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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4250 |
24.7.2024 |
P9_TA(2023)0425
Verpackungen und Verpackungsabfälle
Abänderungen (*1) des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM(2022)0677 – C9-0400/2022 – 2022/0396(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/4250)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
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|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
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|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 c (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 d (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
|||
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 e (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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||
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
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|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|||||
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|||||
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|||||
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 91 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 92
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 96
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 101 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 103 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 107
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 108
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 113 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
|||
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 113 b (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 117 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 123
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 130
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen, sowie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Verpackungsabfällen. |
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen, sowie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Verhinderung und Verringerung unnötiger Verpackung, die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Verpackungsabfällen. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft bei. |
(3) Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und durch die Bereitstellung eines stützenden Rechtsrahmens, der der Europäischen Industrie Sicherheit mit Blick auf ihre Investitionen zur Verwirklichung der Kreislauffähigkeit von Verpackungen bietet, trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 bei. |
Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen. |
(1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen, die für den Gefahrguttransport zugelassen sind, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe f
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe g
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 16
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 472
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 26
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 28
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 31
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 31 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 32
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 32 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 34
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 37
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 38
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 40
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|||||
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 41
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 41 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 41 b (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
||
|
|
|||
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 50
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 51
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
||||
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 57
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 11 können die Mitgliedstaaten weitere Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf Angaben zum Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder zum Pfand- und Rücknahmesystem, die nicht in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführt sind, vorsehen. |
entfällt |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Verpackungen sind so herzustellen, dass die Verwendung und die Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind. |
(1) Verpackungen sind so herzustellen, dass die Verwendung und die Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind , und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik . |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Lebensmittelkontaktverpackungen, die bewusst zugesetzte per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, dürfen ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] nicht mehr in Verkehr gebracht werden. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2b) Lebensmittelkontaktverpackungen, die bewusst zugesetztes Bisphenol A (BPA, CAS 80-05-7) enthalten, dürfen ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] nicht mehr in Verkehr gebracht werden. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen. |
(3) Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 , 2a und 2b genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, die in gemäß Artikel 6 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen. Diese Anforderungen befassen sich gegebenenfalls mit bedenklichen Stoffen, die sich negativ auf die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsmaterialien auswirken, in denen sie enthalten sind, und umfassen gegebenenfalls die betreffenden spezifischen Stoffe und die damit verbundenen Kriterien und Beschränkungen. |
(4) Unbeschadet der Absätze 2a und 2b dürfen die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, die in gemäß Artikel 6 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, das Vorhandensein von Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen , es sei denn, es besteht durch die Verwendung eines Stoffes in der Verpackung in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt . Diese Anforderungen befassen sich auch mit bedenklichen Stoffen, die sich negativ auf die Wiederverwendung , die Sortierung und das Recycling von Verpackungsmaterialien auswirken, in denen sie enthalten sind, und umfassen die betreffenden spezifischen Stoffe und die damit verbundenen Kriterien und Beschränkungen. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
|
|
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein. |
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen gemäß Absatz 2 recyclingfähig sein. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
|||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
|
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2030 und Buchstabe e ab dem 1. Januar 2035 . |
Die Buchstaben a bis d gelten nach Ablauf von 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte, und Buchstabe e gilt nach Ablauf von 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte . |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(3) Recyclingfähige Verpackungen müssen ab dem 1. Januar 2030 die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung im Einklang mit den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und ab dem 1. Januar 2035 auch die Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit erfüllen, die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Entsprechen solche Verpackungen diesen delegierten Rechtsakten, so stehen sie mit Absatz 2 Buchstaben a und e im Einklang. |
(3) Recyclingfähige Verpackungen müssen: |
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|
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|
||
|
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|
|
Entsprechen solche Verpackungen diesen delegierten Rechtsakten, so stehen sie mit Absatz 2 Buchstaben a und e im Einklang. |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
|
|
|||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
(3a) Mit den in Absatz 3 genannten Kriterien und Anforderungen wird Folgendes festgelegt: |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Leistungsmerkmale für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage der Kriterien und Parameter in Anhang II Tabelle 2 für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien sowie Vorschriften für die Anpassung der finanziellen Beiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 Absatz 1 auf der Grundlage der Leistungsmerkmale der Verpackungen und – bei Kunststoffverpackungen – des Prozentsatzes des Rezyklatanteils zu zahlen sind. Die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung müssen Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik einbeziehen und alle Verpackungsbestandteile abdecken. |
Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2027 nach Konsultation des gemäß Artikel 12a eingerichteten Verpackungsforums und unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung , um |
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|
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs zu erlassen, um sie an wissenschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an wissenschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ab dem 1. Januar 2030 gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe E entsprechen. |
Nachdem 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte vergangen sind, gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe E entsprechen. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Nachdem 96 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 4 genannten delegierte Rechtsakte vergangen sind, gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe D oder darunter entsprechen. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Nachdem 36 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 6 genannten delegierte Rechtsakte vergangen sind, gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit nicht erfüllen. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Kriterien müssen mindestens auf den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Parametern beruhen. |
entfällt |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsart legt die Kommission die Methode fest , nach der beurteilt wird, ob Verpackungen in großem Maßstab recyclingfähig sind. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente: |
(6) Spätestens 60 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte erlässt die Kommission gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsart , um die Methode festzulegen , nach der beurteilt wird, ob Verpackungen in großem Maßstab recyclingfähig sind. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente: |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die unter den Buchstaben a bis d genannten Daten müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Mit den in Absatz 3 genannten Kriterien und Anforderungen wird Folgendes festgelegt: |
entfällt |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Sofern sich dies als ökologisch vorteilhaft und technisch machbar erwiesen hat, können die Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Gestaltung von Systemen im Einklang mit Artikel 44, dem Recycling von Verpackungen Vorrang einräumen, damit sie anschließend wiederverwertet und in gleicher Weise oder für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden können, wobei Hersteller, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil erfüllen müssen, einen fairen Zugang zu dem aus der recycelten Verpackung gewonnenen Material erhalten. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen. |
Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation unter Berücksichtigung der folgenden Elemente nachzuweisen. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit alle integrierten Bestandteile. |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit einzeln für jeden separaten Bestandteil vorgenommen. |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen. |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ab dem 1. Januar 2030 und abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen in Verkehr gebracht werden, jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. |
Nach Ablauf von 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte und abweichend von den Anforderungen dieses Artikels dürfen innovative Verpackungen in Verkehr gebracht werden, jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission überwacht kontinuierlich die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung des Unterabsatzes 1 an. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so ist der innovativen Verpackung eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII beizufügen, in der ihre innovativen Eigenschaften dargelegt werden und aus der hervorgeht, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 34 dieser Verordnung entspricht. |
Der innovativen Verpackung ist eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII beizufügen, in der ihre innovativen Eigenschaften und der Gesamtnutzen für die Umwelt dargelegt werden und aus der hervorgeht, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 37 dieser Verordnung entspricht. |
Abänderungen 110 und 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 8 genannte technische Dokumentation beizufügen. |
Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 8 genannte technische Dokumentation beizufügen, und die Verpackung muss somit den Anforderungen dieses Artikels entsprechen . |
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Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Bis zum 31. Dezember 2034 gilt dieser Artikel nicht für |
(10) Bis 72 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts gilt dieser Artikel nicht für |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Bis zur Bewertung ihres Status durch die Kommission gemäß Absatz 10b dieses Artikels gilt dieser Artikel nicht für Verpackungen aus Holz und Wachs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Die Kommission bewertet, ob es einer Verlängerung der gemäß Absatz 10 festgelegten Ausnahmeregelung bedarf. Bei dieser Bewertung werden die verfügbaren wissenschaftlichen Leitlinien der zuständigen Regulierungsbehörden, der Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie die Verfügbarkeit und die Preise von recyclingfähigen Materialien berücksichtigt. Auf dieser Grundlage und nach Anhörung der einschlägigen Interessengruppen legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 zu entrichten haben, werden auf der Grundlage der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit angepasst, die im Einklang mit den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten und – in Bezug auf Kunststoffverpackungen – auch im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 ermittelt wird. |
(11) Die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 zu entrichten haben, werden auf der Grundlage der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit angepasst, die im Einklang mit den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten und – in Bezug auf Kunststoffverpackungen – auch im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 ermittelt wird. Die finanziellen Beiträge sind gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG für die Deckung der Nettokosten der Infrastruktur für Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungsart, für die der jeweilige Beitrag entrichtet wird, gemäß den in Anhang II Tabelle 1 festgelegten Kategorien zu verwenden. |
Abänderungen 117, 427 und 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Inerte Verpackungen |
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Der Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2029 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 58, um diese Verordnung zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 %) in den Verkehr gebracht werden, zu beseitigen. |
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Die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 gelten für diese Art von Verpackung erst, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Ab dem 1. Januar 2030 enthält der Kunststoffanteil von Verpackungen pro Verpackungseinheit die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden : |
(1) Sofern dies nicht zu einer Nichteinhaltung der auf Unionsebene festgelegten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit führt, muss der Kunststoffanteil von Verpackungen , die in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Januar 2030 die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklat , das aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, enthalten, und zwar je Verpackungsformat gemäß Anhang II Tabelle 1 und berechnet als Durchschnitt je Herstellungsbetrieb und Jahr : |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Ab dem 1. Januar 2040 enthält der Kunststoffanteil von Verpackungen pro Verpackungseinheit die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden : |
(2) Ab dem 1. Januar 2040 muss der Kunststoffanteil von Verpackungen die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklat enthalten , das aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, und zwar je Verpackungsformat gemäß Anhang II Tabelle 1, Herstellungsbetrieb und Jahr : |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung, die Zielvorgaben der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (1a) entsprechen . |
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Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kompostierbare Kunststoffverpackungen. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für |
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Abänderung 502
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kunststoffverpackungen die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn der Rezyklatanteil eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellt und den Konformitätsanforderungen der Produkte entgegenstehen könnte. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende Infrastrukturen für die Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen. |
(5) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen ist von den Wirtschaftsakteuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden (je Kunststoffverpackungseinheit) , und des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII zu erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen . |
(7) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklat , das aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde , und des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Diese delegierten Rechtsakte müssen den Umweltauswirkungen des Recyclings Rechnung tragen . |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Ab dem 1. Januar 2029 sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakts einzuhalten. |
(8) Ab dem 1. Januar 2029 sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklat in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakts einzuhalten. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bis zum 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder eine Überarbeitung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 erforderlich sind. |
Bis zum 1. Januar 2032 bewertet die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung von recycelten Verpackungsmaterialien in Kunststoff , wobei der Schwerpunkt auf der mangelnden Verfügbarkeit von recyceltem Kunststoff oder auf den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt liegt, zu denen es kommt, wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nicht nach den einschlägigen Unionsvorschriften zugelassen sind, in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind oder nicht ausreichend ressourcen- und energieeffizient sind. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nicht nach den einschlägigen Unionsvorschriften zugelassen oder in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind. |
entfällt |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze der Rezyklatanteile zu ändern, wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit oder übermäßiger Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen gerechtfertigt ist und wenn sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben können, durch die die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 übermäßig erschwert wird. Bei der Bewertung der Begründung einer solchen Anpassung prüft die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für diese Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. |
entfällt |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht, in dem die Möglichkeit bewertet wird, Zielvorgaben für die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen in Verpackungen festzulegen, um die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 festgelegten Zielvorgaben zu erreichen. |
||
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Gegebenenfalls legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um |
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Abänderung 461
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen |
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Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht, in dem die Möglichkeit bewertet wird, Zielvorgaben für die Verwendung von biobasierten Rohstoffen in Kunststoffverpackungen festzulegen. Gegebenenfalls legt die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um |
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Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g, an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber und sehr leichte Kunststofftragetaschen unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein. |
(1) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f sowie an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber nach den Standards für die Eigenkompostierung oder unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein. |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen für lose Lebensmittel benötigt werden oder, wenn dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt, als Erstverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein und daher in Bioabfallbehältern gesammelt werden dürfen. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass leichte Kunststofftragetaschen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese leichten Kunststofftragetaschen vollständig aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren hergestellt wurden, die unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sind. |
(2) Stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten , die Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG umgesetzt haben, vorschreiben, dass leichte Kunststofftragetaschen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese leichten Kunststofftragetaschen kompostierbar sind. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
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|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren, ein Recycling ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird. |
(3) Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien , ein Recycling gemäß Artikel 6 ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
|
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, vorzuschreiben, dass Verpackungen, die in ihrem Hoheitsgebiet kompostierbar sind, im Prozess des Bioabfallstroms verarbeitet werden dürfen. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
|
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem sie den unter diese Absätze fallenden Verpackungsarten weitere Verpackungsarten hinzufügt, wenn dies aufgrund technischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Verpackungen auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist, und zwar unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie die Sachverständigengruppen konsultiert hat, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Absätze 1 , 1a und 2 zu ändern, indem sie den unter diese Absätze fallenden Verpackungsarten weitere Verpackungsarten hinzufügt, wenn dies aufgrund technischer und rechtlicher Entwicklungen , auch in Bezug auf die Kennzeichnung der Kompostierbarkeit , die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Verpackungen auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist, und zwar unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Bis zum 31. Mai 2025 fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen auf, die harmonisierte Norm (EN 13432) „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien“ zu aktualisieren. |
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Bis zum 31. Mai 2025 fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen auch auf, harmonisierte Normen auszuarbeiten, in denen die detaillierten technischen Spezifikationen der Anforderungen an eigenkompostierbare Verpackungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. |
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Verpackungen sind so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden. |
(1) Ab dem 1. Januar 2030 sind Verpackungen so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionen gemäß Anhang IV Teil I und zur Erfüllung des Zwecks des Produkts erforderliche Mindestmaß reduziert werden. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Verpackungen, die nicht erforderlich sind, um die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien zu erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen unterliegt geografischen Ursprungsbezeichnungen , die nach den Rechtsvorschriften der Union geschützt sind . |
(2) Verpackungen, die nicht erforderlich sind, um die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien zu erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen unterliegt geografischen Ursprungsbezeichnungen nach den Rechtsvorschriften der Union oder rechtlichem Schutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 . |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gegebenenfalls auf, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen an die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die häufigsten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen Obergrenzen für das angemessene Gewicht und Volumen sowie gegebenenfalls die Wandstärke und den Leerraum festgelegt werden. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kleinstunternehmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 sind von der Verpflichtung dieses Absatzes ausgenommen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: |
(1) In Verkehr gebrachte Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem sie für wiederverwendbare Verpackungen in verschiedenen und relevanten Material- und Verpackungskategorien eine Mindestzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kreislaufdurchgänge festlegt. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10b |
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Gerechter Übergang |
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Die Mitgliedstaaten führen ab 2025 alle zwei Jahre Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung durch, in denen die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf die Zahl der Arbeitsplätze, die geschaffen oder einem Wandel unterzogen wurden oder weggefallen sind, sowie auf die Antizipation des Qualifikations- und Kompetenzbedarfs, die Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, und die Gleichstellung der Geschlechter auf nationaler und regionaler Ebene in allen unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen bewertet werden, und legen sie der Kommission und dem Europäischen Parlament vor. In den Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung ist darzulegen, wie der jeweilige Mitgliedstaat beabsichtigt, seinen Ergebnissen mit legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen, einschließlich öffentlicher und privater Investitionen, Rechnung zu tragen. |
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Bevor die Mitgliedstaaten die Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung der Kommission und dem Europäischen Parlament vorlegen, unterrichten und konsultieren sie diejenigen nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen vertreten, über die Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Verpackungen mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält. Diese Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen. Sie gilt jedoch für Verpackungen für den elektronischen Handel. |
Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6] werden Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält , um den Verbrauchern die Sortierung zu erleichtern . Das Etikett beruht ausschließlich auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen . Diese Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen. Sie gilt jedoch für Verpackungen für den elektronischen Handel. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zusätzlich zu dem Etikett kann die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen sein, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern die Sortierung zu erleichtern. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 44 Absatz 1 fallen, werden zusätzlich zu der in Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnung mit einem harmonisierten Etikett versehen, das durch den gemäß Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. |
Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 44 Absatz 1 fallen, werden mit einem harmonisierten Farbetikett versehen, das durch den gemäß Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Etiketten von Pfand- und Rücknahmesystemen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt wurden, dürfen bis 36 Monate nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5 zusammen mit dem harmonisierten Etikett verwendet werden. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen mit einem Etikett mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen werden, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen enthält, unter anderem über die Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und von Sammelstellen, und der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden. |
(2) Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5] müssen wiederverwendbare Verpackungen , die in Verkehr gebracht wurden, mit einem Etikett mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit versehen werden. Weitere Informationen zur Wiederverwendbarkeit können durch einen QR-Code oder einen anderen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen enthält, unter anderem über die Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und von Sammelstellen, und der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Ist eine Verpackungseinheit gemäß Artikel 7 mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten Methode beruhen. Ist eine Kunststoffverpackungseinheit mit einem Etikett versehen, das Angaben über den biobasierten Kunststoffanteil enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. |
(3) Ist eine unter Artikel 7 fallende Verpackung mit einem Etikett versehen, das Informationen über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett und gegebenenfalls der QR-Code oder andere digitale Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einem Etikett versehen, das Informationen über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. |
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Etiketten und der QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert. Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht. |
Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Etiketten und der QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert , sodass sie nicht leicht entfernt werden können . Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht. |
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Ist dies aufgrund der Art und Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die in den Absätzen 1 und 3 genannten Etiketten über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen: |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und die Kennzeichnung von Abfallbehältern gemäß Artikel 12 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(5) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate , auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und die Kennzeichnung von Abfallbehältern gemäß Artikel 12 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1 mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(6) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1 mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endanwender hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. |
(7) Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endanwender hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. |
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Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission Leitlinien zur Präzisierung von Aspekten an, die Verbraucher oder andere Endnutzer irreführen oder verwirren könnten. |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen hergestellt oder eingeführt werden, dürfen bis zu 36 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vermarktet werden. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bis zum 1. Januar 2028 werden Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert. |
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6] werden Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Verpackungsforum |
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Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und allen interessierten Parteien aus der Verpackungsindustrie, einschließlich Vertretern der Abfallbehandlungsindustrie, Erzeugern und Verpackungslieferanten, Vertreibern, Einzelhändlern, Importeuren, KMU, Umweltschutzverbänden und Verbraucherorganisationen. Diese Parteien sind insbesondere mit Blick auf die Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu konsultieren, um die Nachhaltigkeitsanforderungen weiterzuentwickeln und zu präzisieren und die Wirksamkeit der eingerichteten Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, in der diese Parteien zusammentreten und die als „Verpackungsforum“ bezeichnet wird. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12b |
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Aussagen |
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Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG dürfen in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen nur gemacht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: |
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Die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen ist in der die Verpackung betreffenden technischen Dokumentation gemäß Anhang VII nachzuweisen. |
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Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Bei Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG ist der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen für die bereitgestellten Informationen verantwortlich. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(8) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Abweichend von Absatz 8 gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Anforderungen. |
(9) Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Anforderungen. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten Instrumente zur Unterstützung von Wirtschaftsakteuren, die Produkte in das Gebiet der Union einführen, bereitstellen. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen verwenden. Der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken ist untersagt. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen. |
Die Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen stellen für die Verpackungen, die sie handhaben oder auf ihren Online-Plattformen anbieten, sicher , dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht beeinträchtigen. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18a |
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Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen |
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Anbieter von Online-Plattformen müssen unverzüglich die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllen und sicherstellen, dass sie über interne Verfahren für die Einhaltung der Vorschriften verfügen. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 14 , wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. |
Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 13 , wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. |
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wirtschaftsakteure, die Produkte an Endvertreiber oder Endabnehmer in Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel liefern, müssen sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 40 % beträgt . |
(1) Bis zum 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Produkte an Endvertreiber oder Endabnehmer in Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel liefern, sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang IV Teil 1 minimiert wird, es sei denn, es ist erforderlich, um empfindliche Waren zu schützen und zu transportieren, oder dies würde aufgrund der spezifischen Form des Produkts oder der Verkaufsverpackung zu einer erhöhten Menge an Verpackungsmaterial führen . |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Systems der Wiederverwendung verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. |
Abänderungen 437 und 499
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wirtschaftsakteure dürfen Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen. |
(1) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen , es sei denn: |
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Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt unbeschadet Artikel 8 Absatz 3a. |
Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsakteure Verpackungen in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V Nummer 3 aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr bringen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsakteure Verpackungen in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V Nummer 3 aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr bringen , es sei denn, sie können nachweisen, dass mindestens 85 Gew.-% der Verpackungsabfälle, die sie zum unmittelbaren Verbrauch in Verkehr bringen, in der Verkaufsstelle zum Zwecke des Recyclings auf der Grundlage des Hauptverpackungsmaterials getrennt gesammelt werden . |
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Wirtschaftsakteure, die der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 unterliegen, melden den Mitgliedstaaten jährlich das Gewicht der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle je Material. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission aggregierte Daten für jedes getrennt gesammelte Verpackungsmaterial. |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure von den Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 ausnehmen , wenn sie der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen und wenn es technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind. |
(3) Wirtschaftsakteure können von der Anwendung der Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 ausgenommen werden , wenn sie der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen . Darüber hinaus gewähren die Mitgliedstaaten eine Ausnahme, wenn es nachweislich technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu den Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystem erforderlich sind. |
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um ihn im Hinblick auf die Verringerung der Verpackungsabfälle an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Potenzial von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate im Hinblick auf die Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen bei gleichzeitig insgesamt positiven Umweltauswirkungen und prüft ferner die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Anforderungen der für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, sowie ihre Fähigkeit, eine mikrobiologische Kontamination des verpackten Produkts zu verhindern. |
(4) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate zur Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen bei gleichzeitig insgesamt positiven Umweltauswirkungen und prüft ferner die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Anforderungen der für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, sowie ihre Fähigkeit, eine mikrobiologische Kontamination des verpackten Produkts zu verhindern. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 22a |
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Beschränkung der Verwendung bestimmter sehr leichter Kunststofftragetaschen als Verpackung |
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(1) Die Wirtschaftsakteure dürfen keine sehr leichten Kunststofftragetaschen in Verkehr bringen. |
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(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1a gilt Absatz 1 nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder, wenn dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt, als Erstverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sicher, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 24 und Anhang VI entspricht. |
(1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sicher, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen , einschließlich eines Anreizes für die Sammlung, vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 24 und Anhang VI entspricht. Dieser Absatz wird als erfüllt angesehen, wenn in den Mitgliedstaaten bereits Wiederverwendungssysteme eingeführt wurden. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können Dritte benennen, die für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich sind. Die benannten Dritten stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, zu denen die wiederverwendbaren Verpackungen gehören, die Anforderungen von Anhang VI Teil A erfüllen. |
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Haben die Wirtschaftsakteure Dritte gemäß Absatz 2a benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von den Dritten in ihrem Namen erfüllt. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass Verpackungen, die den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, gegen Bezahlung oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden. |
(3) Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass Verpackungen, sofern sie den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, gegen Bezahlung oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt. |
(4) Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt , insbesondere wenn sie das Behältnis für das verkaufte Lebensmittel oder Getränk für unhygienisch oder ungeeignet halten . |
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Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben können. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Ab dem 1. Januar 2030 bemühen sich Endvertreiber mit einer Fläche – Lager- und Versandflächen ausgenommen – von mehr als 400 m, 10 % ihrer Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Nichtlebensmittel zu verwenden. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele |
Wiederverwendungsziele |
Abänderungen 197, 374 und 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure , die große Haushaltsgeräte gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen, dass 90 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Transportverpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. |
(1) Wirtschaftsakteure, einschließlich Online-Plattformen , die große Haushaltsgeräte gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, |
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Schutzverpackungen, die zum Schutz empfindlicher und/oder schwerer Güter bestimmt und speziell für den Schutz bestimmter Geräte konzipiert sind, sind von der Wiederverwendungspflicht ausgenommen. |
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Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Endvertreiber, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verkaufsverpackungen, die in der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass |
entfällt |
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Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verkaufsverpackungen zum Mitnehmen, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und in der Regel aus dem Behältnis verzehrt werden, auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass |
entfällt |
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Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Endvertreiber, die alkoholfreie Getränke (Milch ausgenommen) in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, (a) stellen sicher, dass im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2030 mindestens 20 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden; (b) streben an, sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2040 mindestens 35 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Endvertreiber, die alkoholische Getränke (Wein und Schaumwein ausgenommen) in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, |
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Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats alkoholische Getränke in Form von Bier, kohlensäurehaltigen alkoholischen Getränken, vergorenen Getränken ausgenommen Wein, aromatisierte Weinerzeugnisse und Obstweine, Erzeugnissen auf der Grundlage von Spirituosen, Wein oder anderen vergorenen Getränken, die mit Getränken, Soda, Apfelwein oder Saft vermischt sind, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass |
entfällt |
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Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats alkoholische Getränke in Form von Wein, ausgenommen Schaumwein, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass |
entfällt |
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Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats nichtalkoholische Getränke in Form von Wasser, Wasser mit Zuckerzusatz, Wasser mit anderen Süßungsmitteln, aromatisiertem Wasser, Erfrischungsgetränken, Limonaden, Eistee und ähnlichen Getränken, die sofort verzehrfertig sind, reinem Saft, Saft oder Most aus Obst oder Gemüse und Smoothies ohne Milch sowie alkoholfreien Getränken, die Milchfett enthalten, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass |
entfällt |
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Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Mitgliedstaaten nehmen Wirtschaftsakteure von den Verpflichtungen gemäß Absatz 3a Buchstabe a und Absatz 3b Buchstabe a aus, wenn die Recyclingquote, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurde, nach Gewicht der entsprechenden Verpackungsmaterialien, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, mehr als 85 % beträgt. |
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Ergibt sich aus dieser Meldung, dass die Recyclingquote des jeweiligen Verpackungsmaterials unter 85 % liegt, legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans enthält, womit sichergestellt wird, dass die Recyclingquote des jeweiligen Verpackungsmaterials von 85 % nach Gewicht innerhalb von zwei Jahren erreicht wird. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 7 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Paletten, Kunststoffkästen, klappbaren Kunststoffkisten, Kübeln und Fässern für den Transport oder die Verpackung von Produkten unter Bedingungen verwenden, die nicht unter die Absätze 12 und 13 fallen, müssen sicherstellen, dass |
(7) Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die nur für den Transport im Hoheitsgebiet der Union verwendet werden, in Form von Paletten, Kunststoffkästen, klappbaren Kunststoffkisten, Kübeln oder Fässern für den Transport oder die Verpackung von Produkten unter Bedingungen verwenden, die nicht unter die Absätze 5 und 6 fallen, |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 8 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen für den Transport und die Zustellung von Artikeln verwenden, die keine Lebensmittel sind und die erstmals über den elektronischen Handel auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen sicherstellen, dass |
(8) Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der Union Transportverpackungen für den Transport und die Zustellung von Artikeln verwenden, die keine Lebensmittel sind und die erstmals über den elektronischen Handel auf dem Markt bereitgestellt werden, |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 8 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 8 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 9 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, müssen sicherstellen , dass |
(9) Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der Union Transportverpackungen zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten , unter anderem Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder , verwenden, |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 9 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 9 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 10 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten (ausgenommen Kartons) verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lagereinheit zusammenzufassen, müssen sicherstellen , dass |
(10) Wirtschaftsakteure, einschließlich Online-Plattformen, die im Hoheitsgebiet der Union Umverpackungen in Form von Kisten (ausgenommen Kartons) verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenzufassen , |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 10 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 10 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 458
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 10 a(neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die in den Absätzen 3a und 3b festgelegten Ziele können auch durch die Möglichkeit der Wiederbefüllung erreicht werden. |
Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Die in den Absätzen 1 bis 10 angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet. |
(11) Die in diesem Artikel angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 12 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Von einem Wirtschaftsakteur verwendete Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein, wenn sie der Beförderung von Produkten |
Ab dem 1. Januar 2030 müssen 95 % der von einem Wirtschaftsakteur verwendeten Transportverpackungen wiederverwendbar sein, wenn sie der Beförderung von Produkten |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 13 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wirtschaftsakteure, die Produkte an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats liefern, verwenden für die Beförderung solcher Produkte nur wiederverwendbare Transportverpackungen. |
Ab dem 1. Januar 2030 verwenden Wirtschaftsakteure , einschließlich Online-Plattformen , die Produkte an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats liefern, für die Beförderung solcher Produkte nur wiederverwendbare Transportverpackungen. |
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben ausgenommen, wenn die Recyclingquote des vorherrschenden Verpackungsmaterials, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurde, oder die Recyclingquote von Verpackungsformaten – wie PET-Flaschen oder Aluminiumdosen – nach Gewicht mehr als 85 % der entsprechenden Verpackungen beträgt, die im Kalenderjahr 2027 oder jedem Kalenderjahr danach im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurden. |
Abänderung 504
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Die in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für Verkaufsverpackungen von sehr leicht verderblichen Getränken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. |
Abänderung 505/rev.1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 13 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13c) Die in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für Verkaufsverpackungen von Wein, Schaumwein, aromatisierten Weinerzeugnissen und alkoholhaltigen Getränken gemäß dem KN-Code 2208 . |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 14 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 10 ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres |
(14) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres |
Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 58 in Bezug auf die Anforderungen an die Erstellung einer Lebenszyklusanalyse zur Begründung einer Ausnahme nach diesem Artikel delegierte Rechtsakte. Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben dieses Artikels ausgenommen, wenn die Wiederverwendung nicht die Option ist, die auf der Grundlage einer solchen Lebenszyklusanalyse insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt. |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 6 ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m einschließlich alle Lager- und Versandbereiche verfügen. |
(15) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben dieses Artikels ausgenommen, wenn |
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Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Wirtschaftsakteure sind von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausgenommen, wenn die Quote der in Artikel 43 Absätze 3, 4 und 4b vorgeschriebenen getrennten Sammlung des jeweiligen Verpackungsmaterials, die der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, nach Gewicht mehr als 85 % der entsprechenden Verpackungen beträgt, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Wirtschaftsakteure tätig sind, in Verkehr gebracht wurden. |
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Ergibt sich aus dieser Meldung, dass die Quote der getrennten Sammlung des jeweiligen Verpackungsmaterials unter 85 % liegt, legt der Mitgliedstaat einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, mit dem sichergestellt wird, dass die Quote der getrennten Sammlung von 85 % nach Gewicht des jeweiligen Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Jahren erreicht wird. |
Abänderung 506
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15b) Wirtschaftsakteure sind bei allen Transportverpackungen, die unmittelbar mit Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermitteln in Berührung kommen, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 7, 12 und 13 ausgenommen. |
Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 15 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15c) Wirtschaftsakteure sind bei allen Produkten, die geografischen Ursprungsbezeichnungen unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften der Union geschützt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben ausgenommen. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 16 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen: |
(16) Um den jüngsten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen und das Gesamtergebnis für die Umwelt zu verbessern, was erfordern kann, dass bestimmte Abfallströme von der Hierarchie abweichen, sofern dies durch eine unabhängige und durch Fachkollegen beurteilte Lebenszyklusbewertung gerechtfertigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen: |
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Wiederverwendung von Verpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist , Maßnahmen vorzuschreiben , die in diesem Artikel genannten Zielvorgaben zu überprüfen und neue Ziele für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen festzulegen , und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor. |
(17) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Wiederverwendung von Verpackungen . Bei der Bewertung der Auswirkungen der Wiederverwendungsziele für Verpackungen beurteilt die Kommission auf der Grundlage einer unabhängigen und durch Fachkollegen beurteilten Lebenszyklusbewertung zumindest die durch die Wiederverwendungsziele für 2030 erzielte Verringerung der Verpackungsabfälle , die Verringerung der CO2-Emissionen , die Verringerung der Lebensmittelabfälle , die Verringerung der Menge an verwendeten Primärrohstoffen, des Wasser- und Energieverbrauchs, der Wasserkontamination und der Verwendung von Detergenzien und Desinfektionsmitteln. Die Kommission bewertet auch die Entwicklungen in Bezug auf Verpackungsabfälle aus Pappe und ihre Umweltauswirkungen und die Substitutionseffekte , die aufgrund der Materialausnahmen in Artikel 22 in Verbindung mit Anhang V und Artikel 26 Absätze 7, 10, 12 und 13 auftreten können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung legt die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem a) die in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2040 geändert oder bestätigt werden, und b) erforderlichenfalls neue Wiederverwendungsziele für andere Branchen und für andere Verpackungsformate und -materialien festgelegt werden . |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle wiederverwendbaren Verpackungsformate, die von Vertreibern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den Absätzen 3a und 3b ausgegeben werden, von diesen Endvertreibern wieder zurückgenommen werden. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele |
Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungsziele |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absätze 2 bis 6 nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber bzw. die Erzeuger, die diese Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes: |
(2) Um die Verwirklichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absätze 3a und 3b nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber bzw. die Erzeuger, die diese Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes: |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2028 Durchführungsrechtsakte , in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 festgelegt werden. |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 delegierte Rechtsakte , in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 festgelegt werden. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Verpflichtung, die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder [18 Monate] nach dem Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Berichterstattung über Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele an die zuständigen Behörden |
Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Kommission richtet bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 28a |
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Wiederbefüllungsverpflichtung für die Mitnahmebranche |
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(1) Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] |
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(2) Die unter den Buchstaben a und b genannten Endvertreiber bieten die in das vom Verbraucher mitgebrachte Behältnis gefüllten Waren zu einem niedrigeren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit an, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht. |
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Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten. |
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Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 28b |
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Wiederverwendungsangebot für die Getränkebranche |
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(1) Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen die Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verkaufsverpackungen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, den Verbrauchern die Wahl einer Verpackung im Rahmen eines Wiederverwendungssystems einräumen. |
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(2) Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten. |
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(3) Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Waren nicht zu höheren Kosten oder zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit anbieten, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht. |
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(4) Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fallen. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren . Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. |
(2) Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt . Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Bis zum 31. Dezember 2027 erstellt die Kommission einen Bericht darüber, ob eine Verringerung der Verwendung von Papiertragetaschen erforderlich und durchführbar ist, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Zielvorgaben für die Verringerung von Papiertragetaschen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgaben vor. |
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Bis zum 31. Dezember 2025 entwickelt die Kommission ein Verfahren, um zu bescheinigen, dass in der Union in Verkehr gebrachte Materialien, die als Rezyklatanteil gekennzeichnet und dokumentiert sind, tatsächlich aus zurückgewonnenen und recycelten Materialien und nicht aus neuen Materialien hergestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass dieses Verfahren bei den gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen berücksichtigt wird. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die zuständigen Behörden kontrollieren die Richtigkeit von mindestens 10 % der Konformitätserklärungen pro Jahr, die nach dem Zufallsprinzip bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt. |
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|
Unbeschadet der im Voraus geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 führen die zuständigen Behörden Kontrollen durch, wenn sie einschlägige Informationen über einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung erhalten oder davon Kenntnis erlangen, auch auf der Grundlage begründeter, von Dritten vorgetragener Bedenken. |
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Die Kontrollen werden ohne Vorankündigung gegenüber dem Wirtschaftsakteur durchgeführt, es sei denn, eine vorherige Unterrichtung des Wirtschaftsakteurs oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. |
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Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und die Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. |
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Die Aufzeichnungen über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und die Berichte über deren Folgen und Ergebnisse stellen Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) dar und sind öffentlich zugänglich zu machen. |
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Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Kunststoffverpackungsabfälle im Vergleich zu den der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Kunststoffverpackungsabfällen |
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Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Unbeschadet der Absätze 1 und 1a können Mitgliedstaaten, die ein duales System für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen eingerichtet haben – eines für Verpackungsabfälle aus Haushalten und eines für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe – die Besonderheiten des eingerichteten Systems gegebenenfalls beibehalten. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen , um das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren . |
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen zusätzlichen Nachhaltigkeitsmaßnahmen , um im Einklang mit den Gesamtzielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ambitionierte und nachhaltige Reduzierung der pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zu bewirken und die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu verwirklichen . |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kunden in Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Verpflegungsdiensten kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr Leitungswasser erhalten können. |
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen nutzen , um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, die unter anderem die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und sonstiger Maßnahmen umfassen können , um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem Vertrag und Artikel 4 dieser Verordnung keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. |
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird. |
(4) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in den Absätzen 1 und 1a festgelegten Zielvorgaben und beurteilt, ob spezifische Zielvorgaben für Papier und Pappe, Glas, Metall und Verbundmaterialien aufgenommen werden müssen . Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird. |
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. |
Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das Register ist für die Öffentlichkeit online einfach und kostenlos zugänglich. |
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen , sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet , keine anderen Bestimmungen gelten . |
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen . Kleinstunternehmen sind von den Verpflichtungen dieses Absatzes ausgenommen, es sei denn , sie haben eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt . |
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls ihre benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind. |
(4) Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls , im Einklang mit Artikel 40, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Vertritt ein benannter Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit. |
(6) Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Sind die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich , stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu den Informationen im Register erhalten. |
(10) Die im Herstellerregister enthaltenen Informationen sind öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang , auch online, zu den Informationen im Register erhalten , auch mithilfe digitaler Registerauszüge . Die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ist jedoch zu wahren. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regime tragen die Hersteller von Verpackungen eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen. |
(1) Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regime tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Ein Hersteller benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist. |
(2) Ein Hersteller benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist. |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, holen von Herstellern , die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, folgende Informationen ein : |
(3) Anbieter von Online-Plattformen, die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, sowie Fulfilment-Dienstleister müssen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten, es sei denn, sie können nachweisen, dass Hersteller , die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, diese Anforderungen einhalten, indem sie Folgendes einholen : |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn Hersteller ihre Produkte über den Online-Marktplatz verkaufen und nicht gemäß Artikel 39 Absatz 2 registriert sind, kann der Online-Marktplatz, auf dem die Produkte zum Verkauf angeboten werden, die Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 7 kollektiv für diese Hersteller erfüllen. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen und bevor sie dem betreffenden Hersteller die Nutzung ihrer Dienste gestatten, bewerten Anbieter von Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister, ob die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Kosten gemäß den Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung in der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 94/62/EG tragen und, soweit diese nicht bereits berücksichtigt sind, zumindest die Kosten für die Sammlung der Abfälle der Produkte, die in öffentlichen Sammelsystemen entsorgt werden, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie für die anschließende Beförderung und Behandlung dieser Abfälle, übernehmen. |
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Die zu tragenden Kosten werden auf transparente und kosteneffiziente Weise festgelegt. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit Reinigungsaktionen auf verhältnismäßige Weise auf der Grundlage der Verpackungsformate bestimmt werden, die eher achtlos weggeworfen oder nicht getrennt gesammelt werden. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Absatz 3, Artikel 43 und Artikel 44 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen. |
(2) Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung beauftragt haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Absatz 3, Artikel 43 und Artikel 44 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. |
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastruktur für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4 , 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Um ein hochwertiges Recycling zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein System vorhanden ist, das einen sicheren und gerechten Zugang zu recycelten Rohstoffen für die Verwendung in Anwendungen ermöglicht, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so zurückgewonnen wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann. |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen das Potenzial dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung. |
(2) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Arten von Abfällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung dieser Verpackungsabfälle oder von Fraktionen dieser Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung. |
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von Buchstabe ca unberührt. |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass in öffentlichen Räumen ausreichend Systeme für die getrennte Sammlung der verschiedenen Fraktionen von Verpackungsabfallmaterialien eingerichtet wurden. |
Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Bis zum 1. Januar 2029 müssen Endvertreiber, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllte und verzehrte Lebensmittel und Getränke auf dem Markt bereitstellen, dafür sorgen, dass Systeme für die getrennte Sammlung der verschiedenen Fraktionen von Verpackungsabfällen eingerichtet werden, um den Verbrauchern das Sortieren der Verpackungsabfälle zu erleichtern. |
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Wirtschaftsakteure, die der Verpflichtung gemäß Absatz 3 unterliegen, melden den Mitgliedstaaten jährlich das Gewicht der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle je Material. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission aggregierte Daten für jedes getrennt gesammelte Verpackungsmaterial. |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Abweichend von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Abfällen gemäß Absatz 3 können bestimmte Arten von Verpackungsabfällen zusammen gesammelt werden, wenn diese Sammlung ihr Potenzial, Recyclingverfahren zu durchlaufen, nicht beeinträchtigt und das Ergebnis dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung. |
entfällt |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 43a |
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Verpflichtung zur getrennten Sammlung |
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um pro Jahr die getrennte Sammlung von 90 % der in Artikel 46 aufgeführten Materialien nach Gewicht sicherzustellen. |
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Das in Unterabsatz 1 genannte Ziel kann durch alle in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sowie durch Maßnahmen für eine getrennte Sammlung außerhalb der Haushalte erreicht werden. |
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(2) Absatz 1 ergänzt die in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für die getrennte Sammlung von Einwegflaschen aus Kunststoff. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 275 und 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels wird ein Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen: |
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels wird ein Mitgliedstaat unter einer der folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen: |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. |
(7) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen und die Möglichkeit der Einbeziehung von Verpackungen für andere Erzeugnisse hinausgehen. |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern . Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 24 und 25 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden. |
(1) Bis zum 31. Dezember 2028 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe sicherzustellen . Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 24 und 25 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden. |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, freiwillige Normen für Mehrwegverpackungen zu entwickeln, um die für die Einführung gut durchdachter Mehrwegsysteme erforderlichen Merkmale zu fördern. Solche Normen betreffen unter anderem die Gestaltung, Kennzeichnung, Reinigung und Rückverfolgbarkeit von Mehrwegverpackungen. Die Kommission unterstützt die Entwicklung und Verbreitung solcher Normen. |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfandsysteme einen Mindestanteil ihres Budgets für die Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen und die Wiederverwendungsinfrastruktur für die Einführung von Wiederverwendungssystemen bereitstellen. |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern: |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a und in Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf das für jedes Material festgelegte spezifische Ziel kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern: |
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann als recycelt berechnet, wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und dass das Recycling der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weitgehend entsprechen. |
entfällt |
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind , kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte , Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet. |
(9) Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund eines Verwertungsverfahrens, bei dem die Abfälle zu Produkten , Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck wiederaufbereitet werden , nicht mehr als Abfall anzusehen sind, kann als recycelt angesehen werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet. |
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann , dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen. |
(12) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigte Unterlagen vorlegt , dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen. |
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten melden für alle in Anhang IX Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsmaterialien und Verpackungsarten für jedes Kalenderjahr Daten über: |
(2) Die Mitgliedstaaten melden für jedes Kalenderjahr Daten über: |
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020, ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich , ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 6 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wurden nach Abschluss des in Artikel 52 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
Wurden nach Abschluss des in Artikel 52 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 52 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen. |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 52 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen. |
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. |
Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 7 Absatz 11 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7 , Artikel 7 Absatz 9, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 , Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10 , Artikel 7 Absatz 11 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7 , Artikel 7 Absatz 9, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 , Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission das Verpackungsforum und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10 , Artikel 7 Absatz 11 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 , Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Artikel 21 bis 26 wird mit einer Geldbuße geahndet, die gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur verhängt wird . |
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen mit. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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Sie können Folgendes umfassen: |
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Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 62a |
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Zugang zur Justiz |
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(1) Jede natürliche oder juristische Person, die entsprechend den geltenden nationalen Rechtsbehelfssystemen ein ausreichendes Interesse hat – auch wenn diese Personen etwaigen im nationalen Recht festgelegten Kriterien entsprechen, einschließlich derjenigen, die begründete Bedenken gemäß Artikel 62a geäußert haben - haben Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung. |
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(2) Diese Verordnung lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten und diejenigen Rechtsvorschriften unberührt, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Ausschöpfung der Verwaltungsverfahren vorschreiben. |
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 62b |
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Aufforderung zum Tätigwerden |
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(1) Natürliche oder juristische Personen, die von einem Verstoß gegen diese Verordnung betroffen sind oder betroffen sein könnten oder die ein ausreichendes Interesse an ökologischen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen diese Verordnung haben, sind berechtigt, die zuständigen Behörden aufzufordern, Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf einen solchen Verstoß oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Verstoßes zu ergreifen. |
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Das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, gilt als ausreichend für die Zwecke des Unterabsatzes 1. |
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(2) Der Aufforderung zum Tätigwerden müssen relevante Informationen und Daten beiliegen, die diese Aufforderung unterlegen. |
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(3) Geht aus dem Ersuchen um Maßnahmen und den beigefügten Informationen und Daten plausibel hervor, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung stattgefunden hat oder dass die unmittelbare Gefahr eines solchen Verstoßes besteht, prüfen die zuständigen Behörden solche Ersuchen um Maßnahmen und Informationen und Daten. In diesem Fall geben die zuständigen Behörden dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Gelegenheit, sich zu dem Antrag auf Tätigwerden und den beigefügten Informationen und Daten zu äußern. |
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|
(4) Die zuständigen Behörden teilen den Personen, die eine Aufforderung nach Absatz 1 übermittelt haben, umgehend und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts unter Angabe ihrer Gründe mit, ob sie der Aufforderung zum Tätigwerden nachkommen wird oder nicht. |
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(5) Gibt die zuständige Behörde der Aufforderung zum Tätigwerden statt, so unterrichtet sie die Kommission. Die Kommission prüft, ob ein über den betreffenden Mitgliedstaat hinausgehender Verstoß gegen die Verordnung vorliegt. Stellt sie fest, dass ein Verstoß über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus vorliegt, ergreift sie geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 509
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen. |
Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen. |
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 510/rev1
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Blumentöpfe , die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht dauerhaft verbleiben soll ; |
Transportschalen und Trageverpackungen für Blumen- und Pflanzentöpfe , die nur für den Verkauf und den Transport bestimmt sind; |
Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 12
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Getränkesystem-Kapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch ); |
Tee- oder Kaffeebeutel und -pads, Getränkesystem-Kapseln (z. B. Portionspackungen für Tee oder Kaffee ) |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 14 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Schachteln für Zahnpastatuben |
Abänderung 511/rev1
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 15
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Blumentöpfe , in denen die Pflanze dauerhaft verbleibt ; |
Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich direkt befüllbarer Beetschalen, die in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder dazu bestimmt sind, zusammen mit der Pflanze verkauft zu werden ; |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 44 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Aufkleber zur Reifenkennzeichnung (EU 2020/740) |
Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 2
Vorschlag der Kommission
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2 |
Glas |
Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas |
Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Behälter |
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Geänderter Text
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2 |
Glas |
Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas |
Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Behälter , Aerosoldosen |
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Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 4
Vorschlag der Kommission
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4 |
Papier/Pappe |
Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe |
Getränkekartons, Teller und Becher, d. h. Papier/Pappe mit Metall- oder Kunststoffbeschichtung, flüssige Pappe, Papier/Pappe mit Kunststofffolien/-fenstern |
|
Geänderter Text
|
4 |
Papier/Pappe |
Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe |
Getränkekartons , andere Verbundkartons , Teller und Becher, d. h. Papier/Pappe mit Metall- oder Kunststoffbeschichtung, flüssige Pappe, Papier/Pappe mit Kunststofffolien/-fenstern |
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Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 5
Vorschlag der Kommission
|
5 |
Metall |
Stahl |
Starre Verpackungsformate ( Sprühdosen , Dosen, Farbdosen, Kisten usw.) aus Stahl, einschließlich Weißblech |
|
Geänderter Text
|
5 |
Metall |
Stahl |
Starre Verpackungsformate (Aerosoldosen, Dosen, Farbdosen, Kisten usw.) aus Stahl, einschließlich Weißblech |
|
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
(11a) |
Folien |
PET (starr) |
Flaschen und Fläschchen |
intransparent, weiß |
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 12
Vorschlag der Kommission
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12 |
Folien |
PET (starr) |
Starre Verpackungen, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (z. B. Töpfe, Gefäße und Schalen) |
transparent |
Geänderter Text
|
12 |
Folien |
PET (starr) |
Starre Verpackungen, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (z. B. Töpfe, Gefäße und Schalen) , Aerosoldosen |
transparent |
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
Anhang II
Anhang II
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1
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26 |
Folien |
Andere starre Kunststoffe einschl. PVC, PC (starr) |
starr |
|
27 |
Folien |
Andere flexible Kunststoffe, einschließlich mehrlagiger Kunststofffolien und Mehrstoff-Materialien (flexibel) |
Beutel |
Geänderter Text
Tabelle 1
|
26 |
Folien |
Andere starre Kunststoffe einschl. PVC, PC und biologisch abbaubarer Polymere (starr) |
starr |
|
27 |
Folien |
Andere flexible Kunststoffe, einschließlich mehrlagiger Kunststofffolien, Mehrstoff-Materialien und biologisch abbaubarer Materialien (flexibel) |
Beutel |
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
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(26a) |
Folien |
Starre Kunststoffe für industrielle Verpackungen |
Massengutbehälter, Fässer |
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 27 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
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(27a) |
Folien |
Flexible Kunststoffe für industrielle Verpackungen |
Flexible Massengutbehälter, Taschen |
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Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 2
Vorschlag der Kommission
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Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit |
Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewicht |
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Stufe A |
größer oder gleich 95 % |
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Stufe B |
größer oder gleich 90 % |
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Stufe C |
größer oder gleich 80 % |
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Stufe D |
größer oder gleich 70 % |
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Stufe E |
weniger als 70 % |
Geänderter Text
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Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit |
Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewicht |
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Stufe A |
größer oder gleich 95 % – hohe Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung Die Verpackung sollte mehrfach recycelt werden können und die Kriterien für die stoffliche Verwertung vollständig erfüllen. Der erzeugte Sekundärrohstoff ist von vergleichbarer Qualität, sodass er einem geschlossenen Materialkreislauf zugeführt werden kann. |
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Stufe B |
größer oder gleich 90 % – hohe bis mittlere Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung Die Verpackung kann einige kleinere Schwachstellen im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit aufweisen, die die Qualität des erzeugten Sekundärrohstoffs leicht beeinträchtigen. Der Großteil der aus diesen Verpackungen erzeugten Sekundärrohstoffe kann jedoch nach wie vor unter Umständen einem geschlossenen Materialkreislauf zugeführt werden. |
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Stufe C |
größer oder gleich 80 % – mittlere Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung Die Verpackung weist einige Schwachstellen im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit auf, die die Qualität der erzeugten Sekundärrohstoffe beeinträchtigen und zu Materialverlusten beim Recycling führen können. |
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Stufe D |
größer oder gleich 70 % – mittlere bis geringe Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung Die Verpackung weist erhebliche Gestaltungsschwachstellen auf, die ihre Recyclingfähigkeit stark beeinträchtigen oder zu großen Materialverlusten beim Recycling führen. |
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Stufe E |
weniger als 70 % – geringe Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung Die Verpackung ist aufgrund von Gestaltungsschwachstellen nicht recycelbar und sollte nicht auf den Markt gebracht werden. |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Tabelle 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Richtwerte für Parameter, die bei der Festlegung von Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß Artikel 6 zu berücksichtigen sind
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Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bedingungen, die bei der vorgeschriebenen Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind: |
Bedingungen, die bei der vorgeschriebenen oder eingeführten Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind: |
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil I – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil I – Nummer 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil I – Nummer 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Teil II – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Zeile 1
Vorschlag der Kommission
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1. |
Einwegumverpackungen aus Kunststoff |
Kunststoffverpackungen, die im Einzelhandel zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Endabnehmern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung im Vertrieb erforderlich sind. |
Umverpackungsfolie, Schrumpffolie |
Geänderter Text
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1. |
Einwegumverpackungen aus Kunststoff |
Kunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung im Business-to-Business-Vertrieb erforderlich sind. |
Umverpackungsfolie, Schrumpffolie |
Abänderungen 391cp1 und 512
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
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2. |
Einwegkunststoffverpackungen, Einwegverbundverpackungen oder andere Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse |
Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen vermieden werden müssen. |
Netze, Beutel, Schalen, Behälter |
Geänderter Text
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entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Abänderungen 391cp2 und 513
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Nummer 3
Vorschlag der Kommission
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3. |
Einwegkunststoffverpackungen, Einwegverbundverpackungen oder andere Einwegverpackungen |
Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden |
Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Folien, Kisten |
Geänderter Text
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entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Abänderung 391cp3
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Zeile 4
Vorschlag der Kommission
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4. |
Einwegverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe |
Einwegverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen Verpackungen, die zusammen mit zubereiteten, zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln ohne weitere Zubereitung bereitgestellt werden |
Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten |
Geänderter Text
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entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Zeile 5
Vorschlag der Kommission
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5. |
Kleine Einwegverpackungen für Hotels |
Für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikeln von weniger als 50 ml bei flüssigen Mitteln oder weniger als 100 g bei nicht flüssigen Mitteln |
Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke |
Geänderter Text
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5. |
Kleine Einwegkunststoffverpackungen für Hotels |
Für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 von weniger als 100 ml bei flüssigen Mitteln oder weniger als 100 g bei nicht flüssigen Mitteln |
Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke |
Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Zeile 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
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5a. |
Einwegkunststoffverpackungen auf Flughäfen |
Für Koffer und Taschen |
Schrumpffolie |
Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Zeile 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
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5b. |
Umverpackungen, die nicht erforderlich sind, um die Leistungskriterien in Anhang IV zu erfüllen |
Für Kosmetikartikel, ausgenommen Parfum, Hygiene- und Toilettenartikel |
Schachteln für Zahnpasta und Cremes |
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V - Reihe 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
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5c. |
Einwegkunststoffverpackungen, die als Füllmaterial verwendet werden |
Kunststoffverpackungen zum Schutz bestimmter Materialien bei der Handhabung |
Polystyrol-Chips |
Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil A – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Teil A Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g befreit. |
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil B – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Teil C - Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Absatz 2 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Absatz 2 – Buchstabe l a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Absatz 2 – Buchstabe o
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, das Littering zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern. |
Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, das Littering zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern , wie z. B. die Sicherstellung eines sicheren und fairen Zugangs zu rezyklierten Rohstoffen für die Verwendung in Anwendungen, die eine weitere Recyclingfähigkeit ermöglichen und in gleicher Weise oder für dieselbe oder eine ähnliche Produktkategorie wie diejenige, aus der sie stammen, wiederverwendet werden können . |
(*1) Bezugnahmen auf "cp" in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0319/2023).
(30) Eurostat, Statistik über Verpackungsabfälle: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Packaging_waste_statistics.
(30) Eurostat, Statistik über Verpackungsabfälle: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Packaging_waste_statistics.
(33) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2019%3A640%3AFIN
(33) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2019%3A640%3AFIN
(34) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2020:98:FIN&WT.mc_id=Twitter
(34) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2020:98:FIN&WT.mc_id=Twitter
(41) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(41) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(1a) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(1a) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3978
(50) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(50) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(51) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(51) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(52) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(52) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(53) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). Kontaktempfindliche Verpackungen bezeichnen Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter folgende Rechtsakte fallen:
(53) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). Kontaktempfindliche Verpackungen bezeichnen Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter folgende Rechtsakte fallen:
(53a) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
(55) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(55) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(57) Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung.
(57) Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung.
(57a) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
(58) https://www.pro-e.org/the-green-dot-trademark
(66) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(66) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(73) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(73) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(1a) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(1a) Mitteilung zu einem EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe, COM(2022)0682, 30.11.2022.
(1a) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(1a) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(1a) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4250/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)