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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4525 |
25.7.2024 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AST/156/24 — Assistenten (m/w/d) (AST 3) in folgenden Fachgebieten:
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1. |
Finanzmanagement |
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2. |
Rechnungswesen und Kasse |
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3. |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
(C/2024/4525)
Bewerbungsschluss: 3. September 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit
INHALT
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1. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 1 |
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2. |
WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH? | 2 |
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3. |
KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE? | 2 |
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3.1. |
Allgemeine Zulassungsbedingungen | 2 |
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3.2. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen | 2 |
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3.3. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung | 2 |
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4. |
WIE LÄUFT DAS AUWAHLVERFAHREN AB? | 3 |
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4.1. |
Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens | 3 |
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4.2. |
In diesem Auswahlverfahren verwendete Sprachen | 4 |
|
4.3. |
Phasen des Auswahlverfahrens | 4 |
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5. |
CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN | 7 |
| ANHANG I — Allgemeine Vorschriften | 8 |
| ANHANG II — Typische Aufgaben | 15 |
| ANHANG III — Beispiele für Mindestabschlüsse | 17 |
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren durch, um auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen Reservelisten aufstellen zu können, von denen die Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union neue Bedienstete der Funktionsgruppe Assistenz (Besoldungsgruppe AST 3) mit Beamtenstatus einstellen können.
Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge, einschließlich Anhang I – Allgemeine Vorschriften, bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren.
Diese Bekanntmachung des Auswahlverfahrens betrifft drei Fachgebiete. Sie können sich jedoch nur für eines davon bewerben. Die Wahl ist zum Zeitpunkt der elektronischen Bewerbung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihr Bewerbungsformular validiert haben.
Zahl der Plätze auf den Reservelisten:
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Fachgebiet 1 |
Finanzmanagement |
406 |
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Fachgebiet 2 |
Rechnungswesen und Kasse |
184 |
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Fachgebiet 3 |
Vergabe öffentlicher Aufträge |
274 |
EPSO ist bestrebt, geschlechtsneutrale und inklusive Sprache zu verwenden. Jede Bezugnahme auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts.
2. WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?
Informationen über die typischen Aufgaben, mit denen Sie im Fall einer Einstellung rechnen können, finden Sie in Anhang II.
3. KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?
Sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist alle nachstehend aufgeführten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen.
3.1. Allgemeine Zulassungsbedingungen
Sie müssen
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1. |
die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU besitzen und im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sein, |
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2. |
den Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein, |
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3. |
den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen. |
3.2. Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen
Sie müssen gemäß Abschnitt 4.2 über Kenntnisse in mindestens zwei der 24 Amtssprachen der EU verfügen.
3.3. Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung
Beispiele für Mindestabschlüsse finden Sie in Anhang III.
3.3.1. Fachgebiet 1 — Finanzmanagement
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a) |
Um sich für das Fachgebiet 1 bewerben zu können, müssen Sie eine der nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
|
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b) |
Die unter Nummer 3.3.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannte Berufserfahrung gilt als einschlägig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden Bereiche erworben wurde:
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3.3.2. Fachgebiet 2 — Rechnungswesen und Kasse
|
a) |
Um sich für das Fachgebiet 2 bewerben zu können, müssen Sie eine der nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
|
|
b) |
Die unter Nummer 3.3.2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannte Berufserfahrung gilt als einschlägig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden Bereiche erworben wurde:
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3.3.3. Fachgebiet 3 — Vergabe öffentlicher Aufträge
|
a) |
Um sich für das Fachgebiet 3 bewerben zu können, müssen Sie eine der nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
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b) |
Die unter Nummer 3.3.3 Buchstabe a Ziffern i und ii genannte Berufserfahrung gilt als einschlägig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden Bereiche erworben wurde:
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4. WIE LÄUFT DAS AUWAHLVERFAHREN AB?
4.1. Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens
Dieses Auswahlverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:
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— |
Bewerbung (siehe Abschnitt 4.3.1). |
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— |
Tests (siehe Abschnitt 4.3.2): Tests zum logischen Denken, Multiple-Choice-Test in dem gewählten Fachgebiet („fachbezogener Multiple-Choice-Test“) und ein Aufsatz zu EU-bezogenen Themen. |
|
— |
Bewertung der Aufsätze zu EU-bezogenen Themen und Prüfung der Zulassungsberechtigung (siehe Abschnitt 4.3.3). |
|
— |
Erstellung der Reservelisten (siehe Abschnitt 4.3.4). |
4.2. In diesem Auswahlverfahren verwendete Sprachen
Das Statut (1) sieht vor, dass eine Beamtin oder ein Beamter nur ernannt werden kann, wenn sie/er gründliche Kenntnisse in einer der Sprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Ausübung ihres/seines Amtes erforderlichen Umfang nachweist.
Daher müssen Bewerberinnen und Bewerber bei diesem Auswahlverfahren über gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) in mindestens einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) in einer beliebigen anderen der verbleibenden 23 EU-Amtssprachen verfügen. Die hier genannten Mindestniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Sprechen, Schreiben, Lesen und Hörverständnis). Diese entsprechen den im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (2) genannten Kompetenzen.
Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als „Sprache 1“ und „Sprache 2“ bezeichnet.
In den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden folgende Sprachen verwendet:
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Phase des Auswahlverfahrens |
Tests |
Sprache |
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Bewerbung |
— |
Eine beliebige EU-Amtssprache |
|
Tests |
Tests zum logischen Denken |
Sprache 1 |
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Fachbezogener Multiple-Choice-Test |
Sprache 2 |
|
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Aufsatz zu EU-bezogenen Themen |
Sprache 2 |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Wahl der Testsprache bei der Bewerbung treffen und können nach Validierung ihres Bewerbungsformulars keine Änderungen mehr vornehmen.
4.3. Phasen des Auswahlverfahrens
4.3.1. Bewerbung
Für die Bewerbung benötigen Sie ein EPSO-Konto. Wenn Sie noch kein EPSO-Konto besitzen, müssen Sie eines einrichten. Sie dürfen nur ein Konto erstellen, das Sie dann für alle EPSO-Bewerbungen verwenden.
Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website (3) bis zum
3. September 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.
Mit der Validierung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie, dass Sie alle in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Bedingungen erfüllen. Nachdem Sie Ihr Bewerbungsformular validiert haben, können Sie es nicht mehr ändern. Sie sind dafür verantwortlich, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und zu validieren.
Sie müssen bis zum 15. Oktober 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit gescannte Fassungen der Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular gemachten Angaben belegen, in Ihrem EPSO-Konto hochladen (und mit Ihrer Bewerbung verknüpfen). Eine Anleitung hierfür finden Sie auf der EPSO-Website (4).
4.3.2. Tests
a)
Wenn Sie Ihr Bewerbungsformular fristgerecht validiert haben, werden Sie mit den anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu einer Reihe von Tests eingeladen: Tests zum logischen Denken, einem fachbezogenen Multiple-Choice-Test und einem Aufsatz zu EU-bezogenen Themen.
Die Tests finden online statt und erfolgen unter Aufsicht (Fernbeaufsichtigung). EPSO informiert die Bewerberinnen und Bewerber spätestens in der Einladung zu den Tests über die betreffenden Modalitäten.
Die folgende Tabelle zeigt, wie die Testergebnisse in die Bewertung einfließen:
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Test |
Wie werden die Ergebnisse verwendet? |
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Sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken |
„Bestanden/Nicht bestanden“ Die Auswertung der Tests dient der Feststellung, ob die erforderlichen Mindestpunktzahlen erreicht wurden. |
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Fachbezogener Multiple-Choice-Test |
„Bestanden/nicht bestanden und Rangfolge“ Anhand der erzielten Punktzahlen wird eine Rangfolge (nach Leistung) der Personen erstellt, die die Mindestpunktzahl erreicht haben. |
|
Aufsatz zu EU-bezogenen Themen |
„Bestanden/Nicht bestanden“ Die Auswertung des Tests dient der Feststellung, ob die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde. |
Wer die erforderliche Mindestpunktzahl in einem dieser Tests nicht erreicht, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Testantworten und/oder Aufsätze dieser Personen werden nicht weiter ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.
Die Testergebnisse werden den Bewerberinnen und Bewerbern erst am Ende des Auswahlverfahrens mitgeteilt, und zwar unabhängig davon, welche Phase des Auswahlverfahrens sie erreicht haben.
b)
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachgebiete 1 und 2 müssen folgende Tests zum logischen Denken ablegen:
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Test |
Sprache |
Zahl der Fragen |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
|
Zahlenverständnis |
Sprache 1 |
10 Fragen |
20 Minuten |
0 bis 10 Punkte |
6 von 10 |
|
Sprachlogisches Denken |
20 Fragen |
35 Minuten |
0 bis 20 Punkte |
Punktzahl für sprachlogisches und abstraktes Denken zusammen: 15 von 30 |
|
|
Abstraktes Denken |
10 Fragen |
10 Minuten |
0 bis 10 Punkte |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen
|
i) |
bei dem Test zum Zahlenverständnis mindestens 6 von 10 Punkten und |
|
ii) |
bei den Tests zum sprachlogischen Denken und abstrakten Denken zusammen mindestens 15 von 30 Punkten erreichen. |
c)
Die Bewerberinnen und Bewerber für das Fachgebiet 3 müssen folgende Tests zum logischen Denken ablegen:
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Test |
Sprache |
Zahl der Fragen |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
|
Sprachlogisches Denken |
Sprache 1 |
20 |
35 Minuten |
0 bis 20 Punkte |
10 von 20 |
|
Zahlenverständnis |
10 |
20 Minuten |
0 bis 10 Punkte |
Punktzahl für Zahlenverständnis und abstraktes Denken zusammen: 10 von 20 |
|
|
Abstraktes Denken |
10 |
10 Minuten |
0 bis 10 Punkte |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen
|
i) |
bei dem Test zum sprachlogischen Denken mindestens 10 von 20 Punkten und |
|
ii) |
bei den Tests zum Zahlenverständnis und abstrakten Denken zusammen mindestens 10 von 20 Punkten erreichen. |
d)
Der fachbezogene Multiple-Choice-Test bezieht sich auf das von der Bewerberin/dem Bewerber gewählte Fachgebiet. Er wird nach folgendem Schema durchgeführt:
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Test |
Sprache |
Zahl der Fragen |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
|
Fachbezogener Multiple-Choice-Test |
Sprache 2 |
30 |
40 Minuten |
0 bis 30 Punkte |
15 von 30 |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen
|
i) |
mindestens 15 von 30 Punkten erreichen und |
|
ii) |
eines der besten Ergebnisse erzielen. |
Es wird pro Fachgebiet eine Rangfolge der Personen, die die Mindestpunktzahl erreichen, in absteigender Reihenfolge der erzielten Punktzahlen erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden i) die Personen ermittelt, deren Aufsatz zu EU-bezogenen Themen ausgewertet und deren Zulassungsberechtigung geprüft wird (siehe Abschnitt 4.3.3), und ii) die Reservelisten gemäß dem in Abschnitt 4.3.4 beschriebenen Verfahren erstellt.
Wer nicht eines der besten Ergebnisse im Sinne des Abschnitts 4.3.3 Buchstabe a erzielt, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Aufsätze zu EU-bezogenen Themen dieser Personen werden nicht ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.
e)
Der Aufsatz zu EU-bezogenen Themen dient der Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber. Dieser Teil des Auswahlverfahrens wird nach folgendem Schema durchgeführt:
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Test |
Sprache |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
|
Aufsatz zu EU-bezogenen Themen |
Sprache 2 |
40 Minuten |
0 bis 10 Punkte |
5 von 10 |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Aufgabe(n) auf der Grundlage der bereitgestellten Unterlagen zu EU-bezogenen Themen erledigen. Die Unterlagen werden vor dem Testtermin auf der EPSO-Website zur Verfügung gestellt. Bei dem Test erhalten die Bewerberinnen und Bewerber die gleichen Unterlagen und die zugehörige(n) Aufgabenstellung(en).
Bei dem Aufsatz zu EU-bezogenen Themen handelt es sich nicht um einen Sprachtest. Die Bewertung erfolgt anhand der spezifischen Bewertungskriterien, die auf der EPSO-Website (5) veröffentlicht sind.
4.3.3. Bewertung des Aufsatzes zu EU-bezogenen Themen und Prüfung der Zulassungsberechtigung
|
a) |
Die Bewertung des Aufsatzes zu EU-bezogenen Themen und die Prüfung der Zulassungsberechtigung (Letztere gemäß Buchstabe b) finden parallel statt. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.2 Buchstabe d. Der Prüfungsausschuss bewertet nur den Aufsatz zu EU-bezogenen Themen und prüft nur die Zulassungsberechtigung einer begrenzten Bewerberzahl (pro Fachgebiet höchstens 1,5-mal so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt). |
|
b) |
Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) dieser Bekanntmachung genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung, indem er i) die Angaben im Bewerbungsformular mit ii) den Unterlagen, die als Beleg dieser Angaben im EPSO-Konto hochgeladen wurden, vergleicht. |
4.3.4. Erstellung der Reservelisten
|
a) |
Nach Abschluss der in Abschnitt 4.3.3 genannten Verfahren nimmt der Prüfungsausschuss die Namen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber in die jeweilige Reserveliste auf, die i) bei allen Tests die erforderliche Mindestpunktzahl und ii) bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test eines der besten Ergebnisse erzielt haben und zu dem in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe a genannten Personenkreis gehören und iii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.2 Buchstabe d und wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste für jedes Fachgebiet erreicht oder der Pool der Bewerberinnen und Bewerber, die die vorstehend genannten Kriterien erfüllen, erschöpft ist. |
|
b) |
Teilen sich mehrere Personen den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste, werden sie alle in die Liste aufgenommen. |
|
c) |
Die Namen auf den Reservelisten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reservelisten werden den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt. |
|
d) |
Die Bewerberinnen und Bewerber werden über ihre Ergebnisse (der Tests und der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen wurden die Testantworten und/oder Aufsätze nicht ausgewertet und/oder die Zulassungsberechtigung nicht geprüft. |
Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür.
5. CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN
EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit gegenüber allen Bewerberinnen und Bewerbern.
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und beantragen Sie die entsprechenden angemessenen Vorkehrungen für die Auswahltests gemäß dem in den Allgemeinen Vorschriften im Anhang dieser Bekanntmachung (siehe Anhang I, Abschnitt 1.3) angegebenen Verfahren. Nach Prüfung Ihres Antrags und der entsprechenden Nachweise kann EPSO angemessene Vorkehrungen treffen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
Weitere Informationen über die Politik der Chancengleichheit von EPSO und das Verfahren zur Beantragung angemessener Vorkehrungen finden Sie auf der EPSO-Website (6).
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20240101.
(2) https://eu-careers.europa.eu/en/documents/common-european-framework-reference-languages.
(3) https://eu-careers.europa.eu/en/job-opportunities/open-for-application.
(4) https://eu-careers.europa.eu/de/help/faq/new-competition-model-2023.
(5) https://eu-careers.europa.eu/de/help/faq/14952.
(6) https://eu-careers.europa.eu/de/how-request-specific-adjustments-selection-tests.
ANHANG I
Allgemeine Vorschriften
1. Grundsätzliche Bestimmungen
|
1) |
Die Bestimmungen dieser allgemeinen Vorschriften gelten, sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist. |
|
2) |
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über ihr EPSO-Konto dringende Informationen. Sie sollten ihr EPSO-Konto mindestens alle drei Kalendertage konsultieren, um den Stand ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren zu verfolgen und keine Frist zu verpassen. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr EPSO-Konto aufgrund eines technischen Problems aufseiten von EPSO nicht konsultieren können, müssen EPSO unverzüglich über das Online-Kontaktformular (1) informieren. |
|
3) |
Teilen sich mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit gleichem Ergebnis in einer Phase des Auswahlverfahrens den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die Liste aufgenommen. |
|
4) |
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund eines erfolgreichen Antrags, einer erfolgreichen Beschwerde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs erneut zugelassen werden, werden entweder a) erneut zu der Phase zugelassen, in der sie von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, oder b) gegebenenfalls in die Reserveliste aufgenommen. |
|
5) |
EPSO kommuniziert mit den Bewerberinnen und Bewerbern über das EPSO-Konto oder per E-Mail in einer der Sprachen, bei denen die Bewerberin/der Bewerber in der Rubrik „Leseverständnis“ des Bewerbungsformulars Kenntnisse mit Niveau B2 oder höher (2) angegeben hat. |
|
6) |
Die Bewerberinnen und Bewerber können sich über das Online-Kontaktformular auf der EPSO-Website (3) an EPSO wenden. Vor der Kontaktaufnahme mit EPSO sollten sie die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf der EPSO-Website (4) konsultieren. |
|
7) |
EPSO behält sich das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen. |
2. Qualifikationen, Erfahrung, Nachweise
Beginn und Ende der Ausbildungszeiträume oder Berufserfahrungen sollten stets im Format TT/MM/JJJJ angegeben werden.
2.1. Bildungsabschlüsse
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1) |
Abschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem EU-Land oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sein. |
|
2) |
Bei der Beurteilung, ob die Bewerberinnen und Bewerber über die gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Qualifikationen verfügen, werden Unterschiede zwischen den nationalen Bildungssystemen, insbesondere in Bezug auf die Titel von Abschlüssen, Diplomen und Zeugnissen, berücksichtigt. |
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3) |
Bei allen Bildungsabschlüssen sollten der Titel, das Bildungsniveau, die abgedeckten Fächer, Beginn- und Enddatum des Studiums/der Ausbildung sowie die Regelstudienzeit/reguläre Ausbildungsdauer angegeben werden. |
|
4) |
In der Rubrik „Bildung“ des Bewerbungsformulars sollten die Bewerberinnen und Bewerber auch ihren Sekundarschulabschluss angeben. |
2.2. Berufserfahrung
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1) |
Angerechnet werden kann nur die Berufserfahrung, die die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllt:
|
|
2) |
Für die Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Berufserfahrung gelten besondere Bestimmungen, einschließlich bestimmter Ausnahmen von den im vorstehenden Absatz 1 genannten Bedingungen:
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2.3. Nachweise
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1) |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen gescannte Fassungen der Unterlagen, die die Angaben in ihrem Bewerbungsformular belegen, in ihrem EPSO-Konto hochladen. Dies hat bis zu dem in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Termin oder — falls in der Bekanntmachung keine Frist genannt ist — bis zu dem von EPSO angegebenen Termin zu erfolgen. |
|
2) |
Werden die Nachweise nicht bis zu dem oben genannten Termin vorgelegt, kann dies dazu führen, dass die Bewerbung als nicht zulässig eingestuft wird oder bestimmte Qualifikationen oder Erfahrungen nicht berücksichtigt werden. |
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3) |
In jeder Phase des Verfahrens können die Bewerberinnen und Bewerber (in der Regel per E-Mail) aufgefordert werden, zusätzliche Informationen oder Unterlagen vorzulegen. |
|
4) |
Neben anderen Unterlagen müssen die Bewerberinnen und Bewerber eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses hochladen, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist gültig sein muss. Auf Anfrage müssen die Bewerberinnen und Bewerber zudem ein Original ihres Personalausweises oder Reisepasses vorlegen. |
|
5) |
Als Nachweis ihrer Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse müssen die Bewerberinnen und Bewerber Folgendes vorlegen:
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|
6) |
Für alle Beschäftigungszeiten sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:
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3. Rolle des Prüfungsausschusses
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1) |
Der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens entscheidet über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungen des Auswahlverfahrens und genehmigt ihren Inhalt, prüft, ob die Bewerberinnen und Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, vergleicht ihre Eignung und wählt unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen die besten unter ihnen aus. |
|
2) |
Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim. |
|
3) |
Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird von EPSO unterstützt. |
4. Interessenkonflikt
|
1) |
Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (5) veröffentlicht. |
|
2) |
Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder des Prüfungsausschusses und mit der Organisation eines bestimmten Auswahlverfahrens befasste EPSO-Mitarbeiter müssen jeden Interessenkonflikt angeben, der sich — insbesondere in Fällen familiärer Beziehungen oder direkter Arbeitsbeziehungen — ergeben könnte. Eine Situation, die einen Interessenkonflikt darstellen könnte, muss EPSO gemeldet werden, sobald die betreffende Person davon Kenntnis erhält. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen. |
|
3) |
Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerberinnen und Bewerbern sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen — außer in ausdrücklich genehmigten Fällen — streng untersagt, zu Fragen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren oder der Arbeit des Prüfungsausschusses zu einem seiner Mitglieder Kontakt aufzunehmen. |
|
4) |
Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Standpunkt gegenüber dem Prüfungsausschuss darlegen möchten, müssen dies schriftlich über EPSO (6) tun. |
|
5) |
Ein Verstoß gegen eine der vorstehend genannten Vorschriften kann zu Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder EPSO-Mitarbeiter und/oder zum Ausschluss einer Bewerberin oder eines Bewerbers vom Auswahlverfahren führen (siehe Abschnitt 6). |
5. Tests/Prüfungen
|
1) |
EPSO informiert die Bewerberinnen und Bewerber spätestens in der Einladung zu den Tests/Prüfungen über die betreffenden Modalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen. |
|
2) |
Wenn die Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert werden, einen Termin für die Tests/Prüfungen zu buchen, so müssen sie den Anweisungen folgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Phasen, in denen die Buchung vorgenommen und die Tests absolviert werden können, sind zeitlich begrenzt. |
|
3) |
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen alle erforderlichen Schritte durchführen, die in den vor den Tests/Prüfungen übermittelten Anweisungen genannt sind, z. B. Installation von Software, Durchführung der erforderlichen Synchronisierung(en), Test der Internetverbindung, Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder Systemprüfung und/oder Teilnahme an einem Probetest. Nur so können die Bewerberinnen und Bewerber überprüfen, ob ihre IT-Umgebung einsatzbereit ist und ihre jeweiligen Geräte mit der Testplattform oder -anwendung kompatibel sind. Werden die vorgeschriebenen Schritte nicht durchgeführt, so können sie den Test/die Prüfung unter Umständen nicht ablegen, und der Anbieter ist möglicherweise nicht in der Lage, etwaige technische Probleme, die während des Tests/der Prüfung auftreten, zu beheben. |
|
4) |
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die versäumen, einen oder mehrere Tests/Prüfungen zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt die Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Sie sollten EPSO so bald wie möglich (vorzugsweise vor dem Test/der Prüfung) kontaktieren, ihre Nichtteilnahme begründen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie sich an den technischen Support gewandt haben. |
|
5) |
Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die Bewerberinnen und Bewerber keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt. |
|
6) |
Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, die EPSO-Website (7) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren vertraut zu machen, unter anderem mit den allgemeinen Anforderungen für die Tests/Prüfungen. |
6. Ausschluss vom Auswahlverfahren
|
1) |
Bewerberinnen und Bewerber können in jeder Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden, wenn sie
|
|
2) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Buchstabe c des Statuts wird bei Bewerberinnen und Bewerbern auf eine Stelle bei den EU-Organen ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Im Falle von Betrug oder versuchtem Betrug kann EPSO beschließen, einen Bewerber bzw. eine Bewerberin für einen begrenzten Zeitraum von künftigen Auswahlverfahren auszuschließen. |
7. Probleme und Abhilfemaßnahmen
7.1. Technische und organisatorische Probleme
|
1) |
Wenn die Bewerberinnen und Bewerber in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens mit einem ernsthaften technischen oder organisatorischen Problem konfrontiert sind, sollten sie dies EPSO über das Online-Kontaktformular (8) mitteilen. |
|
2) |
Bei Problemen mit dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren. |
|
3) |
Tritt das Problem während eines Tests/einer Prüfung auf, muss die Bewerberin/der Bewerber
EPSO ist in jedem Fall zu unterrichten, auch wenn der Prüfungsanbieter auf die Beschwerde der Bewerberin oder des Bewerbers hin Maßnahmen ergriffen hat. |
|
4) |
Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, sind nicht zulässig. |
|
5) |
Beschwerden über technische Probleme, die von Bewerberinnen und Bewerbern eingereicht werden, die die in Abschnitt 5 Absatz 3 genannten Schritte nicht unternommen haben, gelten als unzulässig, es sei denn, die Betreffenden können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. |
|
6) |
Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1, die auf angeblichen technischen und/oder organisatorischen Probleme beruhen, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 in Verbindung mit Abschnitt 5 gemeldet wurden, sind nicht zulässig. |
7.2. Interne Überprüfungsverfahren
7.2.1.
|
1) |
Bewerberinnen und Bewerber, die der Meinung sind, dass sie berechtigte Gründe zu der Annahme haben, dass ein Fehler in einer oder mehreren Fragen des Multiple-Choice-Tests ihnen die korrekte Beantwortung der Frage erschwert hat, können eine Überprüfung der betreffenden Frage(n) beantragen. |
|
2) |
Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die betreffende(n) Frage(n) nicht zu werten: Dabei wird/werden die betreffende(n) Frage(n) gestrichen und die Punkte, die ursprünglich für diese Frage(n) vergeben wurden, auf die übrigen Fragen des Tests umverteilt. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Bewerberinnen und Bewerber, denen die betreffende(n) Frage(n) tatsächlich gestellt wurde(n). Die in den relevanten Abschnitten der Bekanntmachung angegebene Benotung der Tests bleibt unverändert. |
|
3) |
Um eine Beschwerde über eine oder mehrere Multiple-Choice-Fragen einzureichen, sollten Bewerberinnen und Bewerber
|
|
4) |
Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) und/oder der/die mutmaßliche(n) Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt. Insbesondere Beschwerden, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen, wird nicht stattgegeben. |
|
5) |
Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß Abschnitt 7.3.1, die auf angeblichen Problemen bei den Multiple-Choice-Fragen beruhen, die nicht gemäß Abschnitt 7.2.1 gemeldet wurden, werden zurückgewiesen. |
7.2.2.
|
1) |
Bewerberinnen und Bewerber können eine Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragen, mit der ihre Ergebnisse festgelegt werden, mit der bestimmt wird, ob sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen werden, oder die sich anderweitig auf ihre Rechtsstellung als Bewerberin bzw. Bewerber auswirkt. |
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2) |
Das Überprüfungsverfahren soll es dem Prüfungsausschuss ermöglichen, die angefochtene Entscheidung in begründeten Fällen zu ändern (z. B. bei einem Bewertungsfehler). Im Zuge des Verfahrens überprüft der Prüfungsausschuss seine Bewertung der Leistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und bestätigt entweder sein erstes Urteil oder überarbeitet seine Bewertung. |
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3) |
Der Prüfungsausschuss äußert sich nicht zu rechtlichen Argumenten, unabhängig davon, ob sie sich auf die angefochtene Bewertung beziehen oder nicht. Rechtliche Argumente und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens können in Form einer Verwaltungsbeschwerde vorgebracht werden (siehe Abschnitt 7.3.1). |
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4) |
Die bloße Tatsache, dass Bewerberinnen oder Bewerber mit der Bewertung ihrer Leistungen in einem Test oder ihrer Befähigung und/oder Erfahrung durch den Prüfungsausschuss nicht einverstanden sind, bedeutet nicht, dass der Prüfungsausschuss einen Bewertungsfehler begangen hat. Der Prüfungsausschuss verfügt bei der Beurteilung der Leistungen, Qualifikationen und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum. |
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5) |
Ein Antrag auf Überprüfung der Ergebnisse der Multiple-Choice-Tests ist nicht möglich. |
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6) |
Um einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, muss die Bewerberin bzw. der Bewerber
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(7) |
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten automatisch eine Bestätigung, dass ihr Antrag eingegangen ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag auf Überprüfung und teilt der Bewerberin/dem Bewerber so bald wie möglich seine Entscheidung mit. |
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(8) |
Anträge auf Überprüfung, die nach Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a genannten Frist eingehen, werden als unzulässig betrachtet und nicht geprüft, es sei denn, die Bewerberinnen und Bewerber können nachweisen, dass die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. |
7.3. Andere Formen der Überprüfung
7.3.1.
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1) |
Bewerberinnen und Bewerber können gegen eine Maßnahme (eine Entscheidung oder deren Fehlen) Beschwerde einlegen, wenn
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2) |
Gegen das Fehlen einer Entscheidung kann in denjenigen Fällen eine Beschwerde eingelegt werden, in denen eine Verpflichtung besteht, innerhalb einer im Statut festgelegten Frist eine Entscheidung zu treffen. |
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3) |
Bewerberinnen und Bewerber, die einen Antrag auf Überprüfung (siehe Abschnitt 7.2.2) gestellt haben, müssen die Antwort auf diesen Antrag abwarten, bevor sie entscheiden, ob sie eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall beginnt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde am Tag der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag auf Überprüfung. |
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4) |
Verwaltungsbeschwerden werden von der Direktorin von EPSO in ihrer Funktion als Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts geprüft. |
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5) |
Zweck des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob der Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens eingehalten wurde. Es sollte beachtet werden, dass die Direktorin von EPSO ein Werturteil eines Prüfungsausschusses nicht ändern kann und keine rechtliche Befugnis hat, den Inhalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu ändern. Stellt die Direktorin von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen. |
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6) |
Um eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen, sollte die Bewerberin bzw. der Bewerber
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7) |
Verwaltungsbeschwerden, die nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist eingehen, werden als unzulässig betrachtet. |
7.3.2.
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1) |
Als Bewerberin bzw. Bewerber haben Sie das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen. |
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2) |
Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von EPSO (und nicht vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens) getroffen wurden, sind vor dem Gericht nur zulässig, wenn zuvor ordnungsgemäß eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (siehe Abschnitt 7.3.1) eingelegt wurde. |
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3) |
Alle Informationen über Rechtsmittel finden Sie auf der Website des Gerichts (13). |
7.3.3.
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1) |
Alle Unionsbürgerinnen und -bürger und alle in der EU ansässigen Personen können eine Beschwerde über Verwaltungsmissstände bei der Europäischen Ombudsstelle einlegen. |
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2) |
Bevor Bewerberinnen und Bewerber eine Beschwerde bei der Ombudsstelle einreichen, müssen sie die von EPSO vorgesehenen internen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft haben (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2). |
|
3) |
Eine Beschwerde bei der Ombudsstelle hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Stellung von in diesen Vorschriften genannten Anträgen oder die Einlegung von in diesen Vorschriften genannten Beschwerden oder Rechtsmitteln. |
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4) |
Alle Informationen über Beschwerden bei der Ombudsstelle finden Sie auf der betreffenden Website (14). |
Ende von Anhang I. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
(1) https://epso.europa.eu/de/contact-us.
(2) https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168045bb59.
(3) https://epso.europa.eu/de/contact-us.
(4) https://epso.europa.eu/de/epso-faqs-by-category.
(5) https://epso.europa.eu/de.
(6) https://epso.europa.eu/de/contact-us.
(7) https://eu-careers.europa.eu/de.
(8) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints.
(9) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints.
(10) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints.
(11) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints.
(12) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints.
ANHANG II
Typische Aufgaben
In der Haushaltsordnung (1) sind die wichtigsten Grundsätze und Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des EU-Haushalts verankert. Bei der Wahrnehmung der nachstehend aufgeführten Aufgaben müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber neben anderen Vorschriften die Bestimmungen der Haushaltsordnung einhalten.
Fachgebiet 1 — Finanzmanagement
a) Aufgaben in allen Organen
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1. |
Unterstützung bei der Aufstellung, Ausführung und Überwachung der jährlichen Haushaltspläne und/oder |
|
2. |
Erstellung von Finanzunterlagen und Prüfung von Finanzunterlagen gemäß den geltenden Verfahren und Vorschriften und/oder |
|
3. |
Unterstützung bei der finanziellen Überwachung von Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Leistungsvereinbarungen und/oder |
|
4. |
Einleitung oder Ex-ante-Überprüfung von Haushalts- und Finanztransaktionen und/oder |
|
5. |
Unterstützung bei der Ex-post-Überprüfung, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten und/oder |
|
6. |
Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Rechnungsführungs- und IT-Finanzsystemen, einschließlich Berichterstattungstools und Datenbankverwaltung und/oder |
|
7. |
Unterstützung bei der Umsetzung der Aktionspläne/Empfehlungen, die sich aus internen Prüfungen, Prüfungen des Europäischen Rechnungshofs oder anderer Prüfstellen ergeben; Unterstützung bei der Umsetzung von Finanzempfehlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung oder bei der Umsetzung von Entlastungsentschließungen der Haushaltsbehörde und/oder |
|
8. |
Unterstützung und Beratung der operativen Referate bei der Verwaltung von Haushalts- und Finanzoperationen und/oder |
|
9. |
Unterstützung bei der Entwicklung oder Durchführung von Schulungen in Finanzfragen und/oder |
|
10. |
Unterstützung bei der Erstellung von Finanzberichten/-statistiken. |
b) Aufgaben beim Europäischen Parlament
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1. |
Unterstützung bei der Prüfung und Bearbeitung von Finanzanträgen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEP) oder ehemaligen MdEP im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und/oder |
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2. |
Unterstützung und Beratung der MdEP in spezifischen Fragen im Zusammenhang mit ihren finanziellen Vergütungen. |
Fachgebiet 2 — Rechnungswesen und Kasse
Unter der Aufsicht des Rechnungsführers jedes Organs sind die Assistentinnen und Assistenten im Bereich Rechnungswesen und Kasse für Folgendes zuständig:
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1. |
Unterstützung bei der Überprüfung der Stammdaten und der Bankkonten juristischer Personen und bei ihrer Verbuchung im Rechnungsführungssystem und/oder |
|
2. |
Unterstützung bei der Vorlage, Überprüfung und Validierung von Rechnungen und Gutschriften und/oder |
|
3. |
Ausführung und Überwachung der bewilligten Zahlungen nach vorheriger Konformitätskontrolle und Verrechnung mit Gutschriften und/oder |
|
4. |
Unterstützung bei der Einziehung von Forderungen und Vornahme der entsprechenden Buchungen und/oder |
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5. |
Unterstützung bei der Verwaltung von Vermögenswerten, Abschreibungen und Vorräten; und/oder |
|
6. |
Unterstützung bei MwSt.-Rückforderungen und/oder |
|
7. |
Durchführung regelmäßiger Finanz- und Rechnungslegungsabgleiche (Hauptbuchkonten einschließlich Haushalts- und Nichthaushaltskonten, Bankkonten, Verkäufer-/Kundenkonten, Transaktionen zwischen Unternehmen usw.) und/oder |
|
8. |
Durchführung regelmäßiger Kontrollen der Finanz- und Buchführungsdaten, um erforderlichenfalls zeitnahe Korrekturen zu gewährleisten, und/oder |
|
9. |
Beitrag zur Kassenmittelverwaltung: Ausführung genehmigter Zahlungen, täglicher Barüberweisungen, wöchentliche und monatliche Kassenberichterstattung und Prognosen, Parametrisierung von SAP- und SWIFT-Zahlungsnachrichten, Weiterverfolgung zurückgeschickter Zahlungen und Compliance-Anfragen, Weiterverfolgung von Bankgebühren und Zinsen und/oder |
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10. |
Erstellung der Abschlüsse, Beitrag zum Jahresabschluss und Erstellung verschiedener Finanz- und Bestandsverwaltungsberichte und/oder |
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11. |
Bereitstellung von Schulungen, Beratung und Unterstützung für die operativen Dienststellen in Bezug auf Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren und/oder |
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12. |
Beitrag zur Verwaltung der Zahlstellen. |
Fachgebiet 3 — Vergabe öffentlicher Aufträge
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1. |
Mitwirkung an der Planung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch Festlegung des Bedarfs, Wahl des geeigneten Verfahrens, Ausarbeitung entsprechender Unterlagen, Festlegung von Zeitplänen für diese Verfahren und Gewährleistung ihrer Durchführung und/oder |
|
2. |
Unterstützung bei der Ausarbeitung oder Aktualisierung von Mustern für Auftragsunterlagen, einschließlich Musterverträgen und/oder |
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3. |
Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Einleitung der Auftragsunterlagen, Einhaltung der Verfahren, Vorbereitung, Teilnahme an und Nachbereitung der Eröffnungs- und Bewertungsausschüsse, Abfassung von Berichten über die Bewertung der Angebote, Vorbereitung der Auftragsvergabe, Ausarbeitung von Verträgen und Verwaltungsunterlagen usw.) und/oder |
|
4. |
Unterstützung bei der Abfassung von Antworten auf Fragen, von Auskunfts- oder Klarstellungsanfragen in Bezug auf die Teilnahme der Bieter, von Schreiben zur Ankündigung der Zuschlagserteilung/Nichtvergabe und von Antworten auf Ersuchen abgelehnter Bieter um zusätzliche Auskünfte und/oder |
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5. |
Unterstützung bei der rechtlichen und finanziellen Überwachung von Verträgen und/oder |
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6. |
Bereitstellung von Schulungen, Beratung und Unterstützung für die operativen Dienststellen in Bezug auf bewährte Verfahren und Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und/oder das Vertragsmanagement und/oder |
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7. |
Unterstützung bei der Konzeption, Entwicklung und Pflege von Systemen zur elektronischen Auftragsvergabe („e-Procurement“) und/oder |
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8. |
In einigen Organen sind Assistentinnen und Assistenten für die Vergabe öffentlicher Aufträge auch an der Organisation von Finanzhilfeverfahren beteiligt (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertungsausschüsse, Vergabeentscheidungen usw.). |
Ende von Anhang II. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
(1) https://commission.europa.eu/publications/eu-financial-regulation_en#description.
ANHANG III
Beispiele für Mindestabschlüsse (für jeden Mitgliedstaat sowie das Vereinigte Königreich und je Besoldungsgruppe), die den in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren geforderten Abschlüssen grundsätzlich entsprechen
Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.
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|
AST-SC 1 bis AST-SC 6 AST 1 bis AST 7 |
AST 3 bis AST 11 |
AD 5 bis AD 16 |
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LAND |
Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) |
Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 3 Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 4 Jahren) |
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Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs Diplôme d'aptitude à accéder à l'enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs Diplôme d'enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature/Kandidaat Graduat/Gegradueerde Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor |
Bachelor académique (180 crédits) Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS) |
Licence/Licentiaat Master Diplôme d'études approfondies (DEA) Diplôme d'études spécialisées (DES) Diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS) Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS) Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS) Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS) Agrégation/Aggregaat Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur Doctorat/Doctoraal diploma |
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България |
Диплома за завършено средно образование |
Специалист по … |
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Диплома за висше образование Бакалавър Магистър |
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Česko |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář) |
Diplom o ukončení vysokoškolského studia Magistr Doktor |
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|
Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) Højere Handelseksamen (HHX) Højere Afgangseksamen (HA) Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK) |
Bachelorgrad (BA eller BS) Professionsbachelorgrad Diplomingeniør |
Kandidatgrad/Candidatus Master/Magistergrad (mag.art) Licenciatgrad ph.d.-grad |
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|
Deutschland |
Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife |
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Fachhochschulabschluss Bachelor |
Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master Magister Artium/Magistra Artium Staatsexamen/Diplom Erstes Juristisches Staatsexamen Doktorgrad |
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Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti) Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) |
Rakenduskõrghariduse diplom Bakalaureusekraad (160 ainepunkti) Magistrikraad Arstikraad Hambaarstikraad Loomaarstikraad Filosoofiadoktor Doktorikraad (120–160 ainepunkti) |
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Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta/National Certificate Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.) Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS) |
Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng) |
Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS) Céim ollscoile/University degree Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS) Dochtúireacht/Doctorate |
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|
Ελλάδα |
Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ) |
|
Πτυχίο ΑΕI (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕI) Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος) Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος) |
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España |
Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU) Bachillerato BUP Diploma de Técnico especialista |
FP grado superior (Técnico superior) |
Diplomado/Ingeniero técnico |
Licenciatura Máster Ingeniero Título de Doctor |
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France |
Baccalauréat Diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU) Brevet de technicien |
Diplôme d'études universitaires générales (DEUG) Brevet de technicien supérieur (BTS) Diplôme universitaire de technologie (DUT) Diplôme d'études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
Licence |
Maîtrise Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d'études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d'études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche Diplôme des grandes écoles Diplôme d'ingénieur Doctorat |
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Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o završnom ispitu |
Stručni pristupnik/pristupnica |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) Stručni specijalist Magistar struke Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing) Doktor struke Doktor umjetnosti |
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Italia |
Diploma di maturità (vecchio ordinamento) Perito ragioniere Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore |
Diploma universitario (DU) Certificato di specializzazione tecnica superiore Attestato di competenza (4 semestri) |
Diploma di laurea – L (breve) |
Diploma di laurea (DL) Laurea specialistica (LS) Master di I livello Dottorato di ricerca (DR) |
||||||||||||
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Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) Higher Diploma |
|
Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor Master Doctorat |
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Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu) |
Bakalaura diploms (160 kredītpunktu) Profesionālā bakalaura diploms Maģistra diploms Profesionālā maģistra diploms Doktora grāds |
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Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
Profesinio bakalauro diplomas Aukštojo mokslo diplomas |
Aukštojo mokslo diplomas Bakalauro diplomas Magistro diplomas Daktaro diplomas Meno licenciato diplomas |
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Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
BTS Brevet de maîtrise Brevet de technicien supérieur Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
Bachelor Diplôme d'ingénieur technicien |
Master Diplôme d'ingénieur industriel DESS en droit européen |
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Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány |
Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme) |
Főiskolai oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits) |
Egyetemi oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits) Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés) Doktori fokozat |
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Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
Bachelor’s degree |
Bachelor’s degree Master of Arts Doctorate |
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Nederland |
Diploma VWO Diploma staatsexamen (2 diploma's) Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
Bachelor (WO) HBO bachelor degree Baccalaureus of „Ingenieur“ |
HBO/WO Master's degree Doctoraal examen/Doctoraat |
||||||||||||
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Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom/Akademiediplom |
Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea |
Universitätsdiplom Fachhochschuldiplom Magister/Magistra Master Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis Doktortitel |
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Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
Licencjat/Inżynier |
Magister/Magister inżynier Dyplom doktora |
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Portugal |
Diploma de Ensino Secundário Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
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Bacharel Licenciado |
Licenciado Mestre Doutorado |
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România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (colegiu universitar) Învățământ preuniversitar |
Diplomă de licenţă |
Diplomă de licenţă Diplomă de inginer Diplomă de urbanist Diplomă de master Certificat de atestare (studii academice postuniversitare) Diplomă de doctor |
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Slovenija |
Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi |
Univerzitetna diploma Magisterij Specializacija Doktorat |
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Slovensko |
Vysvedčenie o maturitnej skúške |
Absolventský diplom |
Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár) |
Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia Bakalár (Bc.) Magister Magister/Inžinier ArtD. |
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Suomi/Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå |
Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor) |
Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor) Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen Lisensiaatti/Licentiat |
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|
Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år |
Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor) |
Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)
Meriter på avancerad nivå:
Meriter på forskarnivå:
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United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
(Honours) Bachelor degree NB: Master’s degree in Scotland |
Honours Bachelor degree Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc) Doctorate |
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NOTE: UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
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Ende von Anhang III. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4525/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)