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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/4218 |
24.7.2024 |
Widerrechtliche Festsetzung von Präsident Mohamed Bazoum in Niger
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2023 zu der widerrechtlichen Festsetzung von Präsident Mohamed Bazoum in Niger (2023/2980(RSP))
(C/2024/4218)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Mohamed Bazoum, der demokratisch gewählte Präsident Nigers, am 26. Juli 2023 nach einem Militärputsch unter der Führung von General Abdourahamane Tchiani zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn rechtswidrig festgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Militärjunta die gewählte Regierung aufgelöst hat; |
B. |
in der Erwägung, dass Präsident Bazoum und seine Familie seitdem unter schlechten Bedingungen an seinem Wohnsitz festgehalten werden, wo sie keine ausreichenden Nahrungsmittel oder Strom und nur begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben; |
C. |
in der Erwägung, dass die widerrechtliche Inhaftierung von Präsident Bazoum und seiner Familie ihn zum Rücktritt bewegen soll; in der Erwägung, dass die Junta angekündigt hat, dass sie Präsident Bazoum wegen „Hochverrats“ und „Untergrabens der Staatssicherheit“ anklagen wird – Verbrechen, die mit dem Tod bestraft werden können; |
D. |
in der Erwägung, dass dies der sechste Staatsstreich in Westafrika seit 2020 ist; in der Erwägung, dass Niger, Mali und Burkina Faso einen Pakt über gegenseitige Verteidigung geschlossen haben, der die Unterzeichner verpflichtet, einander im Falle eines Angriffs zu unterstützen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Junta willkürlich Minister, Beamte und Zivilisten festgenommen hat und gegen kritische Medien und die friedliche Bekundung abweichender Meinungen vorgegangen ist; |
F. |
in der Erwägung, dass die Junta die Vermittlungsbemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) abgelehnt hat; in der Erwägung, dass kein glaubwürdiger politischer Übergangsprozess in Sicht ist; |
G. |
in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und die dschihadistischen Angriffe seit dem Putsch und der Entscheidung der Junta, die Ausreise französischer Truppen zu fordern, die sich am Kampf gegen bewaffnete Gruppen beteiligen, weiter zugenommen haben; in der Erwägung, dass die EU den Großteil ihrer Entwicklungszusammenarbeit und militärischen Zusammenarbeit mit Niger ausgesetzt hat; |
H. |
in der Erwägung, dass die humanitäre Lage katastrophal ist und 4,3 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen; |
1. |
verurteilt den Militärputsch vom 26. Juli 2023 aufs Schärfste; fordert, dass Präsident Bazoum und seine Familie sowie alle willkürlich inhaftierten Personen umgehend und bedingungslos freigelassen und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallen gelassen werden; |
2. |
fordert die umgehende Wiedereinsetzung des demokratisch gewählten Mohamed Bazoum als Präsident Nigers und die sofortige Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung; |
3. |
fordert die Junta nachdrücklich auf, die Menschenrechte zu wahren und die Meinungs- und Medienfreiheit zu garantieren; |
4. |
fordert den Rat auf, Sanktionen gegen die Anführer der nigrischen Junta zu verhängen, und begrüßt es, dass die Budgethilfe und die sicherheitspolitische Zusammenarbeit ausgesetzt werden, während die humanitäre Hilfe weiterläuft; begrüßt die Entscheidung der ECOWAS, wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen zu verhängen; |
5. |
bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen der ECOWAS um eine politische Lösung durch Vermittlung; |
6. |
ist zutiefst besorgt über die Sicherheitslage, die Menschenrechtslage und die humanitäre Lage in Niger und der Region; bedauert, dass der Staatsstreich den demokratischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Fortschritt in Niger stark gefährdet; |
7. |
ist besorgt über den potenziellen Einsatz des Pakts zur gegenseitigen Verteidigung; |
8. |
betont, dass der Terrorismus in der gesamten Sahelzone die Konsolidierung der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergräbt; ist besorgt über die Versuche Russlands, seine Präsenz in der Sahelzone zum Nachteil der regionalen Stabilität und Demokratie auszubauen; |
9. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem VP/HR, der ECOWAS und der Afrikanischen Union zu übermitteln. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4218/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)