European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4363

4.7.2024

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 9. Juli 2021

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.9829 – Aon/Willis Towers Watson)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5009)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2024/4363)

Am 9. Juli 2021 hat die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) , insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2, einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in einer vorläufigen Fassung) kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: https://competition-cases.ec.europa.eu/search.

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

Aon plc (im Folgenden „Aon“ oder „Anmelder“, Irland) ist ein weltweit tätiges Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Irland und Hauptniederlassung in London, das an der New Yorker Börse notiert ist. Aon ist in mehr als 120 Ländern vertreten. Das Unternehmen ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig: i) Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken, ii) Vermittlung von Rückversicherungen, iii) Investmentlösungen, iv) Altersversorgungslösungen, v) Lösungen im Bereich Gesundheit und Vorsorge und vi) Humankapitalberatung.

(2)

Willis Towers Watson Public Limited Company (im Folgenden „WTW“, Irland) ist ein weltweit tätiges Dienstleistungsunternehmen mit Hauptniederlassung in London, das am NASDAQ Global Select Market notiert ist. WTW ist in mehr als 140 Ländern vertreten. Das Unternehmen ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig: i) Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken, ii) Vermittlung von Rückversicherungen, iii) Investmentlösungen, iv) Altersversorgungslösungen, v) Lösungen im Bereich Gesundheit und Vorsorge und vi) Humankapitalberatung.

II.   DAS VORHABEN

(3)

Am 16. November 2020 ist die förmliche Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen, wonach Aon beabsichtigt, durch Erwerb aller ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile von WTW die alleinige Kontrolle über das Unternehmen zu erwerben (im Folgenden „Vorhaben“) (2). Im Folgenden werden Aon und WTW als „beteiligte Unternehmen“ und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen als „Unternehmen nach dem Zusammenschluss“ bezeichnet.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(4)

Die Kommission stellte fest, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form aufgrund der horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen in den Bereichen Versicherungsvermittlung für gewerbliche Risiken, Vermittlung von Rückversicherungen und Altersversorgungslösungen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegeben hätte.

(5)

Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb aufgrund horizontaler nichtkoordinierter Effekte auf den nachstehend aufgeführten relevanten Märkten erheblich behindert hätte:

a)

Märkte für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken multinationaler Großkunden, die die von ihnen benötigten Versicherungsdienste im EWR beziehen, hinsichtlich der folgenden Risikokategorien: Sach- und Unfallrisiken, finanzielle und professionelle Risiken („FinPro“) und Cyber-Risiken auf weltweiter Ebene;

b)

Märkte für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken aller anderen Kunden als multinationale Großkunden (im Folgenden „sonstige Kunden“) hinsichtlich der folgenden Risikokategorien: Sach- und Unfallrisiken in den Niederlanden und Cyber-Risiken in Spanien;

c)

Märkte für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken aller Kunden hinsichtlich der folgenden Risikokategorien: Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie der Raumfahrt auf weltweiter Ebene;

d)

Märkte für die Vermittlung obligatorischer Nichtlebensrückversicherungen und die Vermittlung fakultativer Nichtlebensrückversicherungen auf weltweiter Ebene;

e)

Märkte für Rentenverwaltungsdienstleistungen in Deutschland.

(6)

Am 12. Mai 2021 unterbreitete der Anmelder ein umfassendes Paket von Verpflichtungsangeboten zur Ausräumung der oben aufgeführten Bedenken der Kommission (im Folgenden „Verpflichtungsangebote“).

(7)

Daher erließ die Kommission einen an Auflagen geknüpften Genehmigungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

IV.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

A.   SACHLICH UND RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE

(8)

In diesem Abschnitt werden die (sachlich und räumlich) relevanten Märkte abgegrenzt, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb erheblich behindert hätte.

1.   Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken

(9)

Die Versicherungsvermittlung für gewerbliche Risiken betrifft die Erbringung von Vermittlungsdiensten für Nichtlebensversicherungsprodukte zur Abdeckung gewerblicher Risiken von Unternehmen. Im Allgemeinen gibt es zur Abdeckung gewerblicher Risiken breit angelegte Versicherungskategorien, z. B. für Sach- und Unfallrisiken, finanzielle und professionelle Risiken („FinPro“) sowie für andere spezielle Risikokategorien wie die Risiken im Zusammenhang mit Luftfahrt, Energie oder Schifffahrt. Die beiden beteiligten Unternehmen erbringen diese Dienstleistungen als Versicherungsvermittler. Sie bedienen insbesondere multinationale Großkunden, indem sie deren Risiken auf dem Versicherungsmarkt platzieren.

(10)

Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte: Die Kommission hält es für angemessen, einen sachlich relevanten Markt für den Vertrieb von Versicherungen zu definieren, der sich von anderen Risikomanagementalternativen wie Risikoselbstbehalt und alternativen Kapitalmärkten unterscheidet. Darüber hinaus hält es die Kommission für angemessen, zwischen dem Vertrieb von Versicherungen durch Versicherungsmakler und der direkten Inanspruchnahme der Versicherungen von Versicherern zu unterscheiden. Wie nachstehend näher ausgeführt, hat die Kommission auch geprüft, ob es angemessen ist, für jede zugrunde liegende Risikokategorie einen gesonderten Markt für multinationale Großkunden abzugrenzen.

a)

Multinationale Großkunden: Ein erheblicher Teil der Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen entfällt auf die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdiensten für gewerbliche Risiken multinationaler Großunternehmen mit hochspezifischen Tätigkeitsgebieten. Aufgrund dieses Umstands sowie der Ergebnisse der im Rahmen des Vorprüfverfahrens (Phase I) durchgeführten Marktuntersuchung – bei der eine beträchtliche Zahl von Großkunden mit komplexem und globalem Versicherungsbedarf vorbrachten, dass sie nur auf die beiden beteiligten Unternehmen oder Marsh & McLennan Companies, Inc. (im Folgenden „Marsh“) als Makler zurückgreifen könnten – hat die Kommission im Hauptprüfverfahren (Phase II) untersucht, ob ein separater Markt für multinationale Großkunden abgegrenzt werden sollte. Auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen des Hauptprüfverfahrens durchgeführten Marktuntersuchung hält es die Kommission für angebracht, einen separaten Markt für die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdiensten für bestimmte gewerbliche Risiken multinationaler Großkunden abzugrenzen, die die von ihnen benötigten Dienstleistungen für Länder in aller Welt im EWR beziehen. Die Kommission räumt jedoch ein, dass eine solche Unterteilung, wie nachstehend erläutert, nicht bei allen Risikokategorien angezeigt ist.

b)

Risikokategorien:

i)

Sach- und Unfallrisiken: Die Kommission ist der Auffassung, dass Versicherungsvermittlungsdienste für Sach- und Unfallrisiken einen separaten sachlich relevanten Markt darstellen, und stellt ferner fest, dass innerhalb dieser Kategorie Dienste für multinationale Großkunden einen gesonderten Markt bilden.

ii)

FinPro: Die Kommission ist der Auffassung, dass Versicherungsvermittlungsdienste für FinPro-Risiken einen separaten sachlich relevanten Markt darstellen, und stellt ferner fest, dass innerhalb dieser Kategorie Dienste für multinationale Großkunden einen gesonderten Markt bilden.

iii)

Cyber-Risiken: Die Kommission ist der Auffassung, dass Versicherungsvermittlungsdienste für Cyber-Risiken einen separaten sachlich relevanten Markt darstellen, und stellt ferner fest, dass innerhalb dieser Kategorie Dienste für multinationale Großkunden einen gesonderten Markt bilden.

iv)

Luft- und Raumfahrtindustrie: Die Kommission hält es für angebracht, einen separaten sachlich relevanten Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf gewerbliche Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie abzugrenzen, und erachtet eine weitere Unterteilung nach Art der Kunden für nicht angezeigt.

v)

Raumfahrt: Die Kommission hält es für angebracht, einen separaten sachlich relevanten Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für raumfahrtbezogene gewerbliche Risiken abzugrenzen, und erachtet eine weitere Unterteilung nach Art der Kunden für nicht angezeigt.

(11)

Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte:

i)

Sach- und Unfallrisiken: Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf Sach- und Unfallrisiken multinationaler Großkunden wahrscheinlich um einen weltweiten Markt handelt. Der räumlich relevante Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf Sach- und Unfallrisiken sonstiger Kunden ist nach Auffassung der Kommission kleiner und wahrscheinlich national abzugrenzen.

ii)

FinPro: Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf FinPro-Risiken multinationaler Großkunden wahrscheinlich um einen weltweiten Markt handelt. Der räumlich relevante Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf FinPro-Risiken sonstiger Kunden ist nach Auffassung der Kommission kleiner und wahrscheinlich national abzugrenzen.

iii)

Cyber-Risiken: Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf Cyber-Risiken multinationaler Großkunden wahrscheinlich um einen weltweiten Markt handelt. Der räumlich relevante Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf Cyber-Risiken sonstiger Kunden ist nach Auffassung der Kommission kleiner und wahrscheinlich national abzugrenzen.

iv)

Luft- und Raumfahrtindustrie: Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf gewerbliche Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie um einen weltweiten Markt handelt.

v)

Raumfahrt: Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für raumfahrtbezogene gewerbliche Risiken um einen weltweiten Markt handelt.

2.   Vermittlung von Rückversicherungen

(12)

Die Rückversicherungsvermittlung umfasst die Beratung zu und die Vermittlung von Rückversicherungen. Rückversicherungen sind Versicherungen für Versicherungsunternehmen, durch die diese einem Rückversicherungsunternehmen Risiken übertragen können. Sowohl Aon als auch WTW sind weltweit in der Rückversicherungsvermittlung tätig.

(13)

Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte: Die Kommission war zuvor bereits zu dem Schluss gekommen, dass die Vermittlung von Rückversicherungen einen von der Versicherungsvermittlung für gewerbliche Risiken getrennten Markt darstellt. Im Rahmen ihrer Marktuntersuchung stellte die Kommission fest, dass als sachlich relevante Märkte der Markt für die Vermittlung obligatorischer Nichtlebensrückversicherungen und der Markt für die Vermittlung fakultativer Nichtlebensrückversicherungen abzugrenzen sind. Darüber hinaus gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die direkte Inanspruchnahme von Versicherungen, wie auch bei der Vermittlung von Versicherungen für gewerbliche Risiken, nicht Teil des sachlich relevanten Marktes ist.

(14)

Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte: Die Kommission kam im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis zu dem Schluss, dass der Markt für die Vermittlung fakultativer Nichtlebensrückversicherungen und der Markt für die Vermittlung obligatorischer Nichtlebensrückversicherungen weltweit abzugrenzen sind.

3.   Altersversorgungslösungen

(15)

Im Rahmen des Geschäftsbereichs Altersversorgungslösungen werden Arbeitnehmern Leistungen und Dienste für die Altersversorgung angeboten, die sich drei Kategorien zuordnen lassen: i) Altersversorgungsberatung, ii) Rentenverwaltung und iii) betriebliche Altersversorgungsprodukte. Da auf keinem der Märkte für betriebliche Altersversorgungsprodukte eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs festgestellt wurde, wird in den folgenden Abschnitten nur auf die Bereiche Altersversorgungsberatung und Rentenverwaltung eingegangen.

a)   Altersversorgungsberatung

(16)

Bei der Altersversorgungsberatung geht es um die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Pensionsfondsverwalter, Unternehmen und öffentliche Stellen, die Altersversorgungssysteme verwalten, in Bezug auf die Gestaltung und/oder Überprüfung der Altersversorgungsleistungen, die sie ihren Mitarbeitern, für die der jeweilige Pensionsfonds bestimmt ist, bereitstellen.

(17)

Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes: Die Kommission kommt im Einklang mit ihrer Praxis und angesichts der Ergebnisse der Marktuntersuchung zu dem Schluss, dass ein separater sachlich relevanter Markt für Altersversorgungsberatung abzugrenzen ist. Aufgrund der angebotsseitigen Substituierbarkeit hält es die Kommission hingegen nicht für angezeigt, den Markt für Altersversorgungsberatung weiter nach der genauen Art der erbrachten Dienstleistung oder nach der Art des Systems, für das die Dienstleistung erbracht wird, zu unterteilen.

(18)

Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes: Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der räumlich relevante Markt für die Altersversorgungsberatung national abzugrenzen ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fähigkeit, Dienstleistungen auf einer breiteren geografischen Ebene für Kunden mit multinationaler Präsenz anzubieten, eher ein wettbewerbliches Differenzierungsmerkmal darstellt, als dass sie zur Abgrenzung eines gesonderten räumlich relevanten Marktes führen würde.

b)   Rentenverwaltung

(19)

Rentenverwaltung umfasst die Verwaltung von Pensionsfonds für Kunden wie Pensionsfondsverwalter sowie für Unternehmen und öffentliche Stellen, die diese Fonds für ihre Mitarbeiter eingerichtet haben.

(20)

Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes: Die Kommission vertritt im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis und auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung die Auffassung, dass der sachlich relevante Markt die Erbringung von Rentenverwaltungsdienstleistungen für betriebliche Altersversorgungsprodukte umfasst und nicht weiter zu unterteilen ist.

(21)

Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes: Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung vertritt die Kommission die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für Rentenverwaltungsdienstleistungen national abzugrenzen ist.

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Nichtkoordinierte horizontale Effekte im Bereich der Versicherungsvermittlung für gewerbliche Risiken

a)   Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Sach- und Unfallrisiken multinationaler Großkunden

(22)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem weltweiten Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Sach- und Unfallrisiken multinationaler Großkunden und somit wahrscheinlich zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Dies ist unter anderem auf folgende Faktoren zurückzuführen: i) Das Unternehmen nach dem Zusammenschluss hätte einen Marktanteil von [70-80] % inne, was über der Schwelle liegt, ab der eine beherrschende Stellung zu vermuten ist. ii) Laut den Ergebnissen der Marktuntersuchung ist WTW ein enger Wettbewerber von Aon, der auf das Unternehmen erheblichen Wettbewerbsdruck ausübt – und dieser Wettbewerbsdruck würde nach dem Zusammenschluss entfallen. iii) Es gibt keine bedeutenden anderen Anbieter (mit Ausnahme des Wettbewerbers Marsh) und keinen sonstigen Wettbewerbsdruck. Darüber hinaus reichen etwaige ausgleichende Faktoren wie die Nachfragemacht nicht aus, um die aus der geringeren Auswahl resultierenden negativen Auswirkungen aufzuwiegen. Außerdem haben Kunden und Wettbewerber in Bezug auf diesen Markt schwerwiegende Bedenken bei der Kommission angemeldet.

b)   Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Sach- und Unfallrisiken sonstiger Kunden in den Niederlanden

(23)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form in den Niederlanden wahrscheinlich zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Sach- und Unfallrisiken sonstiger Kunden führen würde. Die beteiligten Unternehmen sind enge Wettbewerber, und das Vorhaben würde zu einem Wegfall des erheblichen Wettbewerbsdrucks führen, den WTW vor dem Zusammenschluss auf Aon ausübte. Nach Ansicht eines beträchtlichen Teils der sonstigen Unternehmen, die sich an der Marktuntersuchung beteiligt haben, würde nach dem Zusammenschluss nur noch ein einziger Wettbewerber auf dem Markt verbleiben, der ihren Bedarf decken könnte. Darüber hinaus sind die ausgleichenden Faktoren begrenzt, die Marktzutrittsschranken hoch, und die Kunden haben erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf Auswahl und Preise.

c)   Versicherungsvermittlungsdienste für FinPro-Risiken multinationaler Großkunden

(24)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem weltweiten Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für FinPro-Risiken multinationaler Großkunden und somit wahrscheinlich zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Dies ist unter anderem auf folgende Faktoren zurückzuführen: i) Der Marktanteil des Unternehmens nach dem Zusammenschluss würde [50-60] % betragen und somit über der Schwelle liegen, ab der eine beherrschende Stellung zu vermuten ist. ii) Laut den Ergebnissen der Marktuntersuchung ist WTW ein enger Wettbewerber von Aon, der auf das Unternehmen erheblichen Wettbewerbsdruck ausübt – und dieser Wettbewerbsdruck würde nach dem Zusammenschluss entfallen. iii) Es gibt keine bedeutenden anderen Anbieter (mit Ausnahme von Marsh) und keinen sonstigen Wettbewerbsdruck. Darüber hinaus reichen etwaige ausgleichende Faktoren wie die Nachfragemacht nicht aus, um die aus der geringeren Auswahl resultierenden negativen Auswirkungen aufzuwiegen. Außerdem haben Kunden und Wettbewerber in Bezug auf diesen Markt schwerwiegende Bedenken bei der Kommission angemeldet.

d)   Versicherungsvermittlungsdienste für Cyber-Risiken multinationaler Großkunden

(25)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem weltweiten Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für Cyber-Risiken multinationaler Großkunden und somit wahrscheinlich zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Dies ist unter anderem auf folgende Faktoren zurückzuführen: i) Der Marktanteil des Unternehmens nach dem Zusammenschluss würde [70-80] % betragen und somit über der Schwelle liegen, ab der eine beherrschende Stellung zu vermuten ist. ii) Laut den Ergebnissen der Marktuntersuchung ist WTW ein enger Wettbewerber von Aon, der auf das Unternehmen erheblichen Wettbewerbsdruck ausübt – und dieser Wettbewerbsdruck würde nach dem Zusammenschluss entfallen. iii) Es gibt keine bedeutenden anderen Anbieter und keinen sonstigen Wettbewerbsdruck. Darüber hinaus reichen etwaige ausgleichende Faktoren wie die Nachfragemacht nicht aus, um die aus der geringeren Auswahl resultierenden negativen Auswirkungen aufzuwiegen. Außerdem haben Kunden und Wettbewerber in Bezug auf diesen Markt schwerwiegende Bedenken bei der Kommission angemeldet.

e)   Versicherungsvermittlungsdienste für Cyber-Risiken sonstiger Kunden in Spanien

(26)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für Cyber-Risiken sonstiger Kunden in Spanien und somit wahrscheinlich zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Insbesondere wird das Vorhaben zu einem gemeinsamen Marktanteil von [50-60] % führen, was auf eine marktbeherrschende Stellung hindeutet. Die Marktuntersuchung ergab, dass es in Spanien nur noch eine begrenzte Anzahl von auf Cyber-Risiken spezialisierten Wettbewerbern geben würde und der nächstkleinere Wettbewerber des Unternehmens nach dem Zusammenschluss Marsh wäre, der einen deutlich geringeren Marktanteil von nur [10-20] % innehätte. Darüber hinaus deuten die Ergebnisse der Marktuntersuchung auf das Vorhandensein bestimmter Marktzutritts- und Expansionsschranken hin, die verhindern könnten, dass es rechtzeitig zu Markteintritten kommt, die möglichen Preiserhöhungen durch das Unternehmen nach dem Zusammenschluss entgegenwirken könnten.

f)   Versicherungsvermittlungsdienste in Bezug auf gewerbliche Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie

(27)

In Anbetracht des hohen gemeinsamen Marktanteils, der großen wettbewerblichen Nähe zwischen den beteiligten Unternehmen, des daraus resultierenden Wegfalls des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den WTW vor dem Zusammenschluss auf Aon ausübte, des Fehlens anderer plausibler Quellen von Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme von Marsh), der nur begrenzten ausgleichenden Faktoren, der hohen Marktzutritts- und Expansionsschranken und der erheblichen von Marktteilnehmern geäußerten Bedenken ist es nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für sämtliche Kunden in Bezug auf gewerbliche Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie weltweit erheblich behindern wird.

g)   Versicherungsvermittlungsdienste für raumfahrtbezogene gewerbliche Risiken

(28)

In Anbetracht des hohen gemeinsamen Marktanteils, der großen wettbewerblichen Nähe zwischen den beteiligten Unternehmen, des daraus resultierenden Wegfalls des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den WTW vor dem Zusammenschluss auf Aon ausübte, des Fehlens anderer plausibler Quellen von Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme von Marsh), der nur begrenzten ausgleichenden Faktoren, der hohen Marktzutritts- und Expansionsschranken und der erheblichen von Marktteilnehmern geäußerten Bedenken ist es nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für sämtliche Kunden im Hinblick auf raumfahrtbezogene gewerbliche Risiken weltweit erheblich behindern wird.

2.   Nichtkoordinierte horizontale Effekte im Bereich der Rückversicherungsvermittlung

(29)

In Anbetracht des hohen gemeinsamen Marktanteils, der großen wettbewerblichen Nähe zwischen den beteiligten Unternehmen, des daraus resultierenden Wegfalls des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den WTW vor dem Zusammenschluss auf Aon ausübte, des Fehlens anderer plausibler Quellen von Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme von Marsh), der nur begrenzten ausgleichenden Faktoren, der hohen Marktzutritts- und Expansionsschranken und der erheblichen von Marktteilnehmern geäußerten Bedenken ist es nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf dem weltweiten Markt für die Vermittlung obligatorischer Nichtlebensrückversicherungen und dem weltweiten Markt für die Vermittlung fakultativer Nichtlebensrückversicherungen erheblich behindern wird.

3.   Nichtkoordinierte horizontale Effekte im Bereich Altersversorgungslösungen

a)   Altersversorgungsberatung

(30)

Die Kommission ist der Auffassung, dass offengelassen werden kann, ob das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Altersversorgungsberatung in Deutschland führen würde. Denn obwohl es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zu horizontalen nichtkoordinierten Effekten auf diesem Markt führen könnte, wären die endgültigen Verpflichtungsangebote, die Aon am 12. Mai 2021 vorgelegt hat, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Marktes für Rentenverwaltungsdienstleistungen in Deutschland auszuräumen, in jedem Fall geeignet, auch etwaige wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Marktes für Altersversorgungsberatung in Deutschland auszuräumen.

b)   Rentenverwaltung

(31)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zu erheblichen horizontalen nichtkoordinierten Effekten in Form höherer Preise, einer geringeren Auswahl und einer schlechteren Qualität auf dem Markt für Rentenverwaltung in Deutschland führen würde, da eine beherrschende Stellung entstehen würde (das Unternehmen nach dem Zusammenschluss hätte einen Marktanteil von mehr als [50-60] % inne). Die Kommission vertritt ferner der Auffassung, dass die beteiligten Unternehmen auf dem Markt für Rentenverwaltung in Deutschland besonders enge Wettbewerber sind, sodass das Vorhaben zu erheblichen Preiseffekten führen könnte, da der Wettbewerbsdruck entfallen würde, den die beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss aufeinander ausübten, und die Auswahl auf dem Markt eingeschränkt würde. Darüber hinaus ist ein Anbieterwechsel schwierig, die Marktzutrittsschranken sind hoch und die ausgleichende Marktmacht der Kunden reicht nicht aus, um Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen auszuüben. Außerdem haben Kunden und Wettbewerber in Bezug auf diesen Markt schwerwiegende Bedenken bei der Kommission angemeldet.

V.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

1.   Verpflichtungsangebote des Anmelders

(32)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich der vorgenannten Märkte auszuräumen, hat der Anmelder die nachstehenden Verpflichtungsangebote unterbreitet.

(33)

Im Hinblick auf die Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken verpflichtet sich der Anmelder, folgende Geschäftsbereiche an Gallagher zu veräußern:

a)

die vollständigen, für die Versicherungsvermittlung für gewerbliche Risiken zuständigen Niederlassungen von WTW in Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und Spanien;

b)

den vollständigen, auf multinationale Großkunden ausgerichteten Geschäftsbereich von WTW für die Risikokategorien Sach- und Unfall- sowie FinPro-Risiken im EWR, in den USA, in Brasilien und Hongkong/Singapur;

c)

die Cybersparte von WTW im Vereinigten Königreich sowie eine Reihe großer britischer FinPro-Kunden [...];

d)

Makler an wichtigen internationalen Standorten nach Wahl des Käufers [...];

e)

das gesamte weltweite Geschäft von WTW im Bereich der Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie der Raumfahrt.

(34)

Die Abhilfemaßnahmen im Bereich der Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken multinationaler Großkunden zielen darauf ab, einen bestehenden Makler (Gallagher) zu stärken. Da die beteiligten Unternehmen eine verbindliche Vereinbarung mit Gallagher unterzeichnet haben, können die derzeitigen Kapazitäten von Gallagher (einschließlich seiner geografischen Reichweite) bei der Bewertung der Verpflichtungsangebote im Bereich der Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken berücksichtigt werden.

(35)

Im Bereich der Rückversicherungsvermittlung hat der Anmelder zugesagt, folgende Geschäftsbereiche an Gallagher zu veräußern:

a)

die gesamte weltweite Vermittlungssparte von WTW für obligatorische Rückversicherungen (Willis Re) und

b)

die gesamte weltweite Vermittlungssparte von WTW für fakultative Rückversicherungen (Global Fac).

(36)

Im Bereich der Rentenverwaltung in Deutschland verpflichtet sich der Anmelder, folgende Geschäftsbereiche an einen geeigneten Käufer zu veräußern:

a)

die gesamten Altersversorgungsberatungs- und Rentenverwaltungssparten von Aon in Deutschland sowie den Geschäftsbereich Investmentlösungen von Aon in Deutschland.

2.   Bewertung der Verpflichtungsangebote

(37)

Mit den vom Anmelder unterbreiteten Verpflichtungsangeboten wird die Erhöhung der Marktanteile vollständig ausgeglichen, die sich andernfalls infolge der Durchführung des Vorhabens auf folgenden Märkten ergeben hätte: auf den Märkten für Rentenverwaltung in Deutschland, auf dem weltweiten Markt für die Vermittlung von obligatorischen und fakultativen Rückversicherungen, auf dem weltweiten Markt für die Versicherungsvermittlung für gewerbliche Risiken der Luft- und Raumfahrtindustrie und der Raumfahrt sowie auf dem Markt für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Sach- und Unfallrisiken in den Niederlanden und für Cyber-Risiken in Spanien. Was die Märkte für Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken multinationaler Großkunden in den Kategorien Sach- und Unfallrisiken, FinPro- und Cyber-Risiken angeht, so führen die Verpflichtungsangebote dazu, dass ein erheblicher Teil der Überschneidungen beseitigt wird.

(38)

Die Geschäftsbereiche Versicherungsvermittlungsdienste für gewerbliche Risiken und Vermittlung von Rückversicherungen werden an Gallagher veräußert, mit dem Aon einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen hat. Gallagher ist ein bestehender Makler, der über eine bedeutende internationale Stellung und die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um multinationale Großkunden wie zentrale Koordinierungsorganisationen in den USA und im Vereinigten Königreich zu bedienen. Die im Verpflichtungspaket enthaltenen Vermögenswerte, Makler und Kunden werden Gallagher als ernstzunehmenden Makler für multinationale Großkunden weiter stärken. Im Rahmen des Markttests wurde Gallagher als der am besten geeignete Käufer ermittelt.

(39)

Die Ergebnisse des Markttests waren in Bezug auf alle Abhilfemaßnahmen positiv, wobei eine Mehrheit der Teilnehmer bestätigte, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen geeignet sind, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, und dass die Veräußerung der in Rede stehenden Geschäftsbereiche an einen geeigneten Käufer zur Entstehung eines erstzunehmenden Wettbewerbers führen würde.

(40)

Der Markttest bestätigte ferner, dass die zu veräußernden Geschäftsbereiche tragfähig und rentabel sind und von Käufern übernommen werden, die auf den jeweiligen Märkten bereits vertreten sind. Zudem wurde im Rahmen des Markttests bestätigt, dass die Vermögenswerte, das Personal, die Wettbewerbsklauseln und die für den Übergang geltenden Dienstleistungsvereinbarungen, die im Verpflichtungspaket enthalten sind, vom Umfang her angemessen sind.

(41)

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung des Vorhabens in der durch die Verpflichtungsangebote des Anmelders geänderten Form auf keinem der vorstehend genannten Märkte zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(42)

In dem Beschluss wird daher festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

(43)

Folglich wurde der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)   ABl. C 398 vom 23.11.2020, S. 18.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4363/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)