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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6948 |
25.11.2024 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2024 – FM/Frontex
(Rechtssache T-511/24)
(C/2024/6948)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: FM (vertreten durch Rechtsanwalt F. Gatta)
Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte, nachdem sie vom Kläger zum Tätigwerden gemäß dem in Art. 265 AEUV festgelegten Verfahren aufgefordert wurde, es zu Unrecht unterlassen hat, tätig zu werden und ihre Pflichten im Einklang mit Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 zu erfüllen, da sie ihre angefochtenen Aktivitäten im zentralen Mittelmeerraum nicht teilweise ausgesetzt oder beendet hat, was zu einer unmittelbaren und/oder mittelbaren rechtswidrigen Bereitstellung von Informationen für lybische Einrichtungen geführt hat, bzw. da sie versäumt hat, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb sie die gemäß Art. 46 Abs. 6 erforderlichen Maßnahmen unterlassen hat, bzw. da sie ihre Auffassung betreffend die Aufforderung zum Tätigwerden durch den Kläger vom 29. Mai 2024 nicht erklärt hat. |
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der Beklagten im Einklang mit Art. 134 Abs.1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Agentur angesichts der schwerwiegenden und anhaltenden Verstöße gegen Grundrechte und gegen Verpflichtungen des internationalen Schutzes im Zusammenhang mit den Luftüberwachungsaktivitäten der Agentur im zentralen Mittelmeerraum versäumt habe, im Einklang mit den rechtlichen Pflichten der Agentur nach Art. 46 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (1) tätig zu werden und ihre Luftüberwachungsaktivitäten im Rahmen der EUROSUR Fusion Services im Grenzvorbereich im zentralen Mittelmeerraum sowie die Meeres-Luftraumüberwachung im Rahmen von Joint Operations, die die rechtswidrige unmittelbare Bereitstellung von Informationen für libysche Einrichtungen ermöglichten, teilweise auszusetzen oder zu beenden. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird vorgebracht, dass die Agentur angesichts der schwerwiegenden und anhaltenden Verstöße gegen Grundrechte und Verpflichtungen des internationalen Schutzes im Zusammenhang mit den Luftüberwachungsaktivitäten der Agentur im zentralen Mittelmeerraum versäumt habe, im Einklang mit den rechtlichen Pflichten der Agentur nach Art. 46 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache tätig zu werden und ihre Luftüberwachungsaktivitäten im Rahmen der EUROSUR Fusion Services im Grenzvorbereich im zentralen Mittelmeerraum sowie die Meeres-Luftraumüberwachung im Rahmen von Joint Operations, die die rechtswidrige unmittelbare Bereitstellung von Informationen für libysche Einrichtungen ermöglichten, teilweise auszusetzen oder zu beenden. |
(1) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl 2019, L 295, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6948/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)