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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/4517 |
19.7.2024 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
zur Anwendung der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung in Anbetracht des Beschlusses des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2023 in der Rechtssache C-761/22
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2024/4517)
Einführung
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum (Deutschland) zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (2) hin hat der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 (3) Folgendes entschieden:
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„ 51 … sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
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Zusammenfassung des Beschlusses
Obwohl sich dieser Fall speziell auf Backöfen und Dunstabzugshauben bezieht, wird mit ihm ein Grundsatz festgelegt, der horizontale Auswirkungen auf all diejenigen Produkte hat, für die auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU (4) erlassene Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung gelten, in denen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass das Spektrum der Energieeffizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und im Werbematerial angegeben werden muss. Die wichtigsten Schlussfolgerungen des Gerichtshofs sind folgende:
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 sind Lieferanten und Händler eines Produkts, das unter einen gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt zur Energieverbrauchskennzeichnung fällt, verpflichtet, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe Bezug zu nehmen, auch wenn der delegierte Rechtsakt über das betreffende Produkt keine solche Angabe vorschreibt.
Der Gerichtshof stellte klar, dass Lieferanten und Wiederverkäufer unter diesen Umständen und bis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts für die betreffende Produktgruppe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 über einen gewissen Spielraum dahin gehend verfügen, in welcher Weise sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinweisen. Dieser Spielraum wird jedoch insbesondere dadurch eingeschränkt, dass sichergestellt werden muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer, verständiger Durchschnittsverbraucher die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett angegebenen Effizienzklassen ohne Weiteres erkennen kann. Auf diese Weise werden die Verbraucher über den Energieverbrauch des Produkts informiert, sodass sie selbigen anhand von anderen visuellen Werbeanzeigen oder anderem technischen Werbematerial mit dem Energieverbrauch von Produkten derselben Gruppe vergleichen und sachkundige Kaufentscheidungen treffen können.
Der Gerichtshof wies darauf hin, dass bekannt ist, dass die Buchstaben, die mit den verschiedenen Energieeffizienzklassen und ihren Spektren im Zusammenhang stehen, in einem Pfeilzeichen erscheinen, dessen Hintergrundfarbe der des betreffenden Buchstabens entspricht. Grundlage hierfür ist die dunkelgrüne bis rote Farbskala des Energielabels, die allen Rechtsakten der Union im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung gemein ist. Da die Verbraucher seit Langem mit dieser Farbskala und dem Pfeilsymbol vertraut sind, müssen die betreffenden Hersteller und Händler, wenn sie sich für eine grafische Darstellung dieser Klassen und Spektren in ihrer visuellen Werbung und ihrem technischen Werbematerial entscheiden, zumindest die Farbe dieser Skala und dieses Symbols einhalten, es sei denn, das betreffende Werbe- oder Verkaufsförderungsmaterial ist in Schwarz-Weiß gedruckt (5).
Der Gerichtshof erteilte weitere Hinweise dazu, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Klassen in schriftlicher oder visueller Form anzugeben sind: (6)
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„ Als Beispiel und unbeschadet anderer denkbarer Lösungen können sie die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der Energieeffizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: ,Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]‘) angeben oder den Buchstaben der betreffenden Energieeffizienzklasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Energieeffizienzklassen wiedergeben und neben diesem Pfeil den Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisieren, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der betreffenden Werbung oder dem betreffenden Werbematerial hervorgehen. Falls sich die Lieferanten und Händler für das Pfeilsymbol entscheiden, können sie sich von der oben in Rn. 18 wiedergegebenen grafischen Gestaltung leiten lassen, die die Kommission in den für andere Produktgruppen auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Verordnungen gewählt hat.“ |
Auswirkungen des Beschlusses
In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass die Wirtschaftsakteure, sofern möglich und bis zur Annahme eines einschlägigen/spezifischen delegierten Rechtsakts auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1369, im Einklang mit der Praxis in delegierten Verordnungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassen wurden, neben dem Spektrum einen Buchstaben in einem Pfeil verwenden sollten. Für Haushaltsbacköfen würde dies wie das Piktogramm in Abbildung 1 aussehen.
Abbildung 1
Geeignete Angabe für Ofengarräume
Die Kommission wird solche Piktogramme im Laufe des Jahres 2024 für jedes registrierte Produkt sämtlicher einschlägiger Produktgruppen in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (7) zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass diese Piktogramme automatisch über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) (8) abgerufen werden können.
Der Beschluss betraf nur visuell wahrnehmbare Werbung und technisches Werbematerial. Er befasste sich nicht ausdrücklich mit Online-Fernabsatz. Für letzteren gelten besondere Bestimmungen (9), die auch in gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte aufgenommen wurden (auch zu geschachtelten Anzeigen von Etiketten) (10). Dennoch dürfte dieselbe der Verbraucherinformation zugrunde liegende Logik auch für den Online-Fernabsatz gelten. So ist die Kommission der Auffassung, dass – wenn ein Wirtschaftsakteur Piktogramme wie das in Abbildung 1 (d. h. einschließlich des jeweils anwendbaren Spektrums) im Zusammenhang mit der „verschachtelten Anzeige“ von Etiketten für den Online-Fernabsatz verwendet, und zwar anstelle des Stils, der in den gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben ist (d. h. ohne Angabe des Spektrums) – die nationalen Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten ein solches Format für die Zwecke geschachtelter Anzeigen als für die Erreichung des Ziels der Verbraucherinformation geeignet erachten können.
Wie wird das jeweils anwendbare Spektrum der Energieeffizienzklassen festgelegt?
Zur Frage, welches Spektrum von Energieeffizienzklassen in einer bestimmten Situation anwendbar ist, stellt die Kommission zunächst fest, dass sich der Beschluss des Gerichtshofs ausdrücklich auf das Spektrum der „auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen“ (11) bezieht. Auch wenn dieses Spektrum grundsätzlich davon abhängen kann, wann ein bestimmtes Gerät in Verkehr gebracht wurde (12), sind die gemäß Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakte alle bereits so lange in Kraft, dass bereits seit einiger Zeit schrittweise die obersten Kennzeichnungsklassen eingeführt wurden. Das bedeutet, dass es für Verbraucher unwahrscheinlich ist, viele oder überhaupt Produkte zu finden, die gemäß einem zuvor geltenden, in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Klassenspektrum gekennzeichnet sind.
Außerdem erwähnt der Gerichtshof keine Auswirkungen auf die Ökodesign-Verordnungen, die für dieselben Produkte gelten. In Randnummer 24 des Beschlusses wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens sich auf „das Spektrum der Effizienzklassen von A+++ bis D“ (das gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 auf dem Etikett steht) bezieht. Gemäß den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission (13) dürfen Haushaltsbacköfen jedoch nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistung der Klasse B oder darunter (14) entspricht.
Die Kommission stellt fest, dass die Berücksichtigung von Ökodesign-Beschränkungen bei der Festlegung des anzugebenden Klassenspektrums logischerweise auch für Produkte gelten würde, die durch gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassene delegierte Rechtsakte geregelt sind. In diesen neueren Rechtsakten ist jedoch bereits die Verwendung von Piktogrammen (entweder für visuell wahrnehmbare Werbung, technisches Werbematerial oder für geschachtelte Etiketten im Zusammenhang mit Online-Fernabsatz) festgelegt. Diese umfassen das gesamte auf dem Etikett angegebene Spektrum (A bis G), ohne die Beschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus den entsprechenden Ökodesign-Verordnungen ergeben. Eine Änderung dieser Praxis würde bedeuten, dass man sich nicht mehr in allen Fällen auf die Piktogramme der jüngsten Rechtsakte berufen könnte, was zu einem inakzeptablen Mangel an Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure führen würde.
Darüber hinaus gelten die Einschränkungen der Ökodesign-Anforderungen nicht in allen Fällen für den gesamten Anwendungsbereich der von den entsprechenden Kennzeichnungen betroffenen Produkte. So unterliegen z. B. Garräume von Backöfen mit nur einem Garraum Ökodesign-Anforderungen, die heutzutage mindestens eine Leistung der Klasse A erfordern, während für zusätzliche Garräume in Backöfen mit mehreren Garräumen auch Klasse B gelten könnte. Ein weiteres Beispiel sind Waschmaschinen: Ab dem 1. März 2024 steht die Klasse G nicht mehr für Maschinen normaler Größe, aber weiterhin für Maschinen mit geringerer Kapazität zur Verfügung. Die Verwendung eines anderen als dem auf dem Etikett angegebenen Spektrums, wie in den Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung vorgesehen, könnte zu Verwirrung bei den Verbrauchern führen, wenn sie Produkte vergleichen, die derselben Produktgruppe angehören, für die jedoch unterschiedliche Spektren angegeben sind.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die möglichen Auswirkungen entsprechender Ökodesign-Verordnungen bei der Festlegung des anzugebenden Klassenspektrums nicht berücksichtigt werden sollten. Stattdessen sollte dies im Rahmen von Neuskalierungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 und, sofern in diesen Neuskalierungsmaßnahmen vorgesehen, mithilfe des in Artikel 11 Absatz 10 der betreffenden Verordnung genannten Mechanismus („Ausgrauen“) angegangen werden.
Keine unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1369 („Ausgrauen“)
Analog zu der unmittelbar anwendbaren Verpflichtung, die sich laut Gerichtshof aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt, könnte argumentiert werden, dass Artikel 11 Absatz 10 der genannten Verordnung („Ausgrauen“) auch unmittelbar anwendbar sein sollte, auch wenn in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt nicht präzisiert wurde, wie das „Ausgrauen“ anzuwenden ist. Die Kommission ist jedoch der Auffassung (15), dass Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1369 in solchen Fällen (also wenn die Ökodesign-Anforderungen bedeuten, dass die niedrigste(n) Energieeffizienzklasse(n) de facto leer wird bzw. werden) nicht unmittelbar anwendbar sein sollte. Wie bereits erwähnt, besteht häufig kein direkter Zusammenhang zwischen Ökodesign-Grenzwerten und der niedrigsten verfügbaren Energieeffizienzklasse. Der Versuch, diesen Artikel 11 Absatz 10 unmittelbar ohne eine klare Spezifizierung im einschlägigen delegierten Rechtsakt anzuwenden, würde zu Verwirrung bei den Verbrauchern und Unsicherheit bei den Wirtschaftsakteuren führen. So wäre beispielsweise nicht klar, welche Farben für Pfeile zu verwenden sind, obwohl der Gerichtshof die Bedeutung derselben für die Verbraucher hervorgehoben hat. Ebenso könnten die Verbraucher im selben Geschäft andere Geräte mit anderen Spektrumsangaben vorfinden, selbst bei Produkten, deren Etikett gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 längst mit einer neuen Skalierung versehen wurde.
Zeitplan
In Anbetracht der für die Anpassung erforderlichen Zeit sollten Lieferanten und Händler ihre Werbe- und Verkaufsförderungspraktiken so bald wie möglich an den Beschluss des Gerichtshofs und diese Bekanntmachung anpassen. Die nationalen Marktüberwachungsbehörden werden aufgefordert, den Wirtschaftsakteuren auf der Grundlage dieser Bekanntmachung die Auswirkungen des Beschlusses mitzuteilen und ihre Durchsetzungsmaßnahmen entsprechend anzupassen. Die Kommission wird bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren die erforderliche Anpassungszeit berücksichtigen. Die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dem Beschluss des Gerichtshofs darf bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt in Anspruch nehmen. Was bereits vorhandenes gedrucktes Material betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass dies bis zu 12 Monate in Anspruch nehmen kann.
(1) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/65/oj).
(3) Beschluss vom 5. Oktober 2023, Verband Wirtschaft im Wettbewerb, C-761/22, ECLI:EU:C:2023:756
(4) Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/30/oj).
(5) Beschluss, Rn. 47.
(6) Beschluss, Rn. 50.
(7) https://eprel.ec.europa.eu/screen/home
(8) Informationen sind unter https://energy-efficient-products.ec.europa.eu/suppliers_en#more-energy-labelling-tools erhältlich, insbesondere weitere Anleitungen und Informationen zur Syntax der im Wiki https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/EPREL/EPREL+Public+site+-+API bereitgestellten API.
(9) In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben ist das Format des Energieeffizienzklassenpfeils für geschachtelte Anzeigen festgelegt.
(10) Der Energieeffizienzklassenpfeil mit dem Mechanismus der „geschachtelten Anzeige“ wurde erstmals mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 über die Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Internet eingeführt, mit der die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission geändert wurden.
(11) Beschluss, Rn. 46 und 51.
(12) Bestimmte [Produkt-]Verordnungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU erlassen wurden, sehen ein Spektrum vor, das sich im Laufe der Zeit ändert (wobei die untersten Klassen wegfallen und zusätzliche Spitzenklassen zu bestimmten Zeitpunkten hinzugefügt werden).
(13) Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/66/oj).
(14) C oder darunter für den zweiten Garraum in Backöfen mit mehreren Garräumen, siehe weiter unten.
(15) Endgültige Auslegungen des Unionsrechts sind allein Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4517/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)