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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4905 |
2.8.2024 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11624 – BAM / MAINOVA / MAINOVA WEBHOUSE)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2024/4905)
1.
Am 25. Juli 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Mainova AG („Mainova“, Deutschland), kontrolliert von der Stadt Frankfurt, |
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BlackRock Alternatives Management, LLC. („BAM“, USA), kontrolliert von BlackRock, Inc. (USA), |
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Mainova WebHouse GmbH („MWH“ oder „Zielunternehmen“, Deutschland), derzeit kontrolliert von Mainova. |
Mainova und BAM werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über MWH erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Mainova: Das deutsche Versorgungsunternehmen bietet vor allem im Land Hessen Versorgungsleistungen in den Bereichen Strom, Erdgas, Wärme und Wasser sowie andere energiebezogene Dienstleistungen an. |
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BAM: Die US-amerikanische Investmentgesellschaft bietet Portfolioaufbau, Vermögensverwaltung und Anlageberatung an. BAM kontrolliert und verwaltet den BlackRock Global Infrastructure Fund IV SCSp („BGIF IV“), eine luxemburgische Kommanditgesellschaft, die vor allem in die Wertschöpfungskette von Infrastruktur in den Bereichen Digitales, Verkehr und Energie investiert. BAM ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von BlackRock Inc. |
3.
Das Unternehmen MWH ist in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Das deutsche Unternehmen plant, baut und betreibt Rechenzentren im Großraum Frankfurt in Deutschland.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11624 – BAM / MAINOVA / MAINOVA WEBHOUSE
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4905/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)