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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4468

22.7.2024

Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2024 – VEB.RF/Rat

(Rechtssache T-288/22)  (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung seines Namens auf der Liste - Ausschluss von den SWIFT-Diensten - Begründungspflicht - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und d des Beschlusses 2014/145/GASP - Art. 1e des Beschlusses 2014/512/GASP - Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Befugnismissbrauch)

(C/2024/4468)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: State Development Corporation „VEB.RF“ (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Iriarte Ángel und L. Rodríguez Jiménez, Rechtsanwältin F. Rodríguez González und Rechtsanwalt L. García López)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Saez Moreno, P. Mahnič und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch M. Carpus Carcea und G. Luengo als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin als Erstes die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42 I, S. 98), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42 I, S. 3), zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1), und viertens des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

Als Zweites beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Nichtigerklärung erstens von Art. 1e in Verbindung mit Anhang VIII des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 (ABl. 2022, L 63, S. 5) sowie von Art. 5h in Verbindung mit Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2013, L 229, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 (ABl. 2022, L 63, S. 1), zweitens von Art. 1e in Verbindung mit Anhang VIII des Beschlusses 2014/512 in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2022/1313 des Rates vom 26. Juli 2022 (ABl. 2022, L 198, S. 17) sowie von Art. 5h in Verbindung mit Anhang XIV der Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 (ABl. 2022, L 193, S. 1), drittens von Art. 1e in Verbindung mit Anhang VIII des Beschlusses 2014/512 in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2023/191 des Rates vom 27. Januar 2023 (ABl. 2023, L 26, S. 44) sowie von Art. 5h in Verbindung mit Anhang XIV der Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 (ABl. 2022, L 322 I, S. 1) und viertens von Art. 1e in Verbindung mit Anhang VIII des Beschlusses 2014/512 in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2023/1517 des Rates vom 20. Juli 2023 (ABl. 2023, L 184, S. 40) sowie von Art. 5h in Verbindung mit Anhang XIV der Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 (ABl. 2023, L 159 I, S. 1), soweit alle diese Rechtsakte sie betreffen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die State Development Corporation „VEB.RF“ trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 318 vom 22.8.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4468/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)