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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5732

17.10.2024

P9_TA(2024)0043

Auswirkungen der illegalen Fischerei auf die Ernährungssicherheit – die Rolle der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2024 zur den Auswirkungen der illegalen Fischerei auf die Ernährungssicherheit – die Rolle der Europäischen Union (2023/2027(INI))

(C/2024/5732)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände von 1995,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von 1995,

unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei von 1995,

unter Hinweis auf den internationalen Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei von 2001,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor vom 14. Juni 2007,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1) (die IUU-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (2) (die Fischereikontrollverordnung),

unter Hinweis auf das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei von 2009,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977,

unter Hinweis auf die Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten aus dem Jahr 2014,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (3),

unter Hinweis auf den Bericht der IUU-Fischereikoalition der EU vom Dezember 2021 mit dem Titel „Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen: Angleichung der Fangdokumentationsregelungen der RFO zur Bekämpfung der IUU-Fischerei“,

unter Hinweis auf die Studie der Kommission aus dem Jahr 2022 mit dem Titel „Study on the legislative frameworks and enforcement systems of Member States regarding obligations and sanctions to nationals for infringement to the rules arising from the IUU Regulation“ (Studie über die Rechtsrahmen und Durchsetzungssysteme der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpflichtungen und Sanktionen für Staatsangehörige bei Verstößen gegen die IUU-Verordnung),

unter Hinweis auf den Sonderbericht 20/2022 des Europäischen Rechnungshofs vom 26. September 2022 mit dem Titel „EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei – Kontrollsysteme sind vorhanden, werden aber durch uneinheitliche Kontrollen und Sanktionen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt“, in dem es um die EU-Politik zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) geht,

unter Hinweis auf den Bericht der FAO von 2022 mit dem Titel „The State of World Fisheries and Aquaculture 2022 – Towards Blue Transformation“ (Stand der weltweiten Fischerei und Aquakultur 2022 – den blauen Wandel angehen),

unter Hinweis darauf, dass sich die Allianz für Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei am 28. Juni 2022 dafür ausgesprochen hat, hochgesteckte Ziele und Maßnahmen mit Blick auf die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu fördern,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) von 2022 über Fischereisubventionen, das schädliche Fischereisubventionen verbietet,

unter Hinweis auf den FAO-Leitfaden von 2023 mit dem Titel „Advancing end-to-end traceability – Critical tracking events and key data elements along capture fisheries and aquaculture value chains“ (Fortschritte bei der durchgängigen Rückverfolgbarkeit - Kritische Ereignisse und Kerndaten entlang der Wertschöpfungsketten von Fischerei und Aquakultur),

unter Hinweis auf die technischen Leitlinien der FAO von 2023 mit dem Titel „Implementation of the International Plan of Action to Prevent, Deter and Eliminate Illegal, Unreported and Unregulated Fishing: 1.1 Methodologies and indicators for the estimation of the magnitude and impact of illegal, unreported and unregulated fishing: Principles and approaches“ (Umsetzung des internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei: 1.1 Methoden und Indikatoren für die Schätzung des Ausmaßes und der Auswirkungen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei: 1.1 Grundsätze und Ansätze),

unter Hinweis auf das gemeinsame Gutachten des Beirats für die Märkte und des Beirats für die Hohe See/Fernflotte vom 21. April 2023 zur Notwendigkeit harmonisierter Einfuhrkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten, damit verhindert wird, dass Erzeugnisse der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) auf den Markt der Europäischen Union gelangen,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (COM(2022)0453),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Oktober 2023 über die Auswirkungen der chinesischen Fischereitätigkeiten auf die Fischereien der Union und das weitere Vorgehen (4),

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das 14. Nachhaltigkeitsziel „Leben unter Wasser: Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0433/2023),

A.

in der Erwägung, dass die EU aufgrund ihrer Rolle als wichtiger globaler Akteur in der Fischerei mit einer Fischereiflotte von rund 73 000 Schiffen und als weltweit größter Importeur von Fischereierzeugnissen, auf den 34 % des gesamten weltweiten Handels entfallen und der fast 70 % der in der EU verbrauchten Fischereierzeugnissen importiert, daher eine zentrale Rolle bei der weltweiten Bekämpfung der IUU-Fischerei spielt;

B.

in der Erwägung, dass im Fischereisektor in der EU 124 000 Fischer direkt beschäftigt sind und jedes Jahr Einnahmen in Höhe von 6,3 Mrd. EUR erwirtschaftet werden;

C.

in der Erwägung, dass es schwierig ist, das Ausmaß der IUU-Fischerei und deren wirtschaftlichen Wert zu schätzen; in der Erwägung, dass Studien zufolge die Menge der nicht gemeldeten Fänge im Jahr 2016 weltweit bei rund 28 Mio. Tonnen lag, was einem geschätzten Wert von 41 Mrd. USD entspricht; in der Erwägung, dass die Menge illegaler Fänge Anfang der 2000er Jahre auf 10 bis 26 Mio. Tonnen Fisch geschätzt wurde, was einem geschätzten Wert von 10–23 Mrd. USD entspricht; in der Erwägung, dass in der EU die jährlichen Einfuhren von IUU-Erzeugnissen auf rund 500 000 Tonnen geschätzt werden, was einem Wert von 1,1 Mrd. EUR entspricht (5);

D.

in der Erwägung, dass IUU-Fischereipraktiken erhebliche Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Beschäftigungsmöglichkeiten der Küstenbevölkerung haben und eine große Gefahr für die Meeresökosysteme und Fischbestände darstellen, was eine ernsthafte Bedrohung für den Lebensunterhalt der Fischer und der Küstenbevölkerung in der Europäischen Union und in Drittländern darstellt und zu unlauterem Wettbewerb auf dem Markt für Fischereierzeugnisse führt;

E.

in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, das Nachhaltigkeitsziel 14.4 zu erreichen, die IUU-Fischerei bis 2020 einzustellen und die Einfuhr von Erzeugnissen, die aus der IUU-Fischerei stammen, so weit wie möglich zu unterbinden, damit sie nicht mehr auf den EU-Markt gelangen;

F.

in der Erwägung, dass die Fernflotte der EU mit bestimmten Flotten im Wettbewerb steht, die beschuldigt werden, IUU-Fischerei zu betreiben, darunter Zwangsarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften und Menschenhandel, wodurch die Lebensgrundlage und die Menschenrechte von Fischern in der ganzen Welt und die Nachhaltigkeit der Fischbestände untergraben werden, und Fischereierzeugnisse zu Niedrigpreisen auf dem EU-Markt verkauft werden, wodurch hochwertige EU-Erzeugnisse nicht mehr wettbewerbsfähig sind; in der Erwägung, dass die Maßnahmen der EU gegen IUU-Fischerei dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte aus der EU und aus Drittländern sicherzustellen;

G.

in der Erwägung, dass die EU über einen soliden Rahmen für die Fischereigesetzgebung verfügt, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungs-, Inspektions-, Kontroll- und Beobachtungskapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei;

H.

in der Erwägung dass die IUU-Verordnung laut dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei die Rückverfolgbarkeit verbessert und die Einfuhrkontrollen verstärkt hat und sich in den meisten betroffenen Ländern als nützlich erwiesen und positive Reformen angestoßen hat, der Bericht jedoch auch zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kontrollsysteme infolge der Uneinheitlichkeit bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und verhängten Sanktionen geschwächt sind;

I.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung der IUU-Fangbescheinigung über das IT-System CATCH die Möglichkeiten für betrügerische Einfuhren verringern wird; in der Erwägung, dass die Fangbescheinigungsregelung der EU darüber hinaus im Vergleich zu den Regelungen der USA und Japans, die die zweit- bzw. drittgrößten Importeure der Welt sind, die umfassendste Regelung ist;

J.

in der Erwägung, dass Artikel 12 der IUU-Verordnung die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei verbietet und dass Drittländer gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 bis 36 der Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden können; in der Erwägung, dass die EU eine Null-Toleranz-Politik gegenüber der IUU-Fischerei verfolgt, die für alle Aspekte der Fischerei gilt, unabhängig davon, ob sie in oder außerhalb der EU ausgeübt wird;

K.

in der Erwägung, dass fünf Drittländer derzeit mit einer roten Karte und acht mit einer gelben Karte belegt sind; in der Erwägung, dass jedoch die Volksrepublik China, ein wichtiger Erzeuger von Fischereierzeugnissen, noch nie Gegenstand eines Verfahrens im Rahmen der IUU-Verordnung war, obwohl zahlreiche Beweise für seine bedeutsame und zunehmende Beteiligung an der IUU-Fischerei vorliegen und die Fangtätigkeiten des Landes weder reguliert noch transparent sind, was eine erhebliche Bedrohung für das Überleben der Fischbestände und der Fischereiwirtschaft weltweit darstellt;

L.

in der Erwägung, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds Unterstützung für Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen bereitstellte, wofür Mittel in Höhe von insgesamt 580 Mio. EUR vorgesehen waren;

M.

in der Erwägung, dass der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) wichtige Unterstützung für Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen mit dem spezifischen Ziel „Förderung einer effizienten Fischereikontrolle und -durchsetzung, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei“ im Rahmen von Priorität 1 – Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen aquatischen Ressourcen – leistet;

N.

in der Erwägung, dass die aus IUU-Fischerei stammenden Erzeugnisse eine Gefahr für die Ernährungssicherheit der Bürger der Europäischen Union darstellen, da die IUU-Fischerei den Zugang zu sicheren, erschwinglichen, hochwertigen und rückverfolgbaren Lebensmitteln für alle gefährdet;

O.

in der Erwägung, dass sich die IUU-Fischerei in unverhältnismäßig hohem Maße auf gefährdete und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen in der EU und in Drittländern auswirkt;

P.

in der Erwägung, dass die EU im März 2023 der Allianz für IUU-Fischerei beitrat;

1.

bekräftigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin einen Null-Toleranz-Ansatz gegenüber der IUU-Fischerei verfolgen, diesen Ansatz in gleicher Weise auf alle Länder unabhängig von ihrer Größe anwenden und wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Fischereien fördern müssen, um Überfischung, die Zerstörung der Meeresökosysteme und den unlauteren Wettbewerb mit dem Fischereisektor der EU zu bekämpfen, während sie für Ernährungssicherheit und den Schutz der öffentlichen Gesundheit sorgen;

2.

stellt fest, dass dem Fischereisektor eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die weltweite Ernährungssicherheit zu gewährleisten und Küstenbewohnern Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stellen; betont, dass die Union der nachhaltigen Entwicklung der weltweiten Fischerei und der Abschaffung von Zwangsarbeit, Menschenhandel und anderer Formen des Missbrauchs, auch im Fischereisektor, große Bedeutung beimisst; würdigt das Engagement zahlreicher Fischer in der EU, die sich für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und die Einhaltung der Vorschriften einsetzen;

3.

stellt fest, dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei einen ganzheitlichen Ansatz erfordert, mit dem die Ursachen der IUU-Fischerei wie Armut, Mangel an wirtschaftlichen Alternativen und schwache Regierungsführung in einigen Regionen angegangen werden; fordert die Kommission auf, sich an Programmen zum Kapazitätsaufbau und zur internationalen Zusammenarbeit zu beteiligen, um dazu beizutragen, diese zugrundeliegenden Probleme anzugehen und nachhaltige Fangmethoden zu fördern;

4.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, insbesondere mit Drittländern zu kooperieren, die bedeutende Exporteure von Fischereierzeugnissen in die EU sind, um sicherzustellen, dass sie Maßnahmen zur Verhinderung der IUU-Fischerei, auch arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften, umsetzen; fordert die Kommission auf, Sanktionen oder andere Handelsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, wenn Drittländer internationale Normen nicht einhalten;

5.

fordert die Kommission auf, die Küstenstaaten, mit denen die Union einen Dialog führt, im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Einklang mit den Zielen der Union im Bereich der Meerespolitik durch technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen und zu begleiten, damit sie ihre Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei ausbauen und die Anforderungen an Nachhaltigkeit und Transparenz bei den Bedingungen für den Zugang zu ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone stärken können;

6.

begrüßt die Initiative der Kommission, in deren Rahmen ab dem 10. Mai 2023 auf einer Website Daten über Fanggenehmigungen veröffentlicht werden, die EU-Schiffen, die außerhalb europäischer Gewässer fischen, und Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die in europäischen Gewässern tätig sind, erteilt wurden; fordert die Fischereibehörden in Drittländern sowie die regionalen Fischereiorganisationen nachdrücklich auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen;

7.

begrüßt, dass in der neuen Fischereikontrollverordnung vorgeschrieben wird, dass bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union, die auf See gefangen wurden, die IMO-Schiffsnummer des Fischereifahrzeugs oder eine andere eindeutige Schiffskennung angegeben werden muss, wenn die IMO-Schiffsnummer nicht verfügbar ist;

8.

begrüßt die Tatsache, dass sich die Allianz für Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei am 28. Juni 2022 dafür ausgesprochen hat, die Ziele und Maßnahmen mit Blick auf die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu fördern; begrüßt, dass die Europäische Union vor Kurzem der Allianz für Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei beigetreten ist; fordert die Mitglieder dieser Allianz nachdrücklich auf, ihre nationalen Systeme zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu koordinieren und insbesondere die gemeinsame Erteilung von „gelben Karten“ und „roten Karten“ oder ähnlichen Instrumenten in Erwägung zu ziehen;

9.

betont, dass rigorose wissenschaftliche Forschung und Datenerhebungen erforderlich sind, um die spezifischen Auswirkungen der IUU-Fischerei auf die Ernährungssicherheit, die lokale Wirtschaft und die Umwelt besser zu verstehen; fordert die Kommission auf, Finanzmittel und Ressourcen für die entsprechenden Forschungstätigkeiten bereitzustellen und ihre Bewertungen regelmäßig zu aktualisieren, um fundierte politische Entscheidungen zu ermöglichen;

10.

unterstreicht, dass die IUU-Verordnungen der EU auf der Grundlage eines einheitlichen Konzepts umgesetzt werden müssen, um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten das gleiche Umsetzungsniveau erreicht wird, wodurch die Anwendung dieser Verordnungen wirksamer würde und mögliche Schlupflöcher vermieden würden;

11.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Leitlinien zur Umsetzung der IUU-Verordnungen der EU Leitlinien darüber enthalten müssen, wie die Umsetzung in den Mitgliedstaaten verbessert werden kann, um den Versäumnissen bei der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung entgegenzuwirken, und wie die in den zweijährlichen Berichten enthaltenen Informationen am besten überprüft werden können;

12.

betont, dass es wichtig ist, eingeführte Erzeugnisse umfangreicheren Kontrollen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit und die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors in der EU zu schützen, wobei zu diesem Zweck entschiedene und rechtzeitige Maßnahmen und Sanktionen umgesetzt werden müssen;

13.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Kapazitäten und Ressourcen bereitstellen müssen, um die wirksame Durchführung von Einfuhrkontrollen sicherzustellen;

14.

ermutigt die nationalen Behörden, für eine angemessene Umsetzung der IUU-Verordnung zu sorgen, um anderen Mitgliedstaaten ein Beispiel für bewährte Verfahren zu geben, zur Einführung eines geeigneten Systems der Rückverfolgbarkeit und zur Sicherstellung verantwortungsvoller Fischereipraktiken beizutragen, die Sicherheit auf See und die Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen zu verbessern und die korrekte Meldung von Fängen zu fördern;

15.

betont, dass die Kommission die für die Kontrolle der Einfuhr von Fischereierzeugnissen zuständigen nationalen Behörden angemessen unterstützen muss, und weist darauf hin, dass diese Unterstützung gegebenenfalls die Erstellung einer Liste der in Drittländern geltenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen und den Austausch detaillierter Informationen über Mängel umfassen kann, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU in Bezug auf Drittländer festgestellt wurden;

16.

betont, dass die Kommission gemeinsam mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die nationalen Behörden bei der bestmöglichen Umsetzung der IUU-Verordnung weiter unterstützen muss, wobei diese Unterstützung in Form von Leitlinien, dem Austausch bewährter Verfahren, Schulungen usw. erfolgen sollte, was auch dazu beitragen wird, dass die Wettbewerbsfähigkeit nationaler Fischereierzeugnisse wiederhergestellt wird;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) zu nutzen, um sicherzustellen, dass Kleinfischer und handwerkliche Fischer, die bei der Einhaltung der IUU-Verordnungen oft vor besonderen Herausforderungen stehen, die notwendige gezielte Unterstützung erhalten; betont, dass diese Fischer eine entscheidende Rolle für die lokale Ernährungssicherheit spielen und die notwendige Unterstützung erhalten sollten;

18.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Möglichkeiten zu prüfen, um betroffene Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu unterstützen; stellt fest, dass der Übergang zu nachhaltigen Fangmethoden zu wirtschaftlichen Störungen und Arbeitsplatzverlusten führen kann, und fordert daher Maßnahmen zum Schutz der Lebensgrundlagen der von der Fischerei abhängigen Personen, wie Berufsbildung und finanzielle Hilfen für den Übergang;

19.

betont, dass es die Pflicht der Kommission ist, für die einheitliche Anwendung und Umsetzung der Einfuhrkontrollverfahren in der gesamten EU zu sorgen, einschließlich Kontrollen von Fangbescheinigungen, eines risikobasierten Ansatzes, Überprüfungen und der Einleitung von Verfahren bei Verstößen;

20.

legt nahe, dass entsprechend der Einigung hinsichtlich der Überarbeitung der Fischereikontrollverordnung Maßnahmen zur elektronischen Fernüberwachung in Nicht-EU-Gewässern eingeführt werden sollten, um die IUU-Fischerei zu bekämpfen;

21.

erwartet von der Kommission, dass sie Innovation und Forschung bei der Entwicklung von Instrumenten zur Überwachung, Ortung und Geolokalisierung von Schiffen auf hoher See unterstützt, indem sie sich dafür einsetzt, dass internationale Initiativen auf den Weg gebracht werden, die auf Koordinierung von Datensystemen und Bereitstellung genauer und vollständiger Daten und transparenter Informationen über den Standort, die Herkunft und die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen ausgerichtet sind;

22.

erinnert die Kommission daran, dass die Einfuhrkontrollen in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden müssen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus der IUU-Fischerei auf den EU-Markt gelangen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesbezüglich weitere Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass die Europäische Union die Kontrolle und Durchsetzung verbessern muss, um Zwangsarbeit sowohl in der Fischfang- als auch in der Fischverarbeitungsindustrie, die eingeführte Erzeugnisse verwendet, zu bekämpfen;

23.

räumt ein, dass das Übereinkommen von Kapstadt der IMO von 2012, das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009, das IAO-Protokoll zum Übereinkommen über Zwangsarbeit von 1930 (Nr. 29) und das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor (Nr. 188) wichtige Instrumente sind, um für menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu sorgen, und dazu beitragen, nicht hinnehmbare Arbeitsformen für alle Fischer, insbesondere Zwangsarbeit, Menschenhandel und andere Formen des Missbrauchs, zu verhindern und die IUU-Fischerei zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ihnen beizutreten;

24.

fordert die Kommission auf, das Bewusstsein für den Schutz der Menschenrechte im Fischereisektor zu schärfen; betont, dass der Fischereisektor in bestimmten geografischen Gebieten ein höheres Risiko für von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit birgt; fordert nachdrücklich, dass Produkte, die aus Zwangsarbeit stammen, nicht auf den Markt der Europäischen Union gelangen dürfen, wenn festgestellt wird, dass sie aus Zwangsarbeit hervorgehen;

25.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Verwendung von Billigflaggen ein Ende zu setzen; fordert einen einfachen Zugang zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum der Fischereifahrzeuge aller Flaggen; fordert die Kommission auf, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1184 vorgesehene System zur Identifizierung von Schiffen, die an IUU-Fischerei beteiligt sind, zu verbessern, damit das Ursprungsland des Schiffes auch dann ermittelt werden kann, wenn Unsicherheit in Bezug auf den Flaggenstaat besteht, und damit auch Schiffe hinzugefügt werden, auf denen Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden;

26.

begrüßt die überarbeitete Fischereikontrollverordnung, insbesondere die Bestimmungen, die es Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, einschließlich wirtschaftlicher Eigentümer, verbieten, Schiffe zu besitzen, zu betreiben oder zu verwalten, die unter der Flagge von Ländern registriert sind, die wegen mangelnder Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit einer roten Karte belegt sind;

27.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umfassende Datenbanken einzurichten und zu betreiben, in denen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer registrierter Schiffe gesammelt und aufgezeichnet werden;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Genauigkeit der erhobenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Schiffen sicherzustellen und so die Politikgestaltung und die Durchsetzung der überarbeiteten Fischereikontrollverordnung zu erleichtern;

29.

fordert die Kommission auf, zügig darauf hinzuwirken, dass das IT-System CATCH innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung von Artikel 4 der überarbeiteten Fischereikontrollverordnung voll einsatzfähig ist und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten im selben Zeitraum mit seiner Nutzung vertraut gemacht werden;

30.

fordert die Kommission auf, ausreichende personelle Ressourcen bereitzustellen, um für eine schnellere und wirksamere Bereitstellung des oben genannten IT-Systems in den Mitgliedstaaten zu sorgen;

31.

begrüßt nachdrücklich die Einrichtung des neuen IT-Systems CATCH durch die überarbeitete Fischereikontrollverordnung;

32.

fordert die rasche Aufnahme umfassenderer Risikokriterien und Datenabgleiche in die nächsten Versionen des IT-Systems CATCH, wie vom Beirat für die Hohe See/Fernflotte empfohlen; ist der Ansicht, dass die Kommission zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit sicherstellen muss, dass die in CATCH angewandte Risikobewertung mindestens so gründlich ist wie die der Mitgliedstaaten, die bereits über ein elektronisches System zur Überprüfung von Fangbescheinigungen verfügen; ist der Ansicht, dass die Kommission in der Zwischenzeit die Interoperabilität zwischen CATCH und den nationalen IT-Systemen sicherstellen muss, ohne die Wirtschaftsteilnehmer dadurch zusätzlich zu belasten;

33.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zahl der Mitarbeiter, die in der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission im Bereich Meerespolitik und IUU-Fischerei tätig sind, zu erhöhen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Verfahren zur Vorbereitung auf die rechtliche Annahme des IT-Systems CATCH eingerichtet werden und dass das System so bald wie möglich einsatzbereit ist;

35.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Kontrollsysteme zur Verhinderung der Einfuhr illegaler Fischereierzeugnisse zu verstärken und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; begrüßt die vollständige Rückverfolgbarkeit frischer, gefrorener und verarbeiteter Fischereierzeugnisse, wie sie in der neuen Fischereikontrollverordnung vereinbart wurde, die dazu beitragen könnte, die Ernährungssicherheit in der EU zu erhöhen, und Drittländer dazu bewegen wird, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, damit ihre Fischereierzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen können;

36.

betont, wie wichtig es ist, die Rückverfolgbarkeit aller Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu verbessern, damit die Verbraucher beim Kauf dieser Erzeugnisse fundierte Entscheidungen treffen können; hält es für sinnvoll, spezifischere und transparentere Kennzeichnungen einzuführen, aus denen Verbraucher eindeutig den Werdegang des jeweiligen Erzeugnisses – von der Erzeugung bis zum Teller – entnehmen können, wobei dies für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten und für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen gelten sollte; ermutigt die Mitgliedstaaten, geeignete Werbekampagnen für Fischereierzeugnisse durchzuführen, um das Bewusstsein der Verbraucher für das, was sie kaufen, und für Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit zu schärfen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die neue Fischereikontrollverordnung zügig umzusetzen, damit sie ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die IUU-Fischerei zu verhängen und so die Anreize zur Ausübung der IUU-Fischerei zu verringern und von künftigen Verstößen abzuschrecken;

38.

betont, dass multilaterale Zusammenarbeit und eine globale kohärente Politik in Bezug auf IUU-Fischerei, Handel und Meerespolitik von entscheidender Bedeutung für die wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei sind; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, ihre Partner im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, ihrer IUU-Politik, der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und der WTO weiterhin zu ermutigen und ihre Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, Japan und anderen wichtigen Akteuren der Fischerei- und Meerespolitik zu verstärken, indem sie ihre diplomatischen und handelspolitischen Instrumente einsetzt, um andere nicht der EU angehörende Länder zu ermutigen, strenge Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu erlassen;

39.

ist sich bewusst, dass die wirksame Durchsetzung der IUU-Fischereivorschriften eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einen koordinierten Ansatz auf EU-Ebene erfordert; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die Koordinierungsbemühungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, bewährte Verfahren auszutauschen und die Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren;

40.

stellt fest, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Akteuren der Gemeinschaft bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu fördern; betont, dass die Einbeziehung der Interessenträger für die bestmögliche Umsetzung der IUU-Verordnung von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, mit diesen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Fangmethoden zu fördern und sicherzustellen, dass die Stimmen der betroffenen Gemeinschaften im Entscheidungsprozess gehört werden;

41.

fordert die Einrichtung eines umfassenden Programms zum Schutz von Hinweisgebern in der EU, um Personen, die Kenntnis von IUU-Fischereitätigkeiten haben, zu ermutigen, sich zu melden und wichtige Informationen bereitzustellen; betont, dass ein solches Programm rechtliche Garantien, Anonymität und Anreize für Hinweisgeber umfassen sollte, damit diese Verstöße ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen melden;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, faire Handelspraktiken im Fischereisektor zu fördern, um wahrhaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischereierzeugnisse aus der EU und Fischereierzeugnisse aus Drittländern zu schaffen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung handelspolitischer Maßnahmen in Erwägung ziehen sollten, die den für die eingeführten Erzeugnisse geltenden Umweltschutz- und arbeitsrechtlichen Normen Rechnung tragen;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Staaten, die in IUU-Fischereipraktiken und schwere Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte, einschließlich Zwangsarbeit, verstrickt sind, keinen präferentiellen Marktzugang zu gewähren; ist der Ansicht, dass die EU bestrebt sein sollte, wahrhaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU erzeugte und in Drittländern erzeugte Meereserzeugnisse zu schaffen; ist der Ansicht, dass insbesondere das Instrument der autonomen Zollkontingente, das unerlässlich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie der Union zu sichern und um zu verhindern, dass die Produktion von Fischereierzeugnissen in der Union gefährdet wird, indem es die ausreichende Versorgung der Industrie mit Fischereierzeugnissen sicherstellt, ausschließlich in Fällen eingesetzt werden sollte, in denen die Versorgung der EU-Märkte mit Meereserzeugnissen unzureichend ist, und dass es nicht dazu verwendet werden sollte, Erzeugnisse aus der IUU-Fischerei einzuführen oder Druck auf die Preise von in der EU hergestellten Waren auszuüben;

44.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das System der Vergabe roter und gelber Karten konsequent und strikt umgesetzt wird, und zwar ohne Rücksicht auf die Größe oder den wirtschaftlichen und handelsbezogenen Einfluss eines Landes; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang – wie bereits in dem Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen der chinesischen Fischereitätigkeiten auf die Fischereien der Union und das weitere Vorgehen (A9-0282/2023) – auf, alle chinesischen Initiativen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu bewerten und im Lichte dieser Bewertungen geeignete Maßnahmen im Rahmen der IUU-Verordnung zu ergreifen;

45.

betont, dass die verfügbaren IUU-Datenbanken undurchsichtig sind, d. h. dass Schiffsnamen, die Herkunft oder die Eigentumsverhältnisse unbekannt sind, was zu Einkommensverlusten, insbesondere in armen Ländern, führt; betont, dass die an der Bekämpfung der IUU-Fischerei beteiligten internationalen Gremien ihre Kontrolltätigkeiten im Bereich der IUU-Fischerei mit gemeinsamen elektronischen Datenbanken, klaren Strategien und strukturierten Plänen koordinieren sollten, um das Ausmaß der IUU-Fischereipraktiken auf internationaler Ebene so gering wie möglich zu halten;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den routinemäßigen und zeitnahen Informationsaustausch, auch über zurückgewiesene Sendungen, zu verbessern, zumal die Behörden dadurch in die Lage versetzt werden können, die Rechtsvorschriften besser anzuwenden und durchzusetzen; betont, dass das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen in dieser Hinsicht hilfreich sein kann;

47.

stellt fest, dass sich RFO bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei als nützlich erwiesen haben; fordert die Kommission auf, die Einrichtung relevanterer RFO aktiv zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Initiativen der FAO und der einschlägigen RFO zu fördern, die darauf abzielen, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und Informationen über Fischereifahrzeuge auszutauschen, die solcher Aktivitäten verdächtigt werden;

48.

betont, dass sich multilaterale Fangdokumentationsregelungen, die von den Vertragsparteien der RFO und den kooperierenden Nichtvertragsparteien konzipiert und vereinbart wurden und nach denen kritische Informationen über eine Sendung entlang der gesamten Lieferkette erfasst und weitergegeben werden müssen, als wirksame Instrumente zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit erwiesen haben und zur Bekämpfung der IUU-Fischerei beitragen;

49.

ruft das Ziel in Erinnerung, bis 2030 mindestens 30 % der Ozeane zu schützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass vor 2030 wirksame Maßnahmen ergriffen werden, und dass die IUU-Verordnung vollständig umgesetzt worden ist;

50.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2023)0366.

(5)  Briefing – „Illegal, unreported and unregulated (IUU) fishing“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, 14. Oktober 2022: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2017/614598/EPRS_BRI(2017)614598_EN.pdf; Temple, Andrew J. et al.: Illegal, unregulated and unreported fishing impacts: A systematic review of evidence and proposed future agenda. In: Marine Policy, Band 139, 2022: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0308597X2200080X; Sonderbericht 20/2022 des Europäischen Rechnungshofs.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5732/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)