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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/6206

18.10.2024

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

über das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2024/6206)

INHALT

1.

Einleitung 2

2.

Zweck der Bekanntmachung 2

3.

Zusammenfassung der Rechtsvorschriften 2

4.

Leitlinien für die Umsetzung der Rechtsvorschriften 2

4.1.

Begriffsbestimmungen 2

4.2.

Auslegung 4

4.3.

Beispiele für finanzielle Anreize, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 15 fallen 6

4.4.

Ausnahmen 7

5.

Anstehende relevante Leitlinien 8

1.   EINLEITUNG

In der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „Neufassung der EPBD“) (1) wird dargelegt, wie die Europäische Union (EU) bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand durch eine Reihe von Maßnahmen erreichen kann, mit denen die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden strukturell steigern können, wobei die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz einen besonderen Schwerpunkt bildet.

Die Neufassung der EPBD trat am 28. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen, sofern nicht in bestimmten Fällen eine spezielle Umsetzungsfrist vorgesehen ist. Dies ist der Fall bei Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der EPBD, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um Artikel 17 Absatz 15 bis zum 1. Januar 2025 nachzukommen, und sie der Kommission mitteilen. Dies könnte auch eine Erläuterung aller praktischen Durchführungsmaßnahmen umfassen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Artikels 17 Absatz 15 getroffen wurden.

2.   ZWECK DER BEKANNTMACHUNG

Diese Bekanntmachung enthält Leitlinien zu Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der EPBD. Die Leitlinien sollen zu einem besseren Verständnis der Bestimmungen beitragen und eine einheitlichere und kohärentere Anwendung erleichtern. Sie richten sich an die Mitgliedstaaten und all jene, die Informationen über die Bestimmungen benötigen. Die Bekanntmachung enthält nur Klarstellungen zu den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1275. In ihr werden ferner Informationen aus dem Austausch mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern zusammengeführt, der im Anschluss an den Erlass der Neufassung der EPBD stattfand. Die Kommission wird zu gegebener Zeit weitere Leitlinien zu anderen Aspekten herausgeben, die für die Umsetzung und Durchführung der Neufassung der EPBD relevant sind, darunter Leitlinien zur Definition des Begriffs „mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel“.

Diese Bekanntmachung ist ausschließlich als Orientierungshilfe gedacht; rechtlich verbindlich ist nur der Wortlaut des EU-Rechtsakts selbst. Das vorliegende Dokument entspricht dem Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Ausarbeitung und spätere Änderungen der Leitlinien bleiben vorbehalten.

Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen haben keinen Einfluss auf den Standpunkt, den die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt. Weder die Europäische Kommission noch in ihrem Namen handelnde Personen können für die Verwendung der hierin enthaltenen Informationen verantwortlich gemacht werden.

3.   ZUSAMMENFASSUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Neufassung der EPBD wird zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in der EU beitragen. Gemäß Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der EPBD dürfen die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zur Verfügung stellen, ausgenommen diejenigen, die bereits im Rahmen von EU-Fonds genehmigt wurden.

4.   LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 17 Absatz 15 lautet: „Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) für Investitionen ausgewählt wurden.“

4.1.   Begriffsbestimmungen

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 48 der EPBD bezeichnet der Begriff „ Heizkessel “ „die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten“.

Der Begriff „ eigenständiger Heizkessel “ ist in der EPBD nicht definiert. Aus Erwägungsgrund 14 wird deutlich, dass zwischen eigenständigen Heizkesseln und hybriden Heizungsanlagen mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien, beispielsweise Kombinationen eines Heizkessels mit Solarthermie oder mit einer Wärmepumpe, unterschieden werden muss. Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 15 ist ein eigenständiger Heizkessel daher ein Heizkessel, der nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil des Gesamtenergieoutputs der kombinierten Anlage liefert, kombiniert wird.

Bei einer hybriden Heizungsanlage handelt es sich um ein Hybridprodukt, bei dem mindestens zwei verschiedene Arten von Wärmeerzeugern kombiniert werden. Beispiele für hybride Heizungsanlagen, bei denen zwei oder mehr Technologien zur Wärmeversorgung und Warmwasserbereitung in einem Gebäude kombiniert werden, sind alle Kombinationen von Wärmepumpen mit Heizkesseln, hybride Solaranlagen (Kombinationen von Heizkesseln und Solarthermiepaneelen) und Kombinationen dieser Systeme. Eine hybride Heizungsanlage kann als solche hergestellt werden, oder die Hybridisierung kann zum Zeitpunkt der Installation erfolgen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt als Vor-Ort-Hybridisierung ergänzt werden. Mischfeuerungen, z. B. die direkte gleichzeitige Verbrennung von Biomasse und Kohle in einem Festbrennstoffkessel, gelten nicht als hybride Heizungsanlagen.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Begriff „ Installation “ den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines eigenständigen Heizkessels.

Der Begriff „ fossile Brennstoffe “ ist in der EPBD nicht definiert, wird aber wie in der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 (3) verstanden, d. h. als „nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl“.

In Artikel 2 Nummer 14 der Neufassung der EPBD, der an Artikel 2 Nummer 1 der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung) (4) angeglichen ist, wird „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „ erneuerbare Energie “ definiert als „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“.

Erneuerbare Kraftstoffe oder erneuerbare Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 22a der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie, d. h. „Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe und erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“, gelten nicht als fossile Brennstoffe. Von dieser Definition werden sowohl netzunabhängige als auch netzgestützte Kraft- bzw. Brennstoffe erfasst.

Der Begriff „ finanzielle Anreize “ ist in der EPBD nicht definiert. Dieser wird weit gefasst als wirtschaftliche Unterstützung durch eine öffentliche Einrichtung (5) und/oder aus öffentlichen Mitteln (6) verstanden. Die Bereitstellung solcher Anreize auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene kann ein wirkungsvolles Instrument zur Beschleunigung der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung von Gebäuden sein und in unterschiedlicher Form erfolgen; dazu gehören unter anderem direkte Zuschüsse an Käufer, Installateure und Dritte sowie die in Artikel 17 Absatz 7 der EPBD nicht erschöpfend aufgelisteten Finanzierungs- und Finanzinstrumente, insbesondere steuerliche Anreize (z. B. ermäßigte Steuersätze) (7). Finanzielle Anreize können sich unter anderem an Endnutzer, Installateure, Hersteller und Dritte oder Wirtschaftsteilnehmer richten, die direkt oder indirekt an der Installation von Heizkesseln beteiligt sind. Soweit der Empfänger des finanziellen Anreizes ein Unternehmen ist, gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen (8). Da solche finanziellen Anreize als eine Art Subvention für fossile Brennstoffe verstanden werden können, würde ihr Auslaufen zur schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe beitragen.

Der Begriff „finanzielle Anreize“ erstreckt sich z. B. nicht auf Vergabeverfahren und öffentliche Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU (9) für Anlagen in öffentlichen Einrichtungen, die ganz oder teilweise vom öffentlichen Haushalt abhängen, sofern diese Aufträge Marktbedingungen entsprechen und keine Form von Subvention beinhalten (bzw. mit keiner solchen Form kombiniert werden). Die Vergabe öffentlicher Aufträge in Gebäuden und für Gebäude muss Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (10) entsprechen.

4.2.   Auslegung

Artikel 17 Absatz 15 gilt für die Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Dies umfasst den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme eines Heizkessels, in dem 1. fossile Brennstoffe, d. h. nicht erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl verbrannt werden, und der 2. ein eigenständiger Heizkessel ist, d. h. nicht mit einem anderen Wärmeerzeuger, der erneuerbare Energien nutzt und einen erheblichen Teil des Gesamtenergieoutputs der kombinierten Anlage liefert, kombiniert wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Installation eines eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessels als Teil einer beispielsweise umfassenden oder integrierten Renovierung erfolgt.

Ob ein Gasheizkessel als „mit fossilen Brennstoffen betrieben“ gilt, hängt vom Brennstoffmix im Gasnetz zum Zeitpunkt der Installation des Heizkessels ab. In aller Regel sollten in Fällen, in denen das örtliche Gasnetz überwiegend Erdgas transportiert, keine finanziellen Anreize für die Installation von Gasheizkesseln gewährt werden. In Fällen, in denen das örtliche Gasnetz überwiegend erneuerbare Brennstoffe transportiert, können für die Installation eines Gasheizkessels finanzielle Anreize gemäß Artikel 17 Absatz 15 gewährt werden. Es obliegt den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass es ein Überprüfungsinstrument gibt, mit dem dies zum Zeitpunkt der Installation kontrolliert werden kann.

Damit netzunabhängige Heizkessel nicht als „mit fossilen Brennstoffen betrieben“ gelten, müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf solide und glaubwürdige Weise verlangen und überprüfen, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Installation und auch während ihrer Lebensdauer wirklich mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, da der Begünstigte während der gesamten Lebensdauer die Kontrolle über den in einem netzunabhängigen Heizkessel verwendeten Brennstoff behält.

Diese Überwachung kann Teil der regelmäßigen Vor-Ort-Inspektionen von Heizungsanlagen oder anderer Arten von Heizungsanlageninspektionen sein, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dabei sollte auch die Unionsdatenbank für die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe (11) berücksichtigt werden.

Ausgehend von dem Grundgedanken des Artikels 17 Absatz 15, dass keine Anreize für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizkesseln geschaffen werden sollten, sollten finanzielle Anreize nur für hybride Heizungsanlagen mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien und nur proportional zu dem Umfang gewährt werden, in dem in der hybriden Heizungsanlage erneuerbare Energien genutzt werden. Daher sollten für die Installation einer Heizungsanlage, die zu 100 % auf erneuerbaren Energien basiert, stärkere Anreize geschaffen werden als für die Installation einer hybriden Heizungsanlage.

Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als „ hybride Heizungsanlage mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien “ gilt, müssen sie sicherstellen, dass durch den Teil der hybriden Heizungsanlage, der erneuerbare Energien nutzt, etwa Solarthermie oder eine Wärmepumpe, ein erheblicher Teil des Energieoutputs (d. h. des Heizbedarfs des Gebäudes) geliefert wird. Diese Bewertung muss situationsabhängig von der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Es kann sich um eine später vorgenommene Vor-Ort-Hybridisierung handeln, wobei eine Finanzierung nur für die Elemente im Zusammenhang mit dem ergänzten auf erneuerbaren Energien beruhenden Wärmeerzeuger und/oder für besondere Steuerungen erforderlich ist, mit denen das Zusammenwirken der Komponententechnologien geregelt wird. Ein anderer Fall sind fabrikgefertigte hybride Heizungsanlagen, die als Hybridprodukt in Verkehr gebracht werden und bei denen der finanzielle Anreiz das gesamte Produkt abdecken kann, aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anteil erneuerbarer Energien stehen sollte, der in der hybriden Heizungsanlage genutzt wird.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welcher Anteil erneuerbarer Energien in hybriden Heizungsanlagen als „erheblich“ anzusehen ist, wobei sicherzustellen ist, dass die Wirksamkeit dieses Begriffs in der Praxis gewährleistet ist und die Durchführung mit Erwägungsgrund 14 im Einklang steht. Da das Endziel in der Beendigung der Nutzung von fossilen Brennstoffen in Heizkesseln besteht, sollten für hybride Heizungsanlagen als Übergangslösung nur dann Anreize geschaffen werden, wenn die realistische Aussicht besteht, dass die Nutzung fossiler Brennstoffe in der Anlage übergangsweise erfolgt und eine Bindung an fossile Brennstoffe vermieden wird. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten ein Überwachungs- und Compliance-System einrichten, das im jeweiligen nationalen Kontext für diesen Zweck geeignet ist. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass jede nationale Maßnahme, mit der finanzielle Anreize für solche hybriden Anlagen zur Verfügung gestellt werden, wirksam zur Erreichung der in anderen EU-Rechtsvorschriften (12) festgelegten Klima- und Energieziele beiträgt, wobei auch zu berücksichtigen ist, wie diese Ziele laut ihren nationalen Energie- und Klimaplänen erreicht werden sollen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 17 Absatz 15 zwar finanzielle Anreize für die Installation eigenständiger Heizkessel, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden, nicht ausschließt, solche finanziellen Anreize jedoch durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung (13) ausgeschlossen sein könnten. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Anreize, die sie schaffen, auf die „ beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist “, oder auf höhere Klassen auszurichten, die in einem delegierten Rechtsakt der EU über die Energieverbrauchskennzeichnung des betreffenden Produkts festgelegt sind. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei Raumheizgeräten mit einer Leistung von bis zu 70 kW, die unter die Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung fallen, nur Anreize für Raumheizgeräte schaffen dürfen, die den beiden höchsten Energieeffizienzklassen angehören, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist (14). Nach den derzeit verfügbaren Daten gibt es keine eigenständigen Heizkessel, die den beiden höchsten Klassen angehören, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist (15), und daher können für sie keine Anreize geschaffen werden, unabhängig davon, ob in ihnen fossile oder erneuerbare Brennstoffe verfeuert werden. Für hybride Heizkessel und Wärmepumpen können Anreize geschaffen werden, da sie effizienter sind und daher hinsichtlich ihres Etiketts in den beiden höchsten Energieeffizienzklassen vertreten sind, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist (16). Die oben genannte Bestimmung gilt nicht für Heizkessel, die speziell für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind (17), da sie nicht den EU-Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen.

Für Biomasse-Festbrennstoffkessel gibt es eine eigene Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und eine angepasste Skala: Da sie in den beiden höchsten Klassen vertreten sind, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, können sie für Anreize in Betracht kommen (18)  (19).

Die Art und Weise, wie Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung durchgeführt wurde, wird Teil eines Bewertungsberichts der Kommission sein, der bis August 2025 vorzulegen ist, um das Europäische Parlament und den Rat darüber zu informieren, wie wirksam die Verordnung (EU) 2017/1369 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte es den Verbrauchern ermöglicht haben, sich für effizientere Produkte zu entscheiden.

Werden finanzielle Anreize für Heizkessel zur Verfügung gestellt, die speziell für die Nutzung von überwiegend aus Biomasse gewonnenen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, und für Biomasse-Festbrennstoffkessel, so sollten die zuständigen Behörden bewerten, wie sich die Förderung solcher Heizkessel auf die Verwirklichung der Ziele anderer EU-Rechtsvorschriften, z. B. in Bezug auf die Luftverschmutzung (20), oder der Rechtsvorschriften über Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (21) auswirken kann.

4.3.   Beispiele für finanzielle Anreize, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 15 fallen

Dieser Abschnitt enthält Beispiele für Fälle, die nicht von Artikel 17 Absatz 15 erfasst sind, da sie nicht als finanzielle Anreize für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln einzustufen sind. Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für solche Investitionen vorsehen, sofern die Anreize im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen (22) konzipiert sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen handelt.

Hybride Heizungsanlagen mit erheblichem Anteil erneuerbarer Energien

Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, ist es weiterhin möglich, finanzielle Anreize für die Installation von hybriden Heizungsanlagen mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien zu geben (beispielsweise bei Kombinationen eines Heizkessels mit Solarthermie oder mit einer Wärmepumpe). Diese finanziellen Anreize sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang stehen, in dem in der hybriden Heizungsanlage erneuerbare Energien genutzt werden.

Etwaige zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Übergang zur Nutzung erneuerbarer Gase in einem Heizkessel

Diese Kosten können mit der Modernisierung des Verteilungssystems innerhalb der Wohnung, dem Anschlusspunkt, der Vor-Ort-Hybridisierung oder zusätzlichen Investitionen in technische Anpassungen, die die Nutzung erneuerbarer Energien im Heizkessel sicherstellen, zusammenhängen. Diese Kosten können beispielsweise mit zusätzlichen Investitionen in die Teile der Heizungsanlage zusammenhängen, die es ermöglichen, zu 100 % erneuerbare Energien zu nutzen.

Anreize, die nicht mit der Installation zusammenhängen

Anreize im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als der Installation – beispielsweise Wartung, Reparatur oder Stilllegung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln z. B. durch Abwrackprämien – unterliegen nicht der Bestimmung über das Auslaufen der Finanzierung.

Solche Anreize können relevant sein, um eine Notfallbeschaffung nach einem Defekt zu verhindern und die Reparatur oder die Ersetzung eines bestimmten Elements vorsehen. Sie können z. B. die befristete Vermietung von Heizkesseln für Energieverbraucher in Gebieten mit derzeitiger oder geplanter Fernwärme- und Fernkälteversorgung umfassen.

Ein weiteres Beispiel, das nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sind finanzielle Anreize für die Installation von Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssystemen in Heizungsanlagen, die mit eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln betrieben werden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Erschwinglichkeit von Energie

Solche Maßnahmen können Verbraucherpreisstützung, Sozialtarife oder Einkommensbeihilfen für das Heizen mit fossilen Brennstoffen umfassen. Schutzbedürftige Haushalte sind diejenigen, die am stärksten von steigenden Preisen für fossile Brennstoffe betroffen sind. Durch die öffentliche Unterstützung sollten sie nicht für die Zukunft an die Nutzung fossiler Brennstoffe gebunden werden. Aus diesem Grund sollten die oben genannten Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (23) zielgerichtet und befristet bleiben und strukturelle Maßnahmen, mit denen auch die Ursachen von Energiearmut bekämpft werden, nur ergänzen. Alle im Rahmen des Klima-Sozialfonds finanzierten Maßnahmen müssen den Vorschriften für direkte Einkommensbeihilfen gemäß der Verordnung über den Klima-Sozialfonds (24) entsprechen.

Anstatt finanzielle Anreize dafür zu schaffen, dass mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch neue mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel ersetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Reparatur vorhandener Heizkessel unterstützen und/oder vorübergehende Heizlösungen (z. B. das Vermieten von Heizkesseln) vorsehen und mit einer höheren Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte für andere Heizungsanlagen als mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel verbinden (z. B. Heizungsanlagen auf der Grundlage erneuerbarer Energien oder hybride Anlagen mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien).

Anreize, die nicht mit Heizkesseln zusammenhängen

Geräte, die nicht unter die Definition von Heizkesseln fallen, etwa Öfen oder KWK-Kleinstanlagen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung über das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Trotzdem werden die Mitgliedstaaten im weiteren Kontext und im Einklang mit der Bestimmung, finanzielle Anreize für eigenständige Heizkessel auslaufen zu lassen, im Rahmen der vorliegenden Leitlinien eher ermutigt, Anreize für die Umstellung aller mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungs- und Kühlanlagen auf erneuerbare Brennstoffe zu schaffen.

Insbesondere ist in Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Neufassung der EPBD vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten „neue Anreize und Finanzierungen einführen [können], um die Umstellung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu nicht auf fossilen Brennstoffen beruhenden Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu fördern“.

Auszahlung von Anreizen, die vor dem 1. Januar 2025 gewährt und dem einzelnen Begünstigten mitgeteilt wurden

Wurde von einer öffentlichen Stelle bereits vor dem 1. Januar 2025 eine Entscheidung über die Gewährung eines finanziellen Anreizes getroffen und dem einzelnen Begünstigten mitgeteilt, so wurden vor diesem Datum berechtigte Erwartungen geschaffen, und die tatsächliche Auszahlung dieser finanziellen Anreize kann nach diesem Datum erfolgen.

4.4.   Ausnahmen

Artikel 17 Absatz 15 sieht eine Ausnahme vom Verbot finanzieller Anreize für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln nach dem 1. Januar 2025 vor, wenn die Investitionsanreize gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllen:

(1)

Sie werden 1. finanziert im Rahmen

der Aufbau- und Resilienzfazilität (25),

des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, allerdings nur dann, wenn die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 Anwendung finden (26). Diese Bestimmung erlaubt Investitionen in erdgasbefeuerte Heizkessel und Heizsysteme in Wohnungen und Gebäuden, um mit Steinkohle, Torf, Braunkohle oder Ölschiefer befeuerte Anlagen zu ersetzen,

des Artikels 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 (27), der sich auf Investitionen in die Entwicklung des ländlichen Raums bezieht,

und

(2)

sie wurden 2. vor 2025 für Investitionen ausgewählt.

Sind finanzielle Anreize für Heizkessel Teil nationaler oder regionaler Programme im Rahmen der vorstehend genannten EU-Fonds, die vor dem 1. Januar 2025 angenommen wurden, so gelten diese als vor diesem Datum „für Investitionen ausgewählt“.

Im Falle des EFRE und des Kohäsionsfonds bezieht sich diese Ausnahme beispielsweise auf Investitionen in erdgasbefeuerte Heizkessel, die Teil eines vor dem 1. Januar 2025 angenommenen nationalen oder regionalen kohäsionspolitischen Programms für die Jahre 2021-2027 sind und für eine Unterstützung aus dem EFRE und/oder dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates in Betracht kommen (28).

Im Falle der Aufbau- und Resilienzfazilität bezieht sich diese Ausnahme auf Investitionen, die Teil eines nationalen Aufbau- und Resilienzplans sind, der mit einem Durchführungsbeschluss des Rates angenommen wurde.

Im Falle von Investitionen in die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP-Strategiepläne bezieht sich diese Ausnahme auf Investitionen, die Teil der von der Kommission genehmigten nationalen GAP-Strategiepläne sind.

Ziel der Ausnahme ist es, die vollständige Durchführung aller vor dem 1. Januar 2025 (in den Programmen, Plänen und deren Änderungen) vereinbarten Investitionen zu ermöglichen, unabhängig davon, wann die Aufforderung zur Einreichung von Projekten und alle nachfolgenden Schritte unternommen werden.

5.   ANSTEHENDE RELEVANTE LEITLINIEN

Die Kommission wird mit Blick auf die Umsetzungsfrist Leitlinien zu den neuen und wesentlich geänderten Bestimmungen der Neufassung der EPBD ausarbeiten. Im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Neufassung der EPBD gehören dazu Leitlinien zu der Frage, was als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist.


(1)  Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)   Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(4)   Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) und Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

(5)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz.

(6)  Eine Finanzierung durch Systeme für weiße Zertifikate fällt unter den Begriff „finanzielle Anreize“, soweit sie als öffentlich oder als staatlich kontrolliert angesehen werden kann.

(7)  Die Liste in Artikel 17 Absatz 7 umfasst Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, Pay-as-you-save-Finanzierungssysteme, steuerliche Anreize wie etwa ermäßigte Steuersätze für Renovierungsarbeiten und -materialien, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen, Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen abzielen, und Hypothekenportfoliostandards.

(8)  Siehe Artikel 38a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und Abschnitt 4.2 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(10)   Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(11)  Gemäß Artikel 31a der Erneuerbare-Energien-Richtlinie muss die Kommission bis zum 21. November 2024 dafür sorgen, dass eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission wird eine Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt.

(12)  Einschließlich der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz), der Verordnung (EU) 2018/842 (Lastenteilungsverordnung), der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) und der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz.

(13)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU ( ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

(15)  Siehe Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL). Eine Liste der Raumheizgeräte und die Anzahl der Modelle je Klasse sowie den prozentualen Anteil der Klasse finden Sie auf der öffentlich zugänglichen EPREL-Website (europa.eu), indem Sie auf „Modellverteilung nach Leistungsklasse“ klicken.

(16)  Hybride Kessel sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission Teil von Wärmepumpen/Verbundanlagen und kommen als solche für Anreize in Betracht.

(17)  Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie definiert den Begriff „Biomasse“ als „den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs“. Der Verweis „speziell ausgelegt“ ist für Heizkessel relevant, die beispielsweise für den Betrieb mit Rohbiogas mit einem hohen Anteil an Verunreinigungen ausgelegt sind.

(18)  Biomassekessel mit einer Leistung von bis zu 70 kW fallen unter die Verordnung (EU) 2015/1187 vom 27. April 2015 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen.

(19)  Werden Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 7,5 MW im Falle fester Biomasse-Brennstoffe und mindestens 2 MW im Falle gasförmiger Biokraftstoffe verwendet, so sollten die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 29 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erfüllt sein. In solchen Fällen ist eine Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien gemäß Artikel 30 der genannten Richtlinie erforderlich.

(20)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG(ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1); Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1).

(22)  Siehe Fußnote 8. Insbesondere müssen Mitgliedstaaten, die gemäß Abschnitt 4.2 der Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltschutzbeihilfen die Gewährung solcher Anreize im Rahmen eines Renovierungsplans zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz eines Gebäudes vorsehen, dies der Kommission mitteilen und deren Prüfung abwarten, bevor sie ihre Beihilferegelungen aufstellen.

(23)   Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

(24)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(26)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(27)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(28)  Siehe weitere Orientierungshilfen unter QA00313.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6206/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)