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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4318 |
15.7.2024 |
Klage, eingereicht am 5. Juni 2024 – Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-394/24)
(C/2024/4318)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und M. Ioan als Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt
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1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik, indem sie
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2. |
der Italienische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Auslegung und Anwendung von Art. 168-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 2002 Nr. 115 dahin, dass die Vermietung von Anlagen zur Telefon- und Raumüberwachung nicht dem Ausdruck „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU unterfalle, mit den Verpflichtungen unvereinbar sei, die sich für Italien aus dieser Bestimmung ergäben. Dies sei das Ergebnis einer Auslegung des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Sinns und Zwecks der in Rede stehenden Vorschrift.
Mit ihrem zweiten Klagegrund bringt die Kommission vor, dass die Zeiträume, die die italienischen Behörden für die Bezahlung der Dienstleistungen der Vermietung von Anlagen zur Telefon- und Raumüberwachung in den Jahren von 2018 bis 2023 angegeben hätten, im Durchschnitt die von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von dreißig Tagen überschritten hätten. Folglich habe die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung verstoßen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4318/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)