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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/6569

12.11.2024

P9_TA(2024)0136

Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 168 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der 10. Wahlperiode

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 über die Verlängerung der Anwendbarkeit von Artikel 168 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der zehnten Wahlperiode (2024/2565(RSO))

(C/2024/6569)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1),

gestützt auf den am 1. Juli 2019 vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. März 2019 über die Verlängerung der Anwendbarkeit von Artikel 168 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der neunten Wahlperiode (2) und auf die anschließenden Beschlüsse des Präsidiums über die Verlängerung der Ausnahme von Artikel 167 bis zum Ende dieser Wahlperiode,

gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums vom 5. Februar 2024,

gestützt auf die Artikel 167 und 168 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 167 der Geschäftsordnung alle Schriftstücke des Parlaments in den Amtssprachen abzufassen sind und alle Mitglieder das Recht haben, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen, wobei die Ausführungen in die anderen Amtssprachen verdolmetscht werden;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 der Geschäftsordnung bis zum Ende der neunten Wahlperiode Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 167 zulässig sind, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener getroffener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind; in der Erwägung, dass das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung aller vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten für jede Amtssprache, für die eine Ausnahme als notwendig erachtet wird, prüfen muss, ob die Bedingungen erfüllt sind, und seinen Beschluss alle sechs Monate zu überprüfen hat;

C.

in der Erwägung, dass die Ausnahmeregelung für Irisch in Bezug auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 (3) des Rates am 1. Januar 2022 außer Kraft getreten ist;

D.

in der Erwägung, dass die Kapazitäten für Irisch und Maltesisch trotz aller angemessenen Vorkehrungen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um ab dem Beginn der zehnten Wahlperiode einen vollständigen Dolmetschdienst in diesen Sprachen zu ermöglichen;

E.

in der Erwägung, dass die zu erwartende Anzahl qualifizierter Übersetzer für die irische Sprache trotz anhaltender und kontinuierlicher interinstitutioneller Bemühungen so niedrig sein wird, dass in absehbarer Zukunft keine vollständige Abdeckung dieser Sprache gemäß Artikel 167 der Geschäftsordnung für andere Dokumente als Rechtsakte mit allgemeiner Geltung sichergestellt werden kann;

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 168 Absatz 4 vorgesehen ist, dass das Parlament auf begründete Empfehlung des Präsidiums am Ende der Wahlperiode die Verlängerung der Anwendbarkeit dieses Artikels beschließen kann;

G.

in der Erwägung, dass das Präsidium daher empfohlen hat, die Anwendbarkeit von Artikel 168 der Geschäftsordnung bis zum Ende der zehnten Wahlperiode zu verlängern;

1.

beschließt, die Anwendbarkeit von Artikel 168 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der zehnten Wahlperiode zu verlängern;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

(1)   ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(2)   ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 171.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6569/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)