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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4469 |
22.7.2024 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2024 – Supermac’s/EUIPO – McDonald’s International Property (BIG MAC)
(Rechtssache T-58/23) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke BIG MAC - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Fehlender Nachweis der ernsthaften Benutzung für bestimmte Waren und Dienstleistungen - Fehlen konkreter und objektiver Umstände - Fehlen einer eigenständigen Unterkategorie - Auslegung des Dienstleistungsverzeichnisses)
(C/2024/4469)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Supermac’s (Holdings) Ltd (Galway, Irland) (vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: McDonald’s International Property Co. Ltd (Chicago, Illinois, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Eckhartt und A. von Mühlendahl sowie Rechtsanwältin K. Thanbichler-Brandl)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die teilweise Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Dezember 2022 (Sache R 543/2019-4).
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Dezember 2022 (Sache R 543/2019-4) wird teilweise aufgehoben und dahin abgeändert, dass die bei der Beschwerdekammer des EUIPO von der McDonald’s International Property Co. Ltd gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Januar 2019 eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren „Hähnchensandwiches“ der Klassen 29 und 30, die Waren „aus Geflügelprodukten zubereitete Lebensmittel“ der Klasse 29 und die „Dienstleistungen, die für den Betrieb von Restaurants und anderen Einrichtungen oder Anlagen, die verzehrfertig zubereitete Speisen und Getränke anbieten, und für Drive-through-Anlagen erbracht werden oder damit zusammenhängen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ der Klasse 42, für die der Verfall der angegriffenen Marke erklärt worden war, zurückgewiesen wird. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4469/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)