European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5705

17.10.2024

P9_TA(2024)0011

Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zu der Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2023 (2023/2077(INI))

(C/2024/5705)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 101 bis 109,

unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln, Leitlinien, Entschließungen, öffentlichen Konsultationen, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 4. April 2023 mit dem Titel „Bericht über die Wettbewerbspolitik 2022“ (COM(2023)0184) und auf das dazugehörige Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2023)0076),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2023 zu der Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2022 (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, die am 6. Dezember 2021 veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-227/21 (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2022 mit dem Titel „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“  (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2022 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“  (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom Dienstag, 31. Januar 2023 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen“  (10),

unter Hinweis auf den Entwurf der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes für die Zwecke des Wettbewerbsrechts der Union,

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 1. Dezember 2022 mit dem Titel „Evaluation of the State subsidy rules for health and social services of general economic interest (‚SGEIs‘) and of the SGEI de minimis Regulation“ (Evaluierung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Gesundheits- und Sozialbereich und der De-minimis-Verordnung für DAWI) (SWD(2022)0388),

unter Hinweis darauf, dass das am 20. April 2023 angenommene Maßnahmenpaket zur Vereinfachung und Straffung der Kontrollverfahren für bestimmte Fusionen, die keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen, am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, (C(2023)2400, C(2023)2401, C(2023)2402),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (11),

unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union 2023 von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (12),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 6. September 2023 über die Benennung von Torwächtern gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (DMA),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission vom 20. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (13),

unter Hinweis auf die gemeinsame Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission vom 23. Januar 2023  (14),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2023 in der Rechtssache C-252/21 (15),

unter Hinweis aus das Dokument mit dem Titel „DG COMP Code of good practices for a transparent, inclusive, faster design and assessment of IPCEIs“ (Verhaltenskodex der GD COMP für eine transparente, integrative und schnellere Entwicklung und Bewertung von IPCEIs) vom 17. Mai 2023  (16),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 15. Dezember 2022 über die Berechnung der Marktanteile von Ratingagenturen,

unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 27. April 2004 über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben) (17),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Juli 2023 mit dem Titel „Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“  (18),

unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 25. September 2023 über das Verbot der Übernahme der Flugo Group Holdings AB („eTraveli“) durch die Booking Holdings („Booking“),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (19),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0427/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der EU eine wichtige Rolle dabei spielt, faire Bedingungen für die Tätigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt zu schaffen, die Märkte vor der Konzentration und unzulässigen Akkumulation von Marktmacht zu schützen sowie Innovationen und Wachstum für die Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – im Binnenmarkt zu fördern und so dem Verbraucherwohl förderlich zu sein und Verbrauchern und Unternehmen eine größere Auswahl zu bieten;

B.

in der Erwägung, dass ein fruchtbares Zusammenspiel zwischen der Wettbewerbspolitik und anderen Politikbereichen erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen könnte, die Widerstandsfähigkeit, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu stärken und die Ziele des europäischen Grünen Deals und des digitalen Kompasses sowie die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Ziele der EU zu erreichen;

C.

in der Erwägung, dass der internationale Austausch und die internationale Zusammenarbeit entscheidende Voraussetzungen sind, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Herausforderungen des digitalen und des grünen Wandels in koordinierter Weise anzugehen;

D.

in der Erwägung, dass die globalen geopolitischen Gegebenheiten verantwortungsvolle und wettbewerbsfähige Lösungen, auch in Bezug auf die Wettbewerbspolitik, erfordern; in der Erwägung, dass die EU alle ihr zur Verfügung stehenden politischen und legislativen Instrumente nutzen muss, um die Integrität, Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihres Binnenmarktes angesichts der Herausforderungen zu verteidigen, die sich aus der zunehmenden Zahl von Konflikten in der Welt, den Handelsspannungen zwischen konkurrierenden Ländern, der Klimakrise und dem Druck der Inflation und des geringen Wirtschaftswachstums ergeben; in der Erwägung, dass die schädlichen Abhängigkeiten der EU von Drittstaaten und globalen Mächten in Bereichen wie Energie, Medikamente, Technologie oder Rohstoffe verringert werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden unparteiisch und objektiv vorgehen müssen, um die Glaubwürdigkeit der EU-Wettbewerbspolitik zu wahren;

F.

in der Erwägung, dass die weltweite Stärke und Bedeutung des EU-Binnenmarkts auf seine interne Wettbewerbsfähigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zurückzuführen sind;

Die Rolle des Wettbewerbs und die politische Reaktion auf den Krieg in der Ukraine, das US-Gesetz zur Senkung der Inflation und die anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben

1.

fordert die Kommission auf, die Integrität des Binnenmarktes zu wahren; weist darauf hin, dass die Reaktion auf das US-Gesetz zur Senkung der Inflation nicht nur im Einsatz staatlicher Beihilfen bestehen darf, sondern auch in der Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Unternehmen und einem erneuerten Wettbewerbsrahmen, der für Unternehmen, die in Europa investieren und fairen Wettbewerb betreiben, für schnelle Verfahren und Flexibilität sorgt und mit dem zugleich die Klimaziele der EU gewahrt werden;

2.

nimmt den befristeten Rahmen der Kommission zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sowie die Aktualisierung des Regelwerks für staatliche Beihilfen, das Investitionen für den grünen und den digitalen Wandel erlaubt, zur Kenntnis; nimmt die Annahme der „Übereinstimmungsklausel“ im Jahr 2023 und ihre Aufnahme zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, sorgfältig darauf zu achten, dass keine Bedingungen geschaffen werden, die zu einem Subventionswettlauf führen, und von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten Gebrauch zu machen, um einen unlauteren Subventionswettbewerb zu verhindern und dagegen vorzugehen; betont, dass jede zusätzliche staatliche Unterstützung gezielt und befristet sein muss; bekräftigt, dass staatliche Beihilfen mit den politischen Zielen der EU wie dem Grünen Deal und der Europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen sollten; fordert die Kommission auf, die ungenügende Harmonisierung von Rückforderungsmechanismen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen;

3.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle befristeten Beihilfeinstrumente ausreichend zielgerichtet sind, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden;

4.

betont, dass zusätzliche öffentliche und private Investitionen erforderlich sein werden, um neue Herausforderungen zu bewältigen; unterstreicht, dass der Haushalt der EU hinreichend ausgestattet werden muss, damit künftige Herausforderungen wie die Fragmentierung des Binnenmarktes, die Unterstützung der Industriestrategie der EU, die Verringerung kritischer Abhängigkeiten und die Sicherstellung der offenen strategischen Autonomie angegangen werden können; betont, dass diese Herausforderungen nicht allein mithilfe öffentlicher Ausgaben bewältigt werden können;

5.

weist erneut darauf hin, dass ein fragmentierter Ansatz in Bezug auf staatliche Beihilfen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt führen könnte, da nicht alle Mitgliedstaaten über denselben haushaltspolitischen Spielraum verfügen, um eine derartige Unterstützung zu leisten; fordert daher, dass die Überwachung möglicher wettbewerbsverzerrender Auswirkungen und jegliche Flexibilität der staatlichen Unterstützung ausschließlich auf die auf EU-Ebene gewährte Unterstützung angewandt werden;

6.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie sich die Inflation auf den Wettbewerb auswirkt, indem für Unternehmen dadurch Anreize für die Zusammenarbeit mit Wettbewerbern in Bezug auf Preisabstimmungen (20) geschaffen werden, und welche Folgen sie für die Märkte und das Wohl der Verbraucher hat; betont, dass die Daten über Gewinne verbessert werden müssen, um die möglichen Folgen effizient anzugehen, da Untersuchungen der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds darauf hindeuten, dass die Unternehmensgewinne ein wichtiger temporärer Inflationstreiber waren; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den nationalen Wettbewerbsbehörden die Folgen wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Rolle bei der Inflationsentwicklung genau zu beobachten; bekräftigt, dass die Kommission alle im Rahmen des Wettbewerbsrechts zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen muss, um die Lebenshaltungskostenkrise zu bewältigen;

7.

begrüßt die Initiativen der Wettbewerbsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten (21) zur Einführung neuer Marktuntersuchungsbefugnisse, solange sie nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen; fordert die Kommission auf, ein ähnliches Marktuntersuchungsinstrument einzuführen, um Durchsetzungslücken zu vermeiden, wenn Praktiken innerhalb der EU grenzüberschreitend auftreten, und bei Bedarf branchenweite Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wirksam zu bekämpfen; verweist erneut auf die Initiative der Kommission für ein „neues Wettbewerbsinstrument“, mit der Lücken zwischen den EU-Wettbewerbsvorschriften und den Interventionsinstrumenten zur Bewältigung struktureller Wettbewerbsprobleme auf den Märkten geschlossen werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission mit dem neuen Wettbewerbsinstrument in der Lage wäre, Wettbewerbsprobleme über gesamte Branchen hinweg zu untersuchen; fordert die Kommission auf, das „neue Wettbewerbsinstrument“ erneut zu bewerten;

8.

unterstreicht die Bedeutung der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) für die Finanzierung großer transnationaler Projekte und die Verwirklichung der strategischen Prioritäten der EU; nimmt zur Kenntnis, dass bei IPCEI besondere Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt zur Anwendung kommen; bedauert, dass die langwierigen und komplexen Verfahren für KMU oft zu aufwändig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jede Anmeldung innerhalb von höchstens sechs Monaten abgeschlossen wird; betont, dass IPCEI einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen sollten;

9.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie sich die Wettbewerbsgrundsätze der EU auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (SGEI) auswirken, auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise und der gestiegenen Lebenshaltungskosten; fordert die Kommission auf, die Stellung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und eine SGEI-Ausnahme für erschwinglichen Wohnraum zu prüfen;

10.

begrüßt die Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge, in denen klargestellt wird, dass Solo-Selbstständige durch das EU-Wettbewerbsrecht nicht daran gehindert werden, an Tarifverhandlungen teilzunehmen; weist darauf hin, dass Selbstständige oft nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu Tarifverhandlungen haben, was zu prekären Arbeitsbedingungen führen kann;

11.

weist auf die zwischen der Wettbewerbspolitik und dem Binnenmarkt bestehende integrale Verbindung hin, die in den Artikeln 101 und 102 AEUV über die Regelung der Wettbewerbspolitik der EU eindeutig dargelegt ist; begrüßt, dass die Kommission sowohl in ihrer legislativen als auch in ihrer politischen Arbeit festgestellt hat, dass die Wettbewerbspolitik mit den Zielen des Binnenmarkts in Einklang gebracht werden muss;

12.

weist auf die Notwendigkeit hin, Marktverzerrungen und Marktversagen effektiv entgegenzuwirken und den Wettbewerb zu fördern, indem ungerechtfertigte regulatorisch bedingte Hindernisse abgeschafft werden und unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut wird, um so den Markteintritt für neue Wettbewerber zu erleichtern;

13.

betont die Bedeutung der Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-555/21 (UniCredit Bank Austria) und C-383/18 (Lexitor sp. z o.o.) für die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Verbraucherkreditmarkt und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung;

Durchsetzung der Wettbewerbspolitik und globale Trends

14.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, eine Antisubventionsuntersuchung zu chinesischen Elektrofahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern einzuleiten (22); betont die Bedeutung einer wirksamen Durchführung der Rechtsinstrumente der Union zu drittstaatlichen Subventionen, darunter die Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen, um sicherzustellen, dass potenziell verzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt abgemildert werden; weist angesichts von nur acht Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in der Kommission auf den Mangel an Ressourcen hin;

15.

fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu modernisieren, um neuen Prioritäten und operativen Herausforderungen gerecht zu werden und zur Förderung einer umweltfreundlicheren Industrie und europäischer Normen beizutragen;

16.

betont, dass die EU-Wettbewerbsregeln zu den Zielen der EU gemäß Artikel 3 EUV beitragen sollten; betont, dass der „faire Preis“ von Produkten nicht der niedrigste Preis für den Verbraucher ist, sondern ein Preis, der eine gerechte Vergütung aller Beteiligten entlang der Lieferkette ermöglicht, ohne negative externe Effekte zu verursachen; betont, dass bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik im Interesse der Verbraucher nicht nur das Preisniveau sondern auch Nachhaltigkeitsaspekte und Auswirkungen auf die Privatsphäre der Bürger berücksichtigt werden sollten;

17.

hebt die Schlüsselrolle des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) als Forum zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen europäischen Wettbewerbsbehörden hervor; fordert die Kommission auf, einen stetigen konstruktiven Dialog und eine ebensolche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene anzustreben; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und anderen sektoralen Behörden, etwa jenen, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen, intensiviert werden muss, um sowohl den Missbrauch von Unternehmensdaten zu überwachen, als auch Unternehmen davon abzuhalten, Daten von Verbrauchern zur Erlangung eines unfairen Wettbewerbsvorteils zu nutzen; begrüßt, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte eine zentrale Rolle spielen und auf nationaler Ebene Gesetzgebungsinitiativen ergriffen werden, um gegen wettbewerbswidrige Praktiken großer Online-Plattformen im digitalen Bereich vorzugehen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine koordinierte und einheitliche Vorgehensweise ist, die weder der Anwendung des Gesetzes über digitale Märkte noch der Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften im digitalen Sektor entgegensteht, wie in Artikel 1 Absatz 6 des Gesetzes über digitale Märkte vorgesehen;

18.

weist darauf hin, dass internationale Zusammenarbeit in einer globalisierten Welt von entscheidender Bedeutung ist, um eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sicherzustellen; betont, dass spezielle Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern im Bereich der Wettbewerbspolitik einen sinnvollen Beitrag zur Wirksamkeit dieser Politik leisten können; fordert die Kommission auf, den Einfluss der Wettbewerbspolitik in der Welt zu entwickeln, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen von Kooperationsabkommen der zweiten Generation, die einen wirksameren Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden ermöglichen;

19.

fordert die Kommission auf, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts verstärkt zusätzliche evidenzbasierte Instrumente wie verhaltensbezogene Erfahrungen und Finanzanalysen zu nutzen sowie verstärkt auf Daten-, Computer- und KI-Wissenschaftler sowie Verhaltensökonomen zurückzugreifen;

20.

stellt fest, dass der Markt für Ratingagenturen nach wie vor stark konzentriert ist, da die drei größten Ratingagenturen einen Marktanteil von über 90 % haben (23); bekräftigt, dass der Wettbewerb auf diesem Markt gestärkt werden muss, um Unparteilichkeit und Vertrauen sicherzustellen;

21.

bedauert die Entscheidung von Ernst & Young, den Prozess zur Trennung seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeiten einzustellen; stellt fest, dass die Kombination von Prüfungs- und Beratungstätigkeiten zu Interessenkonflikten führen und die Marktbeherrschung aller „Big Four“-Unternehmen verstärken kann; fordert die Kommission auf, den Zusammenschluss von Prüfungs- und Beratungsunternehmen zu untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Marktbeherrschung vorzulegen;

Fusionskontrolle

22.

weist darauf hin, dass Übernahmen von Start-ups durch marktbeherrschende Unternehmen die Innovation und letztendlich den Wettbewerb zum Erliegen bringen könnten; unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Kommission das Phänomen der „Killer-Übernahmen“ im digitalen Sektor, die gemäß dem Gesetz über digitale Märkte zu melden sind, genau beobachtet und gegebenenfalls entschlossene Maßnahmen gemäß Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung ergreift;

23.

begrüßt die jüngsten Entscheidungen der Kommission über Fusionen (24); unterstreicht die Bedeutung struktureller Abhilfemaßnahmen bei Entscheidungen über Fusionen; stellt fest, dass sich die größten und einflussreichsten Online-Plattformen auf das Tagesgeschäft von Zehntausenden KMU auswirken; betont, dass eine Übernahme nicht zur Stärkung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf dem Hotelmarkt führen darf, indem ihm der Querverkauf seiner verschiedenen Dienstleistungen ermöglicht wird;

24.

begrüßt die Initiative der Kommission, ihre Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zu überarbeiten und blickt den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation erwartungsvoll entgegen; betont, dass ein dynamischerer Ansatz gewählt werden muss, der über den traditionellen Ansatz hinausgeht, insbesondere für neue aufstrebende Märkte wie den digitalen Sektor, und längerfristige Zielvorstellungen sowie die globale Dimension und der potenzielle künftige Wettbewerb berücksichtigt; bedauert die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit zuweilen eine zu enge Sicht im Hinblick auf den relevanten Markt eingenommen und damit europäische Unternehmen der Chance beraubt hat, in einem globalisierten Wettbewerb wirksam zu bestehen; unterstützt die Kommission darin, die potenziellen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei der Prüfung von Fusionen stärker zu berücksichtigen, wenn die Expansion auf benachbarte Märkte die Marktbeherrschung auf dem Kernmarkt des übernehmenden Unternehmens weiter verstärken würde;

25.

ist besorgt über die weitreichende Konzentration in bestimmten Teilen der Lebensmittelversorgungskette, die zulasten der Verbraucher, der Landwirte, der Umwelt und der biologischen Vielfalt geht;

26.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz von Belangen des öffentlichen Interesses wie Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Rechtsstaatlichkeit ergreifen können, und fordert, dass die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf den Binnenmarkt die gleiche Möglichkeit erhält;

Kartellrecht

27.

fordert die Kommission auf, das Instrument der einstweiligen Maßnahmen besser zu nutzen, um jegliche Praktiken, die den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen würden, zu unterbinden, insbesondere mit Blick auf dynamische und sich rasch entwickelnde Märkte, wie es die digitalen Märkte sind;

28.

begrüßt den neuen Ansatz in den jüngsten Kartellverfahren, in denen die Kommission erstmals und unter bestimmten Bedingungen die Auferlegung struktureller Abhilfemaßnahmen vorsieht, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu unterbinden, insbesondere wenn die fragliche wettbewerbswidrige Praxis im Laufe der Jahre von demselben Unternehmen in anderen Marktsegmenten wiederholt wurde; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, für eine wirksame nachträgliche Durchsetzung des Kartellrechts weiter in diesem Sinne zu handeln;

29.

fordert die Kommission auf, die Kartellverfahren zu beschleunigen, angemessene Fristen für die Verfahren festzulegen und eine wirksame Weiterverfolgung der Entscheidungen sicherzustellen, um langwierige Verfahren zu vermeiden, wie im Fall von Spotify, das 2019 eine Beschwerde gegen Apple eingereicht hat und bei dem, obwohl die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat, keine konkreten Schritte gesetzt wurden, um gegen die Einschränkungen durch Apple vorzugehen, die Anwendungsentwickler daran hindern, frei mit ihren eigenen Nutzern zu kommunizieren;

30.

begrüßt den Start der Initiative zu den Leitlinien für Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, die 2024 erstellt und 2025 angenommen werden sollen, sowie das Engagement der Kommission für eine energische, wirksame und rasche Anwendung von Artikel 102 AEUV im Bereich des Behinderungsmissbrauchs; fordert die Kommission auf, die wirkungsbasierte Durchsetzung des Kartellrechts und insbesondere die Relevanz der wirtschaftlichen Beweise in entsprechenden Fällen zu bestätigen; fordert, dass bei der Beurteilung von Ausbeutungsmissbrauch wie unverhältnismäßigen Preisen und missbräuchlichen Klauseln den Schutzbedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen wird;

31.

nimmt die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu möglichen wettbewerbswidrigen Praktiken eines Torwächters durch die Koppelung bzw. Bündelung einer Kommunikations- und Kollaborationsplattform mit seiner eigenen marktbeherrschenden und beliebten Software zur Kenntnis (25); fordert die Kommission auf, die von dem Torwächter einseitig angebotenen Zugeständnisse mit den beteiligten Unternehmen zu bewerten, um sicherzustellen, dass damit die Bedenken der Marktakteure in Bezug auf neue und bestehende Nutzer sowie die Probleme in Bezug auf Interoperabilität und Preise angegangen werden;

32.

besteht auf wirksamen Abhilfemaßnahmen, die möglicherweise eine stärkere Koordinierung der Wettbewerbsbehörden und einen weiteren Dialog mit Dritten sowie eine angemessene Durchsetzung erfordern; weist darauf hin, dass Unternehmen, die als Torwächter benannt sind, Gegenstand früherer kartellrechtlicher Entscheidungen waren, die nicht zu wirksamen Verhaltensänderungen geführt haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Bevorzugung des eigenen Unternehmens auf digitalen Märkten; fordert die Kommission auf, strukturelle Abhilfemaßnahmen als letztes Mittel besser zu nutzen; fordert die Kommission erneut auf, den Vorrang verhaltensbezogener Abhilfemaßnahmen im EU-Recht zu beenden;

33.

fordert die Kommission erneut auf, sich mit den wettbewerbswidrigen Auswirkungen territorialer Lieferbeschränkungen zu befassen, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen und seine potenziellen Vorteile für die Verbraucher zu nutzen;

34.

fordert die Kommission erneut auf, weiter aktiv ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Einschränkungen grenzüberschreitender Online-Verkäufe zu überwachen und zu beseitigen, wobei ein verbraucherfreundlicher Ansatz im Mittelpunkt stehen sollte, sodass die Verbraucher Zugang zu einer größeren Auswahl an Produkten und Dienstleistungen in der gesamten EU erhalten;

Die Wettbewerbspolitik im digitalen Zeitalter

35.

begrüßt die Benennung von sechs Torwächtern – Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft (26) – für 22 zentrale Plattformdienste gemäß dem Gesetz über digitale Märkte, die vier Marktuntersuchungen zur Widerlegung und die erste Marktuntersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes über digitale Märkte; fordert die Kommission auf, unverzüglich delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten für die Anwendung zu erweitern oder die Modalitäten für die Umsetzung der in den Artikeln 5, 6, 7 und 12 des Gesetzes über digitale Märkte genannten Verpflichtungen festzulegen; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob Torwächter die Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Märkte vor dem 6. März 2024 erfüllen, und Rückmeldungen von Dritten dazu einzuholen, ob die von Torwächtern angebotenen Compliance-Lösungen zu faireren und bestreitbareren digitalen Märkten führen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen der Torwächter in Bezug auf die Sicherheit und Integrität ihrer Plattformen, die sich auf die Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte auswirken könnten, von unabhängigen Dritten überprüft werden und nicht ausschließlich auf der eigenen Bewertung der Torwächter beruhen;

36.

weist darauf hin, dass die Studie der Kommission über die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen in der digitalen Werbung auf den Datenschutz, die Verlage und die Werbetreibenden zu dem Schluss kommt, dass die groß angelegte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken und die Undurchsichtigkeit des Marktes für digitale Werbung den Werbebetrug begünstigen könnte (27); fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Studie die legislativen Optionen für künftige politische Maßnahmen, einschließlich der Auferlegung struktureller Abhilfemaßnahmen, weiter zu analysieren, um wettbewerbswidrigem Verhalten entgegenzuwirken, indem sie das Gesetz über digitale Märkte (DMA) und das Gesetz über digitale Dienste (DSA) (28) in dieser Hinsicht ergänzt;

37.

nimmt die Untersuchung der Marktsituation zu Edge und Bing von Microsoft (29) und zu iOS und iMessage von Apple (30) zur Kenntnis, um deren Rolle als Zugangstore und ihre gefestigte Stellung auf dem Markt gemäß der Entscheidung über die Benennung von Apple und Microsoft als Torwächter im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zu bewerten; hebt hervor, dass iMessage auf allen iOS-Geräten für über 144 Millionen Nutzer standardmäßig installiert ist; betont die Bedeutung von Smartphones als unentbehrliches Werkzeug im privaten und beruflichen Bereich; betont, dass der Markt aktuell von zwei Betriebssystemen mit jeweils eigenen, nicht interoperablen Nachrichtenübermittlungsdiensten beherrscht wird, was die Möglichkeit für Nutzer und Unternehmen einschränkt, ungehindert von einem System zum anderen zu wechseln und ungeachtet des Betriebssystems nahtlos miteinander zu kommunizieren, was dem Geist und dem Wortlaut des Gesetzes über digitale Märkte in grundlegender Weise widerspricht; fordert die Kommission daher auf, ihre Untersuchungen und deren wirksame Umsetzung zügig voranzutreiben, um dafür zu sorgen, dass die Vorteile der Interoperabilität von Nachrichtendiensten zeitnah für alle zur Verfügung stehen;

38.

nimmt die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meta/Bundeskartellamt zur Kenntnis, in der die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften im Rahmen des Kartellrechts bestätigt wird; weist darauf hin, dass der EuGH bestätigt, dass der Schutz personenbezogener Daten bei der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ein wichtiger Aspekt ist und dass er Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten von Einzelpersonen für gezielte Werbung festlegt; fordert die Wettbewerbsbehörden auf, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (31) zu untersuchen, und die Datenschutzbehörden, solche Verstöße zu ahnden;

39.

nimmt die Schlussfolgerungen aus dem Verfahren des Bundeskartellamts und von Alphabet Inc. zur Kenntnis, durch die die Nutzer von Google bessere Wahlmöglichkeiten in Bezug darauf haben, wie Google ihre Daten verarbeitet; vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher in der EU die Möglichkeit haben müssen, selbst zu entscheiden, ob sie die Sammlung und die diensteübergreifende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zulassen; fordert die Kommission auf, die Durchsetzungsmaßnahmen weiterhin zu koordinieren und mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten, um ein wirksames Zusammenspiel zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Gesetz über digitale Märkte zu fördern, insbesondere im Zusammenhang mit den „weiteren Verpflichtungen“ im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte;

40.

weist darauf hin, dass das Internet der Dinge ein wachsender Markt ist; weist ferner darauf hin, dass intelligente Haushaltsgeräte wie Saugroboter viele Verbraucherdaten liefern; stellt fest, dass Fusionen und Übernahmen in dieser Branche erhebliche Wettbewerbsschäden verursachen können; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung von Fusionen und Übernahmen in dieser Branche Daten als Quelle von Marktmacht zu berücksichtigen, insbesondere wenn etablierte große Technologieunternehmen beteiligt sind; fordert darüber hinaus, dass erforderlichenfalls Bedingungen für die Nutzung von Daten auferlegt werden;

41.

bedauert, dass keine Cloud-Dienstanbieter auf der Torwächter-Liste aufgeführt sind; fordert die Kommission auf, die Einleitung von Marktuntersuchungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes über digitale Märkte (qualitative Bewertung) in dieser Branche zu erwägen, insbesondere angesichts der konzentrierten Marktstruktur und der schädlichen wettbewerbswidrigen Praktiken, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden hervorgehoben werden; hebt hervor, dass der europäische Cloud-Markt von wenigen sehr großen Akteuren beherrscht wird; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Dienste benannt werden, um wieder einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb auf dem europäischen Cloud-Markt herzustellen;

42.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob angesichts der jüngsten technologischen Entwicklungen, die zu neuen Arten von Dienstleistungen führen können, die nicht unter die bestehenden Kategorien fallen, wie z. B. generative künstliche Intelligenz, eine Marktuntersuchung gemäß Artikel 19 des Gesetzes über digitale Märkte erforderlich ist, um in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Märkte neue Kategorien von zentralen Plattformdiensten aufzunehmen; erkennt an, dass neue Funktionen auf der Grundlage der generativen künstlichen Intelligenz in bestehende digitale Dienste, wie z. B. Online-Suchmaschinen, integriert werden können und von der bestehenden Liste der zentralen Plattformdienste erfasst werden können, was zu einer Stärkung der bestehenden Torwächter führen könnte;

43.

nimmt die gemeinsame Erklärung der Wettbewerbsbehörden der G7 zu Wettbewerb und künstlicher Intelligenz zur Kenntnis, in der die Bedeutung der Zusammenarbeit zur Förderung des Wettbewerbs auf den digitalen Märkten hervorgehoben wird (32); fordert die Kommission auf, bei Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz wachsam zu sein, um sicherzustellen, dass es sich bei solchen Kooperationsvereinbarungen nicht um potenziell versteckte Fusionen oder Killer-Übernahmen handelt;

44.

bekräftigt, dass das Gesetz über digitale Märkte im Gegensatz zum Wettbewerbsrahmen eine andere Rechtsgrundlage hat; betont die Notwendigkeit einer wirksamen Koexistenz der Ex-post-Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Ex-ante-Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte, da sie einander ergänzen; betont die Notwendigkeit, ausreichende Personalressourcen und Synergieeffekte im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Vorschriften bereitzustellen und Überschneidungen bzw. eine Dopplung bestehender Strukturen und Maßnahmen zu vermeiden;

45.

unterstreicht den zukünftigen Bedarf der EU in Bezug auf Konnektivität, was Infrastruktur und Investitionen betrifft; fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der derzeitigen Wettbewerbspolitik in Bezug auf den Telekommunikationsmarkt in Erwägung zu ziehen, um die Schaffung eines vollständig integrierten Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste zu erleichtern; stellt fest, dass eine Marktkonsolidierung möglicherweise der einzige Weg ist, um den stückweisen Verkauf von Infrastrukturen an ausländische Unternehmen außerhalb der EU zu vermeiden und sich wirksam in einem globalen Umfeld zu behaupten; weist darauf hin, dass in dieser Branche in Europa in den letzten zehn Jahren ein sehr geringes Wachstum zu verzeichnen war und dass dies hauptsächlich auf die Fragmentierung zurückzuführen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Kommissionsmitglied Thierry Breton, dass die Kommission an einem neuen Vorschlag für ein Gesetz über digitale Netze arbeitet, um die Marktfragmentierung anzugehen, Investitionen anzuziehen und die Telekommunikationsinfrastrukturen und entsprechende Innovationen zu sichern, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die Verbraucher entstehen oder die Netzneutralität und der faire Wettbewerb zwischen allen Akteuren auf dem Markt gefährdet werden;

46.

stellt mit Besorgnis fest, dass Torwächter, die einen Datenvorteil gegenüber Konkurrenten entwickeln, kritische Größenvorteile erzielen können, die dazu beitragen, dass das Wettbewerbsgleichgewicht auf digitalen Märkten noch stärker in Schieflage gerät, und Innovationen behindern;

47.

betont, dass Vermögenswerte, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, bei Entscheidungen über Fusionen und Übernahmen im Digitalbereich genauso wie andere herkömmliche Vermögenswerte berücksichtigt und beurteilt werden sollten; betont ferner, dass eine marktbeherrschende Stellung durch die Konsolidierung von Daten infolge von Zusammenschlüssen und Übernahmen weiter gestärkt werden kann;

Steuern

48.

bedauert, dass aggressive Steuerplanungspraktiken und die Steuersysteme bestimmter Mitgliedstaaten verzerrende Auswirkungen auf den fairen Wettbewerb haben, da sie innovationshemmend wirken und die Offenheit der Märkte, insbesondere für KMU, beeinträchtigen können; fordert, dass Unternehmen, die Steueroasen in Drittländern zur Steuervermeidung nutzen, von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, da diese Unternehmen unter unfairen Bedingungen mit nicht in Steueroasen niedergelassenen Unternehmen konkurrieren; begrüßt die Empfehlung der Kommission vom 14. Juli 2020, Unternehmen mit Verbindungen zu Steueroasen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren und zugleich ehrliche Steuerzahler zu schützen;

49.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Geldbußen gegen Länder zu verhängen, die nachweislich gegen die Beihilfevorschriften der EU verstoßen; fordert die Kommission auf, ihre Untersuchungen der Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Steuervorbescheide fortzuführen;

50.

nimmt die Zusage von Vizepräsident Maroš Šefčovič und dem Kommissionsmitglied Wopke Hoekstra zur Kenntnis, eine Diskussion über die schrittweise Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe einzuleiten; weist erneut auf seine Forderung hin, konkrete Strategien, Zeitpläne und Maßnahmen umzusetzen, um Subventionen für fossile Brennstoffe durch steuerliche Maßnahmen so bald wie möglich auslaufen zu lassen;

51.

begrüßt die Wachsamkeit der Kommission bei der Durchsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich der Besteuerung;

52.

bedauert gleichzeitig, dass mehrere aus jüngster Zeit stammende Entscheidungen der Kommission in aufsehenerregenden Wettbewerbsverfahren in Verbindung mit Fragen der Besteuerung vom EuGH für nichtig erklärt wurden; fordert die Kommission auf, ihre wettbewerbsrechtlichen Fälle gründlicher vorzubereiten, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können; stellt mit Besorgnis fest, dass die Nichtigerklärung von verhängten Geldbußen und die rückwirkende Zahlung von Verzugszinsen in Fällen einer Nichtigerklärung auch ein Haushaltsrisiko für die EU darstellen;

Einbeziehung des Parlaments

53.

betont, dass das Parlament eine aktive Rolle bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik spielen und mehr in die Tätigkeiten der der Arbeits- und Sachverständigengruppen einbezogen werden sollte; ist der Auffassung, dass das Recht des Parlaments, im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren tätig zu werden, die einen wettbewerbsrechtlichen Bezug aufweisen, häufiger genutzt werden sollte;

54.

fordert das für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied auf, mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments und seiner Arbeitsgruppe zu Wettbewerbsfragen engen Kontakt zu halten;

°

° °

55.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2023)0227.

(2)  Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, Ilumina, Inc./Europäische Kommission, T-227/21, ECLI:EU:T:2022:447.

(3)   ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1.

(4)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(5)   ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1.

(6)   ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3.

(7)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(8)   ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(9)   ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.

(10)   ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1.

(11)   ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.

(12)  Europäische Kommission, „Rede zur Lage der Union“, 13. September 2023.

(13)   ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 22.

(14)   ABl. C 23 vom 23.1.2023, S. 1.

(15)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Juli 2023, Meta Platforms Inc. et al./Bundeskartellamt, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537.

(16)   DG COMP Code of good practices for a transparent, inclusive, faster design and assessment of IPCEIs.

(17)   ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 78.

(18)   ABl. C 259 vom 21.7.2023, S. 1.

(19)  Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, „ Bericht über die Wettbewerbspolitik 2022“, 25. Oktober 2023.

(20)  OECD, „ Competition and Inflation: OECD Competition Policy Roundtable Background Note“, 2022.

(21)  Griechenland und Deutschland.

(22)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(23)  Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, „ Report on CRA Market Share Calculation “, 15. Dezember 2022.

(24)  Europäische Kommission, „Booking Holdings/Etraveli Group“, Datum der Entscheidung 25. September 2023.

(25)  Europäische Kommission, „ Antitrust: Commission opens investigation into possible anticompetitive practices by Microsoft regarding Teams “, 27. Juli 2023.

(26)   Siehe behördliche Entscheidungen DMA. 100044, 100040, 100035, 100027, 100026, 100025, 100024, 100020, 100018, 100017, 100016, 100013, 100011.

(27)  Europäische Kommission, „ Study on the impact of recent developments in digital advertising on privacy, publishers and advertisers “, S. 263-264.

(28)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(29)  Entscheidung DMA. 100015; DMA. 100028 und DMA. 100034.

(30)  Entscheidung DMA. 100047 und DMA. 100022.

(31)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(32)  G7-Gipfel in Hiroshima, „ Compendium of approaches to improving competition in digital markets “, 8. November 2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5705/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)