European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/7320

16.12.2024

Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2024 – DZ Hyp/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022)

(Rechtssache T-402/22)  (1)

(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge - Art. 70 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Rechtsfehler - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils)

(C/2024/7320)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DZ Hyp AG (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch K.-P. Wojcik, J. Kerlin, T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Etienne, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Haunold, J. Bauerschmidt und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), soweit er sie betrifft.

Tenor

1.

Der Beschluss SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) wird für nichtig erklärt, soweit er die DZ Hyp AG betrifft.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2022/18, soweit er die DZ Hyp AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Urteils ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.

3.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der DZ Hyp AG.

4.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 380 vom 3.10.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7320/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)