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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5597

30.9.2024

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien und Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel – Österreich, Belgien) – Bundesarbeitskammer (C-771/22), A, B, C, D (C-45/23)/HDI Global SE (C-771/22), MS Amlin Insurance SE (C-45/23)

(Verbundene Rechtssachen C-771/22  (1) und C-45/23  (2) , HDI Global und MS Amlin Insurance)3

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie [EU] 2015/2302 - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Art. 12 - Recht auf Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag - Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen - Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände - Covid-19-Pandemie - Art. 17 - Insolvenz des Reiseveranstalters - Sicherheit für die Erstattung aller geleisteten Zahlungen - Hohes Verbraucherschutzniveau - Grundsatz der Gleichbehandlung)

(C/2024/5597)

Verfahrenssprachen: Deutsch und Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: Bundesarbeitskammer (C-771/22), A, B, C, D (C-45/23)

Beklagte: HDI Global SE (C-771/22), MS Amlin Insurance SE (C-45/23)

Tenor

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie von seinem Pauschalreisevertrag zurücktritt, der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird und dem Reisenden vor dem Eintritt der Insolvenz die getätigten Zahlungen nicht voll erstattet wurden, worauf er nach der letztgenannten Bestimmung Anspruch hat.


(1)   ABl. C 112 vom 27.3.2023.

(2)   ABl. C 155 vom 2.5.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5597/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)