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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4318

15.7.2024

Klage, eingereicht am 5. Juni 2024 – Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-394/24)

(C/2024/4318)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und M. Ioan als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik, indem sie

Art. 168-bis Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002 Nr. 115 dahin ausgelegt und angewendet hat, dass die gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung der Vermietung von Anlagen zur Telefonüberwachung und das Abhören von Räumlichkeiten nicht als Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (1) anzusehen ist, und

in den Jahren von 2018 bis 2023 nicht sichergestellt hat, dass ihre öffentliche Verwaltung die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU festgelegten Zahlungsfristen für die Bezahlung als Gegenleistung für die Dienstleistungen der Vermietung von Anlagen zur Telefon- und Raumüberwachung einhält,

gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen der Richtlinie verstoßen hat.

2.

der Italienische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Auslegung und Anwendung von Art. 168-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002 Nr. 115 dahin, dass die Vermietung von Anlagen zur Telefon- und Raumüberwachung nicht dem Ausdruck „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU unterfalle, mit den Verpflichtungen unvereinbar sei, die sich für Italien aus dieser Bestimmung ergäben. Dies sei das Ergebnis einer Auslegung des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Sinns und Zwecks der in Rede stehenden Vorschrift.

Mit ihrem zweiten Klagegrund bringt die Kommission vor, dass die Zeiträume, die die italienischen Behörden für die Bezahlung der Dienstleistungen der Vermietung von Anlagen zur Telefon- und Raumüberwachung in den Jahren von 2018 bis 2023 angegeben hätten, im Durchschnitt die von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von dreißig Tagen überschritten hätten. Folglich habe die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung verstoßen.


(1)   ABl. 2011, L 48, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4318/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)