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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/5664

26.9.2024

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 24. Juni 2024

nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates

(Sache AT.40882 — IFF – Datenlöschung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4256 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(C/2024/5664)

Am 24. Juni 2024 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) . Im Folgenden veröffentlicht die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/) abrufbar.

EINFÜHRUNG

Mit dem Beschluss wird gegen International Flavors & Fragrances Inc. und International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS wegen Verstoßes gegen Artikel 20 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Geldbuße in Höhe von 15 900 000 EUR verhängt. Sie haben bei einer Nachprüfung unvollständige Informationen vorgelegt.

VERFAHREN

Zwischen dem 7. und dem 10. März 2023 führte die Kommission im Rahmen der Sache AT.40826 – Consumer Fragrances eine Nachprüfung in den Räumlichkeiten von International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS durch. Gemäß dem Nachprüfungsbeschluss C(2023) 1094 vom 10. Februar 2023 mussten International Flavors & Fragrances Inc. und die direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Unternehmen, darunter auch International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS, eine Nachprüfung hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens dulden, der in einer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf Duftstoffe und deren Inhaltsstoffe bestehen würde.

Im Rahmen der Nachprüfung stellte die Kommission fest, dass ein Mitarbeiter von International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS WhatsApp-Nachrichten von seinem Firmenmobiltelefon gelöscht hatte.

Die Kommission beschloss am 12. März 2024, wegen dieses Verhaltens ein gesondertes Verfahren gegen International Flavors & Fragrances Inc. und International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS (zusammen „IFF“) in der Sache AT.40882 – IFF – Deletion of data einzuleiten.

Die Kommission nahm ein Kooperationsverfahren mit IFF auf, in dem über den Umfang der Beschwerdepunkte und die wahrscheinliche Höhe der von der Kommission zu verhängenden Geldbußen Einvernehmen erzielt wurde. Am 29. April 2024 übermittelte IFF Kooperationsausführungen, die den Standpunkt der Kommission zu dem Fall widerspiegelten. IFF räumte in diesen Ausführungen seine Haftung ein und stimmte dem vorgesehenen Höchstbetrag der von der Kommission zu verhängenden Geldbuße zu.

Die Kommission nahm die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 16. Mai 2024 an. IFF bestätigte eindeutig, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt seiner Kooperationsausführungen zutreffend wiedergebe und dass es sich daher weiterhin an dem Kooperationsverfahren beteiligen werde.

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab bei seiner Anhörung am 20. Juni 2024 eine befürwortende Stellungnahme ab. Unmittelbar danach legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

SACHVERHALT

Im Rahmen der in der Sache AT.40826 – Consumer Fragrances durchgeführten Nachprüfung in den Räumlichkeiten von International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS stellte das Nachprüfungsteam der Kommission bei der Untersuchung eines für die Nachprüfung abgegebenen Firmenmobiltelefons fest, dass der Besitzer des Telefons, nachdem er darüber informiert worden war, dass er eine Zielperson der Nachprüfung war, mit einem Wettbewerber ausgetauschte WhatsApp-Nachrichten gelöscht hatte. Der Besitzer des Telefons war ein leitender Mitarbeiter von International Flavors & Fragrances IFF (France) SAS und International Flavors & Fragrances Inc.

IFF hatte die Kommission bei der Abgabe des Geräts für die Nachprüfung nicht über die Löschung informiert. Dem Nachprüfungsteam der Kommission gelang es, die meisten oder möglicherweise alle für die Untersuchung relevanten gelöschten Daten wiederherzustellen. IFF räumte die Löschung auf der Stelle ein und unterstützte die Kommission proaktiv bei der Wiederherstellung der gelöschten Daten.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Das Verhalten besteht darin, dass die bei einer Nachprüfung angeforderten Geschäftsunterlagen vorsätzlich nicht vollständig vorgelegt wurden. Dies verstößt gegen Artikel 20 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

IFF hat die für die Untersuchung erforderlichen Unterlagen unvollständig vorgelegt, da der Besitzer des Mobiltelefons, auf dem diese Unterlagen gespeichert waren, vor der Überlassung des Geräts für die Untersuchung der Kommission einige Unterlagen vorsätzlich gelöscht hatte. Diese Manipulation von Geschäftsunterlagen erfolgte während der Nachprüfung; die gelöschten Informationen betrafen den Gegenstand der Untersuchung.

GELDBUSSEN

Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 1/2003 kann die Kommission eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn ein Unternehmen bei Nachprüfungen nach Artikel 20 der Verordnung 1/2003 vorsätzlich oder fahrlässig die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegt oder in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 derselben Verordnung angeordnete Nachprüfungen nicht duldet.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Schwere des in Rede stehenden Verhaltens berücksichtigte die Kommission, dass der Verstoß aufgrund seiner Art ein sehr schwerer Verstoß war, der vorsätzlich begangen wurde. Die Informationen wurden von einem leitenden Mitarbeiter gelöscht und waren für die Untersuchung relevant. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass die Geldbuße hinreichend abschreckend sein muss. Auf dieser Grundlage hält die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 0,30 % des Umsatzes von IFF für angemessen.

Die Kommission berücksichtigt aber auch die besonderen Umstände des Falles. IFF arbeitete proaktiv mit der Kommission zusammen, nachdem diese festgestellt hatte, dass die Informationen gelöscht worden waren. IFF räumte die Löschung sofort ein und half nach besten Kräften, die gelöschten Informationen zeitnah wiederherzustellen. Im Rahmen eines Kooperationsverfahrens räumte IFF seine Haftung für die Zuwiderhandlung ein und akzeptierte einen Höchstbetrag der Geldbuße. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angemessen, die gegen IFF zu verhängende Geldbuße um 50 % herabzusetzen.

Da das Verhalten eine einmalige Zuwiderhandlung darstellte, wird die Geldbuße im Hinblick auf die Dauer nicht weiter erhöht.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird die Geldbuße auf 0,15 % des Gesamtumsatzes von IFF im Jahr 2023 festgesetzt. Auf der Grundlage des Umsatzes von IFF im Jahr 2023, der sich auf 10 615 000 000 EUR belief, wird die Geldbuße nach Rundung auf 15 900 000 EUR festgesetzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5664/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)