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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/5640 |
30.9.2024 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2024 – Opera Norway/Kommission
(Rechtssache T-357/24)
(C/2024/5640)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Opera Norway AS (Oslo, Norwegen) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Lamadrid de Pablo und M. English)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 12. Februar 2024 in der Sache DMA.100028 – Microsoft – Web Browsers; |
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der Kommission die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 3 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes über digitale Märkte (im Folgenden: DMA) verstoße, indem er versäumt habe, Microsoft in Bezug auf seinen zentralen Webbrowser-Plattformdienst Edge als Torwächter zu benennen, da Edge kein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu den Endnutzern darstelle. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:
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Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Rechtsirrtum, da er sich auf den Aspekt des Marktanteils von Edge an Webseiten-Zugriffen stütze, um die Vermutung zu widerlegen, dass Edge ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu den Endnutzern darstelle. |
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Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Rechtsirrtum, da er sich auf die von Microsoft behauptete fehlende Kontrolle über die betreffende Webbrowserarchitektur stütze, um die Vermutung zu widerlegen, dass Edge ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu den Endnutzern darstelle. |
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Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Rechtsirrtum, da er zu der Schlussfolgerung gelange, dass das Plattform-Ökosystem und die Anwendungen von Microsoft nicht ausreichend dazu beitrügen, Edge zu einem wichtigen Zugangstor zu machen, über das gewerbliche Nutzer ihre Endnutzer erreichten. |
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Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Rechtsirrtum, da er zu der Schlussfolgerung gelange, dass der geringe Umfang der Nutzung, die fehlende Kontrolle über die betreffende Webbrowserarchitektur und die Unfähigkeit, die Nutzung von Edge zu steigern, offensichtlich ausreichend seien, um die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 DMA zu widerlegen und die Nichtbenennung von Edge zu rechtfertigen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5640/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)