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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/5464

10.9.2024

MITTEILUNG DES UNGARISCHEN MINISTERIUMS FÜR ENERGIE GEMÄẞ ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 94/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 30. MAI 1994 ÜBER DIE ERTEILUNG UND NUTZUNG VON GENEHMIGUNGEN ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN

Öffentliche Ausschreibung für die Vergabe einer Konzession zur Prospektion, Gewinnung und Nutzung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen einer Konzession im Gebiet Csongrád

(C/2024/5464)

Der Minister für Energie (im Folgenden „der öffentliche Auftraggeber“ oder „der Minister“) als der für das Bergbauwesen zuständige Minister veröffentlicht hiermit im Namen des ungarischen Staates eine öffentliche Ausschreibung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Rahmen eines Konzessionsvertrags auf der Grundlage des Gesetzes CXCVI von 2011 über die nationalen Vermögenswerte (im Folgenden „Gesetz über die nationalen Vermögenswerte“), des Gesetzes XVI von 1991 über Konzessionen (im Folgenden „Konzessionsgesetz“) und des Gesetzes XLVIII von 1993 über den Bergbau (im Folgenden „Bergbaugesetz“) sowie der Regierungsverordnung Nr. 727/2020 vom 31. Dezember 2020 mit Durchführungsvorschriften zum Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen und der Regierungsverordnung Nr. 446/2022 vom 7. November 2022 über die Aufgaben der zuständigen Fachministerien im Zusammenhang mit bestimmten konzessionspflichtigen Tätigkeiten.

1.   

Die Veröffentlichung der Ausschreibung, die Prüfung der Angebote im Hinblick auf die Vergabe und der Abschluss des Konzessionsvertrags werden durch den Minister gemäß dem Konzessionsgesetz, dem Bergbaugesetz sowie den entsprechenden Durchführungsvorschriften vorgenommen. Angebote, die die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen, werden von einem vom Minister eingesetzten Bewertungsausschuss bewertet.

Der Minister (1) trifft auf Empfehlung des Bewertungsausschusses im Einklang mit § 5 Absätze 1 bis 1a des Konzessionsgesetzes – nach vorheriger Zustimmung durch die ungarische Aufsichtsbehörde für regulierte Tätigkeiten (im Folgenden „SZTFH“) – die Entscheidung über die Konzessionsvergabe, auf deren Grundlage er dann den Konzessionsvertrag mit dem erfolgreichen Bieter schließen kann.

2.   

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Ungarisch.

3.   

Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen handlungsfähigen inländischen oder ausländischen natürlichen Personen und jeder transparenten Organisation im Sinne des Gesetzes über die nationalen Vermögenswerte, auch im Rahmen gemeinsamer Angebote, offen, sofern sie die Ausschreibungsspezifikationen erfüllen. Im Falle gemeinsamer Angebote für die Konzessionstätigkeit müssen die Bieter einen Bieter aus ihren Reihen als ihren Vertreter benennen, wobei sie für die Erfüllung des Konzessionsvertrags gesamtschuldnerisch haften. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden inländische und ausländische Bieter gleichbehandelt.

Für die Durchführung der konzessionspflichtigen Tätigkeit muss der Bieter, der den Konzessionsvertrag unterzeichnet („Konzessionsinhaber“), innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags mit eigener Beteiligung ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn („Konzessionsunternehmen“) gründen. Der Konzessionsinhaber muss zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens und während dessen Tätigkeit die Mehrheit der Anteile, Geschäftsbeteiligungen und Stimmrechte des Unternehmens halten, und er muss sich als Eigentümer dazu verpflichten, die Erfüllung der im Konzessionsvertrag festgelegten Anforderungen innerhalb des Konzessionsunternehmens durchzusetzen. Das Konzessionsunternehmen hat als Bergbaubetreiber die aus dem Konzessionsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten.

4.   

Die Laufzeit der Konzession beträgt 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Konzessionsvertrags; die ursprüngliche Laufzeit kann ohne eine weitere Ausschreibung einmal um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit verlängert werden, wenn der Konzessionsinhaber und das Konzessionsunternehmen alle Verpflichtungen vertragsgemäß und fristgerecht erfüllt haben.

5.   

Daten zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet:

Das für die Konzession bestimmte Gebiet erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet der in der Tabelle aufgelisteten Gemeinden in den Komitaten Bács-Kiskun, Csongrád und Jász-Nagykun-Szolnok.

Gemeinde

Komitat

Gemeinde

Komitat

Bugac

Bács-Kiskun

Kunszállás

Bács-Kiskun

Csépa

Jász-Nagykun-Szolnok

Nagytőke

Csongrád

Csongrád

Csongrád

Petőfiszállás

Bács-Kiskun

Felgyő

Csongrád

Szelevény

Jász-Nagykun-Szolnok

Fülöpjakab

Bács-Kiskun

Szentes

Csongrád

Gátér

Bács-Kiskun

Tiszaalpár

Bács-Kiskun

Jászszentlászló

Bács-Kiskun

Tömörkény

Csongrád

Kiskunfélegyháza

Bács-Kiskun

Városföld

Bács-Kiskun

Deckschicht über dem für die Konzession bestimmten Gebiet: Oberfläche und Grundgestein: 6 000 Meter unter dem Meeresspiegel der Ostsee.

Das für die Konzession bestimmte Gebiet beinhaltet nicht diejenigen Teilgebiete, die bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesen sind.

Die Koordinaten der Grenzpunkte des für die Konzession bestimmten Gebiets im EOV-System (ungarisches Koordinatensystem) sowie die Koordinaten der nicht zu dem für die Konzession bestimmten Gebiet gehörenden, bereits als Bergwerksgebiete für Kohlenwasserstoffe bzw. Mineralien ausgewiesenen Teilgebiete können auf den Websites der SZTFH (https://sztfh.hu) und des Ministeriums für Energie (https://kormany.hu/energiaugyi-miniszterium) durch Anklicken des Menüpunkts „KONCESSZIÓ“ (Konzession) eingesehen werden.

Größe des für die Konzession bestimmten Gebietes: 669,6 km2.

6.   

Der Mindestnettobetrag der Konzessionsgebühr beträgt 482 000 000 HUF (vierhundertzweiundachtzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt., im Ausschreibungsverfahren kann jedoch ein Angebot für einen höheren Festbetrag vorgeschlagen werden. Sobald das Ergebnis veröffentlicht ist, muss der erfolgreiche Bieter die Konzessionsgebühr in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin, die im Konzessionsvertrag festgelegt sind, zahlen.

7.   

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für die Konzessionsvergabe ist die Zahlung einer Teilnahmegebühr in Höhe von 20 000 000 HUF netto (zwanzig Millionen Forint) zuzüglich MwSt.; dieser Betrag ist gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten zu zahlen. Die Teilnahmegebühr muss spätestens an dem Tag, der dem Tag des Fristablaufs für die Angebotsabgabe vorausgeht, 24.00 Uhr, auf dem in den Angebotsunterlagen angegebenen Bankkonto eingehen.

8.   

Zusätzlich zur Zahlung der Teilnahmegebühr müssen die Bieter, damit ihr Angebot gültig ist, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 100 000 000 HUF (einhundert Millionen Forint) bis zu dem Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe, 24.00 Uhr, als Garantie dafür hinterlegen, dass das Angebot bindend ist. Die Ausschreibungssicherheit wird vom öffentlichen Auftraggeber einbehalten, wenn der Bieter sein Angebot zurückzieht oder wenn der erfolgreiche Bieter den Vertrag nicht schließt oder die Konzessionsgebühr nicht in der Höhe, in der Weise und bis zu dem Termin zahlt, die im Vertrag festgelegt sind. Die Ausschreibungssicherheit muss gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten geleistet werden.

9.   

Die aufgrund des Konzessionsvertrags für den konventionellen Abbau von Kohlenwasserstoffen mindestens zu zahlende Bergbauabgabe beträgt – gemäß dem Beschluss des Ministers – 20 %. Im Ausschreibungsverfahren kann die Zahlung einer Bergbauabgabe angeboten werden, die höher ist als die mindestens zu zahlende Bergbauabgabe; diese Bergbauabgabe wird in den Konzessionsvertrag aufgenommen, und sie ist für die Dauer der Konzession zu zahlen. In den Fällen gemäß § 20 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie § 20 Absatz 5 des Bergbaugesetzes ist die gemäß dem Bergbaugesetz festgelegte, am Tag der Einreichung des Angebots geltende Bergbauabgabe verbindlich.

10.   

Die rechtlichen, finanziellen, technischen und sonstigen Bedingungen sowie Informationen über das Ausschreibungsverfahren sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.

11.   

Die Ausschreibungsunterlagen können bis zum Tag vor dem Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe am Sitz des Ministeriums für Energie (1117 Budapest, Október huszonharmadika utca 18), 3. Etage, Büro Nr. 333, an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises dafür, dass der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen überwiesen wurde, abgeholt werden. Das Ministerium für Energie stellt dem Käufer eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass dieser die Ausschreibungsunterlagen erhalten hat.

Beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen muss der Käufer zwecks Kontaktaufnahme und Entgegennahme von Mitteilungen auch ein Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter vorlegen, das von der Website des Ministeriums für Energie (https://kormany.hu/energiaugyi-miniszterium) unter dem Menüpunkt „KONCESSZIÓ“ (Konzessionen) heruntergeladen werden kann.

12.   

Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen beträgt netto 200 000 HUF (zweihunderttausend Forint) zuzüglich MwSt. und ist per Überweisung auf das Konto Nr. 10032000-00290713-00000000 des Ministeriums für Energie (IBAN: HU30 1003 2000 0029 0713 0000 0000, BIC: HUSTHUHB, kontoführendes Geldinstitut: Magyar Államkincstár) zu überweisen. Im Verwendungszweck sind der Code CSOCHDV und der Name des Erwerbers der Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen darf nicht in bar gezahlt werden und wird weder vollständig noch teilweise erstattet. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht abgeholt, wird jedoch der Preis für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe per Überweisung zurückgezahlt.

13.   

Angebote dürfen nur von Personen eingereicht werden, die die Ausschreibungsunterlagen erworben und sowohl die Teilnahmegebühr gezahlt als auch die Ausschreibungssicherheit geleistet haben. Im Falle gemeinsamer Angebote genügt es, wenn einer der Bieter die Ausschreibungsunterlagen erworben hat.

14.   

Die Angebote müssen im Einklang mit den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bestimmungen am 15. Januar 2025 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr am Sitz des Ministeriums für Energie (Anschrift: 1117 Budapest, Október huszonharmadika utca 18) 3. Etage, Büro Nr. 333, in ungarischer Sprache persönlich abgegeben werden.

15.   

Ab der Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ist das Angebot für den Bieter bindend. Der Bieter kann seine Haftung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Angebot nicht ausschließen.

16.   

Der Minister behält sich das Recht vor, die Ausschreibung bis zum Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe jederzeit und ohne Begründung zurückzuziehen.

17.   

Der Minister behält sich das Recht vor, das Ausschreibungsverfahren nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe bis zum Abschluss des Konzessionsvertrags jederzeit und ohne Begründung für erfolglos zu erklären und einzustellen. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen den Minister, gegen den durch den Minister vertretenen ungarischen Staat oder gegen das Ministerium für Energie als dem Amtssitz des Ministers geltend gemacht werden.

18.   

Wenn der Minister die Ausschreibung für die Vergabe der Konzession zurückzieht oder das Ausschreibungsverfahren für erfolglos erklärt, wird dem Bieter die von ihm gezahlte Teilnahmegebühr innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung des Verfahrens erstattet.

19.   

Der erfolgreiche Bieter erwirbt über das Konzessionsunternehmen, das er zu diesem Zweck gründen muss, das Exklusivrecht auf die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in dem für die Konzession bestimmten Gebiet für die Dauer der Konzession. Sobald die Entscheidung zur Festlegung des Bergbaugebiets endgültig ist, wird das Konzessionsrecht für das Prospektionsgebiet auf das Areal des Bergbaugebiets beschränkt.

20.   

Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen.

21.   

Frist für die Prüfung der Konzessionsgebote im Hinblick auf die Vergabe: spätestens am 90. Tag nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe.

22.   

Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet gleiche Ausgangsbedingungen und wendet keine Vorzugskriterien an.

23.   

Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe:

I.)

Kriterien für die Bewertung des Inhalts des Arbeitsprogramms für die Prospektion im Hinblick auf die konzessionspflichtige Tätigkeit:

fachliche Fundiertheit des Arbeitsprogramms für die Prospektion (Pläne für eine maximale Prospektion von Kohlenwasserstoffen);

geplante Dauer der Prospektion;

geplante Maßnahmen für den Umweltschutz sowie zur Prävention und zur Begrenzung von Schäden im Verlauf der konzessionspflichtigen Arbeiten;

Zeitspanne bis zum Beginn der Förderung, die kürzer sein muss als die gesetzlich vorgeschriebene Fünfjahresfrist.

II.)

Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit des Bieters, den Konzessionsvertrag in technischer und in finanzieller Hinsicht zu erfüllen:

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters, die Verfügbarkeit der Mittel, die für die Finanzierung der im Rahmen der Konzession auszuführenden Arbeiten erforderlich sind, und der Anteil der Eigenmittel an diesen Mitteln;

der Gesamtwert der Arbeiten, die in den drei Jahren vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt wurden.

III.)

Kriterien für die Bewertung der im Konzessionsvertrag in Bezug auf die Tätigkeit angebotenen Zahlungsverpflichtungen:

der Betrag der angebotenen Nettokonzessionsgebühr im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestkonzessionsgebühr;

die Höhe des angebotenen Aufschlags auf die Bergbauabgabe im Vergleich zu der vom Minister festgelegten Mindestbergbauabgabe.

Die genauen Prüfkriterien im Hinblick auf die Vergabe und die Rechtsvorschriften für die Genehmigung, Durchführung und Beendigung der Konzessionsarbeiten sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.

24.   

Konzessionsvertrag

Der Konzessionsvertrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses geschlossen werden. Diese Frist kann der Minister nur einmal und um höchstens 60 Tage verlängern.

Der erfolgreiche Bieter ist zur Durchführung der exklusiven, staatlich kontrollierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in einem begrenzten Gebiet) im Rahmen der Konzession für die Dauer der Konzession gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Konzessionsvertrags berechtigt.

Bei Vorlage des Angebots muss der Bieter § 22/A Absatz 13 des Bergbaugesetzes berücksichtigen, wonach sich das Prospektionsrecht oder die Prospektionsgenehmigung eines Bergbauunternehmens im Fall von Kohlenwasserstoffen auf ein Prospektionsgebiet von insgesamt höchstens 20 000 km2 erstreckt. Bei der Festlegung des Prospektionsgebiets ist auch das Prospektionsgebiet des Bieters zu berücksichtigen, das im Sinne des Zivilgesetzbuches (Gesetz V von 2013) einen beherrschenden Einfluss auf das Bergbauunternehmen ausübt, das das Prospektionsrecht erhalten will. Bei gemeinsamen Angeboten muss jeder Bieter dieses Kriterium einzeln erfüllen.

Der Entwurf des Konzessionsvertrags ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

25.   

Informationen zum Ausschreibungsverfahren können nach dem Erwerb der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich in ungarischer Sprache und schriftlich gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Modalitäten angefordert werden. Das Ministerium für Energie teilt allen Parteien die Antworten anhand der E-Mail-Adressen mit, die auf dem beim Erwerb der Ausschreibungsunterlagen eingereichten Formular mit Angaben zum Konzessionsbieter angegeben wurden.

Budapest, den 27 Juni 2024

Lajos Csaba LANTOS

Minister


(1)  Der Minister für Energie ist befugt, als Rechtsvertreter des ungarischen Staates als Konzessionsgeber im Zusammenhang mit den einzelnen konzessionspflichtigen Tätigkeiten zu handeln, und zwar auf der Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften: § 5 Absatz 1 Konzessionsgesetz; § 8 Bergbaugesetz; § 160 Nummer 1 der Regierungsverordnung Nr. 182/2022 vom 24. Mai 2022 über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Regierungsmitglieder; § 1 und Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 446/2022 vom 7. November 2022 über die Aufgaben der zuständigen Fachministerien; § 3 Absatz 1 der Regierungsverordnung Nr. 727/2020 vom 31. Dezember 2020 mit Durchführungsvorschriften zum Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen sowie Beschluss Nr. 335/2022 vom 30. November 2022 der Präsidentin der Republik zur Ernennung des Ministers.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5464/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)