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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4250

24.7.2024

P9_TA(2023)0425

Verpackungen und Verpackungsabfälle

Abänderungen  (*1) des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (COM(2022)0677 – C9-0400/2022 – 2022/0396(COD))  (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2024/4250)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Produkte benötigen Verpackungen als Schutz und um problemlos von ihrem Herstellungsort zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse für den Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Durch fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen entstehen den Wirtschaftsakteuren zusätzliche Kosten.

(1)

Produkte benötigen geeignete Verpackungen als Schutz und um problemlos von ihrem Herstellungsort zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse für den Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen verursachen Unsicherheit und zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsakteure .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Darüber hinaus werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht (40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt), und Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. (30) Die großen und ständig zunehmenden Mengen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. Aus diesen Gründen sollten in dieser Verordnung Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie soll die Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.

(2)

Darüber hinaus werden bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht (40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des Papiers sind für Verpackungen bestimmt), und Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. (30) Die großen und ständig zunehmenden Mengen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und Sammlung sowie schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. Aus diesen Gründen sollten in dieser Verordnung Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie soll die Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Im Einklang mit dem Grünen Deal (33) enthält der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (34) die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen zu verschärfen, damit alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig sind, und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen an den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. Er verpflichtet die Kommission zu prüfen , ob eine EU-weite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert.

(5)

Im Einklang mit dem Grünen Deal (33) enthält der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (34) die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen zu verschärfen, damit bis 2030 alle Verpackungen wiederverwendbar oder recyclingfähig sind, und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern , Anforderungen an den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen und die Notwendigkeit von Anforderungen bezüglich dem Rezyklatanteil in Verpackungen, die nicht aus Kunststoff sind, zu bewerten . In dem Aktionsplan wird die notwendige Verringerung von Lebensmittelabfällen hervorgehoben und der Einsatz von Kreislaufkonzepten für die Wassernutzung befürwortet; zudem wird die Kommission zur Prüfung der Frage verpflichtet , ob eine EU-weite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Zielen, die in ... [der künftigen Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD))] und... [der künftigen Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (2022/0092(COD))] festgelegt sind. Sie zielt darauf ab, fundierte Alternativen für nachhaltigere Verpackungen zu fördern und zu unterstützen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme , die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) zu fördern. Um die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer zu gewährleisten , sollten außerdem alle Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die als Behältnis für Kaffee oder Tee erforderlich sind, als Verpackung behandelt werden.

(11)

Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee und Kaffeebeutel oder bei Gebrauch aufweichende Systeme , die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) zu fördern. Um die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer sicherzustellen , sollten außerdem alle Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die als Behältnis für Kaffee oder Tee erforderlich sind, als Verpackung behandelt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, zielen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf Volumen und Gewicht zu verringern und das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus zielen die Maßnahmen darauf ab, die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, sowie höhere Recyclingquoten für alle Verpackungen und eine hohe Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe zu fördern und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren.

(12)

Im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, zielen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf Volumen und Gewicht zu verringern und das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus zielen die Maßnahmen darauf ab, die Verwendung von recycelten Materialien in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, durch den Ausbau hochwertiger Recyclingsysteme zu fördern, wodurch die Recyclingquoten für alle Verpackungen erhöht werden und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert wird, und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Im Einklang mit der Abfallhierarchie, nach der die Abfallbeseitigung über Deponien die am wenigsten präferierte Option ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen durch eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates  (1a) ergänzt werden, um die schrittweise Einstellung der Entsorgung von Verpackungsabfällen auf Deponien zu beschleunigen.

 

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden.

(13)

Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie für wiederverwendbare Verpackungen in bestimmten Verpackungskategorien eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Entsprechend den Begriffsbestimmungen der OECD von 2018 handelt es sich bei per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) um eine große Gruppe von mehr als 4 700 künstlich hergestellten Chemikalien. Seit ihrem Aufkommen in den späten 1940er-Jahren werden PFAS in einer immer breiteren Palette von Konsumgütern und industriellen Anwendungen eingesetzt, die von Lebensmittelverpackungen und Bekleidung bis hin zu Elektronik, Luftfahrt und Feuerlöschschäumen reicht. Sie werden verwendet, weil sie fett- und wasserabweisend sind und aufgrund ihrer Kohlenstoff-Fluor-Bindung eine hohe Stabilität und Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen aufweisen. Diese Bindung ist auch für ihre extreme Persistenz in der Umwelt verantwortlich. Eine Belastung mit den am besten untersuchten PFAS wird mit einer Reihe von gesundheitsschädlichen Folgen in Verbindung gebracht, etwa Schilddrüsenerkrankungen, Leberschäden, geringerem Geburtsgewicht, Adipositas, Diabetes, Hypercholesterinämie und vermindertem Ansprechen auf Routineimpfungen sowie erhöhtem Risiko für Brust-, Nieren- und Hodenkrebs.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)

Am 27. Mai 2020 veröffentlichte Dänemark in seinem Amtsblatt (Lovtidende A) die Durchführungsverordnung Nr. 681 vom 25. Mai 2020 zu Lebensmittelkontaktmaterialien und Strafbestimmungen für Verstöße gegen entsprechende EU-Rechtsakte, um PFAS in Materialien und Gegenständen aus Papier und Pappe mit Lebensmittelkontakt zu verbieten. Diesem Beispiel folgend sollten in Anbetracht des Gesundheits- und Umweltrisikos, das von PFAS ausgeht, und in Erwartung der Stellungnahme der ECHA, die ein umfassenderes Verbot von PFAS in sämtlichen Verpackungen und in anderen Bereichen betrifft, alle Lebensmittelverpackungen aus Papier und Pappe, die bewusst zugesetzte PFAS enthalten, nicht auf den Unionsmarkt gebracht werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)

Bei Bisphenol A (BPA) handelt es sich um eine chemische Verbindung, die bei der Herstellung von Materialien verwendet wird, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, etwa bei Mehrweggeschirr aus Kunststoff oder Auskleidungen von Dosen, hauptsächlich als Schutzschicht. BPA-Rückstände können in Lebensmittel und Getränke übergehen und von den Verbrauchern aufgenommen werden. Neben der Aufnahme aus Lebensmitteln kann BPA auch aus anderen Quellen wie Thermopapier, Kosmetika und Staub über die Haut und durch Einatmen aufgenommen werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15d)

Die Sachverständigengruppen der EFSA wiesen in einem im Januar 2015 veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten  (1a) vor dem Hintergrund neuer Daten darauf hin, dass sich die Exposition gegenüber Bisphenol A wahrscheinlich schädlich auf die Nieren und die Leber auswirkt. Die Ergebnisse veranlassten die Sachverständigen der EFSA, den als unbedenklich geltenden Gehalt an BPA deutlich zu senken – von 50 auf 4 mg/kg Körpergewicht/Tag.

 

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15e)

In Anbetracht der Gefahr, die von Bisphenol A ausgeht, und des Risikos eines Übergangs in Lebensmittel sollte die bewusste Zusetzung von BPA in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verboten werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Diese Verordnung sollte keine Beschränkung von Stoffen aus Gründen der chemischen Sicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, mit Ausnahme der Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin geregelt werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsvorschriften der Union sind. Die Verordnung sollte jedoch die Beschränkung von Stoffen ermöglichen (in erster Linie aus anderen Gründen als der chemischen Sicherheit oder der Lebensmittelsicherheit) , die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen – insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und das Recycling – auswirken.

(19)

Unbeschadet der Beschränkung von PFAS und Bisphenol A sollte diese Verordnung keine Beschränkung von Stoffen aus Gründen der chemischen Sicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, es sei denn, es besteht eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt; dies gilt unter anderem für die Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin geregelt werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsvorschriften der Union sind. Die Verordnung sollte ebenfalls die Beschränkung von Stoffen ermöglichen, die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen – insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, vor allem bei Wiederverwendungs- und Recyclingverfahren, – auswirken.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte zugelassen werden, dass Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine begrenzte zusätzliche Frist von fünf Jahren erhalten, um die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten in technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden.

(23)

Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte zugelassen werden, dass Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine begrenzte zusätzliche Frist von fünf Jahren erhalten, um die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten begründet werden, insbesondere hinsichtlich der Verwendung neuer oder innovativer Materialien, und in technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht für Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) und von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (51), die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (52) fallen, sowie von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) fallen, gelten. Diese Ausnahmen sollten bis zum 1. Januar 2035 gelten.

(24)

Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht für Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) und von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (51), die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (52) fallen, von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) fallen , sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, und Verpackungen für Vorräte (53a), Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels bzw. Tierarzneimittels zu genügen , gelten. Diese Ausnahmen sollten bis zum 1. Januar 2035 gelten.

 

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern; solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere wenn sie Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen besser recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für die einzelnen Verpackungskategorien zu erlassen.

(25)

Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern; solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere wenn sie Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen besser recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen , und sicherzustellen, dass die Einnahmen aus diesen Gebühren zur Finanzierung der Nettokosten der Sammlung, der Sortierung und des Recyclings von Verpackungen verwendet werden . Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für die einzelnen Verpackungskategorien zu erlassen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit und die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, ist es angezeigt, für Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, und für kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, eine Ausnahme von der Verpflichtung, dass Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil enthalten müssen, vorzusehen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Verpackung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten, wenn sie spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss.

(28)

Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit und die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, ist es angezeigt, für Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, und für kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, sowie für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, eine Ausnahme von der Verpflichtung, dass Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil enthalten müssen, vorzusehen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Verpackung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten, wenn sie spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss. Schließlich sollte diese Ausnahme für Druckfarben, Klebstoffe, Farben, Firnisse und Lacke, die auf Verpackungen verwendet werden, sowie für alle Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen, gelten.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Mit Blick auf die Verwirklichung der in dieser Verordnung genannten Ziele für Verwendung von recycelten Materialien sollte die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2025 einen Bericht veröffentlichen, in dem die Möglichkeit bewertet wird, Zielwerte für die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen in Verpackungen festzulegen, damit das Ziel von bis zu 50 % auf der Grundlage von Nachhaltigkeitsanforderungen erreicht werden kann.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Um Hindernisse für den Binnenmarkt zu vermeiden und um für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass der Kunststoffanteil jeder Verpackungseinheit einen bestimmten Mindestprozentsatz an recycelten Materialien enthält , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden.

(29)

Um Hindernisse im Binnenmarkt zu verhindern und um für die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass Kunststoffverpackungen im Durchschnitt pro Format, Herstellungsbetrieb und Jahr einen bestimmten Mindestprozentsatz an recycelten Materialien enthalten , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der vorhandenen Rezyklatanteile, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden (je Einheit von Verbraucher-Kunststoffabfällen), und für die Festlegung des Formats für die technische Dokumentation zu gewährleisten , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) zu erlassen.

(31)

Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der vorhandenen Rezyklatanteile, die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden , pro Verpackungsformat, pro Herstellerbetrieb und pro Jahr zu sorgen, wobei die Auswirkungen des Recyclingverfahrens auf die Umwelt zu berücksichtigen sind und das Format für die technische Dokumentation festzulegen ist , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) zu erlassen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur vorübergehenden Änderung der Zielvorgaben für den verpflichtenden Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen zu erlassen. Bei der Bewertung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen prüfen.

(33)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zur Änderung der Zielvorgaben für den verpflichtenden Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen zu erlassen. Bei der Bewertung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen prüfen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

Der Markt für das Recycling von Verpackungen in der Union sollte gestärkt werden, um die Recyclingquote zu erhöhen, die Entsorgung auf Deponien zu verhindern und die Ausfuhr von Abfall in Drittländer zu minimieren. Der Aufbau der Recyclingkapazitäten in der Union sollte in Zusammenarbeit mit den Branchenakteuren und den einzelnen Wirtschaftszweigen erfolgen und auf einer geregelten Wertschöpfungskette beruhen, die Qualitätskontrollen, Qualitätssicherung, Zertifizierung, Logistik und Preisbildung ermöglicht.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Materialrecyclingströme häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen.

(35)

Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Materialrecyclingströme häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen , beispielsweise für Erzeugnisse, bei denen die Trennung von Inhalt und Verpackung, etwa bei Teebeuteln oder Kaffeekapseln, besonders kompliziert ist .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Darüber hinaus sollte in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen , eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung darüber bestehen , ob die Verwendung kompostierbarer Kunststoffe für leichte Kunststofftragetaschen in seinem Hoheitsgebiet vorgeschrieben werden soll. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf die ordnungsgemäße Entsorgung verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2-Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen Kunststoffverpackungen dem Recycling zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird .

(36)

Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Außerdem sollte biologisch abbaubarer Abfall nicht zu Kontaminanten im Kompost führen. Zur erleichterten Verwendung kompostierbarer Verpackungen , die zur Sammlung oder Entsorgung von Bioabfällen beitragen , sollten die Bestimmungen der Norm EN 13432 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ im Hinblick auf die Kompostierungszeiten, die zulässigen Kontaminationsgrade und die Beschränkungen für die Freisetzung von Mikroplastik überarbeitet werden, damit diese Materialien in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen in geeigneter Weise verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte in der Union eine vergleichbare Norm für die Eigenkompostierung festgelegt werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden und gleichzeitig ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt. Der Erzeuger der Verpackung sollte die Verpackung anhand der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der bestehenden harmonisierten Norm EN 13428:2000 (57) aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken, die im Rahmen der EU-Regelung für geschützte geografische Angaben eingetragen und geschützt sind , als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen. Dagegen können die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von recycelten Materialien und die Wiederverwendung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die nur dazu bestimmt sind, das wahrgenommene Produktvolumen zu erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da sie die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für übermäßige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen.

(40)

Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden und gleichzeitig ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt. Der Erzeuger der Verpackung sollte die Verpackung anhand der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf das Ziel dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der bestehenden harmonisierten Norm EN 13428:2000 (57) aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken, die im Rahmen der EU-Regelung für geschützte geografische Angaben, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen , eingetragen und geschützt sind; die sollte sich auch nicht auf die Geschmacksmuster von Verpackungen auswirken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002  (57a) rechtlich geschützt sind . Dagegen können die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von recycelten Materialien und die Wiederverwendung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die nur dazu bestimmt sind, das wahrgenommene Produktvolumen zu erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da sie die Anforderung zur Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für übermäßige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen.

 

 

 

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)

Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie Verpackungsabfälle, einschließlich kompostierbarer leichter und sehr leichter Kunststofftragetaschen, angemessen entsorgen können. Das am besten dafür geeignete Mittel ist die Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen und die Kombination mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern.

(44)

Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie die Verpackungsabfälle angemessen entsorgen können. Das am besten dafür geeignete Mittel ist die Einführung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen und die Kombination mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern. Das Erfordernis, dass ein solches harmonisiertes Kennzeichnungssystem für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihren Lebensumständen wie Alter und Sprachkenntnissen, verständlich ist, sollte ein entscheidender Faktor bei seiner Gestaltung sein. Das kann durch Piktogramme und eine möglichst sparsame Verwendung von Sprache erreicht werden. Damit würden auch die sonst anfallenden Kosten für die Übersetzung der verwendeten Sprache minimiert.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)

Die Sortierung ist ein wesentlicher Schritt, um für eine bessere Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu sorgen. Der Ausbau der Sortierkapazitäten, insbesondere durch technologische Innovationen, sollte gefördert werden, um eine bessere Qualität bei der Sortierung und damit auch bei den Ausgangsstoffen für das Recycling zu erreichen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über Merkmale von Verpackungen und ihre angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden. Es sollte möglich sein, Verpackungen, die unter die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mittels eines Akkreditierungssymbols im gesamten Anwendungsgebiet dieses Systems zu identifizieren. Dieses Symbol sollte Verbrauchern oder Nutzern die Recyclingfähigkeit von Verpackungen klar und eindeutig anzeigen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass das Symbol „Grüner Punkt“, das in einigen Mitgliedstaaten verwendet wird, um anzuzeigen, dass ein Hersteller einen finanziellen Beitrag zu einem nationalen System zur Verwertung von Verpackungen  (58) geleistet hat, die Verbraucher irrtümlich zu der Annahme führen könnte, dass Verpackungen, die mit einem solchen Symbol versehen sind, immer recyclingfähig sind.

(49)

Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über Merkmale von Verpackungen und ihre angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden.

 

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)

Es sollte eine Sachverständigengruppe unter ausgewogener Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und sämtlicher Interessenträger aus dem Bereich Verpackung eingesetzt werden. Die Gruppe sollte als „Verpackungsforum“ bezeichnet werden und insbesondere zur Ausarbeitung, Entwicklung und Klärung von Nachhaltigkeitsanforderungen, zur Überprüfung der Wirksamkeit der bestehenden Marktüberwachungsmechanismen und zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen beitragen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)

Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden, wenn sie solche Verpackungen verwenden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 40 % nicht überschreiten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können.

(60)

Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden, wenn sie solche Verpackungen verwenden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 40 % nicht überschreiten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Diese Verpflichtung sollte nicht für wiederverwendbare Verpackungen gelten.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)

Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme betrachtet werden, die zur Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele beiträgt und für diese erforderlich ist. Behältnisse, die dem Verbraucher gehören und die eine Verpackungsfunktion im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung erfüllen, wie wiederverwendbare Becher, Flaschen oder Kisten, sind jedoch keine Verpackung im Sinne dieser Verordnung.

(65)

Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme betrachtet werden, die zur Verwirklichung der Abfallvermeidungsziele gemäß der vorliegenden Verordnung beiträgt und für diese erforderlich ist.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)

Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, über die Bedingungen für eine sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter informieren. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen.

(66)

Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, über die Bedingungen für eine sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter informieren. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen. Die Wirtschaftsakteure sollten von der Haftung im Falle von Problemen mit der Lebensmittelsicherheit befreit werden, die sich aus der Verwendung von Behältern ergeben könnten, die von Verbrauchern bereitgestellt werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)

Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungslösungen erhöht werden. Die Verwendung von Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollte verboten werden.

(67)

Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungsziele für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungslösungen erhöht werden. Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollten verboten werden. Die Verbraucher sollten stets die Möglichkeit haben, Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen in wiederverwendbaren Behältern oder unter Verwendung eigener Behälter zu Bedingungen zu erwerben, die nicht unvorteilhafter sind als bei Lebensmitteln und Getränken, die in Einwegverpackungen angeboten werden. Wirtschaftsakteure, die Lebensmittel oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Lebensmittel oder Getränke in eigenen Behältern und Getränkte in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)

Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für die Wirtschaftsakteure gelten. Ziele in Bezug auf Getränke sollten zusätzlich auch für die Erzeuger gelten, da diese Akteure die Verpackungsformate bestimmen können, die für die angebotenen Produkte verwendet werden. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe von wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder durch Wiederbefüllung oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags einen Durchführungsrechtsakt über die Methode für deren Berechnung zu erlassen.

(68)

Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele für die Endvertreiber gelten. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe von wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 des Vertrags einen Durchführungsrechtsakt über die Methode für deren Berechnung zu erlassen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)

Damit die Einhaltung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem 1. Januar 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen.

(71)

Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem 1. Januar 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(73a)

Da sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 50 Mikron) sehr wahrscheinlich zu Abfall werden und zur Meeresverschmutzung beitragen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um ihr Inverkehrbringen auf unbedingt notwendige Verwendungszwecke zu beschränken. Diese Kunststoffbeutel sollten nicht als Verpackungen für lose Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, außer aus hygienischen Gründen oder zur Verpackung von feuchten losen Lebensmitteln wie rohem Fleisch, Fisch oder Milcherzeugnissen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(74a)

Eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftragetaschen sollte nicht zu einer Substitution durch Papiertragetaschen führen. Die Kommission sollte die Verwendung von Papiertragetaschen überwachen und ein Ziel sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Papiertragetaschen vorschlagen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91)

Um eine ambitionierte und nachhaltige Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten Zielvorgaben für die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 festgelegt werden. Wenn das Ziel einer Verringerung um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 bedeuten. Die Mitgliedstaaten sollten das Aufkommen an Verpackungsabfällen bis 2035 um 10 % gegenüber 2018 reduzieren; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 führen. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 29 % gegenüber dem Ausgangswert bedeuten würde, und für 2040 sollte ein Reduktionsziel von 15 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 37 % gegenüber dem Ausgangswert darstellen würde.

(91)

Um eine ambitionierte und nachhaltige Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten Zielvorgaben für die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 festgelegt werden. Wenn das Ziel einer Verringerung um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 bedeuten. Die Mitgliedstaaten sollten das Aufkommen an Verpackungsabfällen bis 2035 um 10 % gegenüber 2018 reduzieren; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Ausgangswert für 2030 führen. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 29 % gegenüber dem Ausgangswert bedeuten würde, und für 2040 sollte ein Reduktionsziel von 15 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden, was eine Verringerung um 37 % gegenüber dem Ausgangswert darstellen würde. Die Mitgliedstaaten, die für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten einerseits und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe andererseits unterschiedliche Systeme eingerichtet haben, sollten ihre Sonderform beibehalten können.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(91a)

Die Kommission hat im Rahmen ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft am 16. Januar 2018 eine Mitteilung mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ mit dem Ziel angenommen, die Meeresverschmutzung, die Treibhausgasemissionen und die Abhängigkeit Europas von fossilen Brennstoffen zu verringern. Angesichts des zunehmenden Kunststoffverbrauchs werden im Rahmen der Strategie eine bessere Kreislauffähigkeit von Kunststoffen und wirksame Vorbeugemaßnahmen gefordert. Diese Verordnung sollte im Einklang mit dieser Strategie ein Mittel zur Bekämpfung überflüssiger und unnötiger Kunststoffe sein, um den Trend zur Produktion und zum Verbrauch von Kunststoffen, insbesondere von Einwegkunststoffen, umzukehren.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 92

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(92)

Die Mitgliedstaaten können diese Ziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele , Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele hinausgehen.

(92)

Die Mitgliedstaaten können diese Ziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungsziele, Wiederbefüllungsverpflichtungen , Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele hinausgehen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 96

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(96)

Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die Verpackungen und verpackte Produkte in der Union in Verkehr bringen, die Verantwortung für ihre Bewirtschaftung am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Es sei daran erinnert, dass gemäß der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2024 Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden müssen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist.

(96)

Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die Verpackungen und verpackte Produkte in der Union in Verkehr bringen, einschließlich Akteure im elektronischen Handel, die Verantwortung für ihre Bewirtschaftung am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Es sei daran erinnert, dass gemäß der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2024 Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden müssen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(98)

Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) enthält Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, insbesondere Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Händlern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065.

(98)

Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) enthält Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, insbesondere Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, bestimmten für Hersteller geltende Pflichten unterliegen, es sei denn, sie weisen nach, dass der Dritte, für den sie den Fernabsatz oder die Lieferung abwickeln, diese Pflichten bereits erfüllt hat. Außerdem sollten sie von diesen Herstellern Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Händlern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 101 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(101a)

Die getrennte Sammlung von Verpackungen ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung ihrer Kreislauffähigkeit und eines starken Markts für Sekundärrohstoffe. Die Festlegung einer verbindlichen Sammelquote ist ein Anreiz, effiziente und gezielte Sammelsysteme auf nationaler Ebene zu entwickeln und somit die Menge der sortierten und potenziell recycelten Abfälle zu erhöhen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 103 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(103a)

Mit dieser Verordnung sollte der Vielfalt der in der Union existierenden Pfand- und Rücknahmesysteme Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass technische Entwicklungen in diesen Systemen nicht behindert werden, wenn sie die Bedingungen und Kriterien für die Erhöhung der Sammelquoten und die Gewährleistung einer besseren Recyclingqualität erfüllen. Ein digitales Pfand- und Rücknahmesystem bietet den Verbrauchern beispielsweise ein Verfahren mit QR-Code, bei dem das Pfand zurückerstattet wird, nachdem eine entsprechende Rückgabe bei einer Sammelstelle für getrennte Sammlung zu Hause oder unterwegs erfolgt ist.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 107

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(107)

Mitgliedstaaten, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Verpflichtung ohne Pfand- und Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 90  % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, können beantragen, dass keine Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden müssen.

(107)

Die Mitgliedstaaten, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Verpflichtung ohne Pfand- und Rücknahmesysteme eine Sammelquote von mindestens 85  % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, können beantragen, dass keine Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden müssen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 108

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(108)

Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung der Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.

(108)

Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung der Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 113 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(113a)

Es ist zwar wichtig, dass die Kommission bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte, in denen die Kriterien für die Recyclingfähigkeit sowie die Kriterien für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit festgelegt werden, alle Verarbeitungstechnologien berücksichtigt, sie muss aber auch unbedingt den Mehrwert des chemischen Recyclings von Fraktionen, die nicht mit mechanischen Recyclingtechnologien verarbeitet werden können, eingehender bewerten. Im Zusammenhang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) sollte die Kommission den Energieverbrauch neuer Technologien, den Wasserverbrauch und Materialverluste berücksichtigen und im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens der Union zu Umweltaussagen irreführende Behauptungen zum Umweltschutz vermeiden, indem diese Anwendungen auf einen wirklich zirkulären Ansatz beschränkt werden, wobei beispielsweise Konzepte zur Umwandlung von Materialien in Brennstoffe ausgeschlossen werden.

 

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 113 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(113b)

Ein Wirtschaftsakteur sollte nur dann Umweltaussagen zu in Verkehr gebrachten Verpackungen machen dürfen, wenn sie gemäß der Richtlinie über Umweltaussagen begründet sind. Was die Recyclingfähigkeit, den Umfang des Rezyklatanteils und die Wiederverwendbarkeit anbelangt, so sollten diese Angaben nur für Verpackungseigenschaften möglich sein, die über in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 117 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(117a)

Die getrennte Sammlung in Privathaushalten ist eine wichtige Komponente zur Erhöhung der Sammelquote bei Verpackungen und zur Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, spezifische Maßnahmen für die getrennte Sammlung in Privathaushalten zu ergreifen, die dem Standort und den Gewohnheiten der Verbraucher Rechnung tragen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 123

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(123)

Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (73) zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(123)

Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte eine Mindestzahl von Kontrollen der Wirtschaftsakteure, die Verpackungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, festgelegt werden, und die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (73) zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 130

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(130)

Bei Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollte der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Falls sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen, die nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten.

(130)

Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss dafür Sorge getragen werden, dass Verpackungen aus Drittstaaten , die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung gerecht werden, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder als Teil eines verpackten Produkts eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt sollte dabei Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Falls sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen, die nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen, sowie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Verpackungsabfällen.

(1)   Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen, sowie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Verhinderung und Verringerung unnötiger Verpackung, die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Verpackungsabfällen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft bei.

(3)   Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und durch die Bereitstellung eines stützenden Rechtsrahmens, der der Europäischen Industrie Sicherheit mit Blick auf ihre Investitionen zur Verwirklichung der Kreislauffähigkeit von Verpackungen bietet, trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 bei.

Abänderung 421

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen.

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen, die für den Gefahrguttransport zugelassen sind, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten anfallen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Tee- oder Kaffeebeutel , die als Behältnis für ein Tee- oder Kaffeeprodukt erforderlich sind und dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

f)

durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel oder bei Gebrauch aufweichende Systeme und Einzelportionseinheiten, die ein Tee- oder Kaffeeprodukt enthalten und dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die als Behältnis für ein Kaffee- oder Teeprodukt erforderlich sind und dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

g)

undurchlässige Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die als Behältnis für ein Kaffee- oder Teeprodukt erforderlich sind und dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren Beschädigung durch Handhabung und Transport vermieden wird, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, jedoch mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;

4.

„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer beliebigen Anzahl von Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, jedoch mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.

„Endvertreiber“ den Vertreiber, der verpackte Produkte oder Produkte liefert, die dem Endabnehmer in Form einer Wiederbefüllung verkauft werden;

16.

„Endvertreiber“ den Vertreiber, der verpackte Produkte oder Produkte liefert, die dem Endabnehmer in Form einer Wiederbefüllung oder Wiederverwendung verkauft werden;

Abänderung 472

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

„Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, mit Ausnahme von Materialien, die für Etiketten, Verschlüsse und Versiegelungen verwendet werden;

(19)

„Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 10 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht, mit Ausnahme von Materialien, die für Etiketten, Beschichtungen, Auskleidungen, Firnisse, Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Lackierungen, Verschlüsse und Versiegelungen verwendet werden , die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind ;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.

„Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen erneut für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

22.

„Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen mehrmals erneut für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren , und das durch eine geeignete Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, gewöhnlich durch ein Pfandsystem, gefördert wird ;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

26.

„Wiederverwendungssysteme“ organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem ermöglichen. Pfand- und Rücknahmesysteme, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, gelten als Teil eines „Wiederverwendungssystems“;

26.

„Wiederverwendungssysteme“ organisatorische, technische und/ oder finanzielle Regelungen in Verbindung mit Anreizen , die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem ermöglichen. Pfand- und Rücknahmesysteme, mit denen sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, gelten als Teil eines „Wiederverwendungssystems“;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28.

„Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Endabnehmer sein eigenes Behältnis, das eine Verpackungsfunktion erfüllt, mit einem oder mehreren Produkten befüllt, die vom Endvertreiber im Rahmen eines Handelsgeschäfts angeboten werden ;

28.

„Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Endabnehmer sein eigenes Behältnis oder ein vom Endvertreiber in der Verkaufsstelle zur Verfügung gestelltes Behältnis , das eine Verpackungsfunktion erfüllt, mit einem oder mehreren Produkten befüllt, die vom Endvertreiber erworben wurden ;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

31.

„recyclingorientierte Gestaltung“ eine Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die ihre Recyclingfähigkeit im Rahmen von Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik sichergestellt wird;

31.

„recyclingorientierte Gestaltung“ eine Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die ihre Recyclingfähigkeit im Rahmen von Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik sichergestellt wird , wobei mechanischen Recyclingverfahren Vorrang einzuräumen ist ;

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

31a.

„Recyclingfähigkeit“ die Bewertung der inhärenten Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen auf der Grundlage von getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, großmaßstäblichem Recycling und der Verwendung von Recyclingstoffen anstelle von Primärrohstoffen in neuen Verpackungen;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

32.

„großmaßstäbliches Recycling“ das Sammeln, Sortieren und Recycling unter Verwendung bestehender Infrastrukturen und Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und die die Verpackungsabfälle von mindestens 75 % der Bevölkerung der Union abdecken , einschließlich aus der Union ausgeführter Verpackungsabfälle, die die in Artikel 47 Absatz 5 festgelegten Anforderungen erfüllen;

32.

„großmaßstäbliches Recycling“ das Vorhandensein einer ausreichenden Kapazität, um die gesammelten Verpackungsabfälle über etablierte industrielle Verfahren für die Weiterverarbeitung in bestehenden Systemen, die sich im betrieblichen Umfeld bewährt haben, definierten und anerkannten Abfallströmen zuzuführen , einschließlich aus der Union ausgeführter Verpackungsabfälle, die die in Artikel 47 Absatz 5 festgelegten Anforderungen erfüllen;

Abänderung 414

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 32 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

32a.

„hochwertiges Recycling“ jedes Verwertungsverfahren im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG, durch das sichergestellt wird, dass die besondere Qualität der gesammelten und sortierten Abfälle während dieses Verwertungsverfahrens erhalten oder wiederhergestellt wird, sodass die daraus hervorgehenden recycelten Materialien von ausreichender Qualität sind, um als Ersatz für Primärrohstoffe zu dienen;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

34.

„integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheiden und aus einem anderen Material bestehen kann, aber wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist und nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss , um das Produkt zu verwenden, und der in der Regel zur gleichen Zeit wie die Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;

34.

„integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheiden und aus einem anderen Material bestehen kann, aber wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist und nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss und der in der Regel zur gleichen Zeit wie die Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

35.

„separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material bestehen kann, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss , um Zugang zum Produkt zu erlangen, und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird;

35.

„separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material bestehen kann, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird;

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

37.

„innovative Verpackungen“ eine Verpackungsform, die unter Verwendung neuartiger Materialien, Gestaltungs- oder Produktionsverfahren hergestellt wird und zu einer erheblichen Verbesserung der Verpackungsfunktionen, beispielsweise bei der Verwendung als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten, führt und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen allein zum Zweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;

37.

„innovative Verpackungen“ eine Verpackungsform, die unter Verwendung neuartiger und innovativer Materialien, Gestaltungs- oder Produktionsverfahren hergestellt wird und zu einer erheblichen Verbesserung der Verpackungsfunktionen, beispielsweise bei der Verwendung als Behältnis, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung von Produkten, führt und nachweislich insgesamt einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen hauptsächlich zum Zweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

„Sekundärrohstoffe“ Materialien, die durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können;

(38)

„Sekundärrohstoffe“ Materialien, die durch Recyclingverfahren gewonnen wurden , alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben und Primärrohstoffe ersetzen können;

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

40.

„kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung in Verpackungsanwendungen bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009, (EG) Nr. 2009/1223, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG oder 2008/68/EG fallen;

40.

„kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung in Verpackungsanwendungen bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009, (EG) Nr. 2009/1223, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinie 2001/83/EG, der Richtlinie 2002 / 46 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) oder der Richtlinie 2008/68/EG fallen;

 

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

41.

„kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die physikalisch, chemisch, thermisch oder biologisch zersetzt werden können, sodass der Großteil des fertigen Kompostes gemäß Artikel 47 Absatz 8 letztlich in Kohlendioxid, Mineralsalze, Biomasse und Wasser zerfällt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungsprozess oder -vorgang, dem sie unter kontrollierten industriellen Bedingungen zugeführt werden, nicht behindern;

41.

„kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die physikalisch, chemisch, thermisch oder biologisch zersetzt werden können, sodass der Großteil des fertigen Kompostes gemäß Artikel 47 Absatz 8 letztlich in Kohlendioxid, Mineralsalze, Biomasse und Wasser zerfällt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Vergärungsprozess oder -vorgang, dem sie unter kontrollierten industriellen Bedingungen zugeführt werden, nicht behindern , wobei die in harmonisierten europäischen Normen (EN 13432) festgelegten geltenden Anforderungen erfüllt werden ;

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 41 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

41a

„eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die im Vergleich zu Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab auch unter nicht kontrollierten Bedingungen biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 41 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

41b.

„biobasierte Kunststoffe“ Kunststoffe, deren Rohstoffe aus Biomasse bestehen  (1a);

 

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

50.

„Pfand“ einen festen Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;

50.

„Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine sonstige Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

51.

„Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, eine Pfandgebühr entrichten muss, die ihm zurückerstattet wird, wenn er die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;

51.

„Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, eine Pfandgebühr entrichten muss, die ihm zurückerstattet wird, wenn er die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt oder zu Hause oder an einem öffentlichen Ort ordnungsgemäß über das für diesen Zweck für diese Abfallart zur Verfügung gestellte Aufnahmebehältnis entsorgt ;

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

57.

„Verpackung, mit der ein Risiko verbunden ist“ eine Verpackung, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 56 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen kann;

57.

„Verpackung, mit der ein Risiko verbunden ist“ eine Verpackung, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 56 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt , die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen kann;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)     Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 11 können die Mitgliedstaaten weitere Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf Angaben zum Regime der erweiterten Herstellerverantwortung oder zum Pfand- und Rücknahmesystem, die nicht in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführt sind, vorsehen.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Verpackungen sind so herzustellen, dass die Verwendung und die Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind.

(1)   Verpackungen sind so herzustellen, dass die Verwendung und die Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind , und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik .

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Lebensmittelkontaktverpackungen, die bewusst zugesetzte per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, dürfen ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Lebensmittelkontaktverpackungen, die bewusst zugesetztes Bisphenol A (BPA, CAS 80-05-7) enthalten, dürfen ab dem ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum = 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Einhaltung der in Absatz  2 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

(3)   Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 , 2a und 2b genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, die in gemäß Artikel 6 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen. Diese Anforderungen befassen sich gegebenenfalls mit bedenklichen Stoffen, die sich negativ auf die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsmaterialien auswirken, in denen sie enthalten sind, und umfassen gegebenenfalls die betreffenden spezifischen Stoffe und die damit verbundenen Kriterien und Beschränkungen.

(4)    Unbeschadet der Absätze 2a und 2b dürfen die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, die in gemäß Artikel 6 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, das Vorhandensein von Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der chemischen Sicherheit zusammenhängen , es sei denn, es besteht durch die Verwendung eines Stoffes in der Verpackung in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt . Diese Anforderungen befassen sich auch mit bedenklichen Stoffen, die sich negativ auf die Wiederverwendung , die Sortierung und das Recycling von Verpackungsmaterialien auswirken, in denen sie enthalten sind, und umfassen die betreffenden spezifischen Stoffe und die damit verbundenen Kriterien und Beschränkungen.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein.

Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen gemäß Absatz 2 recyclingfähig sein.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

recyclingorientiert gestaltet sind;

a)

recyclingorientiert gestaltet sind , wie es in den gemäß Absatz 4 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist ;

Abänderung 415

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

so recycelt werden können, dass die Qualität der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ausreicht, um die Primärrohstoffe zu ersetzen;

d)

so recycelt werden können, dass die Qualität der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ausreicht, um Primärrohstoffe zu ersetzen;

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

in großem Maßstab recycelt werden können .

e)

gemäß der Methode, die in gemäß Absatz 6 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, in großem Maßstab recyclingfähig sind .

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2030 und Buchstabe e ab dem 1. Januar 2035 .

Die Buchstaben a bis d gelten nach Ablauf von 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte, und Buchstabe e gilt nach Ablauf von 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte .

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Recyclingfähige Verpackungen müssen ab dem 1. Januar 2030 die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung im Einklang mit den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und ab dem 1. Januar 2035 auch die Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit erfüllen, die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Entsprechen solche Verpackungen diesen delegierten Rechtsakten, so stehen sie mit Absatz 2 Buchstaben a und e im Einklang.

(3)   Recyclingfähige Verpackungen müssen:

 

a)

die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung im Einklang mit den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten spätestens 36 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte erfüllen und

 

b)

die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit spätestens 36 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte zusätzlich zu Buchstabe a des vorliegenden Absatzes erfüllen.

 

Entsprechen solche Verpackungen diesen delegierten Rechtsakten, so stehen sie mit Absatz 2 Buchstaben a und e im Einklang.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Mit den in Absatz 3 genannten Kriterien und Anforderungen wird Folgendes festgelegt:

 

a)

die Art und Weise, wie das Ergebnis der Bewertung der Recyclingfähigkeit in Leistungsstufen von A bis E gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgedrückt wird, basierend auf dem prozentualen Anteil des Gewichts der Verpackungseinheit, der gemäß Absatz 1 recyclingfähig ist;

 

b)

detaillierte Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für jedes in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsmaterial und jede dort aufgeführte Verpackungskategorie, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Anforderungen für hochwertiges Recycling;

 

c)

für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen;

 

d)

die Anpassung der finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe zu entrichten haben;

 

e)

die Art und Weise, wie die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie zu bewerten ist, um aktualisierte Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit zu ermitteln.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und die Leistungsmerkmale für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage der Kriterien und Parameter in Anhang II Tabelle 2 für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien sowie Vorschriften für die Anpassung der finanziellen Beiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel  40 Absatz 1 auf der Grundlage der Leistungsmerkmale der Verpackungen und – bei Kunststoffverpackungen – des Prozentsatzes des Rezyklatanteils zu zahlen sind. Die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung müssen Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik einbeziehen und alle Verpackungsbestandteile abdecken.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2027 nach Konsultation des gemäß Artikel 12a eingerichteten Verpackungsforums und unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen gemäß Artikel  58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung , um

 

a)

Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und verschiedene Leistungsmerkmale für Recycling auf der Grundlage der in Anhang II Tabellen 2 und 2a aufgeführten Kriterien und Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien festzulegen; die Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung müssen Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik einbeziehen und alle Verpackungsbestandteile abdecken;

 

b)

Vorschriften für die Anpassung der finanziellen Beiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 Absatz 1 auf der Grundlage der Leistungsmerkmale der Verpackungen und erforderlichenfalls des Prozentsatzes des Rezyklatanteils zu zahlen sind.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs zu erlassen, um sie an wissenschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs  II zu erlassen, um sie an wissenschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2030 gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe E entsprechen.

Nachdem 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte vergangen sind, gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe E entsprechen.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Nachdem 96 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 4 genannten delegierte Rechtsakte vergangen sind, gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie gemäß den Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung, die in dem gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakt für die jeweilige Verpackungskategorie festgelegt sind, der Leistungsstufe D oder darunter entsprechen.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Nachdem 36 Monate nach Inkrafttreten der in Absatz 6 genannten delegierte Rechtsakte vergangen sind, gelten Verpackungen nicht mehr als recyclingfähig, wenn sie die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit nicht erfüllen.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Kriterien müssen mindestens auf den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Parametern beruhen.

entfällt

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsart legt die Kommission die Methode fest , nach der beurteilt wird, ob Verpackungen in großem Maßstab recyclingfähig sind. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

(6)    Spätestens 60 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte erlässt die Kommission gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsart , um die Methode festzulegen , nach der beurteilt wird, ob Verpackungen in großem Maßstab recyclingfähig sind. Diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Menge der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsmaterialien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;

b)

die Menge der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsmaterialien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat , unter Berücksichtigung der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 dieser Verordnung ;

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

die installierten Infrastrukturkapazitäten für die Sortierung und das Recycling in der Union insgesamt für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsart.

d)

die installierten Infrastrukturkapazitäten für die Sortierung und das Recycling in der Union insgesamt für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsart , unter Berücksichtigung der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 dieser Verordnung .

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Daten müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)     Mit den in Absatz 3 genannten Kriterien und Anforderungen wird Folgendes festgelegt:

entfällt

a)

die Art und Weise, wie das Ergebnis der Bewertung der Recyclingfähigkeit in Leistungsstufen von A bis E gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgedrückt wird, basierend auf dem prozentualen Anteil des Gewichts der Verpackungseinheit, der gemäß Absatz 1 recyclingfähig ist;

 

b)

detaillierte Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung für jedes in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungsmaterial und jede Verpackungskategorie;

 

c)

für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen;

 

d)

die Anpassung der finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe zu entrichten haben;

 

e)

die Art und Weise, wie die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie zu bewerten ist, um ab 2035 aktualisierte Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit zu ermitteln.

 

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Sofern sich dies als ökologisch vorteilhaft und technisch machbar erwiesen hat, können die Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Gestaltung von Systemen im Einklang mit Artikel 44, dem Recycling von Verpackungen Vorrang einräumen, damit sie anschließend wiederverwertet und in gleicher Weise oder für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden können, wobei Hersteller, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil erfüllen müssen, einen fairen Zugang zu dem aus der recycelten Verpackung gewonnenen Material erhalten.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation unter Berücksichtigung der folgenden Elemente nachzuweisen.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit alle integrierten Bestandteile.

a)

Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit alle integrierten Bestandteile;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit einzeln für jeden separaten Bestandteil vorgenommen.

b)

Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Anforderungen an die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit einzeln für jeden separaten Bestandteil vorgenommen. Ist ein integrierter Bestandteil der Verpackungseinheit leicht von Hand trennbar und sind klare Anweisungen für den Verbraucher angegeben, ergibt sich die Gesamt-Recyclingfähigkeit aus einer Kombination der Bewertungen für jeden einzelnen Bestandteil.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 8 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.

c)

Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren nach dem neuesten Stand der Technik kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Januar 2030 und abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen in Verkehr gebracht werden, jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

Nach Ablauf von 36 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte und abweichend von den Anforderungen dieses Artikels dürfen innovative Verpackungen in Verkehr gebracht werden, jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überwacht kontinuierlich die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung des Unterabsatzes 1 an.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so ist der innovativen Verpackung eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII beizufügen, in der ihre innovativen Eigenschaften dargelegt werden und aus der hervorgeht, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer  34 dieser Verordnung entspricht.

Der innovativen Verpackung ist eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII beizufügen, in der ihre innovativen Eigenschaften und der Gesamtnutzen für die Umwelt dargelegt werden und aus der hervorgeht, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer  37 dieser Verordnung entspricht.

Abänderungen 110 und 369

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 9 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 8 genannte technische Dokumentation beizufügen.

Nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ist dieser Verpackung die in Absatz 8 genannte technische Dokumentation beizufügen, und die Verpackung muss somit den Anforderungen dieses Artikels entsprechen .

 

Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Bis zum 31. Dezember 2034 gilt dieser Artikel nicht für

(10)   Bis 72 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts gilt dieser Artikel nicht für

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

b)

kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen.

c)

kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

Abänderung 392

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)     Bis zur Bewertung ihres Status durch die Kommission gemäß Absatz 10b dieses Artikels gilt dieser Artikel nicht für Verpackungen aus Holz und Wachs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)     Die Kommission bewertet, ob es einer Verlängerung der gemäß Absatz 10 festgelegten Ausnahmeregelung bedarf. Bei dieser Bewertung werden die verfügbaren wissenschaftlichen Leitlinien der zuständigen Regulierungsbehörden, der Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie die Verfügbarkeit und die Preise von recyclingfähigen Materialien berücksichtigt. Auf dieser Grundlage und nach Anhörung der einschlägigen Interessengruppen legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)   Die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 zu entrichten haben, werden auf der Grundlage der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit angepasst, die im Einklang mit den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten und – in Bezug auf Kunststoffverpackungen – auch im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 ermittelt wird.

(11)   Die finanziellen Beiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 40 zu entrichten haben, werden auf der Grundlage der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit angepasst, die im Einklang mit den in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten und – in Bezug auf Kunststoffverpackungen – auch im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 ermittelt wird. Die finanziellen Beiträge sind gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG für die Deckung der Nettokosten der Infrastruktur für Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungsart, für die der jeweilige Beitrag entrichtet wird, gemäß den in Anhang II Tabelle 1 festgelegten Kategorien zu verwenden.

Abänderungen 117, 427 und 450

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Inerte Verpackungen

 

Der Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2029 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 58, um diese Verordnung zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 %) in den Verkehr gebracht werden, zu beseitigen.

 

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 gelten für diese Art von Verpackung erst, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Ab dem 1. Januar 2030 enthält der Kunststoffanteil von Verpackungen pro Verpackungseinheit die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden :

(1)    Sofern dies nicht zu einer Nichteinhaltung der auf Unionsebene festgelegten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit führt, muss der Kunststoffanteil von Verpackungen , die in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Januar 2030 die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklat , das aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, enthalten, und zwar je Verpackungsformat gemäß Anhang II Tabelle 1 und berechnet als Durchschnitt je Herstellungsbetrieb und Jahr :

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil;

a)

30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil , ausgenommen Einweggetränkeflaschen ;

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

10  % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

b)

7,5  % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verpackungen .

d)

35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Kunststoffverpackungen .

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ab dem 1. Januar 2040 enthält der Kunststoffanteil von Verpackungen pro Verpackungseinheit die folgenden Mindestprozentsätze an recycelten Materialien , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden :

(2)   Ab dem 1. Januar 2040 muss der Kunststoffanteil von Verpackungen die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklat enthalten , das aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, und zwar je Verpackungsformat gemäß Anhang II Tabelle 1, Herstellungsbetrieb und Jahr :

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET;

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung, die Zielvorgaben der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission  (1a) entsprechen .

 

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

b)

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten oder ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten , die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die in der Regel für Kleinkinder verwendet werden, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels bzw. Tierarzneimittels zu entsprechen.

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kompostierbare Kunststoffverpackungen.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

a)

kompostierbare Kunststoffverpackungen ,

 

b)

Druckfarben, Klebstoffe, Farben, Firnisse und Lacke, die auf Verpackungen verwendet werden,

 

c)

Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.

Abänderung 502

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kunststoffverpackungen die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn der Rezyklatanteil eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellt und den Konformitätsanforderungen der Produkte entgegenstehen könnte.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende Infrastrukturen für die Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen ist von den Wirtschaftsakteuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien , die aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen wurden (je Kunststoffverpackungseinheit) , und des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII zu erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen .

(7)    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklat , das aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde , und des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Diese delegierten Rechtsakte müssen den Umweltauswirkungen des Recyclings Rechnung tragen .

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Ab dem 1. Januar 2029 sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an recycelten Materialien in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakts einzuhalten.

(8)   Ab dem 1. Januar 2029 sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklat in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des in Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakts einzuhalten.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder eine Überarbeitung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 erforderlich sind.

Bis zum 1. Januar 2032 bewertet die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung von recycelten Verpackungsmaterialien in Kunststoff , wobei der Schwerpunkt auf der mangelnden Verfügbarkeit von recyceltem Kunststoff oder auf den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt liegt, zu denen es kommt, wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nicht nach den einschlägigen Unionsvorschriften zugelassen sind, in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind oder nicht ausreichend ressourcen- und energieeffizient sind.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz  1 Buchstaben b und d für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und gegebenenfalls

a)

Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz  2 zu ermöglichen ,

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zielvorgaben zu ändern,

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

wenn keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen verfügbar sind, weil sie nicht nach den einschlägigen Unionsvorschriften zugelassen oder in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind.

entfällt

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze der Rezyklatanteile zu ändern, wenn dies aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit oder übermäßiger Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen gerechtfertigt ist und wenn sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben können, durch die die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 übermäßig erschwert wird. Bei der Bewertung der Begründung einer solchen Anpassung prüft die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für diese Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt.

entfällt

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)     Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht, in dem die Möglichkeit bewertet wird, Zielvorgaben für die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen in Verpackungen festzulegen, um die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 festgelegten Zielvorgaben zu erreichen.

 

Gegebenenfalls legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um

 

a)

Zielvorgaben für die Verwendung biobasierter Kunststoffrohstoffe in Verpackungen festzulegen,

 

b)

unter Berücksichtigung der bestehenden Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Nachhaltigkeitsanforderungen festzulegen, die erfüllt sein müssen, damit biobasierte Kunststoffrohstoffe dafür infrage kommen, zu den Zielvorgaben beizutragen,

 

c)

die Möglichkeit zu schaffen, die Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 im Umfang von bis zu 50 % durch die Verwendung biobasierter Kunststoffrohstoffe zu erreichen.

Abänderung 461

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen

 

Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht, in dem die Möglichkeit bewertet wird, Zielvorgaben für die Verwendung von biobasierten Rohstoffen in Kunststoffverpackungen festzulegen. Gegebenenfalls legt die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um

 

a)

unter Berücksichtigung der bestehenden Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen,

 

b)

Zielvorgaben für die Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 24  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben  f und g, an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber und sehr leichte Kunststofftragetaschen unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein.

(1)    Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 36  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe  f sowie an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber nach den Standards für die Eigenkompostierung oder unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen für lose Lebensmittel benötigt werden oder, wenn dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt, als Erstverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar sein und daher in Bioabfallbehältern gesammelt werden dürfen.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass leichte Kunststofftragetaschen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese leichten Kunststofftragetaschen vollständig aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren hergestellt wurden, die unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sind.

(2)   Stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung organischer Abfälle gelangen, so können die Mitgliedstaaten , die Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG umgesetzt haben, vorschreiben, dass leichte Kunststofftragetaschen auf ihrem Markt nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese leichten Kunststofftragetaschen kompostierbar sind.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren, ein Recycling ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

(3)    Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 36  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien , ein Recycling gemäß Artikel 6 ermöglichen, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, vorzuschreiben, dass Verpackungen, die in ihrem Hoheitsgebiet kompostierbar sind, im Prozess des Bioabfallstroms verarbeitet werden dürfen.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem sie den unter diese Absätze fallenden Verpackungsarten weitere Verpackungsarten hinzufügt, wenn dies aufgrund technischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Verpackungen auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist, und zwar unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie die Sachverständigengruppen konsultiert hat, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Absätze 1 , 1a und 2 zu ändern, indem sie den unter diese Absätze fallenden Verpackungsarten weitere Verpackungsarten hinzufügt, wenn dies aufgrund technischer und rechtlicher Entwicklungen , auch in Bezug auf die Kennzeichnung der Kompostierbarkeit , die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Verpackungen auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist, und zwar unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Bis zum 31. Mai 2025 fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen auf, die harmonisierte Norm (EN 13432) „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien“ zu aktualisieren.

 

Bis zum 31. Mai 2025 fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen auch auf, harmonisierte Normen auszuarbeiten, in denen die detaillierten technischen Spezifikationen der Anforderungen an eigenkompostierbare Verpackungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.

Abänderung 416

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Verpackungen sind so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

(1)    Ab dem 1. Januar 2030 sind Verpackungen so zu gestalten, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionen gemäß Anhang IV Teil I und zur Erfüllung des Zwecks des Produkts erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Verpackungen, die nicht erforderlich sind, um die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien zu erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen unterliegt geografischen Ursprungsbezeichnungen , die nach den Rechtsvorschriften der Union geschützt sind .

(2)   Verpackungen, die nicht erforderlich sind, um die in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien zu erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Gestaltung der Verpackungen unterliegt geografischen Ursprungsbezeichnungen nach den Rechtsvorschriften der Union oder rechtlichem Schutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 .

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] fordert die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gegebenenfalls auf, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen an die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die häufigsten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen Obergrenzen für das angemessene Gewicht und Volumen sowie gegebenenfalls die Wandstärke und den Leerraum festgelegt werden.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.

c)

Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen  – wie Modellierungen und Simulationen – , die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kleinstunternehmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 sind von der Verpflichtung dieses Absatzes ausgenommen.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

(1)    In Verkehr gebrachte Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, wiederverwendet oder wiederbefüllt werden zu können;

a)

sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können;

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Umläufe oder Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;

b)

sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

sie erfüllen die Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem sie für wiederverwendbare Verpackungen in verschiedenen und relevanten Material- und Verpackungskategorien eine Mindestzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kreislaufdurchgänge festlegt.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10b

 

Gerechter Übergang

 

Die Mitgliedstaaten führen ab 2025 alle zwei Jahre Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung durch, in denen die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf die Zahl der Arbeitsplätze, die geschaffen oder einem Wandel unterzogen wurden oder weggefallen sind, sowie auf die Antizipation des Qualifikations- und Kompetenzbedarfs, die Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, und die Gleichstellung der Geschlechter auf nationaler und regionaler Ebene in allen unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen bewertet werden, und legen sie der Kommission und dem Europäischen Parlament vor. In den Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung ist darzulegen, wie der jeweilige Mitgliedstaat beabsichtigt, seinen Ergebnissen mit legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen, einschließlich öffentlicher und privater Investitionen, Rechnung zu tragen.

 

Bevor die Mitgliedstaaten die Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung der Kommission und dem Europäischen Parlament vorlegen, unterrichten und konsultieren sie diejenigen nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen vertreten, über die Abschätzungen der Folgen für die Beschäftigung.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 42  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Verpackungen mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält. Diese Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen. Sie gilt jedoch für Verpackungen für den elektronischen Handel.

Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24  Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6] werden Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, mit einem Etikett versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält , um den Verbrauchern die Sortierung zu erleichtern . Das Etikett beruht ausschließlich auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen . Diese Verpflichtung gilt nicht für Transportverpackungen. Sie gilt jedoch für Verpackungen für den elektronischen Handel.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zusätzlich zu dem Etikett kann die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen sein, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern die Sortierung zu erleichtern.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 44 Absatz 1 fallen, werden zusätzlich zu der in Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnung mit einem harmonisierten Etikett versehen, das durch den gemäß Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 44 Absatz 1 fallen, werden mit einem harmonisierten Farbetikett versehen, das durch den gemäß Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Etiketten von Pfand- und Rücknahmesystemen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt wurden, dürfen bis 36 Monate nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5 zusammen mit dem harmonisierten Etikett verwendet werden.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 48  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen Verpackungen mit einem Etikett mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit und mit einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger versehen werden, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen enthält, unter anderem über die Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und von Sammelstellen, und der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

(2)   Ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 30  Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5] müssen wiederverwendbare Verpackungen , die in Verkehr gebracht wurden, mit einem Etikett mit Angaben zu ihrer Wiederverwendbarkeit versehen werden. Weitere Informationen zur Wiederverwendbarkeit können durch einen QR-Code oder einen anderen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen enthält, unter anderem über die Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems und von Sammelstellen, und der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ist eine Verpackungseinheit gemäß Artikel 7 mit einem Etikett versehen, das Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten Methode beruhen. Ist eine Kunststoffverpackungseinheit mit einem Etikett versehen, das Angaben über den biobasierten Kunststoffanteil enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(3)   Ist eine unter Artikel 7 fallende Verpackung mit einem Etikett versehen, das Informationen über den Rezyklatanteil enthält, so muss dieses Etikett und gegebenenfalls der QR-Code oder andere digitale Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einem Etikett versehen, das Informationen über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss dieses Etikett den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 5 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

Abänderung 370

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Etiketten und der QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert. Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht.

Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Etiketten und der QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert , sodass sie nicht leicht entfernt werden können . Ist diese Anbringung wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, werden die Etiketten auf der Umverpackung angebracht.

 

Ist dies aufgrund der Art und Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die in den Absätzen 1 und 3 genannten Etiketten über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:

 

a)

unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen angemessene und erhebliche personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;

 

b)

die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und die Kennzeichnung von Abfallbehältern gemäß Artikel 12 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate , auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und die Kennzeichnung von Abfallbehältern gemäß Artikel 12 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1 mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 18  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1 mittels digitaler Kennzeichnungstechnologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endanwender hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten.

(7)   Unbeschadet der Anforderungen an andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Etiketten, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endanwender hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten.

 

Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission Leitlinien zur Präzisierung von Aspekten an, die Verbraucher oder andere Endnutzer irreführen oder verwirren könnten.

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)     Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen hergestellt oder eingeführt werden, dürfen bis zu 36 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vermarktet werden.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 1. Januar 2028 werden Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert.

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6] werden Etiketten, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältern entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert.

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Verpackungsforum

 

Die Kommission achtet bei ihren Tätigkeiten auf eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und allen interessierten Parteien aus der Verpackungsindustrie, einschließlich Vertretern der Abfallbehandlungsindustrie, Erzeugern und Verpackungslieferanten, Vertreibern, Einzelhändlern, Importeuren, KMU, Umweltschutzverbänden und Verbraucherorganisationen. Diese Parteien sind insbesondere mit Blick auf die Ausarbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu konsultieren, um die Nachhaltigkeitsanforderungen weiterzuentwickeln und zu präzisieren und die Wirksamkeit der eingerichteten Marktüberwachungsmechanismen zu prüfen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, in der diese Parteien zusammentreten und die als „Verpackungsforum“ bezeichnet wird.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12b

 

Aussagen

 

Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG dürfen in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen nur gemacht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

 

a)

sie sind gemäß [Artikel 3 der Richtlinie über Umweltaussagen] begründet; es wird insbesondere angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Hersteller in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen;

 

b)

sie wurden für Verpackungseigenschaften gemacht, die über die geltenden Mindestanforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

 

Die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen ist in der die Verpackung betreffenden technischen Dokumentation gemäß Anhang VII nachzuweisen.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

den geltenden Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelhygiene und der Sicherheit der Verbraucher genügen.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Bei Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG ist der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen für die bereitgestellten Informationen verantwortlich.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)   Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)     Abweichend von Absatz 8 gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Anforderungen.

(9)   Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Anforderungen.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)     Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)     Zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten Instrumente zur Unterstützung von Wirtschaftsakteuren, die Produkte in das Gebiet der Union einführen, bereitstellen.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel  40 eingetragen ist;

a)

der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel  39 eingetragen ist;

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen verwenden. Der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken ist untersagt.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln  5 bis 11 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Die Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen stellen für die Verpackungen, die sie handhaben oder auf ihren Online-Plattformen anbieten, sicher , dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen der Artikel  5 bis 11 nicht beeinträchtigen.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen

 

Anbieter von Online-Plattformen müssen unverzüglich die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllen und sicherstellen, dass sie über interne Verfahren für die Einhaltung der Vorschriften verfügen.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel  14 , wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Ein Importeur oder Vertreiber gilt als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel  13 , wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Abänderung 439

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wirtschaftsakteure, die Produkte an Endvertreiber oder Endabnehmer in Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel liefern, müssen sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 40 % beträgt .

(1)    Bis zum 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Produkte an Endvertreiber oder Endabnehmer in Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel liefern, sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang IV Teil 1 minimiert wird, es sei denn, es ist erforderlich, um empfindliche Waren zu schützen und zu transportieren, oder dies würde aufgrund der spezifischen Form des Produkts oder der Verkaufsverpackung zu einer erhöhten Menge an Verpackungsmaterial führen .

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Systems der Wiederverwendung verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.

Abänderungen 437 und 499

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Wirtschaftsakteure dürfen Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.

(1)    Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen , es sei denn:

 

a)

ein solches Inverkehrbringen steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und

 

b)

die Wirtschaftsakteure können eine wirksame Sammlung für das Recycling dieser Verpackungsformate nachweisen, und zwar, auf der Grundlage des vorherrschenden Verpackungsmaterials, von mindestens 85 % nach Gewicht ab 2028 und danach in jedem Jahr:

Abänderung 440

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt unbeschadet Artikel 8 Absatz 3a.

Abänderung 445

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsakteure Verpackungen in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V Nummer 3 aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr bringen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsakteure Verpackungen in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V Nummer 3 aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr bringen , es sei denn, sie können nachweisen, dass mindestens 85 Gew.-% der Verpackungsabfälle, die sie zum unmittelbaren Verbrauch in Verkehr bringen, in der Verkaufsstelle zum Zwecke des Recyclings auf der Grundlage des Hauptverpackungsmaterials getrennt gesammelt werden .

 

Wirtschaftsakteure, die der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 unterliegen, melden den Mitgliedstaaten jährlich das Gewicht der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle je Material. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission aggregierte Daten für jedes getrennt gesammelte Verpackungsmaterial.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure von den Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 ausnehmen , wenn sie der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen und wenn es technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.

(3)    Wirtschaftsakteure können von der Anwendung der Bestimmungen in Anhang V Nummer 3 ausgenommen werden , wenn sie der Definition von Kleinstunternehmen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechen . Darüber hinaus gewähren die Mitgliedstaaten eine Ausnahme, wenn es nachweislich technisch nicht möglich ist, keine Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu den Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystem erforderlich sind.

Abänderung 373

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um ihn im Hinblick auf die Verringerung der Verpackungsabfälle an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Potenzial von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate im Hinblick auf die Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen bei gleichzeitig insgesamt positiven Umweltauswirkungen und prüft ferner die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Anforderungen der für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, sowie ihre Fähigkeit, eine mikrobiologische Kontamination des verpackten Produkts zu verhindern.

(4)    Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate zur Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen bei gleichzeitig insgesamt positiven Umweltauswirkungen und prüft ferner die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Anforderungen der für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, sowie ihre Fähigkeit, eine mikrobiologische Kontamination des verpackten Produkts zu verhindern. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Beschränkung der Verwendung bestimmter sehr leichter Kunststofftragetaschen als Verpackung

 

(1)     Die Wirtschaftsakteure dürfen keine sehr leichten Kunststofftragetaschen in Verkehr bringen.

 

(2)     Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1a gilt Absatz 1 nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder, wenn dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt, als Erstverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sicher, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 24 und Anhang VI entspricht.

(1)   Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sicher, dass ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen , einschließlich eines Anreizes für die Sammlung, vorhanden ist, das den Anforderungen nach Artikel 24 und Anhang VI entspricht. Dieser Absatz wird als erfüllt angesehen, wenn in den Mitgliedstaaten bereits Wiederverwendungssysteme eingeführt wurden.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können Dritte benennen, die für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich sind. Die benannten Dritten stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, zu denen die wiederverwendbaren Verpackungen gehören, die Anforderungen von Anhang VI Teil A erfüllen.

 

Haben die Wirtschaftsakteure Dritte gemäß Absatz 2a benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von den Dritten in ihrem Namen erfüllt.

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass Verpackungen, die den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, gegen Bezahlung oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.

(3)   Wirtschaftsakteure, die Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass Verpackungen, sofern sie den Endabnehmern an den Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, gegen Bezahlung oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt.

(4)   Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt , insbesondere wenn sie das Behältnis für das verkaufte Lebensmittel oder Getränk für unhygienisch oder ungeeignet halten .

 

Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben können.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Ab dem 1. Januar 2030 bemühen sich Endvertreiber mit einer Fläche – Lager- und Versandflächen ausgenommen – von mehr als 400 m, 10 % ihrer Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Nichtlebensmittel zu verwenden.

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele

Wiederverwendungsziele

Abänderungen 197, 374 und 442

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure , die große Haushaltsgeräte gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen, dass 90 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Transportverpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

(1)    Wirtschaftsakteure, einschließlich Online-Plattformen , die große Haushaltsgeräte gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen,

 

a)

stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2030 50 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Transportverpackungen, ausgenommen Kartons, im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden;

 

b)

streben an, sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2040 90 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Transportverpackungen, ausgenommen Kartons, im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

 

Schutzverpackungen, die zum Schutz empfindlicher und/oder schwerer Güter bestimmt und speziell für den Schutz bestimmter Geräte konzipiert sind, sind von der Wiederverwendungspflicht ausgenommen.

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Endvertreiber, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verkaufsverpackungen, die in der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass

entfällt

a)

ab dem 1. Januar 2030 20 % dieser Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;

 

b)

ab dem 1. Januar 2040 80 % dieser Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.

 

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verkaufsverpackungen zum Mitnehmen, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und in der Regel aus dem Behältnis verzehrt werden, auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass

entfällt

a)

ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;

 

b)

ab dem 1. Januar 2040 40 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.

 

Abänderung 394

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Endvertreiber, die alkoholfreie Getränke (Milch ausgenommen) in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, (a) stellen sicher, dass im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2030 mindestens 20 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden; (b) streben an, sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2040 mindestens 35 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Endvertreiber, die alkoholische Getränke (Wein und Schaumwein ausgenommen) in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen,

 

a)

stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2030 mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden;

 

b)

streben an, sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2040 mindestens 25 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden;

 

c)

erfüllen die Zielvorgaben unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes so, dass mit anderen Kategorien alkoholischer Getränke im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates angemessen zu dem Wiederverwendungsziel beigetragen wird;

 

d)

stellen sicher, dass mit Marken, die Eigentum des Endvertreibers sind, ein angemessener Beitrag zu dem Wiederverwendungsziel geleistet wird;

 

e)

räumen den Herstellern die Flexibilität ein, die Wiederverwendungsziele mit ihrem gesamten Portfolio zu erreichen.

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats alkoholische Getränke in Form von Bier, kohlensäurehaltigen alkoholischen Getränken, vergorenen Getränken ausgenommen Wein, aromatisierte Weinerzeugnisse und Obstweine, Erzeugnissen auf der Grundlage von Spirituosen, Wein oder anderen vergorenen Getränken, die mit Getränken, Soda, Apfelwein oder Saft vermischt sind, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass

entfällt

a)

ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;

 

b)

ab dem 1. Januar 2040 25 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.

 

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)     Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats alkoholische Getränke in Form von Wein, ausgenommen Schaumwein, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass

entfällt

a)

ab dem 1. Januar 2030 5 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;

 

b)

ab dem 1. Januar 2040 15 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.

 

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)     Erzeuger und Endvertreiber, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats nichtalkoholische Getränke in Form von Wasser, Wasser mit Zuckerzusatz, Wasser mit anderen Süßungsmitteln, aromatisiertem Wasser, Erfrischungsgetränken, Limonaden, Eistee und ähnlichen Getränken, die sofort verzehrfertig sind, reinem Saft, Saft oder Most aus Obst oder Gemüse und Smoothies ohne Milch sowie alkoholfreien Getränken, die Milchfett enthalten, in Verkaufsverpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass

entfällt

a)

ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden;

 

b)

ab dem 1. Januar 2040 25 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mit der Möglichkeit der Wiederbefüllung bereitgestellt werden.

 

Abänderung 396

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Die Mitgliedstaaten nehmen Wirtschaftsakteure von den Verpflichtungen gemäß Absatz 3a Buchstabe a und Absatz 3b Buchstabe a aus, wenn die Recyclingquote, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurde, nach Gewicht der entsprechenden Verpackungsmaterialien, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, mehr als 85 % beträgt.

 

Ergibt sich aus dieser Meldung, dass die Recyclingquote des jeweiligen Verpackungsmaterials unter 85 % liegt, legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans enthält, womit sichergestellt wird, dass die Recyclingquote des jeweiligen Verpackungsmaterials von 85 % nach Gewicht innerhalb von zwei Jahren erreicht wird.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Paletten, Kunststoffkästen, klappbaren Kunststoffkisten, Kübeln und Fässern für den Transport oder die Verpackung von Produkten unter Bedingungen verwenden, die nicht unter die Absätze  12 und 13 fallen, müssen sicherstellen, dass

(7)   Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die nur für den Transport im Hoheitsgebiet der Union verwendet werden, in Form von Paletten, Kunststoffkästen, klappbaren Kunststoffkisten, Kübeln oder Fässern für den Transport oder die Verpackung von Produkten unter Bedingungen verwenden, die nicht unter die Absätze  5 und 6 fallen,

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ab dem 1. Januar 2030 30 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

a)

stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2030 mindestens 30 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

Abänderung 378

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 7 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

ab dem 1. Januar 2040 90 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.

entfällt

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 8 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen für den Transport und die Zustellung von Artikeln verwenden, die keine Lebensmittel sind und die erstmals über den elektronischen Handel auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen sicherstellen, dass

(8)   Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der Union Transportverpackungen für den Transport und die Zustellung von Artikeln verwenden, die keine Lebensmittel sind und die erstmals über den elektronischen Handel auf dem Markt bereitgestellt werden,

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 8 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

a)

stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2030 mindestens 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

Abänderung 379

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 8 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

ab dem 1. Januar 2040 50 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

entfällt

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 9 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, müssen sicherstellen , dass

(9)   Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der Union Transportverpackungen zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten , unter anderem Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder , verwenden,

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 9 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

a)

stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2030 mindestens 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

Abänderung 380

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 9 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

ab dem 1. Januar 2040 30 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.

entfällt

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 10 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten (ausgenommen Kartons) verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lagereinheit zusammenzufassen, müssen sicherstellen , dass

(10)   Wirtschaftsakteure, einschließlich Online-Plattformen, die im Hoheitsgebiet der Union Umverpackungen in Form von Kisten (ausgenommen Kartons) verwenden, die außerhalb von Verkaufsverpackungen dazu dienen, eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenzufassen ,

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 10 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ab dem 1. Januar 2030 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

a)

stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2030 mindestens 10 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind;

Abänderung 382

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 10 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

ab dem 1. Januar 2040 25 % dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems sind.

entfällt

Abänderung 458

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 10 a(neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)     Die in den Absätzen 3a und 3b festgelegten Ziele können auch durch die Möglichkeit der Wiederbefüllung erreicht werden.

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)   Die in den Absätzen 1 bis 10 angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

(11)   Die in diesem Artikel angegebenen Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 12 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Von einem Wirtschaftsakteur verwendete Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein, wenn sie der Beförderung von Produkten

Ab dem 1. Januar 2030 müssen 95 % der von einem Wirtschaftsakteur verwendeten Transportverpackungen wiederverwendbar sein, wenn sie der Beförderung von Produkten

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 13 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wirtschaftsakteure, die Produkte an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats liefern, verwenden für die Beförderung solcher Produkte nur wiederverwendbare Transportverpackungen.

Ab dem 1. Januar 2030 verwenden Wirtschaftsakteure , einschließlich Online-Plattformen , die Produkte an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats liefern, für die Beförderung solcher Produkte nur wiederverwendbare Transportverpackungen.

Abänderung 417

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)     Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben ausgenommen, wenn die Recyclingquote des vorherrschenden Verpackungsmaterials, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurde, oder die Recyclingquote von Verpackungsformaten – wie PET-Flaschen oder Aluminiumdosen – nach Gewicht mehr als 85 % der entsprechenden Verpackungen beträgt, die im Kalenderjahr 2027 oder jedem Kalenderjahr danach im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurden.

Abänderung 504

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)     Die in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für Verkaufsverpackungen von sehr leicht verderblichen Getränken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Abänderung 505/rev.1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 13 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)     Die in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für Verkaufsverpackungen von Wein, Schaumwein, aromatisierten Weinerzeugnissen und alkoholhaltigen Getränken gemäß dem KN-Code 2208 .

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 14 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)   Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 10 ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres

(14)   Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel ausgenommen, wenn sie während eines Kalenderjahres

Abänderung 418

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)     Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 58 in Bezug auf die Anforderungen an die Erstellung einer Lebenszyklusanalyse zur Begründung einer Ausnahme nach diesem Artikel delegierte Rechtsakte. Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben dieses Artikels ausgenommen, wenn die Wiederverwendung nicht die Option ist, die auf der Grundlage einer solchen Lebenszyklusanalyse insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

Abänderung 385

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)   Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 6 ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100  m einschließlich alle Lager- und Versandbereiche verfügen.

(15)   Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben dieses Artikels ausgenommen, wenn

 

a)

sie über eine Verkaufsfläche von höchstens 200  m einschließlich aller Lager- und Versandbereiche verfügen;

 

b)

Wiederverwendung nicht die Option ist, die auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG und unbeschadet der Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsanforderungen insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt .

Abänderung 386

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)     Wirtschaftsakteure sind von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausgenommen, wenn die Quote der in Artikel 43 Absätze 3, 4 und 4b vorgeschriebenen getrennten Sammlung des jeweiligen Verpackungsmaterials, die der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, nach Gewicht mehr als 85 % der entsprechenden Verpackungen beträgt, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Wirtschaftsakteure tätig sind, in Verkehr gebracht wurden.

 

Ergibt sich aus dieser Meldung, dass die Quote der getrennten Sammlung des jeweiligen Verpackungsmaterials unter 85 % liegt, legt der Mitgliedstaat einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, mit dem sichergestellt wird, dass die Quote der getrennten Sammlung von 85 % nach Gewicht des jeweiligen Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Jahren erreicht wird.

Abänderung 506

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)     Wirtschaftsakteure sind bei allen Transportverpackungen, die unmittelbar mit Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermitteln in Berührung kommen, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Zielvorgaben gemäß den Absätzen 7, 12 und 13 ausgenommen.

Abänderung 507

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 15 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)     Wirtschaftsakteure sind bei allen Produkten, die geografischen Ursprungsbezeichnungen unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften der Union geschützt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben ausgenommen.

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 16 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(16)    Um den jüngsten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen und das Gesamtergebnis für die Umwelt zu verbessern, was erfordern kann, dass bestimmte Abfallströme von der Hierarchie abweichen, sofern dies durch eine unabhängige und durch Fachkollegen beurteilte Lebenszyklusbewertung gerechtfertigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Abänderung 387

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Zielvorgaben für andere als die unter die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels fallenden Produkte und für andere Verpackungsformate als die in den Absätzen 7 bis 10 genannten, auf der Grundlage von positiven Erfahrungen mit von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;

entfällt

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in Absatz 14 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten hinausgehen ;

b)

Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel genannten hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht ;

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern;

c)

Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den Zielvorgaben gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels unterliegen, falls Aspekte in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder die risikobehafteten Eigenschaften des Produkts eine Wiederverwendung verhindern;

Abänderung 389

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 16 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Anforderungen an die Erstellung einer Lebenszyklusanalyse zur Rechtfertigung einer Ausnahme nach Absatz 15 Buchstabe b.

Abänderung 395

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Wiederverwendung von Verpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist , Maßnahmen vorzuschreiben , die in diesem Artikel genannten Zielvorgaben zu überprüfen und neue Ziele für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen festzulegen , und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.

(17)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Wiederverwendung von Verpackungen . Bei der Bewertung der Auswirkungen der Wiederverwendungsziele für Verpackungen beurteilt die Kommission auf der Grundlage einer unabhängigen und durch Fachkollegen beurteilten Lebenszyklusbewertung zumindest die durch die Wiederverwendungsziele für 2030 erzielte Verringerung der Verpackungsabfälle , die Verringerung der CO2-Emissionen , die Verringerung der Lebensmittelabfälle , die Verringerung der Menge an verwendeten Primärrohstoffen, des Wasser- und Energieverbrauchs, der Wasserkontamination und der Verwendung von Detergenzien und Desinfektionsmitteln. Die Kommission bewertet auch die Entwicklungen in Bezug auf Verpackungsabfälle aus Pappe und ihre Umweltauswirkungen und die Substitutionseffekte , die aufgrund der Materialausnahmen in Artikel 22 in Verbindung mit Anhang V und Artikel 26 Absätze 7, 10, 12 und 13 auftreten können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung legt die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem a) die in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2040 geändert oder bestätigt werden, und b) erforderlichenfalls neue Wiederverwendungsziele für andere Branchen und für andere Verpackungsformate und -materialien festgelegt werden .

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)     Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle wiederverwendbaren Verpackungsformate, die von Vertreibern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den Absätzen 3a und 3b ausgegeben werden, von diesen Endvertreibern wieder zurückgenommen werden.

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele

Berechnung der Erfüllung der Wiederverwendungsziele

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absätze  2 bis 6 nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber bzw. die Erzeuger, die diese Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

(2)   Um die Verwirklichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 Absätze  3a und 3b nachzuweisen, berechnen die Endvertreiber bzw. die Erzeuger, die diese Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Anzahl der Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems auf dem Markt bereitgestellt wurden;

a)

die Anzahl der äquivalenten Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems auf dem Markt bereitgestellt wurden;

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Anzahl der Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mittels Wiederbefüllung auf dem Markt bereitgestellt wurden;

entfällt

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Anzahl der Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit anderen Mitteln als den unter Buchstaben  a und b genannten auf dem Markt bereitgestellt wurden.

c)

die Anzahl der äquivalenten Verkaufseinheiten von Getränken und Nahrungsmitteln, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit anderen Mitteln als den unter Buchstabe  a genannten auf dem Markt bereitgestellt wurden.

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten jedes der in Artikel 26 Absätze  7 bis 10 aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;

a)

die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten jedes der in Artikel 26 Absätze  6 und 7 aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten jedes der in Artikel 26 Absätze  7 bis 10 aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a genannten Formate fallen.

b)

die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten jedes der in Artikel 26 Absätze  6 und 7 aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a genannten Formate fallen.

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2028 Durchführungsrechtsakte , in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 festgelegt werden.

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 delegierte Rechtsakte , in denen detaillierte Vorschriften zur Berechnung und Methode in Bezug auf die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 festgelegt werden.

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verpflichtung, die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 26 nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder [18 Monate] nach dem Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung über Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele an die zuständigen Behörden

Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Die Kommission richtet bis zum ... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 28a

 

Wiederbefüllungsverpflichtung für die Mitnahmebranche

 

(1)     Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]

 

a)

sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verkaufsverpackungen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können;

 

b)

sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verkaufsverpackungen zum Mitnehmen, die ohne weitere Zubereitung zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und in der Regel aus dem Behältnis verzehrt werden, auf dem Markt bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.

 

(2)     Die unter den Buchstaben a und b genannten Endvertreiber bieten die in das vom Verbraucher mitgebrachte Behältnis gefüllten Waren zu einem niedrigeren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit an, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht.

 

Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 28b

 

Wiederverwendungsangebot für die Getränkebranche

 

(1)     Ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen die Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kalte oder heiße Getränke in Verkaufsverpackungen, die an der Verkaufsstelle zum Mitnehmen in ein Behältnis gefüllt werden, auf dem Markt bereitstellen, den Verbrauchern die Wahl einer Verpackung im Rahmen eines Wiederverwendungssystems einräumen.

 

(2)     Die Endvertreiber weisen die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Waren in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.

 

(3)     Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Waren nicht zu höheren Kosten oder zu weniger günstigen Bedingungen als die Verkaufseinheit anbieten, die aus den gleichen Waren und einer Einwegverpackung besteht.

 

(4)     Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission fallen.

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren . Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(2)    Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Entsorgung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt . Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Bis zum 31. Dezember 2027 erstellt die Kommission einen Bericht darüber, ob eine Verringerung der Verwendung von Papiertragetaschen erforderlich und durchführbar ist, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Zielvorgaben für die Verringerung von Papiertragetaschen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielvorgaben vor.

Abänderung 435

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Bis zum 31. Dezember 2025 entwickelt die Kommission ein Verfahren, um zu bescheinigen, dass in der Union in Verkehr gebrachte Materialien, die als Rezyklatanteil gekennzeichnet und dokumentiert sind, tatsächlich aus zurückgewonnenen und recycelten Materialien und nicht aus neuen Materialien hergestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass dieses Verfahren bei den gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen berücksichtigt wird.

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)     Die zuständigen Behörden kontrollieren die Richtigkeit von mindestens 10 % der Konformitätserklärungen pro Jahr, die nach dem Zufallsprinzip bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.

 

Unbeschadet der im Voraus geplanten Kontrollen gemäß Absatz 1 führen die zuständigen Behörden Kontrollen durch, wenn sie einschlägige Informationen über einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung erhalten oder davon Kenntnis erlangen, auch auf der Grundlage begründeter, von Dritten vorgetragener Bedenken.

 

Die Kontrollen werden ohne Vorankündigung gegenüber dem Wirtschaftsakteur durchgeführt, es sei denn, eine vorherige Unterrichtung des Wirtschaftsakteurs oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen.

 

Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und die Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

 

Die Aufzeichnungen über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und die Berichte über deren Folgen und Ergebnisse stellen Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) dar und sind öffentlich zugänglich zu machen.

 

 

 

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Kunststoffverpackungsabfälle im Vergleich zu den der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Kunststoffverpackungsabfällen

 

a)

bis 2030 um 10 %,

 

b)

bis 2035 um 15 %,

 

c)

bis 2040 um 20 %.

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Unbeschadet der Absätze 1 und 1a können Mitgliedstaaten, die ein duales System für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen eingerichtet haben – eines für Verpackungsabfälle aus Haushalten und eines für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe – die Besonderheiten des eingerichteten Systems gegebenenfalls beibehalten.

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen , um das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und um die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren .

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen zusätzlichen Nachhaltigkeitsmaßnahmen , um im Einklang mit den Gesamtzielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ambitionierte und nachhaltige Reduzierung der pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zu bewirken und die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu verwirklichen .

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Für die Zwecke von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kunden in Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Verpflegungsdiensten kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr Leitungswasser erhalten können.

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen nutzen , um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, die unter anderem die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und sonstiger Maßnahmen umfassen können , um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen, oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung und Anforderungen an die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass gemäß dem Vertrag und Artikel 4 dieser Verordnung keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8  Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in Absatz  1 festgelegten Zielvorgaben. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

(4)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 5  Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die in den Absätzen  1 und 1a festgelegten Zielvorgaben und beurteilt, ob spezifische Zielvorgaben für Papier und Pappe, Glas, Metall und Verbundmaterialien aufgenommen werden müssen . Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Das Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das Register ist für die Öffentlichkeit online einfach und kostenlos zugänglich.

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen , sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet , keine anderen Bestimmungen gelten .

(2)   Die Hersteller sind verpflichtet, sich in das in Absatz 1 genannte Register einzutragen. Zu diesem Zweck stellen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen . Kleinstunternehmen sind von den Verpflichtungen dieses Absatzes ausgenommen, es sei denn , sie haben eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt .

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls ihre benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind.

(4)   Hersteller dürfen Verpackungen nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn sie oder gegebenenfalls , im Einklang mit Artikel 40, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind.

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Vertritt ein benannter Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit.

(6)   Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes vertretenen Herstellers getrennt mit.

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)    Sind die im Herstellerregister enthaltenen Informationen nicht öffentlich zugänglich , stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang zu den Informationen im Register erhalten.

(10)   Die im Herstellerregister enthaltenen Informationen sind öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern abschließen können, kostenlos Zugang , auch online, zu den Informationen im Register erhalten , auch mithilfe digitaler Registerauszüge . Die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ist jedoch zu wahren. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regime tragen die Hersteller von Verpackungen eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen.

(1)   Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regime tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitstellen.

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ein Hersteller benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen benannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.

(2)   Ein Hersteller benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Anbieter von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, holen von Herstellern , die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, folgende Informationen ein :

(3)   Anbieter von Online-Plattformen, die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, sowie Fulfilment-Dienstleister müssen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung einhalten, es sei denn, sie können nachweisen, dass Hersteller , die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, diese Anforderungen einhalten, indem sie Folgendes einholen :

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der er sich verpflichtet, nur Verpackungen anzubieten, für die die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist , erfüllt sind .

b)

Informationen über die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist.

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Hersteller ihre Produkte über den Online-Marktplatz verkaufen und nicht gemäß Artikel 39 Absatz 2 registriert sind, kann der Online-Marktplatz, auf dem die Produkte zum Verkauf angeboten werden, die Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 7 kollektiv für diese Hersteller erfüllen.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen und bevor sie dem betreffenden Hersteller die Nutzung ihrer Dienste gestatten, bewerten Anbieter von Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister, ob die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind.

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Kosten gemäß den Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung in der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 94/62/EG tragen und, soweit diese nicht bereits berücksichtigt sind, zumindest die Kosten für die Sammlung der Abfälle der Produkte, die in öffentlichen Sammelsystemen entsorgt werden, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie für die anschließende Beförderung und Behandlung dieser Abfälle, übernehmen.

 

Die zu tragenden Kosten werden auf transparente und kosteneffiziente Weise festgelegt. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit Reinigungsaktionen auf verhältnismäßige Weise auf der Grundlage der Verpackungsformate bestimmt werden, die eher achtlos weggeworfen oder nicht getrennt gesammelt werden.

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Absatz 3, Artikel 43 und Artikel 44 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen.

(2)   Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung befugt, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung beauftragt haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Absatz 3, Artikel 43 und Artikel 44 abdecken. Die Mitgliedstaaten betrauen die zuständige Behörde oder benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Verpflichtungen in koordinierter Weise erfüllen.

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 und Artikel 44 die kostenlose Rückgabe oder Sammlung von Verpackungsabfällen zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem abgedeckten Gebiet und Volumen ist, und in Bezug auf Menge und Art der Verpackungen, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden;

b)

die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 und Artikel 44 die kostenlose Rückgabe , Sammlung , Beförderung und Behandlung von allen Verpackungsabfällen zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem abgedeckten Gebiet und Volumen ist, und in Bezug auf Menge und Art der Verpackungen, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden;

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastruktur für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4 , 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern.

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Um ein hochwertiges Recycling zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein System vorhanden ist, das einen sicheren und gerechten Zugang zu recycelten Rohstoffen für die Verwendung in Anwendungen ermöglicht, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so zurückgewonnen wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.

Abänderung 267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen das Potenzial dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

(2)   Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Arten von Abfällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 zulassen, sofern die gemeinsame Sammlung dieser Verpackungsabfälle oder von Fraktionen dieser Verpackungsabfällen oder zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

Abänderung 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

bieten Zugang zu Daten in Bezug auf das Gewicht und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfallströmen, die auf dem neuesten Stand sind und bereitgestellt werden über

 

i)

eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats,

 

ii)

öffentliche Berichte in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats.

 

Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von Buchstabe ca unberührt.

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass in öffentlichen Räumen ausreichend Systeme für die getrennte Sammlung der verschiedenen Fraktionen von Verpackungsabfallmaterialien eingerichtet wurden.

Abänderung 446

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Bis zum 1. Januar 2029 müssen Endvertreiber, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllte und verzehrte Lebensmittel und Getränke auf dem Markt bereitstellen, dafür sorgen, dass Systeme für die getrennte Sammlung der verschiedenen Fraktionen von Verpackungsabfällen eingerichtet werden, um den Verbrauchern das Sortieren der Verpackungsabfälle zu erleichtern.

 

Wirtschaftsakteure, die der Verpflichtung gemäß Absatz 3 unterliegen, melden den Mitgliedstaaten jährlich das Gewicht der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle je Material. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission aggregierte Daten für jedes getrennt gesammelte Verpackungsmaterial.

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)     Abweichend von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Abfällen gemäß Absatz 3 können bestimmte Arten von Verpackungsabfällen zusammen gesammelt werden, wenn diese Sammlung ihr Potenzial, Recyclingverfahren zu durchlaufen, nicht beeinträchtigt und das Ergebnis dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

entfällt

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 43a

 

Verpflichtung zur getrennten Sammlung

 

(1)     Die Mitgliedstaaten ergreifen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um pro Jahr die getrennte Sammlung von 90 % der in Artikel 46 aufgeführten Materialien nach Gewicht sicherzustellen.

 

Das in Unterabsatz 1 genannte Ziel kann durch alle in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sowie durch Maßnahmen für eine getrennte Sammlung außerhalb der Haushalte erreicht werden.

 

(2)     Absatz 1 ergänzt die in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für die getrennte Sammlung von Einwegflaschen aus Kunststoff.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern sowie

a)

Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von 0,1 Litern bis zu drei Litern sowie

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.

b)

Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von 0,1 Litern bis zu drei Litern.

Abänderungen 275 und 430

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels wird ein Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen:

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels wird ein Mitgliedstaat unter einer der folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen:

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 4 des jeweiligen Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht mehr als 90  % der entsprechenden Verpackungen, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurden. Wurde der Kommission noch keine solche Berichterstattung übermittelt, so begründet der Mitgliedstaat auf der Grundlage geprüfter nationaler Daten und einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen, dass die Bedingungen für die Ausnahme gemäß diesem Absatz erfüllt sind;

a)

Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 4 des jeweiligen Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht mindestens 85  % der entsprechenden Verpackungen, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurden. Wurde der Kommission noch keine solche Berichterstattung übermittelt, so begründet der Mitgliedstaat auf der Grundlage geprüfter nationaler Daten und einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen, dass die Bedingungen für die Ausnahme gemäß diesem Absatz erfüllt sind;

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz  1 genannte Sammelquote von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.

b)

spätestens 24 Monate vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich eines Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz  3 Buchstabe a genannte Sammelquote für Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.

(7)   Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen und die Möglichkeit der Einbeziehung von Verpackungen für andere Erzeugnisse hinausgehen.

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern . Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 24 und 25 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

(1)    Bis zum 31. Dezember 2028 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Einrichtung von Systemen für die Wiederverwendung und für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe sicherzustellen . Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 24 und 25 sowie des Anhangs VI dieser Verordnung entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

c)

Anforderungen an die Erzeuger und Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Zielvorgaben gemäß Artikel 26 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, freiwillige Normen für Mehrwegverpackungen zu entwickeln, um die für die Einführung gut durchdachter Mehrwegsysteme erforderlichen Merkmale zu fördern. Solche Normen betreffen unter anderem die Gestaltung, Kennzeichnung, Reinigung und Rückverfolgbarkeit von Mehrwegverpackungen. Die Kommission unterstützt die Entwicklung und Verbreitung solcher Normen.

Abänderung 282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfandsysteme einen Mindestanteil ihres Budgets für die Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen und die Wiederverwendungsinfrastruktur für die Einführung von Wiederverwendungssystemen bereitstellen.

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a und in Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf das für jedes Material festgelegte spezifische Ziel kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)     Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann als recycelt berechnet, wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und dass das Recycling der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weitgehend entsprechen.

entfällt

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind , kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte , Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.

(9)   Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund eines Verwertungsverfahrens, bei dem die Abfälle zu Produkten , Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck wiederaufbereitet werden , nicht mehr als Abfall anzusehen sind, kann als recycelt angesehen werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)   Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann , dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(12)   Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigte Unterlagen vorlegt , dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen.

f)

die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen , einschließlich Informationen für die Verbraucher, dass kompostierbare Verpackungen, die unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sind, nicht im Hauskompost oder in der Natur entsorgt werden dürfen .

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie;

b)

den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen , dicken Kunststofftragetaschen, sehr dicken Kunststofftragetaschen und Papiertragetaschen pro Person, getrennt für jede Kategorie;

Abänderung 289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten melden für alle in Anhang IX Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsmaterialien und Verpackungsarten für jedes Kalenderjahr Daten über:

(2)   Die Mitgliedstaaten melden für jedes Kalenderjahr Daten über:

Abänderung 290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen für alle in Anhang  IX Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsarten und Verpackungsmaterialien;

a)

die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen für alle in Anhang  II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungsarten und Verpackungsmaterialien;

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Mengen der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle für jedes in Anhang  IX Tabelle  1 aufgeführte Verpackungsmaterial;

b)

die Mengen der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle für jedes in Anhang  XII Tabelle  3 aufgeführte Verpackungsmaterial;

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Recyclingquoten;

c)

die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle, die in Anhang XII Tabelle 4 aufgeführt sind ;

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem offenen Format zugänglich sein, das maschinenlesbar ist und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt.

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020, ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, so beurteilen sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich , ob die betreffenden Verpackungen alle für das Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die in Absatz  4 genannten Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel  54 Absatz 1 genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

(6)

Die in Absatz  5 genannten Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel  55 Absatz 1 genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurden nach Abschluss des in Artikel 52 Absätze  3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Wurden nach Abschluss des in Artikel 52 Absätze  5 und 6 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 52 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 52 fest, dass Verpackungen zwar die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier bergen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka)

die Anforderungen an wiederverwertbare Verpackungen nicht erfüllt sind;

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

kb)

die Anforderungen an den Mindestrezyklatanteil für Verpackungen nicht erfüllt sind;

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 7 Absatz 11 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7 , Artikel 7 Absatz 9, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 , Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 10 , Artikel 7 Absatz 11 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7 , Artikel 7 Absatz 9, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 , Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission das Verpackungsforum und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz  9, Artikel  7 Absatz 10 , Artikel 7 Absatz  11 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 und Artikel 57 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 7 Absatz  9 , Artikel 8 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 16 , Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Artikel 21 bis 26 wird mit einer Geldbuße geahndet, die gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur verhängt wird .

(1)   Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen mit. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Sie können Folgendes umfassen:

 

a)

Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Umweltschäden und dem Wert der betreffenden Produkte stehen, wobei die Höhe dieser Geldbußen so zu berechnen ist, dass den Verantwortlichen tatsächlich der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen entzogen wird, und wobei die Höhe dieser Geldbußen bei wiederholten Verstößen schrittweise erhöht wird;

 

b)

Beschlagnahmung der Einnahmen, die der Erzeuger, der Hersteller, der Lieferant, der Händler, der Importeur, die Bevollmächtigten oder die Beauftragten für die erweiterte Herstellerverantwortung aus einem Geschäft mit den betreffenden Produkten erzielt haben;

 

c)

den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;

 

d)

ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr der betreffenden Produkte im Falle eines schweren Verstoßes oder wiederholter Verstöße.

 

Abänderung 306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 62a

 

Zugang zur Justiz

 

(1)     Jede natürliche oder juristische Person, die entsprechend den geltenden nationalen Rechtsbehelfssystemen ein ausreichendes Interesse hat – auch wenn diese Personen etwaigen im nationalen Recht festgelegten Kriterien entsprechen, einschließlich derjenigen, die begründete Bedenken gemäß Artikel 62a geäußert haben - haben Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung.

 

(2)     Diese Verordnung lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten und diejenigen Rechtsvorschriften unberührt, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Ausschöpfung der Verwaltungsverfahren vorschreiben.

Abänderung 307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 62b

 

Aufforderung zum Tätigwerden

 

(1)     Natürliche oder juristische Personen, die von einem Verstoß gegen diese Verordnung betroffen sind oder betroffen sein könnten oder die ein ausreichendes Interesse an ökologischen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen diese Verordnung haben, sind berechtigt, die zuständigen Behörden aufzufordern, Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf einen solchen Verstoß oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Verstoßes zu ergreifen.

 

Das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, gilt als ausreichend für die Zwecke des Unterabsatzes 1.

 

(2)     Der Aufforderung zum Tätigwerden müssen relevante Informationen und Daten beiliegen, die diese Aufforderung unterlegen.

 

(3)     Geht aus dem Ersuchen um Maßnahmen und den beigefügten Informationen und Daten plausibel hervor, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung stattgefunden hat oder dass die unmittelbare Gefahr eines solchen Verstoßes besteht, prüfen die zuständigen Behörden solche Ersuchen um Maßnahmen und Informationen und Daten. In diesem Fall geben die zuständigen Behörden dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Gelegenheit, sich zu dem Antrag auf Tätigwerden und den beigefügten Informationen und Daten zu äußern.

 

(4)     Die zuständigen Behörden teilen den Personen, die eine Aufforderung nach Absatz 1 übermittelt haben, umgehend und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts unter Angabe ihrer Gründe mit, ob sie der Aufforderung zum Tätigwerden nachkommen wird oder nicht.

 

(5)     Gibt die zuständige Behörde der Aufforderung zum Tätigwerden statt, so unterrichtet sie die Kommission. Die Kommission prüft, ob ein über den betreffenden Mitgliedstaat hinausgehender Verstoß gegen die Verordnung vorliegt. Stellt sie fest, dass ein Verstoß über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus vorliegt, ergreift sie geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.

Abänderung 509

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

Abänderung 308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt weiterhin bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 42  Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] .

a)

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG gilt weiterhin bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 30  Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 Absatz 5] .

Abänderung 309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG gelten in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Spiegelstrich bis zum 31. Dezember 2029;

Abänderung 510/rev1

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Blumentöpfe , die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht dauerhaft verbleiben soll ;

Transportschalen und Trageverpackungen für Blumen- und Pflanzentöpfe , die nur für den Verkauf und den Transport bestimmt sind;

Abänderung 310

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Getränkesystem-Kapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch );

Tee- oder Kaffeebeutel und -pads, Getränkesystem-Kapseln (z. B. Portionspackungen für Tee oder Kaffee )

Abänderung 311

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Schachteln für Zahnpastatuben

Abänderung 511/rev1

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Blumentöpfe , in denen die Pflanze dauerhaft verbleibt ;

Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich direkt befüllbarer Beetschalen, die in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder dazu bestimmt sind, zusammen mit der Pflanze verkauft zu werden ;

Abänderung 312

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Aufkleber zur Reifenkennzeichnung (EU 2020/740)

Abänderung 313

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 2

Vorschlag der Kommission

2

Glas

Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas

Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Behälter

 

Geänderter Text

2

Glas

Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas

Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Behälter , Aerosoldosen

 

Abänderung 314

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 4

Vorschlag der Kommission

4

Papier/Pappe

Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe

Getränkekartons, Teller und Becher, d. h. Papier/Pappe mit Metall- oder Kunststoffbeschichtung, flüssige Pappe, Papier/Pappe mit Kunststofffolien/-fenstern

 

Geänderter Text

4

Papier/Pappe

Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe

Getränkekartons , andere Verbundkartons , Teller und Becher, d. h. Papier/Pappe mit Metall- oder Kunststoffbeschichtung, flüssige Pappe, Papier/Pappe mit Kunststofffolien/-fenstern

 

Abänderung 315

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 5

Vorschlag der Kommission

5

Metall

Stahl

Starre Verpackungsformate ( Sprühdosen , Dosen, Farbdosen, Kisten usw.) aus Stahl, einschließlich Weißblech

 

Geänderter Text

5

Metall

Stahl

Starre Verpackungsformate (Aerosoldosen, Dosen, Farbdosen, Kisten usw.) aus Stahl, einschließlich Weißblech

 

Abänderung 316

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a)

Folien

PET (starr)

Flaschen und Fläschchen

intransparent, weiß

Abänderung 317

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 12

Vorschlag der Kommission

12

Folien

PET (starr)

Starre Verpackungen, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (z. B. Töpfe, Gefäße und Schalen)

transparent

Geänderter Text

12

Folien

PET (starr)

Starre Verpackungen, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (z. B. Töpfe, Gefäße und Schalen) , Aerosoldosen

transparent

Abänderung 397

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

Anhang II

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Tabelle 1

26

Folien

Andere starre Kunststoffe einschl. PVC, PC (starr)

starr

27

Folien

Andere flexible Kunststoffe, einschließlich mehrlagiger Kunststofffolien und Mehrstoff-Materialien (flexibel)

Beutel

Geänderter Text

Tabelle 1

26

Folien

Andere starre Kunststoffe einschl. PVC, PC und biologisch abbaubarer Polymere (starr)

starr

27

Folien

Andere flexible Kunststoffe, einschließlich mehrlagiger Kunststofffolien, Mehrstoff-Materialien und biologisch abbaubarer Materialien (flexibel)

Beutel

Abänderung 318

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26a)

Folien

Starre Kunststoffe für industrielle Verpackungen

Massengutbehälter, Fässer

 

Abänderung 319

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27a)

Folien

Flexible Kunststoffe für industrielle Verpackungen

Flexible Massengutbehälter, Taschen

 

Abänderung 320

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 2

Vorschlag der Kommission

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit

Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewicht

Stufe A

größer oder gleich 95 %

Stufe B

größer oder gleich 90 %

Stufe C

größer oder gleich 80 %

Stufe D

größer oder gleich 70 %

Stufe E

weniger als 70 %

Geänderter Text

Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit

Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewicht

Stufe A

größer oder gleich 95 % – hohe Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung

Die Verpackung sollte mehrfach recycelt werden können und die Kriterien für die stoffliche Verwertung vollständig erfüllen. Der erzeugte Sekundärrohstoff ist von vergleichbarer Qualität, sodass er einem geschlossenen Materialkreislauf zugeführt werden kann.

Stufe B

größer oder gleich 90 % – hohe bis mittlere Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung

Die Verpackung kann einige kleinere Schwachstellen im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit aufweisen, die die Qualität des erzeugten Sekundärrohstoffs leicht beeinträchtigen. Der Großteil der aus diesen Verpackungen erzeugten Sekundärrohstoffe kann jedoch nach wie vor unter Umständen einem geschlossenen Materialkreislauf zugeführt werden.

Stufe C

größer oder gleich 80 % – mittlere Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung

Die Verpackung weist einige Schwachstellen im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit auf, die die Qualität der erzeugten Sekundärrohstoffe beeinträchtigen und zu Materialverlusten beim Recycling führen können.

Stufe D

größer oder gleich 70 % – mittlere bis geringe Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung

Die Verpackung weist erhebliche Gestaltungsschwachstellen auf, die ihre Recyclingfähigkeit stark beeinträchtigen oder zu großen Materialverlusten beim Recycling führen.

Stufe E

weniger als 70 % – geringe Vereinbarkeit mit der recyclingorientierten Gestaltung

Die Verpackung ist aufgrund von Gestaltungsschwachstellen nicht recycelbar und sollte nicht auf den Markt gebracht werden.

Abänderung 321

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Richtwerte für Parameter, die bei der Festlegung von Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung gemäß Artikel 6 zu berücksichtigen sind

1.

Zusatzstoffe

2.

Etiketten/Hüllen

3.

Verschlusssysteme und Kleinteile

4.

Klebstoffe

5.

Druckfarben/Bedruckung

6.

Farbstoffe

7.

Materialzusammensetzung

8.

Barrieren/Beschichtungen

9.

Produktrückstände und leichte Entleerbarkeit

10.

Leichte Zerlegbarkeit (Gestaltungsmerkmal bei Verpackungen)

Abänderung 322

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bedingungen, die bei der vorgeschriebenen Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

Bedingungen, die bei der vorgeschriebenen oder eingeführten Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

Abänderung 323

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

sie sind biologisch abbaubar, d. h. die Verpackungen können physikalisch, chemisch, thermisch oder biologisch zersetzt werden, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid oder , bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan , Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt;

c)

sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch, chemisch, thermisch oder biologisch zersetzt werden können , einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und , bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;

Abänderung 324

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert ; sowie

e)

durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und es werden keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen verursacht;

Abänderung 325

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil I – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zur Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf spezifische Rechtsvorschriften mit Anforderungen an die Produktqualität enthalten.

(1)

Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zur Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf spezifische Rechtsvorschriften mit Anforderungen an die Produktqualität enthalten. Zu den Schutzmaßnahmen können die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen, Diebstahl und Fälschungen gehören.

Abänderung 419

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil I – Nummer 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Verpackungsfunktionen: Durch die Gestaltung von Verpackungen müssen deren Funktionen sichergestellt werden, einschließlich der Kriterien für die die Produkte betreffende Verbraucherakzeptanz. Gestaltungselemente, die als Hinweis auf die Anerkennung als charakteristisches Produkt, Rechte des geistigen Eigentums oder geografische Ursprungsbezeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, sind zu beachten.

Abänderung 441

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil I – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können.

6.

Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können , einschließlich des Schutzes von geografischen Angaben gemäß dem Unionsrecht oder des rechtlichen Schutzes gemäß den Rechten des geistigen Eigentums .

Abänderung 327

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil II – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

für jedes in Teil I aufgeführte Leistungskriterium eine Liste der Gestaltungsanforderungen, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, da sonst die Funktionalität – einschließlich Sicherheit und Hygiene – für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;

a)

für jedes in Teil I aufgeführte Leistungskriterium eine Liste der Gestaltungsanforderungen, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, da sonst die Funktionalität – einschließlich Sicherheit und Hygiene – für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen , z. B. das Entfernen einer überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt . Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;

Abänderung 328

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Zeile 1

Vorschlag der Kommission

1.

Einwegumverpackungen aus Kunststoff

Kunststoffverpackungen, die im Einzelhandel zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Endabnehmern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung im Vertrieb erforderlich sind.

Umverpackungsfolie, Schrumpffolie

Geänderter Text

1.

Einwegumverpackungen aus Kunststoff

Kunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung im Business-to-Business-Vertrieb erforderlich sind.

Umverpackungsfolie, Schrumpffolie

Abänderungen 391cp1 und 512

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

2.

Einwegkunststoffverpackungen, Einwegverbundverpackungen oder andere Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse

Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen vermieden werden müssen.

Netze, Beutel, Schalen, Behälter

Geänderter Text

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Abänderungen 391cp2 und 513

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

3.

Einwegkunststoffverpackungen, Einwegverbundverpackungen oder andere Einwegverpackungen

Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden

Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Folien, Kisten

Geänderter Text

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Abänderung 391cp3

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Zeile 4

Vorschlag der Kommission

4.

Einwegverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe

Einwegverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen Verpackungen, die zusammen mit zubereiteten, zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln ohne weitere Zubereitung bereitgestellt werden

Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten

Geänderter Text

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Abänderung 332

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Zeile 5

Vorschlag der Kommission

5.

Kleine Einwegverpackungen für Hotels

Für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikeln von weniger als 50  ml bei flüssigen Mitteln oder weniger als 100 g bei nicht flüssigen Mitteln

Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke

Geänderter Text

5.

Kleine Einwegkunststoffverpackungen für Hotels

Für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 von weniger als 100  ml bei flüssigen Mitteln oder weniger als 100 g bei nicht flüssigen Mitteln

Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke

Abänderung 333

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Zeile 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a.

Einwegkunststoffverpackungen auf Flughäfen

Für Koffer und Taschen

Schrumpffolie

Abänderung 334

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Zeile 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5b.

Umverpackungen, die nicht erforderlich sind, um die Leistungskriterien in Anhang IV zu erfüllen

Für Kosmetikartikel, ausgenommen Parfum, Hygiene- und Toilettenartikel

Schachteln für Zahnpasta und Cremes

Abänderung 436

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V - Reihe 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5c.

Einwegkunststoffverpackungen, die als Füllmaterial verwendet werden

Kunststoffverpackungen zum Schutz bestimmter Materialien bei der Handhabung

Polystyrol-Chips

Abänderung 335

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil A – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Teil A Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g befreit.

Abänderung 336

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil B – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Das Aufbereitungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der hierfür Verantwortlichen bergen und sollte sich so wenig wie möglich auf die Umwelt auswirken . Die Aufbereitung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien betrieben.

1.

Das Aufbereitungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der hierfür Verantwortlichen bergen und sollte seine Auswirkungen auf die Umwelt minimieren . Die Aufbereitung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien , Abfälle und Industrieemissionen betrieben.

Abänderung 337

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Teil C - Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie verfügen über eine Waage , um das Behältnis des Endabnehmers wiegen zu können ;

b)

sie verfügen über eine Messvorrichtung , die es dem Endabnehmer ermöglicht, die genaue gekaufte Menge zu ermitteln ;

Abänderung 338

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Absatz 2 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)

mindestens 1 % des Jahresumsatzes des Systembetreibers (ohne Einlagen) werden für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf Informationen über die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;

j)

ein Teil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;

Abänderung 339

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Absatz 2 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la)

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die in Buchstabe l Ziffern ii, iii, iv und v genannten Faktoren, wenn ein digitales Pfand- und Rücknahmesystem eingerichtet und nicht auf der Ebene der Endvertreiber organisiert wird;

Abänderung 340

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Absatz 2 – Buchstabe o

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)

alle Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;

o)

alle Pfandverpackungen , die im Rahmen eines Pfandsystems gesammelt werden sollen, sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;

Abänderung 341

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, das Littering zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, das Littering zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern , wie z. B. die Sicherstellung eines sicheren und fairen Zugangs zu rezyklierten Rohstoffen für die Verwendung in Anwendungen, die eine weitere Recyclingfähigkeit ermöglichen und in gleicher Weise oder für dieselbe oder eine ähnliche Produktkategorie wie diejenige, aus der sie stammen, wiederverwendet werden können .


(*1)  Bezugnahmen auf "cp" in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0319/2023).

(30)  Eurostat, Statistik über Verpackungsabfälle: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Packaging_waste_statistics.

(30)  Eurostat, Statistik über Verpackungsabfälle: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Packaging_waste_statistics.

(33)   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2019%3A640%3AFIN

(33)   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2019%3A640%3AFIN

(34)   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2020:98:FIN&WT.mc_id=Twitter

(34)   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM:2020:98:FIN&WT.mc_id=Twitter

(41)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(41)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(1a)   Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(1a)   https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3978

(50)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(50)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(51)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(51)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(52)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(52)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(53)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). Kontaktempfindliche Verpackungen bezeichnen Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter folgende Rechtsakte fallen:

(53)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). Kontaktempfindliche Verpackungen bezeichnen Kunststoffverpackungen von Produkten, die unter folgende Rechtsakte fallen:

(53a)   Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(55)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(55)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(57)  Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung.

(57)  Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung.

(57a)   Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).

(58)   https://www.pro-e.org/the-green-dot-trademark

(66)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(66)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(73)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(73)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(1a)   Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(1a)   Mitteilung zu einem EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe, COM(2022)0682, 30.11.2022.

(1a)   Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(1a)   Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(1a)   Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4250/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)