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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5064

26.8.2024

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 26. April 2024 – BF, CG/Caisse pour l’avenir des enfants

(Rechtssache C-303/24, Vochal  (1) )

(C/2024/5064)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: BF, CG

Kassationsbeschwerdegegnerin: Caisse pour l’avenir des enfants

Vorlagefragen

1.

a)

Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet

allein aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Grenzgänger und einem Elternteil,

allein aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthalts des Grenzgängers und des Kindes,

allein aufgrund der Tatsache, dass der Grenzgänger allgemein eine beliebige Ausgabe für das Kind übernommen hat, obwohl

sie andere Bedürfnisse als Grund- oder Nahrungsbedürfnisse abdeckt,

sie an einen Dritten geleistet wird und dem Kind nur indirekt zugutekommt,

sie nicht im ausschließlichen oder besonderen Interesse des Kindes erfolgt, sondern dem gesamten Haushalt zugutekommt,

sie nur gelegentlich erfolgt,

sie geringer ist als die der Eltern,

sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Kindes nur unbedeutend ist

allein aufgrund der Tatsache, dass die Ausgaben von einem gemeinsamen Konto des Grenzgängers und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, der Elternteil des Kindes ist, übernommen werden, ungeachtet der Herkunft der dort verbuchten Gelder,

allein aufgrund der Tatsache, dass das Kind unter 21 Jahre alt ist?

b)

Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ so auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet, wenn zwei oder mehr dieser Umstände gegeben sind?

2.

Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie nicht erfüllt ist und somit den Anspruch auf den Erhalt der sozialen Vergünstigung ausschließt

allein aufgrund des Bestehens einer Unterhaltspflicht zu Lasten der Eltern des Kindes, unabhängig von

der Frage, ob diese Unterhaltsforderung gerichtlich oder vertraglich festgelegt worden ist,

dem Betrag, auf den diese Unterhaltsforderung festgesetzt worden ist,

der Frage, ob der Unterhaltspflichtige diese Unterhaltsschuld tatsächlich erfüllt,

der Frage, ob der Beitrag des Grenzgängers einen Ausfall eines Elternteils des Kindes ausgleicht,

allein aufgrund der Tatsache, dass sich das Kind im Rahmen eines Besuchs- und Unterbringungsrechts, eines abwechselnden Wohnsitzes oder einer anderen Modalität regelmäßig beim anderen Elternteil aufhält?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5064/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)