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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/6228

28.10.2024

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. September 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège – Belgien) – Chaudfontaine Loisirs SA/État belge (SPF Finances)

(Rechtssache C-73/23  (1) , Chaudfontaine Loisirs)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Steuerbefreiungen - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer nationalen Regelung - Erstattungsanspruch - Ungerechtfertigte Bereicherung)

(C/2024/6228)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Chaudfontaine Loisirs SA

Beklagter: État belge (SPF Finances)

Beteiligter: État belge (SPF Justice)

Tenor

1.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die den Kauf von Lotterielosen und die Teilnahme an sonstigen offline angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz einerseits und die Teilnahme an online angebotenen Glücksspielen mit Geldeinsatz, die keine Lotterien sind, andererseits unterschiedlich behandelt, indem sie Letztere von der für Erstere geltenden Mehrwertsteuerbefreiung ausschließt, nicht entgegensteht, sofern die objektiven Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere Spielkategorie zu wählen, erheblich zu beeinflussen.

2.

Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebieten es dem nationalen Gericht, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre.

3.

Die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind dahin auszulegen, dass sie dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Erstattung des Betrags der in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 erhobenen Mehrwertsteuer verleihen, sofern diese Erstattung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerpflichtigen führt.


(1)   ABl. C 164 vom 8.5.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6228/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)