da Nutzer und Verbraucher durch den Einsatz fortschrittlicherer und effizienterer Produkte und Dienstleistungen in Bereichen wie Gesundheit und nachhaltige Energie von KI-Innovationen profitieren können, darf die Umsetzung des KI-Gesetzes solche Innovationen nicht behindern. |
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3.2.2. |
Die Zukunft von KI mit allgemeinem Verwendungszweck in Europa hängt von der Rechenleistung, Chips, Cloud-Kapazitäten und Daten ab, die allesamt erhebliche Investitionen in Grundstücke, Energie sowie Datenzentren erfordern. Investitionen und andere diesbezügliche Anreize sollten vorrangig auf eine sichere Konnektivität und eine widerstandsfähige Backbone-Infrastruktur ausgerichtet sein, da beides von entscheidender Bedeutung für die Souveränität Europas im Digitalbereich ist. Der EWSA weist insbesondere darauf hin, dass IMEC, das weltweit führende unabhängige FuE-Zentrum für Nanoelektronik in Belgien, ein europäisches Exzellenzzentrum und Schlüsselelement in der KI-Wertschöpfungskette ist, das weiterentwickelt und nachgeahmt werden sollte. |
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3.2.2.1. |
Cloud-Hosting-Dienste verfügen über eine beispiellose Macht, Wettbewerber zu überwachen, zu identifizieren und einzuschränken. Aktuell bleibt kleineren europäischen Anbietern nichts anderes übrig, als auf der Basis von US-Modellen maßgeschneiderte bzw. bereichsspezifische Systeme zu entwickeln, die weniger Rechenleistung, Daten und Arbeit erfordern. Dadurch sind nachgelagerte Entwickler und Betreiber von vorgelagerten Anbietern größerer Modelle abhängig. Europäische Cloud-Diensteanbieter können Teil einer Lösung sein, die den Forderungen nach Wahrung der europäischen Werte und Sicherheitserfordernisse gerecht wird, und sollten gefördert werden, z. B. durch die Nutzung ihrer Dienste im Rahmen von EU-Projekten zur Vergabe öffentlicher Aufträge. |
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3.2.3. |
Der Markt für KI-Chips, die in der Trainingsphase Modelle verwenden und Nutzeranfragen bearbeiten können, weist eine starke Konzentration auf und wird von einer sehr kleinen Zahl von Unternehmen, insbesondere taiwanesischen und US-amerikanischen, dominiert. Um in der EU vergleichbare Kapazitäten für die Chipherstellung aufzubauen, sind Investitionen in Höhe von schätzungsweise fünf bis sieben Billionen USD erforderlich. Die Bildung strategischer Partnerschaften mit mehreren zuverlässigen Partnern in diesem Bereich könnte eine praktikable und kostengünstigere Alternative sein. |
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3.2.4. |
Generative KI wird sich auf die Pharmaindustrie sowie die Bereiche, Fertigung, Medien, Automobil, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Medizin, Elektronik, Energie und Dienstleistungen auswirken, u. a. indem dort Kernprozesse um KI-Modelle erweitert werden. In den Bereichen Marketing, Design, Unternehmenskommunikation, Ausbildung und Software-Engineering wird KI in vielen Organisationen eine Erweiterung der Unterstützungsprozesse zur Folge haben. |
3.3. Förderung von Anwendungsfällen
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3.3.1. |
KI mit allgemeinem Verwendungszweck wird in erheblichem Maße zu KI-gestützter Automatisierung kognitiver, intelligenter Tätigkeiten führen. Unternehmen benötigen unabhängig von ihrer Größe technisches Fachwissen und Unterstützung bei der Anpassung an die neue KI-Umgebung, bei ihrer sinnvollen Einführung und bei der Einhaltung des einschlägigen und sich möglicherweise rasch verändernden Rechtsrahmens. Darüber hinaus müssen die möglichen Auswirkungen dieses Wandels auf den Arbeitsmarkt und die Arbeitnehmer durch die Anpassung von Bildungsprogrammen und Lehrplänen, die Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften sowie die Unterstützung derjenigen angegangen werden, denen die Anpassung an diese Veränderungen schwerfällt. |
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3.3.2. |
Der EWSA ist überzeugt, dass mit generativen KI-Techniken in Zukunft systematisch neue Materialien, Arzneimittel und Dienstleistungen entwickelt werden. Generative KI kann die Kosten und den Zeitaufwand für die Entwicklung neuer Heilmittel verringern, und sie kann auf spezifische Ziele und Gegebenheiten zugeschnittene Konzepte entwerfen, wodurch der Designprozess beschleunigt wird. Europa kann diese Entwicklungen für sich nutzen, indem es eine Vorreiterrolle einnimmt. Die EU verfügt bereits über mehrere Hochleistungsrechenzentren. Der EWSA fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die bereitgestellten Kapazitäten ausreichen, um solche Projekte in Europa durchzuführen. Zudem müssen die Interessenträger für dieses Angebot und die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Industrie sensibilisiert werden. |
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3.3.3. |
Um den Zugang zu KI mit allgemeinem Verwendungszweck und den Einsatz dieser Technologie zu verbessern, muss diese erklärbar sein. So könnte Transparenz etwa dazu beitragen, die Automatisierung effizienter zu gestalten, die Entscheidungsfindung zu erleichtern, Fehler bei repetitiven Aufgaben zu verhindern und in Prozessen schneller zu finden sowie die Produktivität zu steigern. Die Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz durch bessere Verfahren sowie Lösungen, die virtuelle Tests, digitale Zwillinge und andere Optionen zur Verringerung des Materialverbrauchs ermöglichen, muss gegen die Auswirkungen von KI mit allgemeinem Verwendungszweck auf die Umwelt und den Energieverbrauch abgewogen werden. |
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3.3.4. |
Der EWSA ist sich der Bedenken bewusst, die die unterschiedlichen Ersteller von Inhalten derzeit in Bezug auf den Einsatz generativer KI-Technologien haben. Der EU-Urheberrechtsrahmen umfasst wichtige Vorschriften zum Schutz der Ersteller von Inhalten im Falle der Nutzung ihrer Werke durch KI-Entwickler. Durch die mit der Richtlinie (EU) 2019/790 (6) eingeführten Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung wurde ein Rahmen für die Nutzung geschützter Inhalte für das Training von KI-Modellen geschaffen. So gilt die in Artikel 4 vorgesehene Ausnahme für die Text- und Datenauswertung nur unter der Bedingung, dass sich die Rechteinhaber nicht ausdrücklich ein ausschließliches Recht an den für diese Auswertung verwendeten Inhalten vorbehalten haben. Rechteinhaber können dieses Opt-out-Verfahren nutzen, um mit KI-Entwicklern kommerzielle Lizenzen für die Nutzung ihrer Inhalte auszuhandeln. Der EWSA fordert die Kommission und das künftige Büro für Künstliche Intelligenz auf, für die Einhaltung der Vorschriften durch alle Entwickler und Nutzer von auf KI mit allgemeinem Verwendungszweck basierenden Anwendungen zu sorgen. |
3.4. Wettbewerbsfähigkeit der EU im Bereich KI
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3.4.1. |
Der EWSA fordert die Kommission auf, den Wettbewerb im Bereich der KI zu fördern, indem sie für Kohärenz mit dem EU-Gesetz über digitale Märkte sorgt und es an die Struktur der KI-Wertschöpfungskette anpasst sowie einen auf die europäischen Werte als Leitprinzipien gestützten, förderlichen Rahmen für die Forschung, die Entwicklung und den Ausbau europäischer KI-Modelle schafft. |
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3.4.2. |
Zur Vermeidung einer Marktkonzentration, bei der große, oft nichteuropäische Unternehmen aus dem Digitalbereich dominieren, hält es der EWSA für wesentlich, die Instrumente der Wettbewerbspolitik (Bewertung eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, Fusionskontrolle) einzusetzen, um kritische Verhaltensweisen und Situationen zu verhindern und zu ermitteln sowie Gegenmaßnahmen zu treffen. Für die Entwicklung von EU-Wertschöpfungsketten und Wertschöpfung im Bereich der KI bedarf es koordinierter europäischer und nationaler Investitionen in Innovationen. |
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3.4.3. |
Die Wettbewerbsbehörden in der EU müssen ihre Kapazitäten aufstocken und sicherstellen, dass sogenannte Hyperscaler ihre Stellung auf dem B2B- oder B2G-Markt nicht missbrauchen. Sie benötigen dringend qualifiziertes Personal, um die Durchsetzung der EU-Politik wie z. B. des Gesetzes über digitale Märkte zu kontrollieren. Vereinbarungen, wie sie im Bereich der Zusammenarbeit bei Halbleitern zwischen der EU und den USA geschlossen wurden, um Transparenz bei Subventionen zu gewährleisten und ein Frühwarnsystem für Störungen bzw. Unterbrechungen einzurichten, müssen umgesetzt und auf andere Interessenträger ausgeweitet werden. |
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3.4.4. |
Es muss dafür gesorgt werden, dass europäische Unternehmen und KKMU leichter Zugang zu den Ressourcen erhalten, die sie zur Entwicklung von KI-Modellen benötigen (wie z. B. Forschungseinrichtungen, Rechenkapazitäten, Daten und qualifizierte Arbeitskräfte), damit sie KI-Lösungen nicht nur nutzen, sondern auf der Basis ihres Bedarfs und ihrer Produkte auch selbst KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck entwickeln können. Es bedarf eines umfassenden Zugangs zu Hochleistungsrechenkapazitäten, da das Trainieren von Modellen die langfristige Verfügbarkeit von Rechenleistung erfordert. |
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3.4.5. |
Sobald europäische Lösungen entwickelt sind, sollte die EU diese über Formate wie die G7 und die G20 sowie andere internationale Foren und Normungsorganisationen fördern und verbreiten. |
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3.4.6. |
Obwohl KI mit allgemeinem Verwendungszweck im KI-Gesetz detailliert geregelt wird, liegen kaum statistische Daten über den aktuellen Stand in Bezug auf diese Modelle in Europa, ihre Entwicklung und ihre Auswirkungen vor. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte diese Frage in die IKT-Erhebung von Eurostat aufgenommen werden. Die erhobenen Daten wären für die vorgenannte laufende Bewertung des KI-Gesetzes überaus nützlich. |
Brüssel, den 23. Oktober 2024.
Der Präsident
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Oliver RÖPKE
(1) Artikel 3 Absatz 63.
(2) Siehe dazu auch die schon verabschiedeten bzw. in Erarbeitung befindlichen Stellungnahmen des EWSA, die sich speziell mit dem Einsatz von KI am Arbeitsplatz sowie mit der Nutzung von KI zur Schaffung einer gerechteren und inklusiveren Gesellschaft befassen.
(3) https://legalinstruments.oecd.org/en/instruments/OECD-LEGAL-0449.
(4) www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2023/10/30/executive-order-on-the-safe-secure-and-trustworthy-development-and-use-of-artificial-intelligence/.
(5) Vorläufige Maßnahmen für den Umgang mit Diensten generativer künstlicher Intelligenz.
(6) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (Text von Bedeutung für den EWR) ( ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/113/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)