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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/7017 |
2.12.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Polen), eingereicht am 21. August 2024 – Helpfind Recovery sp. z o.o./Santander Bank Polska S.A.
(Rechtssache C-566/24, Helpfind Recovery)
(C/2024/7017)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Helpfind Recovery sp. z o.o.
Beklagte: Santander Bank Polska S.A.
Vorlagefragen
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1. |
Steht Art. 10 Abs. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Buchst. j und l in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (1) des Rates einer Auslegung entgegen, wonach sich der Begriff des Kredit-Auszahlungsbetrags, der die Grundlage für die Berechnung der Verzinsung des Kredits bildet, nicht nur auf den Betrag bezieht, der dem Verbraucher zur freien Verwendung tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde, sondern auch auf den an den Verbraucher in dem Sinne „zur Verfügung gestellten“ Betrag, dass er zur sofortigen Deckung der zinsunabhängigen Kreditkosten in dem Sinne dient, dass die Bank dem Verbraucher einen Betrag zur Verfügung stellt, der jedoch laut Vertrag zur Deckung der zinsunabhängigen Kosten des Kredits sofort – auf der Grundlage einer Aufrechnung – eingezogen werden soll[;] die Bank dem Verbraucher einen Betrag auszahlt, der laut Vertrag zur Deckung der Provision der Bank eingezogen werden soll, und zwar direkt auf das Konto der Bank? |
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2. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Buchst. j und l der Richtlinie 2008/48/EG im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Ziels dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2) dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, wonach in Verbraucherkreditverträgen, die nicht individuell zwischen dem Gewerbetreibenden (Kreditgeber) und dem Verbraucher (Kreditnehmer) ausgehandelt wurden, Klauseln aufgenommen werden, die eine Verzinsung nicht nur des Betrags vorsehen, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, sondern auch der zinsunabhängigen Kreditkosten (d. h. der Provisionen und anderer Gebühren), die kein Bestandteil des Kreditbetrags sind, der dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlt wurde, sondern gemäß den Grundsätzen, die in der ersten Frage dargelegt werden, „ausgezahlt“ wurden? |
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3. |
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2008/48/EG im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Ziels dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, wonach in Verbraucherkreditverträgen, die nicht individuell zwischen dem Gewerbetreibenden (Kreditgeber) und dem Verbraucher (Kreditnehmer) ausgehandelt wurden, Klauseln aufgenommen werden, die nur den Sollzinssatz und den als absoluten Betrag ausgedrückten Gesamtwert der kapitalisierten Zinsen offenlegen, die der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus diesem Vertrag zahlen muss, ohne dass der Verbraucher zugleich ausdrücklich darüber informiert wird, dass die Berechnungsgrundlage für die kapitalisierten Zinsen (ausgedrückt als absoluter Betrag) eine andere ist als der dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlte Kreditbetrag, und insbesondere darüber, dass es sich dabei um die Summe des dem Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrags und der zinsunabhängigen Kreditkosten (d. h. der Provisionen und anderer Gebühren, die kein Bestandteil des Kreditbetrags sind, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, jedoch zum Gesamtbetrag gehören, den der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag zurückzahlen muss) handelt? |
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4. |
Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48/EG im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Zwecks dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die vom Kreditgeber erteilten Informationen über das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der teilweisen Erstattung der vom Kreditgeber erhobenen Provision enthalten? |
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5. |
Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Zwecks dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die vom Kreditgeber erteilten Informationen über das Widerrufsrecht in jedem Fall einen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 enthalten muss? |
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6. |
Sind Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG und die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach der Verbraucher die in Art. 23 dieser Richtlinie vorgesehene Sanktion innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Leistungserfüllung durch den Kreditgeber, d. h. ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des gesamten Kreditbetrags, nutzen kann? |
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7. |
Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG im Kontext der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass die Feststellung eines Verstoßes des Kreditgebers gegen eine der in den vorstehenden Fragen genannten Verpflichtungen dahin auszulegen ist, dass dies in jedem Fall automatisch eine Sanktion nach nationalem Recht nach sich zieht (die in dem Recht des Verbrauchers besteht, eine Erklärung abzugeben, kraft deren seine Verpflichtungen zur Zahlung der Kapitalzinsen und der sonstigen dem Kreditgeber geschuldeten Kosten erlöschen) oder hängt die Möglichkeit einer solchen Sanktion von einer umfassenden Beurteilung der Situation der beiden Vertragsparteien ab, und entsteht insbesondere dann kein Anspruch des Verbrauchers, das oben genannte Recht auszuüben, wenn der Verstoß gegen die Informationspflichten des Kreditgebers die Rechte und Pflichten des Verbrauchers nicht beeinträchtigt hat oder für ihn im Hinblick auf den Abschluss und die Erfüllung des Verbraucherkreditvertrags nicht wesentlich war und der Schutz seiner Rechte durch andere Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln, gewährleistet ist? |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7017/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)