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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6074 |
21.10.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Rzeszowie (Polen), eingereicht am 3. Juli 2024 – B.F. (1), B.F. (2)/Z. sp. z o.o.
(Rechtssache C-469/24, Tuleka (1) )
(C/2024/6074)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Rzeszowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B.F. (1), B.F. (2)
Beklagter: Z. sp. z o.o.
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 14 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (2) dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 50 Abs. 3 Nr. 2 der Ustawa o imprezach turystycznych i powiązanych usługach turystycznych (Gesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen) vom 24. November 2017 entgegensteht, soweit diese Vorschrift den Reiseveranstalter verpflichtet, die Voraussetzung des Verschuldens eines Dritten, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, zu beweisen, wenn die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar ist? |
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2. |
Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit zu einer Erstattung des gesamten von den Reisenden gezahlten Preises wegen des Vorliegens einer groben Vertragswidrigkeit führen kann, obwohl die Reisenden einen Teil der vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Anspruch genommen haben? |
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3. |
Ist Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Preisminderung für jeden Zeitraum der Vertragswidrigkeit und der Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch die Vertragswidrigkeit entstandenen Schäden nur dazu dienen, das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherzustellen, oder dahin, dass diese Ansprüche auch sanktionierenden Charakter haben, um den Reiseveranstalter davon abzuhalten, die Vertragswidrigkeit zuzulassen? |
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4. |
Ist Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass Akte der öffentlichen Gewalt, einschließlich der Entscheidung eines Regierungsvertreters über den Abriss eines Hotels, nicht unter den Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände fallen? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6074/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)