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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4556

29.7.2024

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona – Spanien) – KT (C-331/22), HM, VD (C-332/22)/Dirección General de la Función Pública, adscrita al Departamento de la Presidencia de la Generalitat de Catalunya (C-331/22), Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya (C-332/22)

(Verbundene Rechtssachen C-331/22  (1) und 332/22  (2) , DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Interimsbeamte - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse)

(C/2024/4556)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KT (C-331/22), HM, VD (C-332/22)

Beklagte: Dirección General de la Función Pública, adscrita al Departamento de la Presidencia de la Generalitat de Catalunya (C-331/22), Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya (C-332/22)

Tenor

1.

Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

ist dahin auszulegen, dass

er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse im öffentlichen Sektor missbräuchlich wird, wenn die betreffende öffentliche Verwaltung die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen zur Besetzung der Stelle, auf der der betroffene Arbeitnehmer befristet beschäftigt wird, nicht einhält, sofern in einer solchen Situation diese aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse keinen zeitweiligen, sondern einen ständigen und dauerhaften Bedarf dieser Verwaltung decken.

2.

Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist im Licht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsprechung und Regelung entgegensteht, die als Maßnahmen zur Ahndung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers bis zu der Durchführung und dem Abschluss von Auswahlverfahren durch die beschäftigende Verwaltung bzw. die Durchführung solcher Verfahren sowie die Zahlung einer finanziellen Entschädigung mit einer festgelegten doppelten Obergrenze lediglich zugunsten des Arbeitnehmers, der erfolglos an diesen Verfahren teilnimmt, vorsehen, wenn es sich bei diesen Maßnahmen weder um angemessene noch hinreichend wirksame und abschreckende Maßnahmen handelt, um die volle Wirksamkeit der in Anwendung von Paragraf 5 dieser Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen.

3.

Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass,

soweit im nationalen Recht keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen sind, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse gemäß Paragraf 5 zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden, die Umwandlung dieser aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine solche Maßnahme darstellen kann, sofern durch eine derartige Umwandlung das nationale Recht nicht contra legem ausgelegt wird.


(1)   ABl. C 359 vom 19.9.2022.

(2)   ABl. C 472 vom 12.12.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4556/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)