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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/7270 |
5.12.2024 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 17. Mai 2023
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.10438 – MOL / OMV SLOVENIJA)
(bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3183)
(nur der englische Text ist verbindlich)
(C/2024/7270)
Am 17. Mai 2023 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts dieses Beschlusses kann in englischer Sprache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: https://competition-cases.ec.europa.eu/search
1. BETEILIGTE UNTERNEHMEN
(1) |
Die MOL Hungarian Oil and Gas Plc. („MOL“ oder „Anmelder“) mit Sitz in Ungarn ist die Muttergesellschaft der MOL-Gruppe, einem vertikal integrierten Öl- und Gaskonglomerat, dessen Haupttätigkeiten in Folgendem bestehen: i) Exploration, Förderung und Raffination von Rohöl, ii) Vertrieb von raffinierten Erdölerzeugnissen sowohl auf Groß- als auch auf Einzelhandelsebene, iii) Produktion und Verkauf von petrochemischen Erzeugnissen, iv) Exploration und Förderung von Erdgas und v) Erdgastransport in Ungarn. Die MOL Group betreibt in Slowenien 53 Tankstellen unter den Marken MOL und INA und ist darüber hinaus im Großhandel mit Kraftstoffen, Bitumen, Heizöl, Autogas (LPG) und Schmierstoffen tätig. Durch die Tochtergesellschaft INA ist MOL auch in einer Reihe von Einzelhandels- und Großhandelsmärkten in Kroatien präsent, etwa als Lieferant von Kraftstoffen (Diesel und Benzin), AdBlue, Heizöl und Bitumen. |
(2) |
Die Gesellschaft OMV SLOVENIJA, trgovina z nafto in naftnimi derivati, d.o.o. („OMV Slovenija“ oder „Zielunternehmen“) mit Sitz in Slowenien betreibt 119 Tankstellen unter den Marken OMV, OMV Viva, Diskont, Avanti und EuroTruck in Slowenien und ist auch im Großhandel mit Kraftstoffen, Heizöl und Bitumen tätig. OMV Slovenija tätigt auch bestimmte Verkäufe von Benzin ab Raffinerie, die vom Zusammenschluss ausgenommen sind und bei der OMV Group verbleiben werden. In Kroatien ist OMV Slovenija in sehr begrenztem Umfang im Großhandel mit Kraftstoffen, Heizöl und Schweröl tätig. |
2. VORGANG
(3) |
Am 13. Mai 2022 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen, wonach MOL die alleinige Kontrolle über OMV Slovenija durch den Erwerb von Anteilen von der OMV Group zu übernehmen beabsichtigt (im Folgenden der „Zusammenschluss“). MOL und OMV Slovenija werden zusammen als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet. |
(4) |
Auf der Grundlage der ersten Marktuntersuchung äußerte die Kommission am 22. Juni 2022 ernste Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen und erließ einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c). Die Zweifel der Kommission betrafen insbesondere den Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Tankstellen außer Autobahntankstellen (bzw., angesichts der besonderen Merkmale des slowenischen Marktes, an „Nicht-DARS-Tankstellen“) (2) in Slowenien. Darüber hinaus konnte die Kommission ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Märkte für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2B-Kunden in Slowenien und den Großhandel mit Benzin und Diesel (ab Raffinerie und außerhalb des Einzelhandels) in Slowenien nicht ausräumen. |
(5) |
Am 15. Juli 2022 erließ die Kommission zwei Beschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, in denen sie die beteiligten Unternehmen aufforderte, die Informationen, die sie in verschiedenen Auskunftsverlangen von ihnen angefordert hatte, vollständig zu übermitteln. Mit diesen Beschlüssen wurde die in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung festgelegte Frist nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (3) ausgesetzt. |
(6) |
Nachdem der Anmelder am 17. März 2023 förmliche Verpflichtungszusagen unterbreitete und die noch fehlenden benötigten Auskünfte erteilte, lief die zuvor ausgesetzte Frist am 20. März 2023 wieder. Die Kommission leitete einen Markttest der übermittelten Verpflichtungszusagen ein. Die Ergebnisse des Markttests und die Beurteilung der Verpflichtungszusagen lassen darauf schließen, dass die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den geplanten Zusammenschluss durch die überarbeiteten Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. |
3. ZUSAMMENFASSUNG
(7) |
Die Kommission äußerte wettbewerbsrechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt, die auf den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen in Slowenien bezogen waren. |
(8) |
Die Ergebnisse des Markttests und die Beurteilung der Verpflichtungszusagen lassen darauf schließen, dass die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss durch die Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. |
(9) |
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, einen Freigabebeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu erlassen. |
4. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE
(10) |
Im Beschluss stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss zu folgenden horizontal betroffenen Märkten führt:
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(11) |
Der Zusammenschluss führt ferner zu vertikal betroffenen Märkten, vor allem im Zusammenhang mit Verknüpfungen zwischen den folgenden Märkten:
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5. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG
(12) |
Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Markt, auf dem der Zusammenschluss nach Auffassung der Kommission den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern könnte, nämlich den Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen in Slowenien. |
5.1.1. Horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen in Slowenien
(13) |
Der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form könnte den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen aus den folgenden Gründen erheblich behindern:
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5.1.2. Horizontale koordinierte Effekte auf dem slowenischen Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen
(14) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss zu horizontalen koordinierten Effekten auf dem slowenischen Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen führen kann. |
(15) |
In Bezug auf die Fähigkeit, Absprachen zu treffen, deuten eine Reihe früherer und laufender Untersuchungen im EWR darauf hin, dass der Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen vor allem aufgrund der Homogenität der Kraftstoffprodukte und der Markttransparenz anfällig für Koordinierung ist. Diese Marktmerkmale sind auch für den slowenischen Markt typisch, der darüber hinaus besonders stark konzentriert ist. In Slowenien sind Angebot und Nachfrage im Laufe der Zeit relativ stabil geblieben, und der Markt ist sehr transparent, d. h., die Preise werden auf der von der Regierung eingerichteten Website „Goriva“ fast in Echtzeit veröffentlicht und sind allen Marktteilnehmern bekannt. |
(16) |
Was die Dauerhaftigkeit der Koordinierung betrifft, so begünstigt die hohe Markttransparenz die Überwachung von Preisabweichungen gegenüber den künstlich erhöhten Preisen, die sich aus der Koordinierung ergeben. Aus denselben Gründen lassen sich Abweichungen von den auf eine Koordinierung zurückzuführenden Preisniveaus leicht erkennen, sodass sofort Vergeltungsmaßnahmen erfolgen könnten. |
(17) |
Was die Reaktion Dritter anbelangt, so wären tatsächliche und potenzielle Wettbewerber nicht in der Lage, Koordinierungsstrategien zu gefährden, da sie über keine nennenswerte Marktpräsenz verfügen und hohe Marktzutrittsschranken bestehen. |
(18) |
Schließlich würde sich der Zusammenschluss auch auf die Koordinierungsanreize für das neue Unternehmen auswirken, da die Marktkonzentration weiter steigen würde. Gäbe es zwei statt drei große Akteure, könnte der Wettbewerb leichter überwacht werden. MOL dürfte nach dem Zusammenschluss auch weniger Anreize haben, den Wettbewerb zu stärken, da es sich stark vergrößern würde. Zudem würden die Marktanteile des neuen Unternehmens und von Petrol auf nationaler Ebene wesentlich symmetrischer werden, was eine Koordinierung plausibler und erfolgreicher machen würde. |
6. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN
(19) |
Um die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten, verpflichtete sich MOL, ein landesweites Einzelhandelsnetz von 39 Tankstellen (20 MOL-Tankstellen und 19 OMV-Tankstellen), die derzeit als Teil der Tankstellennetze der beteiligten Unternehmen in Slowenien betrieben werden („zu veräußerndes Geschäft“) an Shell Adria d.o.o. („Erwerber“) zu veräußern („Verpflichtungszusagen“). |
(20) |
Angesichts der Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss keine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen für B2C-Kunden an Nicht-DARS-Tankstellen infolge unilateraler nichtkoordinierter oder koordinierter Effekte bewirken wird. |
(21) |
In Bezug auf nichtkoordinierte Effekte stellen die Unternehmen sicher, dass in keinem der von der Kommission ermittelten 85 problematischen Gebiete die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: i) Der Marktanteil der beteiligten Unternehmen beträgt mehr als 40 % und ii) der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen wird nach dem Zusammenschluss um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Zudem werden die Unternehmen einen bedeutenden dritten Akteur auf dem slowenischen Markt schaffen, der als starker Wettbewerber Wettbewerbsdruck auf das neue Unternehmen ausüben kann: Der Erwerber wird die Rolle von MOL als dritter Wettbewerber auf dem Markt übernehmen. |
(22) |
Auch in Bezug auf koordinierte Effekte steigt das Risiko einer Koordinierung nach dem Zusammenschluss nicht: Ähnlich wie MOL vor dem Zusammenschluss wird der Erwerber als externer Wettbewerber agieren, der einer etwaigen Koordinierung zwischen Petrol und MOL entgegentreten könnte. |
(23) |
Das Ergebnis des Markttests fiel für die von MOL vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen positiv aus und hat bestätigt, dass i) die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme geeignet ist, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, ii) der Erwerber des zu veräußernden Geschäfts ein glaubwürdiger Wettbewerber wäre, iii) das zu veräußernde Geschäft rentabel ist und iv) die in das Abhilfemaßnahmenpaket einbezogenen Vermögenswerte angemessen sind. |
7. ERGEBNIS
(24) |
In dem Beschluss wird daher festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungszusagen den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen wird. |
(25) |
Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Družba za avtoceste v Republiki Sloveniji (DARS) ist ein staatliches Unternehmen, das alle Autobahnen und Schnellstraßen in Slowenien betreibt und Konzessionen an Tankstellenbetreiber vergibt.
(3) Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7270/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)