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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6842 |
12.11.2024 |
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
BESCHLUSS Nr. E8
vom 14. März 2024
über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das fester Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind
(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)
(C/2024/6842)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste erlässt und die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste festlegt,
gestützt auf Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (nachstehend „Durchführungsverordnung“),
gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eines der Elemente der Modernisierung des Systems zur Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen für soziale Sicherheit ist die Einrichtung eines elektronischen Verzeichnisses (im Folgenden „Trägerverzeichnis“) gemäß Anhang 4 Nummer 1 der Durchführungsverordnung, das Angaben über die nationalen Stellen enthält, die mit der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 befasst sind. |
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(2) |
Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit und Qualität der in das Trägerverzeichnis eingegebenen Informationen und deren Aktualisierung zuständig. |
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(3) |
Es ist notwendig, ein Verfahren für die Vornahme von Änderungen einzuführen, um sicherzustellen, dass Änderungen dieses Trägerverzeichnisses strukturiert, einheitlich, überprüfbar und rechtzeitig vorgenommen werden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission die Kontaktadressen der in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannten Stellen und der nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger mitzuteilen. |
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(5) |
Die Europäische Kommission hat sich bereit erklärt, diese Informationen an die Verwaltungskommission weiterzuleiten. |
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(6) |
Gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Durchführungsverordnung legt die Verwaltungskommission Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen, einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters, für die Mitteilung fest — |
BESCHLIEẞT:
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1. |
Dieser Beschluss enthält Regeln für ein Verfahren zur Vornahme von Änderungen an den Daten der zuständigen Behörden, nationalen Träger, Verbindungsstellen und Zugangsstellen, die in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannt sind. |
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2. |
Das Verfahren zur Vornahme von Änderungen gilt für den Inhalt des elektronischen Verzeichnisses, des sogenannten Trägerverzeichnisses. |
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3. |
Im Trägerverzeichnis sind die nationalen Stellen aufgeführt, die
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4. |
Im Trägerverzeichnis sind außerdem die Zuständigkeiten dieser nationalen Stellen gemäß Nummer 9 Buchstabe c aufgeführt. |
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5. |
Das Trägerverzeichnis ist die einzige verlässliche Quelle für die Feststellung der zuständigen Behörden, nationalen Träger, Verbindungsstellen und Zugangsstellen. |
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6. |
Jeder Mitgliedstaat bestimmt die verantwortlichen Ansprechpartner für die erstmalige Aufnahme und die weitere Bearbeitung der fachlichen und technischen Informationen im Trägerverzeichnis (im Folgenden „zentraler fachlicher Ansprechpartner für das Trägerverzeichnis“ und „zentraler technischer Ansprechpartner für das Trägerverzeichnis“). Jeder Mitgliedstaat bestimmt außerdem für jeden zentralen (fachlichen und technischen) Ansprechpartner für das Trägerverzeichnis einen stellvertretenden Ansprechpartner. |
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7. |
Jeder Mitgliedstaat bestimmt für jede Zugangsstelle einen zentralen für EESSI zuständigen Ansprechpartner (im Folgenden zentraler Ansprechpartner der Zugangsstelle) sowie einen stellvertretenden zentralen Ansprechpartner der Zugangsstelle. Diese sind die Ansprechpartner für die Träger und Stellen, die mit der jeweiligen Zugangsstelle in Verbindung stehen. |
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8. |
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten Änderungen als wesentlich, die die Anwendung der Verordnungen und somit die Koordinierung beeinflussen, indem sie den Versand oder die Weiterleitung strukturierter elektronischer Dokumente (SED) an den betreffenden Träger oder die zuständige Stelle möglicherweise behindern. |
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9. |
Eine wesentliche Änderung ist unter anderem
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10. |
Jeder Mitgliedstaat teilt der Europäischen Kommission wesentliche Änderungen der Daten zu seinen zuständigen Behörden, nationalen Trägern, Verbindungsstellen oder Zugangsstellen mit, entsprechend der in der Aufzeichnung der Verwaltungskommission über das Verfahren und die Fristen für die Mitteilung wesentlicher Änderungen beschriebenen Vorgehensweise. |
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11. |
Die Mitgliedstaaten teilen die wesentlichen Änderungen mit, bevor diese wirksam werden, und halten die Mitteilungsfrist ein, die in der Aufzeichnung der Verwaltungskommission über das Verfahren und die Fristen für die Mitteilung wesentlicher Änderungen festgelegt ist. Dadurch haben die anderen Mitgliedstaaten genügend Zeit, um die Informationen zu verarbeiten und weiterzuleiten und ihre Träger auf die anstehenden Änderungen vorzubereiten. |
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12. |
Im Falle der Schließung einer Stelle oder eines Trägers oder einer Änderung ihrer Funktion oder Kompetenzen gibt der Mitgliedstaat an, welche Stelle oder welcher Träger die betreffende Funktion oder die jeweilige Kompetenz übernimmt und zu welchem Datum die Änderung wirksam wird. Im Falle der Schließung einer Zugangsstelle gibt der Mitgliedstaat an, welche Zugangsstelle deren Aufgaben übernimmt. |
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13. |
Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt evaluiert die Verwaltungskommission die Erfahrungen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Beschlusses gemacht haben. |
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14. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung. |
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15. |
Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 (3). |
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission
Marc MORSA
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6842/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)