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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4200 |
2.8.2024 |
P9_TA(2023)0462
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (COM(2022)0197 – C9-0167/2022 – 2022/0140(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/4200)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 h (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 i (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 j (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 k (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 l (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Andere Rechtsakte der Union betreffend den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, deren Austausch oder deren Sekundärnutzung sowie die Anforderungen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit elektronischen Gesundheitsdaten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1725, [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] und [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)], bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt. |
(4) Andere Rechtsakte der Union betreffend den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, deren Austausch oder deren Sekundärnutzung sowie die Anforderungen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit elektronischen Gesundheitsdaten, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1725, (EU) 2022/868, [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sind gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Organe und Einrichtungen der Union zu verstehen. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Diese Verordnung berührt weder die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 noch die Verordnung (EU) Nr. 2016/943 (1a) . |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz2 – Buchstabe j
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe k
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe l
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe m
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe n
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe o
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe q – Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe y
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
|
||||
|
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe z
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe z a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe aa
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe ae a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Natürliche Personen haben das Recht, eine elektronische Kopie zumindest ihrer elektronischen Gesundheitsdaten der prioritären Kategorien nach Artikel 5 in dem in Artikel 6 genannten europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten zu erhalten. |
(2) Natürliche Personen haben das Recht, eine elektronische Kopie zumindest ihrer elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 6 genannten europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten oder eine ausgedruckte Kopie davon in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte gelten als Ergänzung zu den in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechten und Pflichten und lassen diese unberührt. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten dieses Recht beschränken, wenn dies angesichts der Patientensicherheit sowie ethischer Grundsätze zum Schutz der natürlichen Person erforderlich ist, indem sie deren Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für einen begrenzten Zeitraum hinauszögern, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe der natürlichen Person die unter Umständen folgenreichen Informationen bezüglich ihrer Gesundheit auf angemessene Weise mitteilen und erläutern kann. |
(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Rechte beschränken, wenn dies angesichts der Patientensicherheit sowie ethischer Grundsätze zum Schutz der natürlichen Person erforderlich ist, indem sie deren Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für einen begrenzten Zeitraum hinauszögern, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe der natürlichen Person die Informationen , die unter Umständen folgenreiche Auswirkungen auf sie haben können, auf angemessene Weise mitteilen und erläutern kann. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Wurden personenbezogene Gesundheitsdaten vor der Anwendung dieser Verordnung nicht elektronisch registriert, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass solche Daten gemäß diesem Artikel in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die nach der Anwendung dieser Verordnung registriert wurden, gemäß diesem Artikel in einem elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, bleibt davon unberührt. |
entfällt |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Eine solche Vollmacht kann über die Proxy-Dienste kostenlos und in elektronischer Form oder in Papierform erteilt werden. Die Proxy-Dienste ermöglichen es Vormunden oder anderen Vertretern, entweder automatisch oder auf Antrag Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten der natürlichen Personen, deren Angelegenheiten sie verwalten, zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass eine Vollmacht ungültig ist, wenn dies zum Schutz der natürlichen Person erforderlich ist – insbesondere angesichts der Patientensicherheit sowie ethischer Grundsätze. Die Proxy-Dienste sind zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel. |
Eine solche Vollmacht kann über die Proxy-Dienste in transparenter und leicht verständlicher Weise, kostenlos und in elektronischer Form oder in Papierform erteilt werden. Natürliche Personen und diejenigen, die in ihrem Namen handeln, sind über ihre Vollmachtsrechte zu informieren, sowie darüber, wie sie diese ausüben können und was sie von dem Vollmachtsverfahren erwarten können. |
|
|
Die Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten sowie die Proxy-Dienste müssen für Menschen mit Behinderungen, schutzbedürftige Gruppen oder Personen mit geringen digitalen Kenntnissen leicht zugänglich sein. |
|
|
Die Proxy-Dienste ermöglichen es den gesetzlichen Vertretern von Patienten , entweder automatisch oder auf Antrag Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten der natürlichen Personen, deren Angelegenheiten sie entweder für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum oder unbegrenzt für die Zwecke dieser Verwaltung verwalten, zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass eine Vollmacht ungültig ist, wenn dies zum Schutz der natürlichen Person erforderlich ist – insbesondere angesichts der Patientensicherheit sowie ethischer Grundsätze. Die Proxy-Dienste sind zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel. |
|
|
Im Rahmen der Proxy-Dienste wird ein einfacher Beschwerdemechanismus mit einer Kontaktstelle eingerichtet, die Einzelpersonen darüber informiert, wie sie Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einlegen können, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Vollmachtsrechte verletzt wurden. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Zusätzlich zu den in diesem Artikel genannten elektronischen Diensten richten die Mitgliedstaaten auch leicht zugängliche Dienste zur Unterstützung natürlicher Personen ein, die über angemessen geschultes Personal verfügen, das ihnen bei der Ausübung ihrer in diesem Artikel genannten Rechte behilflich ist. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten oder mit diesen Diensten verknüpfte Anwendungen können natürliche Personen elektronische Gesundheitsdaten in ihre eigene elektronische Patientenakte oder in die der natürlichen Personen, auf deren Gesundheitsinformationen sie zugreifen können, eingeben. Von der natürlichen Person oder ihrem Vertreter eingegebene Informationen werden als solche gekennzeichnet. |
(6) Über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten und mit diesen Diensten verknüpfte Anwendungen können natürliche Personen elektronische Gesundheitsdaten in ihre eigene elektronische Patientenakte oder in die der natürlichen Personen, auf deren Gesundheitsinformationen sie zugreifen können, eingeben. Von der natürlichen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter eingegebene Informationen werden als solche sowie als nicht validiert gekennzeichnet. Diese Informationen gelten nur dann als klinische Tatsache, wenn sie von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe validiert wurden. Unbeschadet des Rechts, Daten einzugeben, sind Angehörige der Gesundheitsberufe nicht dazu verpflichtet, die in das EHR eingegebenen Daten zu validieren. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(6a) Über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten und mit diesen Diensten verknüpfte Anwendungen sollten natürliche Personen das Recht haben, elektronische Gesundheitsdaten aus ihrer eigenen elektronischen Patientenakte oder die Daten natürlicher Personen, auf deren Gesundheitsinformationen sie zugreifen können, einzugeben und darauf zugreifen oder Daten daraus herunterladen zu dürfen. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 über die in Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten ohne Weiteres online eine Berichtigung beantragen können . |
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten elektronischen Gesundheitsdatendienste natürlichen Personen die Möglichkeit bieten, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten auf einfache Weise online zu beantragen, um so ihr Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 auszuüben. Natürliche Personen dürfen nicht die Möglichkeit haben, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegebenen Daten direkt zu ändern. Solche Berichtigungen von klinischen Fakten müssen unverzüglich von einem registrierten Angehörigen der Gesundheitsberufe mit einschlägiger Spezialisierung, der für die Behandlung der natürlichen Person verantwortlich ist, validiert werden. Der ursprüngliche Dateninhaber ist für die Berichtigung verantwortlich . |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Natürliche Personen haben das Recht, einem Dateninhaber aus dem Gesundheits- oder Sozialversicherungssektor Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diesen aufzufordern, ihre Daten an einen Datenempfänger ihrer Wahl aus dem Gesundheits- oder Sozialversicherungssektor zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Dateninhaber oder die Hersteller der von diesem Dateninhaber genutzten Systeme. |
Natürliche Personen haben das Recht, einem Inhaber von Gesundheitsdaten aus dem Gesundheits- oder Sozialversicherungssektor oder von Kostenerstattungsdiensten aufzufordern, ihre Daten ganz oder teilweise an einen Empfänger von Gesundheitsdaten ihrer Wahl aus dem Gesundheits- oder Sozialversicherungssektor oder von Kostenerstattungsdiensten zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Dateninhaber oder die Hersteller der von diesem Dateninhaber genutzten Systeme. Der Empfänger der Gesundheitsdaten muss von den natürlichen Personen gegenüber dem Inhaber der Gesundheitsdaten eindeutig identifiziert werden und seine Zugehörigkeit zum Gesundheits - oder Sozialversicherungssektor muss nachgewiesen werden. Die Inhaber von Gesundheitsdaten und ihre Auftragsverarbeiter kommen dem Ersuchen nach und übermitteln die Daten in dem in Artikel 5 vorgesehenen Format. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 8 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Befinden sich der Dateninhaber und der Datenempfänger in verschiedenen Mitgliedstaaten und fallen die betreffenden Gesundheitsdaten in die Kategorien nach Artikel 5, so haben natürliche Personen Anspruch darauf, dass der Dateninhaber die Daten in dem europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten gemäß Artikel 6 übermittelt und der Datenempfänger diese liest und annimmt. |
Befinden sich der Inhaber und der Empfänger von Gesundheitsdaten in verschiedenen Mitgliedstaaten und fallen die betreffenden Gesundheitsdaten in die Kategorien nach Artikel 5, so haben natürliche Personen Anspruch darauf, dass der Inhaber von Gesundheitsdaten die Daten in dem europäischen Austauschformat für elektronische Patientenakten gemäß Artikel 6 übermittelt und der Empfänger von Gesundheitsdaten diese liest und annimmt. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 8 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Artikel 9 der Verordnung [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] ist der Datenempfänger gegenüber dem Dateninhaber nicht dazu verpflichtet, eine Gegenleistung für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten zu erbringen. |
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] ist der Empfänger von Gesundheitsdaten gegenüber dem Inhaber von Gesundheitsdaten nicht dazu verpflichtet, eine Gegenleistung für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten zu erbringen. Ein Inhaber von Gesundheitsdaten, ein Empfänger von Gesundheitsdaten oder ein Dritter darf von den betroffenen Personen weder direkt noch indirekt eine Gebühr, eine Entschädigung oder Kosten für die gemeinsame Nutzung von Daten oder den Zugang zu ihnen verlangen. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 haben natürliche Personen das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten oder Teilen davon zu beschränken. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für solche Beschränkungsmechanismen fest. |
(9) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 haben natürliche Personen das Recht, den Zugang von bestimmten Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten oder Teilen davon zu beschränken. Bei der Einschränkung der Informationen sind die natürlichen Personen darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung des Zugangs Auswirkungen auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen für sie haben kann. Solche Beschränkungen gelten auch für die grenzüberschreitende Übermittlung von elektronischen Gesundheitsdaten. Die Tatsache, dass die natürliche Person eine Einschränkung vorgenommen hat, darf für die Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein. |
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Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für solche Beschränkungsmechanismen fest. Diese Vorschriften sehen die Möglichkeit vor, Beschränkungen zu ändern und den Zugang für alle Personen außer dem Angehörigen der Gesundheitsberufe, der die elektronischen Gesundheitsdaten eingegeben hat, zu beschränken. Im Rahmen dieser Vorschriften werden auch die Bedingungen für die ärztliche Haftung als Folge der Anwendung von Beschränkungen auf elektronische Gesundheitsdaten festgelegt. Die Kommission legt Leitlinien für die Durchführung dieses Absatzes fest. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen über die Gesundheitsdienstleister und die Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erhalten, die im Rahmen der Gesundheitsversorgung auf ihre elektronischen Gesundheitsdaten zugegriffen haben. Die Informationen werden unverzüglich und kostenlos über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten bereitgestellt. |
(10) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen über die Gesundheitsdienstleister und die Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erhalten, die auf ihre elektronischen Gesundheitsdaten zugegriffen haben , einschließlich in Fällen, in denen der Zugang zu diesen Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 gewährt wurde, sowie über den Inhalt der Daten, auf die zugegriffen wurde, wobei dies auch durch automatische Benachrichtigungen sichergestellt werden kann. Natürliche Personen haben die Möglichkeit, diese Benachrichtigungen zu deaktivieren. Um die Einhaltung dieses Rechts nachzuweisen, müssen alle betroffenen Einrichtungen mindestens drei Jahre lang ein automatisches Aufzeichnungssystem unterhalten, aus dem hervorgeht, wer wann Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten hatte. Die Informationen werden unverzüglich und kostenlos über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten können dieses Recht in Ausnahmefällen einschränken, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Weitergabe die lebenswichtigen Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der natürlichen Person gefährden würde . |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung der Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig. Sie sind befugt, Geldbußen bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 jener Verordnung genannten Betrag zu verhängen. Diese Aufsichtsbehörden und die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten digitalen Gesundheitsbehörden arbeiten gegebenenfalls bei der Durchsetzung dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. |
(11) Die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) ist bzw. sind auch für die Überwachung der Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die technische Umsetzung der in diesem Artikel genannten Rechte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(12) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die technische Umsetzung der in diesem Artikel genannten Rechte fest , einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Authentifizierung der ermächtigten Person gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikel s. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, stellen natürlichen Personen leicht verständliche Informationen im Hinblick auf die Verwendung der elektronischen Patientenakten und die Primärnutzung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemäß diesem Artikel zur Verfügung. Diese Hinweise berücksichtigen die verschiedenen Nutzergruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und schutzbedürftige Gruppen, ohne die Qualität und den Umfang der Informationen zu beeinträchtigen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Der Zugang zur elektronischen Patientenakte für die Primärnutzung ist streng auf Gesundheitsdienstleister beschränkt. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsatz der Datenminimierung können die Mitgliedstaaten Vorschriften dafür festlegen , welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in verschiedenen Gesundheitsberufen benötigt werden. Diese Vorschriften richten sich nicht nach der Quelle elektronischer Gesundheitsdaten. |
(2) Im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsätzen der Datenminimierung und der Zweckbindung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften dafür fest , welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in verschiedenen Kategorien von Gesundheitsberufen oder verschiedene Aufgaben im Gesundheitswesen benötigt werden. Diese Vorschriften richten sich nicht nach der Quelle elektronischer Gesundheitsdaten. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Im Falle einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat gelten die in den Absätzen 1a und 2 genannten Vorschriften des Behandlungsmitgliedstaats. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Kommission erlässt Leitlinien für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 2a, einschließlich zeitlicher Beschränkungen für den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu elektronischen Gesundheitsdaten natürlicher Personen. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Angehörigen der Gesundheitsberufe über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe zumindest Zugriff auf die elektronischen Gesundheitsdaten der prioritären Kategorien nach Artikel 5 eingeräumt wird. Angehörige der Gesundheitsberufe, die im Besitz anerkannter elektronischer Identifizierungsmittel sind, haben das Recht, diese Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe kostenlos zu nutzen. |
(3) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die lokalen oder regionalen Behörden sorgen dafür, dass den Angehörigen der Gesundheitsberufe , auch für die grenzüberschreitende Versorgung, über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe zumindest Zugriff auf die elektronischen Gesundheitsdaten der prioritären Kategorien nach Artikel 5 eingeräumt wird , wenn die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erforderlich ist sowie für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 . Angehörige der Gesundheitsberufe, die im Besitz anerkannter elektronischer Identifizierungsmittel sind, haben das Recht, diese Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe kostenlos zu nutzen. |
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Die elektronischen Gesundheitsdaten in den elektronischen Patientenakten müssen benutzerfreundlich strukturiert sein, damit sie von den Angehörigen der Gesundheitsberufe leicht genutzt werden können. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten entwickeln Strategien, mit denen darauf abgezielt wird, die Angehörigen der Gesundheitsberufe mit den digitalen Fähigkeiten, Kompetenzen, Infrastrukturen und Instrumenten auszustatten, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erforderlich sind. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Hat die natürliche Person den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten beschränkt, so wird der Gesundheitsdienstleister oder Angehörige der Gesundheitsberufe nur nach Zustimmung der natürlichen Person über den Inhalt der elektronischen Gesundheitsdaten informiert ; dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister oder Berufsangehörige lediglich über das Vorhandensein und die Art der gesperrten elektronischen Gesundheitsdaten in Kenntnis gesetzt wird . In Fällen, in denen die Datenverarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist, kann der Gesundheitsdienstleister oder Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den gesperrten elektronischen Gesundheitsdaten erhalten. Der Gesundheitsdienstleister oder Angehörige der Gesundheitsberufe unterrichtet den Dateninhaber sowie die betroffene natürliche Person oder ihre Vormunde davon, wenn ihm ein solcher Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wurde. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen. |
(4) Hat die natürliche Person den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten beschränkt, so wird der Gesundheitsdienstleister oder Angehörige der Gesundheitsberufe nicht über den eingeschränkten Inhalt der elektronischen Gesundheitsdaten informiert , es sei denn, die natürliche Person hat zuvor ausdrücklich ihre Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erteilt . In Fällen, in denen die Datenverarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist, kann der Gesundheitsdienstleister oder Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den gesperrten elektronischen Gesundheitsdaten erhalten. Der Gesundheitsdienstleister oder Angehörige der Gesundheitsberufe unterrichtet den Dateninhaber sowie die betroffene natürliche Person oder ihre Vormunde davon, wenn ihm ein solcher Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wurde. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Werden Daten elektronisch verarbeitet, so ermöglichen die Mitgliedstaaten den Zugang zu und den Austausch von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung, die vollständig oder teilweise unter die folgenden Kategorien fallen: |
(1) Werden Daten elektronisch verarbeitet, so ermöglichen die Mitgliedstaaten den Zugang zu und den Austausch von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung, die vollständig oder teilweise unter die folgenden Kategorien fallen , wobei gegebenenfalls die Codes der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) verwendet werden : |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die wesentlichen Merkmale der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten sind in Anhang I festgelegt. |
Die wesentlichen Merkmale der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten sind in Anhang I festgelegt und auf diese Kategorien beschränkt . |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung sowie deren Austausch können auf andere Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, die in der elektronischen Patientenakte natürlicher Personen verfügbar sind, ausgeweitet werden . |
Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Primärnutzung sowie deren Austausch für andere Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, die in der elektronischen Patientenakte natürlicher Personen verfügbar sind, vorsehen . |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der prioritären Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten nach Absatz 1 zu ändern. Mit diesen delegierten Rechtsakten kann auch Anhang I geändert werden , indem die wesentlichen Merkmale der prioritären Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten ergänzt, geändert oder gestrichen werden und gegebenenfalls ein späterer Anwendungsbeginn angegeben wird . Die Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, die durch solche delegierten Rechtsakte hinzugefügt werden, erfüllen die folgenden Kriterien: |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern , indem sie die wesentlichen Merkmale der prioritären Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten gemäß Absatz 1 ergänzt, ändert oder streicht . |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und damit auch das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten fest. Das Format umfasst folgende Elemente: |
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die in Artikel 5 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und damit auch das europäische Austauschformat für elektronische Patientenakten fest , wobei sie ihre Empfehlung (EU) 2019/243 berücksichtigt . Das Format umfasst folgende Elemente: |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte die neuesten Fassungen der Kodierungssysteme und Nomenklaturen für das Gesundheitswesen enthalten und dass sie regelmäßig aktualisiert werden, um mit den Überarbeitungen der Kodierungssysteme und Nomenklaturen für das Gesundheitswesen Schritt zu halten. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der prioritären Kategorien nach Artikel 5 von einer natürlichen Person direkt zur Verfügung gestellt oder einem Gesundheitsdienstleister automatisch in dem in Absatz 1 genannten Format übermittelt werden, diese Daten vom Datenempfänger gelesen und angenommen werden. |
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der prioritären Kategorien nach Artikel 5 in dem in Absatz 1 genannten Format ausgegeben werden und dass diese Daten vom Datenempfänger gelesen und angenommen werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der prioritären Kategorien nach Artikel 5 in den verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens in dem in Absatz 1 genannten Format ausgegeben werden und dass diese Daten vom Datenempfänger gelesen und angenommen werden. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe bei der elektronischen Verarbeitung von Daten die einschlägigen Gesundheitsdaten, die zumindest unter die prioritären Kategorien nach Artikel 5 fallen, in Bezug auf die von ihnen für natürliche Personen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen systematisch in einem elektronischen Format in einem EHR-System registrieren. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten die einschlägigen Gesundheitsdaten, die zumindest unter die prioritären Kategorien nach Artikel 5 fallen, in Bezug auf die von ihnen für natürliche Personen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen in einem elektronischen Format in einem EHR-System registrieren. |
Abänderung 555
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten können natürlichen Personen ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung ihrer personenbezogenen Daten in einem EHR-System einräumen. |
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Wenn ein Mitgliedstaat ein solches Recht einräumt, legt er Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für solche Widerspruchsmechanismen fest. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Im Wege von Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission die Anforderungen für die Registrierung elektronischer Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdienstleister und gegebenenfalls natürliche Personen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt: |
(3) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Anforderungen an die Datenqualität für die elektronische Registrierung von Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdienstleister und gegebenenfalls natürliche Personen festlegt . |
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Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Bei der Registrierung oder Aktualisierung von Gesundheitsdaten werden in den elektronischen Gesundheitsdatensätzen der Angehörige der Gesundheitsberufe, der Zeitpunkt und der Leistungserbringer im Gesundheitsbereich, der die Registrierung oder Aktualisierung vorgenommen hat, angegeben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass auch andere Aspekte der Datenregistrierung aufgezeichnet werden müssen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Wurden die personenbezogenen Gesundheitsdaten vor der Anwendung dieser Verordnung nicht elektronisch registriert, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass diese Daten gemäß diesem Artikel in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die nach der Anwendung dieser Verordnung registriert wurden, gemäß diesem Artikel in einem elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, bleibt davon unberührt. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Akzeptiert ein Mitgliedstaat die Erbringung telemedizinischer Dienste, so akzeptiert er unter denselben Bedingungen die Erbringung gleichartiger Dienste durch Gesundheitsdienstleister, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. |
Akzeptiert ein Mitgliedstaat die Erbringung telemedizinischer Dienste, so akzeptiert er unter denselben Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise die Erbringung gleichartiger Dienste durch Gesundheitsdienstleister, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind , unbeschadet der gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Registrierung . |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Nutzt eine natürliche Person telemedizinische Dienste oder Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a, so hat diese natürliche Person das Recht, sich mit allen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln elektronisch auszuweisen. |
(1) Nutzt eine natürliche Person oder ein Angehöriger der Gesundheitsberufe telemedizinische Dienste oder Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a , Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 8 , so hat diese natürliche Person oder dieser Angehörige der Gesundheitsberufe das Recht, sich mit allen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln , einschließlich elektronischer Identifizierungssysteme, sofern solche Systeme angeboten werden, elektronisch auszuweisen. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für den interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 [geändert durch COM(2021) 281 final] fest . Der Mechanismus erleichtert die Übertragbarkeit elektronischer Gesundheitsdaten im grenzüberschreitenden Kontext. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Anforderungen für den interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festlegt . Der Mechanismus erleichtert die Übertragbarkeit elektronischer Gesundheitsdaten im grenzüberschreitenden Kontext. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission richtet Dienste, die im Rahmen des in Absatz 2 dieses Artikels genannten interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus erforderlich sind, als Teil der grenzüberschreitenden digitalen Gesundheitsinfrastruktur gemäß Artikel 12 Absatz 3 auf Unionsebene ein. |
(3) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dienste, die im Rahmen des in Absatz 2 dieses Artikels genannten interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus erforderlich sind, als Teil der grenzüberschreitenden digitalen Gesundheitsinfrastruktur gemäß Artikel 12 Absatz 3 auf Unionsebene ein. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die digitalen Gesundheitsbehörden und die Kommission setzen den grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. der Union um. |
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission setzen den grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. der Union im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 um. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die digitalen Gesundheitsbehörden werden damit betraut: |
(2) Die digitalen Gesundheitsbehörden werden mit den folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut: |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe m
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass den digitalen Gesundheitsbehörden zusätzliche Aufgaben zur Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erteilt werden, und um den Inhalt des Jahresberichts zu ändern. |
entfällt |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(3a) Die digitalen Gesundheitsbehörden und die Datenschutzbehörden konsultieren einander und arbeiten bei der Durchsetzung dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die digitale Gesundheitsbehörde aktiv mit Vertretern der Interessenträger, einschließlich Patientenvertretern, zusammen. Die Mitglieder der digitalen Gesundheitsbehörde vermeiden jegliche Interessenkonflikte. |
(5) Die Mitglieder der digitalen Gesundheitsbehörde vermeiden jegliche Interessenkonflikte. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen an Branchen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln, und müssen jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen abgeben. Alle indirekten Interessen, die sich auf solche Industriezweige oder wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen könnten, werden in ein Register eingetragen, das der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich ist. Die Kommission kann Leitlinien dazu verabschieden, was einen Interessenkonflikt darstellen könnte und wie in solchen Fällen zu verfahren ist. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(5a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die digitalen Gesundheitsbehörden aktiv mit den Vertretern der relevanten Interessengruppen zusammen und konsultieren diese, einschließlich der Patientenvertreter, der Erbringer von Gesundheitsleistungen und der Vertreter der Angehörigen der Gesundheitsberufe, einschließlich der Berufsverbände im Gesundheitswesen, der Verbraucherorganisationen und der Industrieverbände. Die Interessenvertreter müssen jeden Interessenkonflikt offenlegen. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam Beschwerde bei einer digitalen Gesundheitsbehörde einzulegen. Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung, so teilt die digitale Gesundheitsbehörde dies den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 mit . |
(1) Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam Beschwerde bei einer digitalen Gesundheitsbehörde einzulegen , wenn ihre in dieser Verordnung festgelegten Rechte beeinträchtigt werden . Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679 , so übermittelt die digitale Gesundheitsbehörde der gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Kopie der Beschwerde und konsultiert sie, um ihre Bewertung und Untersuchung zu erleichtern. Die Entscheidung der digitalen Gesundheitsbehörde greift etwaigen Maßnahmen der Datenschutzbehörden nicht vor, die gemäß ihren Aufgaben und Befugnissen nach der Verordnung (EU) 2016/679 für die Behandlung der Beschwerde in einem gesonderten Verfahren zuständig sind . |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die digitale Gesundheitsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung. |
(2) Die digitale Gesundheitsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung , gegebenenfalls auch darüber, dass die Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 weitergeleitet wurde und dass die Aufsichtsbehörde von diesem Zeitpunkt an der einzige Ansprechpartner für den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit ist . |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Jede digitale Gesundheitsbehörde erleichtert die Einreichung von Beschwerden, insbesondere durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne die Möglichkeit der Nutzung anderer Kommunikationsmittel auszuschließen. |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine digitale Gesundheitsbehörde |
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(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende rechtsverbindliche Entscheidungen einer digitalen Gesundheitsbehörde. |
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(2) Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach Artikel 10 zuständige digitale Gesundheitsbehörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder die natürliche oder juristische Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der gemäß Artikel 11 eingereichten Beschwerde unterrichtet. |
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(3) Für Gerichtsverfahren gegen eine digitale Gesundheitsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die digitale Gesundheitsbehörde ihren Sitz hat. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Im Wege von Durchführungsrechtsakten erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die technische Entwicklung von MyHealth@EU sowie detaillierte Vorschriften über die Sicherheit, Vertraulichkeit und den Schutz elektronischer Gesundheitsdaten und legt fest, welche Bedingungen und Konformitätsüberprüfungen für den Anschluss und die weitere Anbindung an MyHealth@EU erforderlich sind und welche Bedingungen für einen vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von MyHealth@EU gegeben sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(4) Im Wege von Durchführungsrechtsakten erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die technische Entwicklung von MyHealth@EU sowie detaillierte Vorschriften über die Sicherheit, Vertraulichkeit und den Schutz elektronischer Gesundheitsdaten und legt fest, welche Bedingungen und Konformitätsüberprüfungen für den Anschluss und die weitere Anbindung an MyHealth@EU erforderlich sind und welche Bedingungen für einen vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von MyHealth@EU gegeben sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen. Der Durchführungsrechtsakt enthält die angestrebten Umsetzungstermine, auch für die grenzüberschreitende Interoperabilität von Gesundheitsdaten, in Abstimmung mit dem EHDS-Ausschuss. Die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) wird konsultiert und eng in alle Phasen des Prüfungsverfahrens einbezogen. Alle getroffenen Maßnahmen müssen den höchsten technischen Standards in Bezug auf Sicherheit, Vertraulichkeit und Schutz elektronischer Gesundheitsdaten entsprechen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Apotheken, einschließlich Online-Apotheken, in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte elektronische Verschreibungen unter den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU festgelegten Bedingungen einlösen können. Die Apotheken haben Zugang zu elektronischen Verschreibungen, die ihnen aus anderen Mitgliedstaaten über MyHealth@EU übermittelt werden, und nehmen diese an. Geben Apotheken Arzneimittel auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung aus einem anderen Mitgliedstaat ab, so melden sie die Abgabe dem Mitgliedstaat, der die Verschreibung ausgestellt hat, über MyHealth@EU. |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Apotheken, einschließlich Online-Apotheken, in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte elektronische Verschreibungen unter den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU festgelegten Bedingungen einlösen können. Die Apotheken haben Zugang zu elektronischen Verschreibungen, die ihnen aus anderen Mitgliedstaaten über MyHealth@EU übermittelt werden, und nehmen diese an , sofern die Anforderungen in Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU erfüllt sind . Geben Apotheken Arzneimittel auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung aus einem anderen Mitgliedstaat ab, so melden sie die Abgabe dem Mitgliedstaat, der die Verschreibung ausgestellt hat, über MyHealth@EU. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die Kommission teilt im Einklang mit Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Zuständigkeiten zwischen den Verantwortlichen und dem in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Auftragsverarbeiter auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(8) Die Kommission teilt im Einklang mit Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 und 2018/1725 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Zuständigkeiten zwischen den Verantwortlichen und dem in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Auftragsverarbeiter auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben an, die Interoperabilität von MyHealth@EU mit den auf internationaler Ebene für den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten eingerichteten technologischen Systemen zu gewährleisten. Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine nationale Kontaktstelle eines Drittlandes oder ein auf internationaler Ebene eingerichtetes System für die Zwecke des elektronischen Austauschs von Gesundheitsdaten den Anforderungen von MyHealth@EU genügt. Vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts wird unter Aufsicht der Kommission die Konformität der nationalen Kontaktstelle des Drittlandes bzw. des auf internationaler Ebene eingerichteten Systems überprüft. |
entfällt |
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Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 genannten Verfahren erlassen. Über die Verbindung der nationalen Kontaktstelle des Drittlandes oder des auf internationaler Ebene eingerichteten Systems mit der zentralen Plattform für digitale Gesundheit sowie über die Trennung der Verbindung entscheidet die Gruppe der gemeinsam Verantwortlichen für MyHealth@EU gemäß Artikel 66. |
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Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich. |
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Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Dieses Kapitel gilt nicht für allgemeine Software, die im Gesundheitswesen verwendet wird. |
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für allgemeine Software, die im Gesundheitswesen verwendet wird und nicht mit EHR-Systemen interoperabel ist . |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Anbieter von nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallenden Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)], die geltend machen, dass diese KI-Systeme mit EHR-Systemen interoperabel sind, weisen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität gemäß Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung nach. Für solche Hochrisiko-KI-Systeme gilt Artikel 23 dieses Kapitels. |
(4) Ungeachtet der in der Verordnung [Gesetz über künstliche Intelligenz (COM(2021) 206 final)] festgelegten Verpflichtungen weisen Anbieter von nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallenden Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)], die geltend machen, dass diese KI-Systeme mit EHR-Systemen interoperabel sind, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilität gemäß Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung nach. Für solche Hochrisiko-KI-Systeme gilt Artikel 23 dieses Kapitels. |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) EHR-Systeme dürfen nur dann in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Kapitels genügen. |
(1) EHR-Systeme dürfen nur dann in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen in Abschnitt 3 dieses Kapitels und in Anhang II genügen. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In dem Informationsblatt, den Gebrauchsanweisungen oder anderen Begleitinformationen zu EHR-Systemen sowie bei der Bewerbung von EHR-Systemen dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die den Nutzer hinsichtlich der Zweckbestimmung, Interoperabilität und Sicherheit des Systems irreführen können, indem sie |
In dem Informationsblatt, den Gebrauchsanweisungen oder anderen Begleitinformationen zu EHR-Systemen sowie bei der Bewerbung von EHR-Systemen dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die den professionellen Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1807 hinsichtlich der Zweckbestimmung, Interoperabilität und Sicherheit des Systems irreführen können, indem sie |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Hersteller von EHR-Systemen sorgen dafür, dass sie über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Konzeption, Entwicklung und Einführung eines EHR-Systems weiterhin den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 genügen. Änderungen an der Konzeption des EHR-Systems oder an seinen Merkmalen werden angemessen berücksichtigt und die technische Dokumentation wird entsprechend aktualisiert. |
(2) Die Hersteller von EHR-Systemen sorgen dafür, dass sie über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Konzeption, Entwicklung und Einführung eines EHR-Systems weiterhin den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 genügen , damit EHR-Systeme weiterhin mit dieser Verordnung konform sind . Änderungen an der Konzeption des EHR-Systems oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der in den Anhängen II und III genannten technischen Normen und technischen Spezifikationen, auf die bei der Konformitätserklärung des EHR-Systems Bezug genommen wird, werden angemessen berücksichtigt und die technische Dokumentation wird entsprechend aktualisiert. |
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Die Hersteller richten Meldewege ein und sorgen dafür, dass sie zugänglich sind, damit die Nutzer Beschwerden einreichen können, und führen ein Beschwerderegister für nichtkonforme EHR-Systeme und Rückrufe von EHR-Systemen. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Hersteller von EHR-Systemen bewahren die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung noch 10 Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems auf . |
(3) Die Hersteller von EHR-Systemen halten die technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des letzten von der EU-Konformitätserklärung erfassten EHR-Systems für die Marktüberwachungsbehörden bereit . Der in der technischen Dokumentation enthaltene Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik werden den zuständigen nationalen Behörden auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt, sofern der Quellcode oder die Programmierlogik erforderlich ist, damit sie die Einhaltung der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen überprüfen können. Informationen, die die Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Anhang IVa oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte, Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Die Hersteller richten Meldewege ein und sorgen dafür, dass sie zugänglich sind, damit die Nutzer Beschwerden einreichen können, und führen ein Beschwerderegister für nichtkonforme EHR-Systeme und Rückrufe von EHR-Systemen. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Ein außerhalb der Union niedergelassener Hersteller von EHR-Systemen stellt sicher, dass sein Bevollmächtigter über die erforderlichen Unterlagen verfügt, um die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Aufgaben zu erfüllen. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Hersteller händigen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form aus, die für den Nachweis der Konformität des EHR-Systems mit den in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen und den in Artikel 23 genannten gemeinsamen Spezifikationen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken zusammen, die mit dem von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen EHR-System verbunden sind. |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Die Haftungsvorschriften der Richtlinie 85/374/EWG gelten für Hersteller von EHR-Systemen unbeschadet weitergehender Schutzmaßnahmen nach nationalem Recht. |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem mit dem Hersteller vereinbarten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigten müssen die Modalitäten des Wechsels zumindest die folgenden Aspekte berücksichtigen: |
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Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift in einem dem EHR-System beiliegenden Dokument an. |
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten in einem dem EHR-System beiliegenden Dokument an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller erreichbar ist. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Sie sorgen dafür, dass eine zusätzliche Kennzeichnung die Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II beeinträchtigt wird. |
(4) Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a beeinträchtigt wird. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II genügt, so stellt er dieses System erst dann auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des Systems hergestellt worden ist. Der Einführer setzt den Hersteller des EHR-Systems sowie die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er das EHR-System bereitgestellt hat, unverzüglich davon in Kenntnis. |
(5) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht oder nicht mehr den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a genügt, so stellt er dieses System erst dann auf dem Markt bereit bzw. ruft oder nimmt es zurück, falls es bereits auf den Markt gebracht wurde , wenn die Konformität des Systems hergestellt worden ist. Der Einführer setzt den Hersteller des EHR-Systems sowie die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er das EHR-System bereitgestellt hat, unverzüglich davon in Kenntnis , und zwar mit ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, den Rückruf oder die Rücknahme des Systems . Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen darstellt, unterrichtet er unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, sowie den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten. |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Einführer händigen einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlichen Informationen und Unterlagen in der Amtssprache des Mitgliedstaats aus , in dem sich die Marktüberwachungsbehörde befindet . Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um ihre EHR-Systeme mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II in Einklang zu bringen. |
(7) Die Einführer händigen Marktüberwachungsbehörden betroffener Mitgliedstaaten auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierformat oder digitalisiert aus. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen sowie mit dem Hersteller und gegebenenfalls mit dem Bevollmächtigten des Herstellers bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um ihre EHR-Systeme mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a in Einklang zu bringen oder um sicherzustellen, dass ihre EHR-Systeme zurückgenommen oder zurückgerufen werden . |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Hersteller richten Meldewege ein und sorgen dafür, dass sie zugänglich sind, damit die Nutzer Beschwerden einreichen können, und führen ein Beschwerderegister für nichtkonforme EHR-Systeme und Rückrufe von EHR-Systemen. Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 17 Absatz 2 genannten eingerichteten Beschwerdekanäle öffentlich zugänglich sind und es ihnen ermöglichen, Beschwerden einzureichen und Risiken im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit und Sicherheit oder mit anderen Aspekten des Schutzes des öffentlichen Interesses sowie schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit einem EHR-System zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so sorgt der Importeur für sie, wobei er die Anforderungen an die Zugänglichkeit für vulnerable Gruppen und Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Einführer gehen Beschwerden und Informationen über Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten EHR-System nach und erfassen diese Beschwerden sowie Systemrückrufe und alle Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, um das EHR-System mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, in dem in Artikel 17 Absatz 3d genannten Register oder in ihrem eigenen internen Register. Die Einführer unterrichten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Bevollmächtigten rechtzeitig über die durchgeführte Prüfung und deren Ergebnisse. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II beeinträchtigt wird. |
(2) Solange sich ein EHR-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass das EHR-System nicht derart verändert wird, dass seine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a beeinträchtigt wird. |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II genügt, so stellt er dieses erst dann auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des EHS-Systems hergestellt worden ist. Außerdem setzt der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das EHR-System auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich davon in Kenntnis. |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II und Artikel 27a genügt, so stellt er dieses erst dann auf dem Markt bereit bzw. muss es zurückrufen oder zurücknehmen, wenn es bereits auf den Markt gebracht wurde , wenn die Konformität des EHS-Systems hergestellt worden ist. Außerdem setzt der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das EHR-System auf dem Markt bereitgestellt wurde, unmittelbar davon in Kenntnis. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen darstellt, unterrichtet er unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Händler niedergelassen ist, sowie den Hersteller, den Einführer und gegebenenfalls den Bevollmächtigten. |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Händler händigen einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um ihre EHR-Systeme mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II in Einklang zu bringen. |
(4) Die Händler händigen einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines EHR-Systems erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen sowie mit dem Hersteller, dem Einführer und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die EHR-Systeme mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II in Einklang zu bringen oder sie zurückzunehmen oder zurückzurufen . |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers eines EHR-Systems auch für Einführer und Händler gelten |
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers eines EHR-Systems auch für Wirtschaftsakteure gelten |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen nach Artikel 17, wenn er ein EHR-System unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder ein bereits auf dem Markt befindliches EHR-System derart verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen beeinträchtigt werden kann . |
Nimmt ein anderer Wirtschaftsakteur als der Hersteller während der Errichtung oder Nutzung des EHR-Systems Änderungen an dem System vor, die zu einer Änderung des vom Hersteller angegebenen Verwendungszwecks und der Errichtungsempfehlungen für das EHR-System führen, so gilt der Wirtschaftsakteur in jedem Fall als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen nach Artikel 17, wenn es aufgrund der vom Wirtschaftsakteur während der Errichtung oder Nutzung des EHR-Systems vorgenommenen Änderungen entgegen den Empfehlungen des Herstellers für die technische Errichtung des Systems oder den Verwendungszweck zu Funktionsstörungen oder einer Verschlechterung der Leistungsqualität kommt . |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III – Abschnitt 3 – Titel
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Konformität des EHR-Systems |
Konformitätsbewertung |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen, einschließlich einer Frist für die Umsetzung dieser gemeinsamen Spezifikationen. Gegebenenfalls tragen die gemeinsamen Spezifikationen den in Artikel 14 Absätze 3 und 4 genannten Besonderheiten von Medizinprodukten und Hochrisiko-KI-Systemen Rechnung. |
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen, einschließlich eines gemeinsamen Musterdokuments und einer Frist für die Umsetzung dieser gemeinsamen Spezifikationen. Gegebenenfalls tragen die gemeinsamen Spezifikationen den in Artikel 14 Absätze 3 und 4 genannten Besonderheiten Rechnung und prüfen die Vereinbarkeit mit den sektoralen Rechtsvorschriften und harmonisierten Normen für Medizinprodukte und Hochrisiko-KI-Systeme, einschließlich der modernen Normen für die Gesundheitsinformatik und des europäischen Formats für den Austausch elektronischer Patientenakten . |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren n ach Anhörung des EHDS-Ausschusses und des Gremiums erlassen. |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Wenn sich gemeinsame Spezifikationen auf die Datenschutzanforderungen für EHR-Systeme auswirken, werden sie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 vor ihrer Annahme mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) konsultiert. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Wenn gemeinsame Spezifikationen zu Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen an EHR-Systeme Medizinprodukte oder Hochrisiko-KI-Systeme betreffen, die unter andere Rechtsakte als die Verordnung (EU) 2017/745 oder die Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] fallen, so kann vor der Annahme dieser gemeinsamen Spezifikationen eine Konsultation der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz gemäß Artikel 56 der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] erfolgen . |
(5) Wenn gemeinsame Spezifikationen zu Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen an EHR-Systeme Medizinprodukte oder Hochrisiko-KI-Systeme betreffen, die unter andere Rechtsakte als die Verordnung (EU) 2017/745 oder die Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] fallen, so erfolgt vor der Annahme dieser gemeinsamen Spezifikationen eine Konsultation der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz gemäß Artikel 56 der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] sowie des EDSA gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 . |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Wenn gemeinsame Spezifikationen zu Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen an Medizinprodukte oder Hochrisiko-KI-Systeme, die unter andere Rechtsakte als die Verordnung (EU) 2017/745 oder die Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] fallen, EHR-Systeme betreffen, so erfolgt vor der Annahme dieser gemeinsamen Spezifikationen eine Konsultation des EHDS-Ausschusses, insbesondere seiner Untergruppe für die Kapitel II und III der vorliegenden Verordnung. |
(6) Wenn gemeinsame Spezifikationen zu Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen an Medizinprodukte oder Hochrisiko-KI-Systeme, die unter andere Rechtsakte als die Verordnung (EU) 2017/745 oder die Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] fallen, EHR-Systeme betreffen, so erfolgt vor der Annahme dieser gemeinsamen Spezifikationen eine Konsultation des EHDS-Ausschusses, insbesondere seiner Untergruppe für die Kapitel II und III der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls des EDSA gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 . |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die technische Dokumentation wird erstell t, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. |
(1) Die Hersteller erstellen die technische Dokumentation, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; sie wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, dass das EHR-System die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und dass den Marktüberwachungsbehörden alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das EHR-System diesen Anforderungen genügt. Sie enthält zumindest die in Anhang III genannten Angaben. |
(2) Die technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, dass das EHR-System die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und dass den Marktüberwachungsbehörden alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das EHR-System diesen Anforderungen genügt. Sie enthält zumindest die in Anhang III genannten Angaben. Entspricht das System oder ein Teil davon europäischen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, so ist auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen anzugeben. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Um die Konformität sicherzustellen, wird von der Kommission eine einheitliche Vorlage für die technische Dokumentation bereitgestellt. |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die technische Dokumentation wird in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Dokumentation in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor. |
(3) Die technische Dokumentation wird in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Dokumentation in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) EHR-Systeme werden mit einem Informationsblatt bereitgestellt, das präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die Nutzer relevanten, zugänglichen und verständlichen Form enthält. |
(1) EHR-Systeme werden mit einem Informationsblatt bereitgestellt, das präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die professionellen Nutzer relevanten, zugänglichen und verständlichen Form enthält. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Liegt dem EHR-System nicht das in diesem Artikel genannte Informationsblatt und eine klare und vollständige Gebrauchsanweisung in einem für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Format bei, so sind der Hersteller des betreffenden EHR-Systems, sein Bevollmächtigter und alle anderen betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, dem EHR-System dieses Informationsblatt und diese Gebrauchsanweisung beizufügen. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die EU-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben und wird in eine oder mehrere Amtssprachen der Union übersetzt, die von dem/den Mitgliedstaat(en) vorgeschrieben wird/werden, in dem/denen das EHR-System bereitgestellt wird. |
(3) Die EU-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben und wird in eine oder mehrere Amtssprachen der Union übersetzt, die von dem/den Mitgliedstaat(en) vorgeschrieben wird/werden, in dem/denen das EHR-System bereitgestellt wird. Die Hersteller legen eine Übersetzung der einschlägigen Teile der technischen Unterlagen in die Amtssprache des Mitgliedstaats vor, in dem sie die Produkte in Verkehr gebracht haben. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Digitale EU-Konformitätserklärungen werden während der voraussichtlichen Lebensdauer des EHR-Systems und in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des EHR-Systems online zugänglich gemacht. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des EHR-Systems. |
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des EHR-Systems mit den Anforderungen dieser Verordnung . |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 zu erlassen, um den Mindestinhalt der EU-Konformitätserklärung in Anhang IV zu ändern. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Kommission veröffentlicht eine einheitliche Vorlage für die EU-Konformitätserklärung und stellt sie in digitaler Form in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die CE-Kennzeichnung wird angebracht, bevor das EHR-System in Verkehr gebracht wird. |
Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Unterliegen EHR-Systeme in Bezug auf Aspekte, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, anderen Rechtsvorschriften der Union, die ebenfalls die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, so wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, dass die Systeme auch die Anforderungen dieser anderen Rechtsvorschriften erfüllen. |
Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die bestehenden Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein. |
Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Konformitätsbewertung für EHR-Systeme |
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(1) Um die Konformität eines EHR-Systems mit dieser Verordnung zu bescheinigen, beantragt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder ein Wirtschaftsakteur im Sinne von Artikel 21 vor dem Inverkehrbringen eines EHR-Systems ein Konformitätsbewertungsverfahren. |
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(2) Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens muss die Benannte Stelle Folgendes bewerten: |
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Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, in dem eine Benannte Stelle den technischen Entwurf eines EHR-Systems untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des EHR-Systems die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
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Erst nachdem eine unionsweite Zulassung erteilt wurde, darf die CE-Kennzeichnung zusammen mit einer Identifikationsnummer angebracht werden. |
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(3) Die benannten Stellen berücksichtigen bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU und senken diese Gebühren proportional zu deren besonderen Interessen und Bedürfnissen. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 aa (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27aa |
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Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung |
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Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. |
Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27b |
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Notifizierung |
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Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27c |
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Notifizierende Behörden |
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(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der Benannten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27h, zuständig ist. |
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|
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt wird. |
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(3) Überträgt die notifizierende Behörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung einer Stelle, bei der es sich nicht um eine staatliche Stelle handelt, oder betraut sie diese auf andere Weise damit, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und die Anforderungen des Artikels 27e mutatis mutandis erfüllen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen. |
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(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten. |
Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27d |
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Anforderungen an notifizierende Behörden |
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(1) Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt. |
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(2) Notifizierende Behörden gewährleisten durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. |
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|
(3) Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung des EHR-Systems durchgeführt haben. |
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(4) Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. |
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(5) Notifizierende Behörden gewährleisten die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen. |
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(6) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. |
Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27e |
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Informationspflichten der notifizierenden Behörden |
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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung Benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Information der Öffentlichkeit zugänglich. |
Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27f |
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Anforderungen an Benannte Stellen |
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(1) Die Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11. |
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(2) Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. |
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(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem EHR-System, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. |
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(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb des von ihnen zu bewertenden EHR-Systems oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von EHR-Systemen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungsarbeit nicht beeinträchtigen. |
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(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch und dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. |
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(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in den Anhängen IVa aufgeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie benannt wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit und für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und jede Art von EHR-System, für die sie benannt wurde, über die erforderlichen Mittel verfügen: |
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Die Konformitätsbewertungsstellen müssen über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben. |
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(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Aufgaben bei der Konformitätsbewertung zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen: |
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(8) Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert. |
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Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
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(9) Die Konformitätsbewertungsstelle schließt eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist. |
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(10) Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Anhang IVa oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte, Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. |
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(11) Die Konformitätsbewertungsstellen beteiligen sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 27r eingesetzten Koordinierungsgruppe Benannter Stellen bzw. sorgen dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an. |
Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27g |
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Konformitätsvermutung bei Benannten Stellen |
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Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 27g erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. |
Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 h (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27h |
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Einsatz von Unterauftragnehmern und Zweigstellen durch die notifizierten Stellen |
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(1) Vergibt eine Benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die in Artikel 27f genannten Anforderungen erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend. |
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(2) Die Benannte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder einer Zweigstelle ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind. |
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|
(3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden. |
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(4) Eine Benannte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der untergeordneten Stelle und die von ihm bzw. ihr gemäß Anhang IVa ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit. |
Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 i (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27i |
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Antrag auf Notifizierung |
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(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist. |
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(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 27f erfüllt. |
|
|
(3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 2 vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde alle Belege vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 27f erfüllt. |
Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 j (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27j |
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Notifizierungsverfahren |
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(1) Eine notifizierende Behörde notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die den in Artikel 27f festgelegten Anforderungen genügen. |
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(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Notifizierung für jede Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments. |
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(3) Die Notifizierung nach Absatz 2 enthält die folgenden Elemente: |
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(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27i Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und weiter stets den Anforderungen nach Artikel 27f genügt. |
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(5) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer benannten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Validierung der Benennung, wenn diese eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27i Absatz 2 enthält, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung, wenn diese die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise enthält, Einwände erheben. |
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Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Benannte Stelle. |
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(6) Die notifizierende Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede später eintretende relevante Änderung der in Absatz 2 genannten Notifizierung. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 k (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27k |
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Kennnummern und Verzeichnisse Benannter Stellen |
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(1) Die Kommission weist jeder Benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. |
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(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission hält das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 l (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27l |
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Änderungen von Notifizierungen |
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(1) Stellt eine notifizierende Behörde fest oder wird sie darüber unterrichtet, dass eine Benannte Stelle die in Artikel 27f festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nach Artikel 27n nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, je nachdem, wie schwerwiegend die Nichterfüllung dieser Anforderungen oder Verpflichtungen ist. Sie setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. |
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|
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die Benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen Benannten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 m (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27m |
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Anfechtung der Kompetenz Benannter Stellen |
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(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie Zweifel an der Kompetenz einer Benannten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine Benannte Stelle hat oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. |
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(2) Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der Benannten Stelle. |
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(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. |
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(4) Stellt die Kommission fest, dass eine Benannte Stelle die Anforderungen an ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie die notifizierende Behörde auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. |
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Ein solcher Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 n (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27n |
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Pflichten der Benannten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit |
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(1) Eine Benannte Stelle führt die Konformitätsbewertung gemäß den in Artikel 27a festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durch. |
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(2) Eine Benannte Stelle übt ihre Tätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei sie eine unnötige Belastung der Wirtschaftsakteure vermeidet und der Größe eines Unternehmens, seiner Struktur und dem Grad der Komplexität des betreffenden EHR-Systems angemessen Rechnung trägt. Hierbei geht die Benannte Stelle jedoch so streng vor und hält ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des EHR-Systems mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist. |
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(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in dieser Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. |
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(4) Hat eine Benannte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein EHR-System die Anforderungen nicht länger erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Konformitätsbescheinigung oder die Zulassung gegebenenfalls aus oder zieht sie zurück. |
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Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die Benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus oder zieht sie zurück. |
Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 o (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27o |
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Einspruch gegen Entscheidungen Benannter Stellen |
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Die benannten Stellen stellen sicher, dass ein transparentes und zugängliches Verfahren für Einsprüche gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist. |
Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 p (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27p |
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Meldepflichten der Benannten Stellen |
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(1) Eine Benannte Stelle meldet der notifizierenden Behörde |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 q (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27q |
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Koordinierung der Benannten Stellen |
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Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Benannten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe Benannter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird. |
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Die Benannten Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 r (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27r |
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Erfahrungsaustausch |
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Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörde oder die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden. Sie statten ihre Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen, Ausrüstungen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der Marktüberwachungsbehörden mit; die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser Behörden. |
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörde oder die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden. Sie statten ihre Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, finanziellen Ressourcen, Ausrüstungen , technischem Fachwissen, angemessenem Personal und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der Marktüberwachungsbehörden mit; die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser Behörden. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörden dürfen weder direkt noch indirekt in wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Interessenkonflikte geraten, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten, und sie dürfen sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die die Unparteilichkeit ihres beruflichen Verhaltens direkt oder indirekt beeinträchtigen könnte. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren für Marktüberwachungsbehörden fest und veröffentlichen es. Sie stellen sicher, dass das Verfahren transparent ist und Interessenkonflikte verhindert. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die benannten Stellen über Hersteller von EHR-Systemen, die den Anforderungen auf der Konformitätserklärung nicht mehr genügen. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Wenn ein Hersteller oder gemäß Artikel 21 ein anderer Wirtschaftsakteur nicht mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeitet oder wenn die bereitgestellten Informationen und Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, ergreifen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des betreffenden EHR-Systems auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, bis der Hersteller kooperiert oder vollständige und richtige Informationen bereitstellt, oder um es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest , dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellt, fordert sie den Hersteller des betreffenden EHR-Systems, seinen Bevollmächtigten und alle anderen relevanten Wirtschaftsakteure auf, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen , damit das betreffende EHR-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieses Risiko nicht mehr birgt, oder das EHR-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer angemessenen Frist zurückzurufen. |
1. Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme , dass ein EHR-System ein Risiko für die Gesundheit , die Sicherheit oder die Rechte natürlicher Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, beurteilt sie, ob das betreffende EHR-System alle einschlägigen, in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Seine Bevollmächtigten und alle anderen relevanten Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck, soweit notwendig, mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende EHR-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieses Risiko nicht mehr birgt, um das EHR-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer angemessenen Frist zurückzurufen. |
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Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige benannte Stelle entsprechend. |
Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert haben. |
Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System die Gesundheit oder Sicherheit natürlicher Personen oder anderen Aspekten des Schutzes öffentlicher Interessen schadet, stellt sie der betroffenen Person oder dem betroffenen Nutzer und gegebenenfalls anderen Dritten, die von dem der Person oder dem Nutzer zugefügten Schaden betroffen sind, unbeschadet der Datenschutzvorschriften unverzüglich Informationen und gegebenenfalls Unterlagen zur Verfügung. |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission sowie die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar über alle von ihr gemäß Absatz 1 angeordneten Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden EHR-Systems notwendigen Daten, den Ursprung und die Lieferkette des EHR-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
(3) Die Marktüberwachungsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unterrichtet die Kommission sowie die Marktüberwachungsbehörden oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 anderer Mitgliedstaaten unmittelbar über alle von ihr gemäß Absatz 1 angeordneten Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden EHR-Systems notwendigen Daten, den Ursprung und die Lieferkette des EHR-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Betrifft eine Feststellung einer Marktüberwachungsbehörde oder ein schwerwiegender Vorfall, von dem sie unterrichtet wird, den Schutz personenbezogener Daten, informiert die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und arbeitet mit ihnen zusammen. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Hersteller von in Verkehr gebrachten EHR-Systemen melden jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit einem EHR-System sowie die vom Hersteller diesbezüglich ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein solches schwerwiegendes Vorkommnis aufgetreten ist. |
Hersteller von in Verkehr gebrachten EHR-Systemen melden jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit einem EHR-System sowie die vom Hersteller diesbezüglich ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen den Marktüberwachungsbehörden bzw. in Fällen, in denen personenbezogene Daten betroffen sind, den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 der Mitgliedstaaten, in denen ein solches schwerwiegendes Vorkommnis aufgetreten ist. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Meldung erfolgt unmittelbar und unbeschadet der Pflicht zur Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148, nachdem der Hersteller den kausalen Zusammenhang zwischen dem EHR-System und dem schwerwiegenden Vorkommnis oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs festgestellt hat, oder auf jeden Fall spätestens 15 Tage, nachdem der Hersteller Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorkommnis im Zusammenhang mit dem EHR-System erlangt hat. |
Diese Meldung erfolgt unmittelbar und unbeschadet der Pflicht zur Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148, nachdem der Hersteller den kausalen Zusammenhang zwischen dem EHR-System und dem schwerwiegenden Vorkommnis oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs festgestellt hat, oder auf jeden Fall spätestens 7 Tage, nachdem der Hersteller Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorkommnis im Zusammenhang mit dem EHR-System erlangt hat. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die in Absatz 4 genannten Marktüberwachungsbehörden unterrichten die anderen Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über das schwerwiegende Vorkommnis und die Korrekturmaßnahmen, die der Hersteller ergriffen hat oder plant oder die von ihm verlangt werden, um das Risiko eines Wiederauftretens des schwerwiegenden Vorkommnisses zu minimieren. |
(5) Die in Absatz 4 genannten Behörden unterrichten die anderen Behörden unverzüglich über das schwerwiegende Vorkommnis und die Korrekturmaßnahmen, die der Hersteller ergriffen hat oder plant oder die von ihm verlangt werden, um das Risiko eines Wiederauftretens des schwerwiegenden Vorkommnisses zu minimieren. |
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den Hersteller des betreffenden EHR-Systems, seinen Bevollmächtigten und alle anderen relevanten Wirtschaftsakteure auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beheben : |
(1) Gelangt eine Marktüberwachungsbehörde unter anderem zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den Hersteller des betreffenden EHR-Systems, seinen Bevollmächtigten und alle anderen relevanten Wirtschaftsakteure auf, das EHR-System in Übereinstimmung zu bringen : |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das EHR-System die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des EHR-Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des EHR-Systems auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das EHR-System von diesem Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. |
|
|
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Aus den in Absatz 1b Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen EHR-Systems, die Herkunft des EHR-Systems, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: |
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Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(1d) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden EHR-Systems sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. |
Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1e) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1b Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwände gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 30a |
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|
Schutzklauselverfahren der Union |
|
|
(1) Werden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1a Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
|
(2) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme EHR-System von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und ist die Nichtkonformität des EHR-Systems auf Mängel in den in dieser Verordnung genannten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen zurückzuführen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an. |
Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Freiwillige Kennzeichnung von Wellness-Anwendungen |
Kennzeichnung von Wellness-Anwendungen |
Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Macht der Hersteller einer Wellness-Anwendung geltend, dass sie mit einem EHR-System interoperabel ist und damit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II sowie den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 entspricht, kann diese Anwendung mit einem Kennzeichen versehen werden , das deutlich auf die Konformität mit diesen Anforderungen hinweist. Das Kennzeichen wird vom Hersteller der Wellness-Anwendung ausgestellt. |
(1) Macht der Hersteller einer Wellness-Anwendung geltend, dass sie mit einem EHR-System interoperabel ist und damit den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II sowie den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 23 entspricht, wird diese Anwendung mit einem Kennzeichen versehen, das deutlich auf die Konformität mit diesen Anforderungen hinweist. Das Kennzeichen wird vom Hersteller der Wellness-Anwendung ausgestellt und die zuständige Marktaufsichtsbehörde wird informiert . |
Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und den Inhalt des Kennzeichens festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und den Inhalt des Kennzeichens fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Das Kennzeichen wird in einer oder mehreren Amtssprachen der Union oder in den Sprachen ausgestellt, die von dem/den Mitgliedstaat(en) festgelegt werden , in dem/denen die Wellness-Anwendung in Verkehr gebracht wird. |
(4) Das Kennzeichen wird in einer oder mehreren Amtssprachen der Union in den Sprachen des/der Mitgliedstaat(en) ausgestellt , in dem/denen die Wellness-Anwendung in Verkehr gebracht wird. |
Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Ist die Wellness-Anwendung in ein Produkt eingebettet, so ist das zugehörige Kennzeichen auf dem Produkt anzubringen. Zur Anzeige des Kennzeichens können auch 2D-Barcodes verwendet werden. |
(6) Ist die Wellness-Anwendung integraler Bestandteil eines Geräts oder in ein Produkt eingebettet , nachdem es in Betrieb genommen wurde , so ist das zugehörige Kennzeichen in der Anwendung selbst oder auf dem Produkt anzubringen und im Falle von Software ein digitales Kennzeichen . Zur Anzeige des Kennzeichens können auch 2D-Barcodes verwendet werden. |
Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Die Händler von Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen ausgestellt wurde, stellen Kunden in der Verkaufsstelle das Kennzeichen in elektronischer Form oder auf Verlangen in physischer Form bereit . |
(9) Die Händler von Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen ausgestellt wurde, stellen Kunden in der Verkaufsstelle das Kennzeichen in elektronischer Form. |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10) Die Anforderungen dieses Artikels gelten nicht für Wellness-Anwendungen, bei denen es sich um Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] handelt. |
entfällt |
Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 31a |
|
|
Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen |
|
|
(1) Hersteller von Wellness-Anwendungen können geltend machen, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, nachdem die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, werden die Nutzer solcher Wellness-Anwendungen ordnungsgemäß von dieser Interoperabilität und ihren Auswirkungen unterrichtet. |
|
|
(2) Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen bedeutet keine automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur nach Zustimmung der natürlichen Person und gemäß Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung möglich, und die Interoperabilität ist ausschließlich auf diesen Zweck beschränkt. Die Hersteller von Wellness-Anwendungen, die Interoperabilität mit einem EHR-System beanspruchen, stellen sicher, dass der Nutzer wählen kann, welche Kategorien von Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung er in das EHR-System einspeisen möchte und unter welchen Umständen diese gemeinsame Nutzung oder Übertragung erfolgt. |
|
|
(3) Wellness-Anwendungen dürfen nicht auf die Informationen in EHRs zugreifen oder Informationen daraus extrahieren oder verarbeiten. |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission erstellt und pflegt eine öffentliche Datenbank mit Informationen zu EHR-Systemen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 26 ausgestellt wurde, und zu Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 31 ausgestellt wurde. |
(1) Die Kommission erstellt und pflegt eine öffentliche Datenbank mit Informationen zu EHR-Systemen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 26 ausgestellt wurde, und zu Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 34 ausgestellt wurde. |
Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Medizinprodukte oder Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung werden in der gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] eingerichteten Datenbank registriert. |
(3) Medizinprodukte oder Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung werden in der gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. der Verordnung [...] [KI-Gesetz (COM(2021) 206 final)] eingerichteten Datenbank ebenfalls registriert. |
Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mindestkategorien elektronischer Daten für die Sekundärnutzung |
Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung |
Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Dateninhaber stellen die folgenden Kategorien elektronischer Daten für die Sekundärnutzung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zur Verfügung : |
(1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, die für die Sekundärnutzung verfügbar sind : |
Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1– Buchstabe l
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe n
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Anforderung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Dateninhaber, die als Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (59) gelten . |
(2) Die Kommission erlässt nach Anhörung des EDSA, des EDSB und der Mitgliedstaaten Leitlinien für Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die an der Behandlung natürlicher Personen beteiligt sind . |
Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Elektronische Gesundheitsdaten, die geschütztes geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse privater Unternehmen beinhalten, werden für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt. Werden diese Daten für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt, so werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Vertraulichkeit von Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen zu wahren. |
entfällt |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Ist nach nationalem Recht die Einwilligung der natürlichen Person erforderlich, so berufen sich die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bei der Gewährung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten auf die in diesem Kapitel festgelegten Pflichten . |
(5) Natürliche Personen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer elektronischen Gesundheitsdaten für sekundäre Zwecke zu widersprechen . Die Mitgliedstaaten sehen einen zugänglichen und leicht verständlichen Opt-out-Mechanismus vor, mit dem natürlichen Personen die Möglichkeit geboten wird, ausdrücklich ihren Wunsch zu äußern, dass ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten ganz oder teilweise nicht für einige oder alle Zwecke der Sekundärnutzung verarbeitet werden sollen . Die Wahrnehmung dieses Opt-out-Rechts lässt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die im Einklang mit Kapitel IV vor der Wahrnehmung des Opt-out-Rechts stattgefunden hat, unberührt. |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(5a) Unbeschadet des Absatzes 5 dürfen die in Absatz 1 Buchstaben e, fa und m genannten elektronischen Gesundheitsdaten nur nach Einwilligung der natürlichen Person für eine Zweitnutzung zur Verfügung gestellt werden. Ein solcher Opt-in-Mechanismus muss leicht verständlich und zugänglich sein und in einem benutzerfreundlichen Format bereitgestellt werden, wobei die betroffenen Personen auf den sensiblen Charakter der Daten hingewiesen werden. |
Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Absatz 1 zu erlassen, um sie an die Entwicklung der verfügbaren elektronischen Gesundheitsdaten anzupassen. |
entfällt |
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten weiterer Kategorien gewähren, die ihnen nach nationalem Recht oder auf der Grundlage der freiwilligen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Dateninhabern auf nationaler Ebene anvertraut wurden, insbesondere zu elektronischen Gesundheitsdaten im Besitz privater Einrichtungen im Gesundheitssektor. |
entfällt |
Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse in der Sekundärnutzung |
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Elektronische Gesundheitsdaten mit Inhalten, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, oder Daten, die unter den gesetzlichen Datenschutz fallen, werden für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen gilt das folgende Verfahren: |
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Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren den Zugang zu den in Artikel 33 genannten elektronischen Gesundheitsdaten nur dann, wenn der Antragsteller mit der Verarbeitung einen der folgenden Zwecke verfolgt : |
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren einem Nutzer von Gesundheitsdaten den Zugang zu den in Artikel 33 genannten elektronischen Gesundheitsdaten nur dann, wenn die Verarbeitung der Daten durch den Nutzer für einen der folgenden Zwecke erforderlich ist, und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g bis j der Verordnung (EU) 2016/679 ist : |
Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Entspricht der vom Antragsteller verfolgte Zweck der Verarbeitung einem der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Zwecke , so wird der Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 33 nur öffentlichen Stellen sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährt , die die ihnen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht übertragenen Aufgaben wahrnehmen; dies gilt auch dann, wenn diese öffentlichen Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung dieser Aufgaben einen Dritten mit der Datenverarbeitung beauftragen. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Zwecke sind öffentlichen Stellen sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorbehalten , die die ihnen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht übertragenen Aufgaben wahrnehmen; dies gilt auch dann, wenn diese öffentlichen Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung dieser Aufgaben einen Dritten mit der Datenverarbeitung beauftragen. |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Öffentliche Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die bei der Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht übertragenen Aufgaben Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten erhalten, die geschütztes geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ergreifen alle notwendigen spezifischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren. |
entfällt |
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz -1 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(-1) Die Zweitverwendung elektronischer Gesundheitsdaten, die nicht durch die Datengenehmigung nach Artikel 46 oder Datenanfragen nach Artikel 47 abgedeckt ist, ist verboten. |
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz -1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(-1a) Jede Weiterverwendung elektronischer Gesundheitsdaten für andere als die in Artikel 34 genannten Zwecke ist untersagt. |
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Es ist verboten, für die folgenden Zwecke auf elektronische Gesundheitsdaten, die mittels einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 erlangt wurden, zuzugreifen und diese zu verarbeiten: |
(1) Es ist verboten, für die folgenden Zwecke auf elektronische Gesundheitsdaten, die mittels einer Datengenehmigung gemäß Artikel 46 oder eines nach Artikel 47 gestellten Datenantrags erlangt wurden, zuzugreifen und diese zu verarbeiten: |
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die dafür zuständig sind, den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zu gewähren . Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue öffentliche Stellen einrichten oder sich bestehender öffentlicher Stellen oder interner Dienststellen innerhalb öffentlicher Stellen bedienen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, so benennt er eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit Koordinierungsfunktion, die für die Koordinierung der Anfragen mit den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zuständig ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die für die in den Artikeln 37, 38 und 39 dieser Verordnung genannten Aufgaben und Pflichten zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue öffentliche Stellen einrichten oder sich bestehender öffentlicher Stellen oder interner Dienststellen innerhalb öffentlicher Stellen bedienen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen. |
|
|
Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, so benennt er eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit Koordinierungsfunktion, die für die Koordinierung der Datenzugangsanträge und Anfragen mit den anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zuständig ist. |
|
|
Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten untereinander und mit der Kommission sowie bei datenschutzrechtlichen Bedenken mit den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowie mit dem EDSA und dem EDSB zusammen. |
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit den personellen , technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit den personellen und finanziellen Ressourcen , einschließlich des erforderlichen Fachwissens, und Ethikgremien ausgestattet wird, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und aa zu unterstützen, und sicherstellen, dass alle Rechte natürlicher Personen nach diesem Kapitel gewahrt werden. |
|
|
Die Mitgliedstaaten sorgen auch für die technischen Mittel , Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um rechtzeitig ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. |
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten getrennte Strukturen für die Genehmigung der Datenerlaubnis einerseits und für den Empfang und die Aufbereitung des Datensatzes, einschließlich der Anonymisierung, Pseudonymisierung der elektronischen Gesundheitsdaten und der möglichen Re-Identifizierung natürlicher Personen für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 3 andererseits, eingerichtet werden. |
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten aktiv mit Vertretern der Interessenträger zusammen, insbesondere mit Vertretern von Patienten, Dateninhabern und Datennutzern. Das Personal der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten vermeidet Interessenkonflikte. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sind in ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden. |
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten aktiv mit Vertretern der relevanten Interessenträger zusammen, insbesondere mit Vertretern von Patienten, Verbrauchern, Dateninhabern und Datennutzern. |
Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung in völliger Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Leitungs- und Entscheidungsorgane und das Personal jeder Zugangsstelle für Gesundheitsdaten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung frei von direkter oder indirekter äußerer Einflussnahme und dürfen von keiner natürlichen oder juristischen Person Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitglieder der Leitungs- und Entscheidungsorgane und das Personal jeder Zugangsstelle für Gesundheitsdaten enthalten sich jeder Handlung, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist, und üben während ihrer Amtszeit keine mit ihren Aufgaben unvereinbare berufliche Tätigkeit aus, unabhängig davon, ob es sich um eine Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. |
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe k
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe m
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe n
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe q – Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe q – Ziffer ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe q – Ziffer ii a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe q – Ziffer iii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe r a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Aufgaben nach Absatz 1 zu erlassen, um der Entwicklung der Tätigkeiten der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Rechnung zu tragen. |
entfällt |
Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, öffentlich zugänglich und leicht durchsuchbar; dabei geben sie folgende Informationen an: |
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden, für natürliche Personen öffentlich zugänglich und leicht durchsuchbar und verfügbar ; dabei geben sie folgende Informationen an: |
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht nie deutsche Fassung.) |
Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sind nicht verpflichtet, jeder natürlichen Person die spezifischen Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verwendung ihrer Daten für Projekte, für die eine Datengenehmigung erteilt wurde, zur Verfügung zu stellen, aber sie machen allgemeine Informationen über alle gemäß Artikel 46 erteilten Datengenehmigungen öffentlich verfügbar. |
entfällt |
Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Wird eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Datennutzer über einen Befund informiert , der sich auf die Gesundheit einer natürlichen Person auswirken kann , so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die natürliche Person und ihre behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe über diesen Befund unterrichten . |
(3) Wird eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Nutzer von Gesundheitsdaten über einen wichtigen Befund in Bezug auf die Gesundheit einer natürlichen Person im Sinne von Artikel 41a Absatz 5 dieser Verordnung informiert , so unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe , die für die natürliche Person zuständig ist, und, falls diese Angehörige der Gesundheitsberufe nicht auffindbar sind, die natürliche Person über diesen Befund. Natürliche Personen haben das Recht, zu beantragen, dass sie nicht über solche Erkenntnisse informiert werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten den Umfang der Verpflichtung zur Unterrichtung natürlicher Personen einschränken, wenn dies zum Schutz der natürlichen Personen auf der Grundlage der Patientensicherheit und der Ethik erforderlich ist, indem sie die Übermittlung ihrer Informationen aufschieben, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe den natürlichen Personen Informationen, die sich möglicherweise auf sie auswirken können, mitteilen und erläutern kann. |
Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 38a |
|
|
Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten |
|
|
(1) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam bei der für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stelle eine Beschwerde einzureichen, wenn ihre in diesem Kapitel festgelegten Rechte berührt werden. Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, informiert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und übermittelt ihnen eine Kopie der Beschwerde. |
|
|
(2) Die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens und über die getroffene Entscheidung. |
|
|
(3) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten arbeiten bei der Bearbeitung und Beilegung von Beschwerden zusammen, unter anderem durch den unverzüglichen Austausch aller einschlägigen Informationen auf elektronischem Wege. |
|
|
(4) Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erleichtert die Einreichung von Beschwerden, insbesondere durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne die Möglichkeit der Nutzung anderer Kommunikationsmittel auszuschließen. |
Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 38b |
|
|
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten |
|
|
(1) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede natürliche oder juristische Person das Recht, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine sie betreffende rechtsverbindliche Entscheidung einer für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stelle einzulegen. |
|
|
(2) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach Artikel 37 zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Beschwerde nicht bearbeitet oder die natürliche oder juristische Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Verlauf oder das Ergebnis der gemäß Artikel 38a eingereichten Beschwerde unterrichtet. |
|
|
(3) Verfahren gegen eine Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten sind bei den Gerichten der Mitgliedstaaten anhängig zu machen, in denen die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten ihren Sitz hat. |
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der mindestens Folgendes enthält: |
(1) Jede Zugangsstelle für Gesundheitsdaten veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht und macht ihn auf ihrer Website öffentlich zugänglich , der mindestens die folgenden Informationskategorien enthält: |
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1– Buchstabe l
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Bericht wird an die Kommission übermittelt. |
(2) Der Bericht wird an die Kommission übermittelt , die ihn auf ihrer Website öffentlich zugänglich macht . |
Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Inhalts des jährlichen Tätigkeitsberichts zu erlassen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen , um Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem sie den in jenem Absatz aufgeführten Kategorien weitere hinzufügt . |
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten halten datenaltruistische Organisationen die Vorschriften des Kapitels IV der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] ein. Werden von datenaltruistischen Organisationen personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten unter Verwendung einer sicheren Verarbeitungsumgebung verarbeitet, erfüllen diese Umgebungen auch die Anforderungen gemäß Artikel 50. |
(1) Zusätzlich zu den in der Verordnung ( EU) Nr. 2022/868 festgelegten Regeln für den Datenaltruismus gilt: Werden von nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/868 anerkannten datenaltruistischen Organisationen personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten unter Verwendung einer sicheren Verarbeitungsumgebung verarbeitet, erfüllen diese Umgebungen auch die Anforderungen gemäß Artikel 50. |
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten unterstützen die gemäß Artikel 23 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM ( 2020 ) 767 final)] benannten zuständigen Behörden bei der Überwachung von Einrichtungen, die datenaltruistische Tätigkeiten durchführen. |
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten unterstützen die gemäß Artikel 23 der Verordnung ( EU ) 2022/868 benannten zuständigen Behörden bei der Überwachung von Einrichtungen, die datenaltruistische Tätigkeiten durchführen , wenn elektronische Gesundheitsdaten betroffen sind. |
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Pflichten der Dateninhaber |
Pflichten der Inhaber von Gesundheitsdaten |
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Ist ein Dateninhaber gemäß Artikel 33 oder anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet, elektronische Gesundheitsdaten bereitzustellen, so arbeitet er gegebenenfalls mit den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten loyal zusammen. |
(1) Inhaber von Gesundheitsdaten stellen gemäß Artikel 33 relevante elektronische Gesundheitsdaten auf Antrag der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gemäß einer durch eine solche Stelle ausgestellten Datengenehmigung oder genehmigten Datenanfrage bereit. Inhaber von Gesundheitsdaten arbeiten gegebenenfalls mit den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten loyal zusammen. |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Die Anforderung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Dateninhaber, die als Kleinstunternehmer im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten. |
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1b) Der Inhaber von Gesundheitsdaten stellt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zur Verfügung. In begründeten Fällen kann diese Frist von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten nach Rücksprache mit dem betreffenden Inhaber von Gesundheitsdaten um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann beschließen, dass die Verlängerung kürzer als zwei Monate sein soll. |
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1c) Die Absätze 1 und 1a dieses Artikels stellen eine rechtliche Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g bis j der Verordnung (EU) 2016/679 für den Inhaber von Gesundheitsdaten dar, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten an die Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten weiterzugeben. |
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Dateninhaber übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine allgemeine Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 55. |
(2) Der Inhaber von Gesundheitsdaten übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine allgemeine Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 55. |
Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Ist dem Datensatz ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel gemäß Artikel 56 beigefügt, so stellt der Dateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit des Labels bestätigen kann. |
(3) Ist dem Datensatz ein Datenqualitäts- und -nutzenlabel gemäß Artikel 56 beigefügt, so stellt der Inhaber von Gesundheitsdaten der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit des Labels bestätigen kann. |
Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Der Dateninhaber stellt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten um zwei Monate verlängert werden. |
entfällt |
Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Hat ein Dateninhaber nach einer Verarbeitung auf der Grundlage einer Datengenehmigung angereicherte Datensätze erhalten, so stellt er den neuen Datensatz bereit, es sei denn, er hält ihn für ungeeignet und teilt dies der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit. |
(5) Hat ein Inhaber von Gesundheitsdaten nach einer Verarbeitung auf der Grundlage einer Datengenehmigung angereicherte Datensätze erhalten, so stellt er den neuen Datensatz bereit, es sei denn, er hält ihn für ungeeignet und teilt dies der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit. |
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Die Dateninhaber nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gewährleisten den Zugang zu den Daten mithilfe vertrauenswürdiger offener Datenbanken, um den uneingeschränkten Zugang für alle Nutzer sowie die Speicherung und elektronische Archivierung der Daten zu gewährleisten. Vertrauenswürdige, offene, öffentlich zugängliche Datenbanken führen eine solide, transparente und nachhaltige Governance und ein transparentes Modell für den Zugang der Nutzer ein. |
(6) Die Inhaber von Gesundheitsdaten nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gewährleisten den Zugang zu den Daten mithilfe vertrauenswürdiger offener Datenbanken, um den uneingeschränkten Zugang für alle Nutzer sowie die Speicherung und elektronische Archivierung der Daten zu gewährleisten. Vertrauenswürdige, offene, öffentlich zugängliche Datenbanken führen eine solide, transparente und nachhaltige Governance und ein transparentes Modell für den Zugang der Nutzer ein. |
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Pflichten der Dateninhaber nach diesem Artikel zu erlassen, um der Entwicklung der durch die Dateninhaber ausgeführten Tätigkeiten Rechnung zu tragen. |
entfällt |
Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41a |
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Pflichten der Nutzer von Gesundheitsdaten |
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(1) Nutzer von Gesundheitsdaten können auf die elektronischen Gesundheitsdaten für Sekundärzwecke gemäß Artikel 33 nur im Einklang mit der von der Zugangststelle für Gesundheitsdaten im gemäß mit Artikel 46 dieser Verordnung ausgestellten Datengenehmigung zugreifen und sie verarbeiten. |
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(2) Nutzer von Gesundheitsdaten stellen die Identität der natürlichen Personen, denen die elektronischen Gesundheitsdaten gehören, die sie aufgrund einer Datengenehmigung oder Datenanfrage erhalten haben, nicht wieder her und versuchen nicht, sie wiederherzustellen. Ein solches Verhalten gilt als schwerwiegende Verletzung dieser Verordnung. |
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(3) Die Nutzer von Gesundheitsdaten veröffentlichen spätestens 18 Monate nach Abschluss der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten oder nach Erhalt der Beantwortung der Datenanfrage gemäß Artikel 47 die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der für die Gesundheitsversorgung relevanten Informationen. Diese Ergebnisse oder Ausgaben dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. In begründeten Fällen, insbesondere in den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen, kann dieser Zeitraum von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten nach Rücksprache mit dem Nutzer von Gesundheitsdaten verlängert werden. Die Nutzer von Gesundheitsdaten unterrichten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, von denen eine Datengenehmigung eingeholt wurde, über die Ergebnisse oder den Output und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese auch auf den Websites der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten veröffentlicht werden können. Das Ergebnis wird auch in Form von Zusammenfassungen für Laien öffentlich zugänglich gemacht. Haben die Nutzer von Gesundheitsdaten elektronische Gesundheitsdaten gemäß diesem Kapitel genutzt, machen sie die Quellen der elektronischen Gesundheitsdaten ebenso wie die Tatsache bekannt, dass der Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS erfolgte. |
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(4) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichten die Nutzer von Gesundheitsdaten die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle wesentlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Gesundheit der natürlichen Person, deren Daten in dem Datensatz enthalten sind. |
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(5) Das ECDC und die EMA erstellen in Konsultation und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren, einschließlich Vertretern von Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Forschern, Leitlinien, um den Nutzern von Gesundheitsdaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 5 zu helfen, insbesondere bei der Feststellung, ob ihre Erkenntnisse klinisch bedeutsam sind. |
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(6) Nutzer von Gesundheitsdaten arbeiten gegebenenfalls mit den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten loyal zusammen. |
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und einzelne Dateninhaber können für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung Gebühren erheben. Alle Gebühren enthalten im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens bei Anforderungen, darunter auch für die Bewertung eines Datenzugangsantrags oder einer Datenanfrage, der Erteilung, Verweigerung oder Änderung einer Datengenehmigung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder der Beantwortung einer Datenanfrage gemäß Artikel 47, entstehen, und werden aus ihnen abgeleitet. |
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können Nutzern von Gesundheitsdaten für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung Gebühren erheben. Alle Gebühren enthalten im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] die Kosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung, Kombination, Aufbereitung, Anonymisierung, Pseudonymisierung, Pflege, den Aufgaben nach Artikel 33a, der Bereitstellung oder Aktualisierung des Datensatzes und der Durchführung des Verfahrens bei Anforderungen, darunter auch für die Bewertung eines Datenzugangsantrags oder einer Datenanfrage, der Erteilung, Verweigerung oder Änderung einer Datengenehmigung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder der Beantwortung einer Datenanfrage gemäß Artikel 47, entstehen, und werden aus ihnen abgeleitet. Von öffentlichen Stellen und Organen, Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Union werden keine Gebühren für die Bereitstellung von Daten für die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke erhoben. Von öffentlichen Stellen und Organen, Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Union, die einen gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben, werden keine Gebühren erhoben. |
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Befinden sich die betreffenden Daten nicht im Besitz der Datenzugangsstelle oder einer öffentlichen Stelle, so können die Gebühren zusätzlich zu den Gebühren, die gemäß Absatz 1 erhoben werden können, auch einen Ausgleich für einen Teil der Kosten für die spezifische Erhebung der elektronischen Gesundheitsdaten gemäß dieser Verordnung umfassen. Der Teil der Gebühren, der mit den Kosten des Dateninhabers zusammenhängt, wird dem Dateninhaber ausgezahlt. |
(2) im Falle der Inhaber von Gesundheitsdaten befinden sich die betreffenden Daten nicht im Besitz der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder eines Organs, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union , so können die Gebühren zusätzlich zu den Gebühren, die gemäß Absatz 1 erhoben werden können, auch einen Ausgleich für einen Teil der Kosten für die spezifische Erhebung der elektronischen Gesundheitsdaten gemäß dieser Verordnung umfassen. Der Teil der Gebühren, der mit den Kosten des Inhabers von Gesundheitsdaten zusammenhängt, wird dem Inhaber von Gesundheitsdaten ausgezahlt. |
Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Alle Gebühren, die Datennutzern von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder Dateninhabern gemäß diesem Artikel in Rechnung gestellt werden, sind transparent und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Erhebung und Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, sind objektiv gerechtfertigt und schränken den Wettbewerb nicht ein. Die Förderung, die der Dateninhaber aus Spenden, öffentlichen nationalen Mitteln oder Unionsmitteln für die Erstellung, Entwicklung oder Aktualisierung dieses Datensatzes erhält, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Bei der Festlegung der Gebühren werden die spezifischen Interessen und Erfordernisse von KMU, öffentlichen Stellen, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit Forschung, Gesundheitspolitik oder -analyse befasst sind, sowie von Bildungseinrichtungen und Gesundheitsdienstleistern dadurch berücksichtigt, dass diese Gebühren proportional zu ihrer Größe oder ihrem Budget gesenkt werden. |
(4) Alle Gebühren, die Nutzern von Gesundheitsdaten von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder Inhabern von Gesundheitsdaten gemäß diesem Artikel in Rechnung gestellt werden, sind transparent , nicht diskriminierend und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, sind objektiv gerechtfertigt und schränken den Wettbewerb nicht ein. Die Förderung, die der Inhaber von Gesundheitsdaten aus Spenden, öffentlichen nationalen Mitteln oder Unionsmitteln für die Erstellung, Entwicklung oder Aktualisierung dieses Datensatzes erhält, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Bei der Festlegung der Gebühren werden die spezifischen Interessen und Erfordernisse von KMU, öffentlichen Stellen, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit Forschung, Gesundheitspolitik oder -analyse befasst sind, sowie von akademischen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen , nichtkommerziellen Einrichtungen und Gesundheitsdienstleistern dadurch berücksichtigt, dass diese Gebühren proportional zu ihrer Größe oder ihrem Budget gesenkt werden. |
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Einigen sich Dateninhaber und Datennutzer nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Datengenehmigung auf die Höhe der Gebühren, so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Gebühren proportional zu den Kosten der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung festsetzen. Ist der Dateninhaber oder der Datennutzer mit der von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgesetzten Gebühr nicht einverstanden, so hat er Zugang zu den Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 der Verordnung [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)]. |
(5) Einigen sich Inhaber von Gesundheitsdaten und Nutzer von Gesundheitsdaten nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Datengenehmigung auf die Höhe der Gebühren, so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Gebühren proportional zu den Kosten der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung festsetzen. Ist der Inhaber von Gesundheitsdaten oder der Nutzer von Gesundheitsdaten mit der von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgesetzten Gebühr nicht einverstanden, so hat er Zugang zu den Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 der Verordnung [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)]. |
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Grundsätze und Vorschriften für die Gebührenpolitik und die Gebührenstrukturen festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Grundsätze und Vorschriften für die Gebührenpolitik und die Gebührenstrukturen , einschließlich der Abzüge für die in Absatz 4 Unterabsatz 2 aufgeführten Einrichtungen, fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhängte Sanktionen |
Von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen |
Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten überwachen und beaufsichtigen die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen durch die Datennutzer und Dateninhaber. |
entfällt |
Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Wenn die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten von den Datennutzern und Dateninhabern die Informationen anfordern, die zur Überprüfung der Einhaltung dieses Kapitels erforderlich sind , so stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Überprüfung der Einhaltung . |
(2) Wenn die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ihre Aufgaben der Überwachung und Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung dieses Kapitels gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe ra wahrnehmen , so fordern diese von den Inhabern und Nutzern von Gesundheitsdaten Informationen an, die in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe stehen . |
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Stellen die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten fest, dass ein Datennutzer oder Dateninhaber die Anforderungen dieses Kapitels nicht einhält, so teilen sie dem Datennutzer oder Dateninhaber diese Feststellungen unverzüglich mit und geben ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. |
(3) Stellen die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten fest, dass ein Nutzer von Gesundheitsdaten oder Inhaber von Gesundheitsdaten die Anforderungen dieses Kapitels nicht einhält, so teilen sie dem Nutzer von Gesundheitsdaten oder Inhaber von Gesundheitsdaten diese Feststellungen unverzüglich mit und geben ihm Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. |
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Betrifft die Feststellung der Nichteinhaltung einen möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet die für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständige Stelle unverzüglich die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und übermittelt ihnen alle ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über diese Feststellung, um die Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich Sanktionen, sicherzustellen. |
Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sind befugt, die gemäß Artikel 46 erteilte Datengenehmigung zu widerrufen und den betroffenen Verarbeitungsvorgang elektronischer Gesundheitsdaten durch den Datennutzer zu beenden, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung gemäß Absatz 3 unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist beendet wird, und ergreifen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Einhaltung bei der Verarbeitung durch die Datennutzer sicherzustellen. In diesem Zusammenhang können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gegebenenfalls die Datengenehmigung widerrufen und den Datennutzer für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von jeglichem Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten ausschließen. |
(4) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sind befugt, die gemäß Artikel 46 erteilte Datengenehmigung zu widerrufen und den betroffenen Verarbeitungsvorgang elektronischer Gesundheitsdaten durch den Nutzer von Gesundheitsdaten zu beenden, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung gemäß Absatz 3 unverzüglich beendet wird, und ergreifen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Einhaltung bei der Verarbeitung durch die Nutzer von Gesundheitsdaten sicherzustellen. In diesem Zusammenhang können die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gegebenenfalls die Datengenehmigung widerrufen und den Nutzer von Gesundheitsdaten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von jeglichem Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten ausschließen. |
Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Enthalten die Dateninhaber den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten elektronische Gesundheitsdaten mit der eindeutigen Absicht vor, die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu behindern, oder halten diese die in Artikel 41 festgelegten Fristen nicht ein, ist die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten befugt, gegen den Dateninhaber Geldbußen für jeden Tag der Verzögerung zu verhängen, die transparent und verhältnismäßig sind. Die Höhe der Geldbußen wird von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgelegt. Bei wiederholten Verstößen des Dateninhabers gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann diese Stelle den Dateninhaber für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von der Teilnahme am EHDS ausschließen. Wurde ein Dateninhaber aufgrund der eindeutigen Absicht, die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu behindern, gemäß diesem Artikel von der Teilnahme am EHDS ausgeschlossen, ist er nicht mehr berechtigt, Zugang zu Gesundheitsdaten gemäß Artikel 49 zu gewähren . |
(5) Enthalten die Inhaber von Gesundheitsdaten den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten elektronische Gesundheitsdaten mit der eindeutigen Absicht vor, die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten zu behindern, oder halten diese die in Artikel 41 festgelegten Fristen nicht ein, ist die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten befugt, gegen den Inhaber von Gesundheitsdaten Geldbußen für jeden Tag der Verzögerung zu verhängen, die transparent und verhältnismäßig sind. Die Höhe der Geldbußen wird von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgelegt. Bei wiederholten Verstößen des Inhabers von Gesundheitsdaten gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann diese Stelle den Inhaber von Gesundheitsdaten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren von der Einreichung von Anträgen auf Datenzugang gemäß Kapitel IV ausschließen , wobei er gegebenenfalls weiterhin verpflichtet ist, Daten gemäß Kapitel IV zugänglich zu machen . |
Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten teilen dem Datennutzer oder dem Dateninhaber unverzüglich die gemäß Absatz 4 verhängten Maßnahmen und die Gründe dafür mit und setzen dem Datennutzer oder dem Dateninhaber eine angemessene Frist, damit er den Maßnahmen nachkommen kann. |
(6) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten teilen dem Datennutzer oder dem Dateninhaber unverzüglich die gemäß Absätze 4 und 5 verhängten Maßnahmen und die Gründe dafür mit und setzen dem Nutzer von Gesundheitsdaten oder dem Inhaber der Gesundheitsdaten eine angemessene Frist, damit er den Maßnahmen nachkommen kann. |
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Alle gemäß Absatz 4 verhängten Sanktionen und Maßnahmen werden anderen Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten bereitgestellt . |
(7) Alle gemäß Absatz 4 durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen werden anderen Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten notifiziert und auf der Website des EHDS-Ausschusses veröffentlicht . |
Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten sorgt für eine kohärente Durchsetzung auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679, indem sie alle bei den Aufsichtsbehörden laufenden Entscheidungen oder Untersuchungen berücksichtigt. |
Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung einer Zugangsstelle für Gesundheitsdaten betroffen ist, hat Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung. |
entfällt |
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Die Kommission kann Leitlinien für Sanktionen herausgeben , die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhängt werden . |
(10) Die Kommission gibt Leitlinien für Durchsetzungsmaßnahmen , die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten durchzuführen sind, im Einklang mit den in Artikel 68a genannten Grundsätzen heraus . |
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 43a |
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Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Bußgeldern durch Zugangsstellen für Gesundheitsdaten |
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(1) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel in Bezug auf Verstöße nach den Absätzen 4 und 5 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. |
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(2) Die Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu den in Artikel 43 Absätze 4 und 5 genannten Maßnahmen oder anstelle dieser Maßnahmen verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: |
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(3) Verstößt ein Inhaber oder Nutzer von Gesundheitsdaten vorsätzlich oder fahrlässig bei gleichen oder miteinander verbundenen Genehmigungen für Gesundheitsdaten oder Anfragen nach Gesundheitsdaten gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so darf der Gesamtbetrag der Geldbuße den für den schwersten Verstoß festgelegten Betrag nicht übersteigen. |
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(4) Gemäß Absatz 2 werden Verstöße gegen die Pflichten des Inhabers oder Nutzers von Gesundheitsdaten gemäß Artikel 41 und Artikel 41a Absätze 1, 4, 5 und 7 mit Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist. |
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(5) Verstöße gegen die folgenden Bestimmungen werden gemäß Absatz 2 mit Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist; |
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(6) Unbeschadet der Korrekturbefugnisse der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gemäß Artikel 43 kann jeder Mitgliedstaat festlegen, ob und inwieweit gegen Behörden und Einrichtungen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat Geldbußen verhängt werden können. |
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(7) Die Ausübung der Befugnisse der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten nach diesem Artikel unterliegt angemessenen Verfahrensgarantien im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren. |
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(8) Sieht das Rechtssystem des Mitgliedstaats keine verwaltungsrechtlichen Geldbußen vor, so kann dieser Artikel in der Weise angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sichergestellt wird, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung haben wie die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten verhängten verwaltungsrechtlichen Geldbußen. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen ihrer Rechtsvorschriften, die sie gemäß diesem Absatz erlassen, bis zum ... [Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung] sowie unverzüglich jedes spätere Änderungsgesetz oder jede spätere Änderung, die sie betreffen. |
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt sicher, dass der Zugang nur zu den beantragten elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wird, die für den Zweck der Verarbeitung relevant sind, den der Datennutzer im Datenzugangsantrag angegeben hat und der mit der erteilten Datengenehmigung übereinstimmt. |
(1) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt sicher, dass der Zugang nur zu den beantragten elektronischen Gesundheitsdaten gewährt wird, die angemessen, relevant und auf das für den Zweck der Verarbeitung Notwendige beschränkt sind, den der Datennutzer im Datenzugangsantrag angegeben hat und der mit der erteilten Datengenehmigung übereinstimmt. |
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen die elektronischen Gesundheitsdaten in einem anonymisierten Format zur Verfügung, wenn der Zweck der Verarbeitung durch den Datennutzer mit diesen Daten erreicht werden kann, wobei die vom Datennutzer angegebenen Informationen berücksichtigt werden. |
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen die elektronischen Gesundheitsdaten in einem anonymisierten Format in dem Fall zur Verfügung, wenn der Zweck der Verarbeitung durch den Nutzer von Gesundheitsdaten mit diesen Daten erreicht werden kann, wobei die vom Nutzer von Gesundheitsdaten angegebenen Informationen berücksichtigt werden. |
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Kann der Zweck der Verarbeitung durch den Datennutzer unter Berücksichtigung der vom Datennutzer angegebenen Informationen nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden, gewähren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format. Die Informationen, die erforderlich sind, um die Pseudonymisierung rückgängig zu machen, stehen nur der Zugangsstelle zu Gesundheitsdaten zur Verfügung. Datennutzer stellen die Identität der ihnen in pseudonymisiertem Format zur Verfügung gestellten elektronischen Gesundheitsdaten nicht wieder her. Bei Nichteinhaltung der von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zur Gewährleistung der Pseudonymisierung ergriffenen Maßnahmen durch den Datennutzer werden angemessene Sanktionen verhängt. |
(3) Kann der Nutzer von Gesundheitsdaten hinreichend nachweisen, dass der Zweck der Verarbeitung unter Berücksichtigung der vom Nutzer von Gesundheitsdaten angegebenen Informationen nicht mit anonymisierten Daten gemäß Artikel 46 Absatz 1c erreicht werden kann , gewähren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format. Die Informationen, die erforderlich sind, um die Pseudonymisierung rückgängig zu machen, stehen nur der Zugangsstelle zu Gesundheitsdaten zur Verfügung. Nutzer von Gesundheitsdaten stellen die Identität der ihnen in anonymisiertem oder pseudonymisiertem Format zur Verfügung gestellten elektronischen Gesundheitsdaten nicht wieder her. |
Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Nichteinhaltung der Maßnahmen der zuständigen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung durch den Nutzer von Gesundheitsdaten gilt als besonders schwerwiegender Verstoß gegen diese Verordnung und wird mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet. |
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren und Anforderungen sowie die technischen Instrumente für ein einheitliches Verfahren zur Anonymisierung und Pseudonymisierung der elektronischen Gesundheitsdaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Jede natürliche oder juristische Person kann für die in Artikel 34 genannten Zwecke einen Antrag auf Datenzugang stellen. |
(1) Antragsteller für Gesundheitsdaten können für die in Artikel 34 genannten Zwecke einen Antrag auf Datenzugang stellen. |
Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe h b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe h c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Datennutzer , die Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aus mehr als einem Mitgliedstaat benötigen, stellen einen einzigen Antrag bei einer der betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ihrer Wahl, die für die Weiterleitung des Antrags an andere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die in Artikel 52 genannten befugten Teilnehmer von HealthData@EU zuständig ist, die im Datenzugangsantrag angegeben wurden. Bei Anträgen auf Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aus mehr als einem Mitgliedstaat unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags auf Datenzugang über den Eingang eines für sie relevanten Antrags. |
(3) Antragsteller von Gesundheitsdaten , die Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten aus mehr als einem Mitgliedstaat benötigen, stellen einen einzigen Antrag bei einer der betroffenen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ihrer Wahl, die für die Weiterleitung des Antrags an andere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die in Artikel 52 genannten befugten Teilnehmer von HealthData@EU zuständig ist, die im Datenzugangsantrag angegeben wurden. In diesem Fall unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags auf Datenzugang über den Eingang eines für sie relevanten Antrags. |
Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 4 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Will der Antragsteller auf die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format zugreifen, werden zusammen mit dem Antrag auf Datenzugang folgende zusätzliche Informationen bereitgestellt: |
(4) Wollen die Antragsteller von Gesundheitsdaten auf die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in einem pseudonymisierten Format zugreifen, werden zusammen mit dem Antrag auf Datenzugang folgende zusätzliche Informationen bereitgestellt: |
Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 4 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Beabsichtigen die öffentlichen Stellen und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, auf die elektronischen Gesundheitsdaten in pseudonymisiertem Format zuzugreifen, legen sie zudem eine Beschreibung vor, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Verarbeitung befolgt würden. |
entfällt |
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Muster für den Antrag auf Datenzugang gemäß diesem Artikel, die Datengenehmigung gemäß Artikel 46 und die Datenanfrage gemäß Artikel 47 festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Muster für den Antrag auf Datenzugang gemäß diesem Artikel, die Datengenehmigung gemäß Artikel 46 und die Datenanfrage gemäß Artikel 47 fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten prüfen, ob der Antrag einem der in Artikel 34 Absatz 1 aufgeführten Zwecke dient, ob die verlangten Daten für den im Antrag genannten Zweck erforderlich sind und ob der Antragsteller die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Ist dies der Fall, stellt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung aus . |
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten erteilen nur dann eine Datengenehmigung, wenn sie nach einer Bewertung des Datenzugangsantrags feststellen, dass dieser alle folgenden Kriterien erfüllt: |
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Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten lehnen jeden Antrag ab, der einen oder mehrere der in Artikel 35 aufgeführten Zwecke umfasst, oder wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind. |
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten lehnen jeden Antrag ab, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind. |
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erteilt oder verweigert eine Datengenehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Datenzugangsantrags. Abweichend von der Verordnung [...] [Data-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Frist für die Beantwortung eines Antrags auf Datenzugang um zwei Monate verlängern, wenn dies angesichts der Komplexität des Antrags erforderlich ist. In diesem Fall teilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Antragsteller so rasch wie möglich mit, dass für die Prüfung des Antrags mehr Zeit benötigt wird, und begründet die Verzögerung. Trifft eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten innerhalb der Frist keine Entscheidung, gilt die Datengenehmigung als erteilt. |
(3) Nachdem der Antragsteller auf Zugang zu Gesundheitsdaten die wirksame Durchführung der in Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben e und f genannten Sicherheitsmaßnahmen nachgewiesen hat, erteilt oder verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines vollständigen Datenzugangsantrags . Stellt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten fest, dass der Datenzugangsantrag unvollständig ist, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Möglichkeit, seinen Antrag zu vervollständigen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nach, wird die Genehmigung nicht erteilt . Abweichend von der Verordnung (EU) 2022/868 kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Frist für die Beantwortung eines Antrags auf Datenzugang um zwei Monate verlängern, wenn dies angesichts der Komplexität des Antrags erforderlich ist. In diesem Fall teilt die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Antragsteller so rasch wie möglich mit, dass für die Prüfung des Antrags mehr Zeit benötigt wird, und begründet die Verzögerung. |
Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Nach Erteilung der Datengenehmigung fordert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten unverzüglich beim Dateninhaber an. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dem Datennutzer die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten bereit, nachdem sie diese von den Dateninhabern erhalten hat , es sei denn, die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gibt an, dass sie die Daten innerhalb eines längeren angegebenen Zeitrahmens bereitstellen wird . |
(4) Nach Erteilung der Datengenehmigung fordert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten unverzüglich beim Dateninhaber an und teilt ihm mit, ob die Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zugänglich gemacht werden . Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dem Nutzer von Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten bereit, nachdem sie diese von den Dateninhabern erhalten hat. |
Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Erteilung einer Datengenehmigung, so begründet sie dies gegenüber dem Antragsteller . |
(5) Verweigert die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Erteilung einer Datengenehmigung, so begründet sie dies gegenüber dem Gesundheitsdatenantragsteller . |
Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 6 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) In der Datengenehmigung sind die für den Datennutzer geltenden allgemeinen Bedingungen dargelegt, insbesondere: |
(6) In der Datengenehmigung sind die für den Nutzer von Gesundheitsdaten geltenden allgemeinen Bedingungen dargelegt, insbesondere: |
Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 6 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 6 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 6 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 6 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Datennutzer haben das Recht, auf die elektronischen Gesundheitsdaten entsprechend der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erteilten Datengenehmigung zuzugreifen und sie zu verarbeiten. |
(7) Datennutzer haben das Recht, auf die elektronischen Gesundheitsdaten entsprechend der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erteilten Datengenehmigung in einer sicheren Verarbeitungsumgebung zuzugreifen und sie zu verarbeiten. |
Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren des Artikels 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Aspekte zu erlassen, die in einer Datengenehmigung nach Absatz 7 zu erfassen sind. |
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren des Artikels 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Aspekte zu erlassen, die in einer Datengenehmigung nach Absatz 6 zu erfassen sind. |
Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Eine Datengenehmigung wird so lange erteilt, wie es für die beantragten Zwecke erforderlich ist, längstens jedoch für fünf Jahre. Diese Frist kann auf Antrag des Datennutzers auf der Grundlage von Argumenten und Unterlagen zur Rechtfertigung dieser Verlängerung einen Monat vor Ablauf der Datengenehmigung einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Abweichend von Artikel 42 kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten steigende Gebühren erheben, um den Kosten und Risiken einer Speicherung der elektronischen Gesundheitsdaten über einen längeren Zeitraum als die ursprünglichen fünf Jahre Rechnung zu tragen. Um diese Kosten und Gebühren zu senken, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Datennutzer auch vorschlagen, den Datensatz in einem Speichersystem mit verringerter Kapazität zu speichern. Die in der sicheren Verarbeitungsumgebung befindlichen Daten werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Datengenehmigung gelöscht. Auf Antrag des Datennutzers wird die Formel für die Erstellung des angeforderten Datensatzes von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gespeichert. |
(9) Eine Datengenehmigung wird so lange erteilt, wie es für die beantragten Zwecke erforderlich ist, längstens jedoch für fünf Jahre. Diese Frist kann auf Antrag des Datennutzers auf der Grundlage von Argumenten und Unterlagen zur Rechtfertigung dieser Verlängerung einen Monat vor Ablauf der Datengenehmigung einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Abweichend von Artikel 42 kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten steigende Gebühren erheben, um den Kosten und Risiken einer Speicherung der elektronischen Gesundheitsdaten über einen längeren Zeitraum als die ursprünglichen fünf Jahre Rechnung zu tragen. Um diese Kosten und Gebühren zu senken, kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dem Datennutzer auch vorschlagen, den Datensatz in einem Speichersystem mit verringerter Kapazität zu speichern. Die in der sicheren Verarbeitungsumgebung befindlichen Daten werden unverzüglich nach Ablauf der Datengenehmigung gelöscht. Auf Antrag des Datennutzers wird die Formel für die Erstellung des angeforderten Datensatzes von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gespeichert. |
Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Die Datennutzer veröffentlichen spätestens 18 Monate nach Abschluss der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten oder nach Erhalt der Beantwortung der Datenanfrage gemäß Artikel 47 die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung der elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich der für die Gesundheitsversorgung relevanten Informationen. Diese Resultate oder Ergebnisse enthalten nur anonymisierte Daten. Der Datennutzer informiert die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, von denen ihm eine Datengenehmigung erteilt wurde, und unterstützt sie bei der Veröffentlichung der Informationen auf den Websites der Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten. Haben die Datennutzer elektronische Gesundheitsdaten gemäß diesem Kapitel genutzt, machen sie die Quellen der elektronischen Gesundheitsdaten ebenso wie die Tatsache bekannt, dass der Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS erfolgte. |
entfällt |
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12) Die Datennutzer unterrichten die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle klinisch signifikanten Befunde, die Folgen für den Gesundheitszustand der natürlichen Personen haben können, deren Daten im Datensatz enthalten sind. |
entfällt |
Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14) Die Haftung der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten als gemeinsam Verantwortliche bleibt auf den Umfang der erteilten Datengenehmigung bis zur Beendigung der Verarbeitungstätigkeit begrenzt. |
(14) Die Haftung der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten als gemeinsam Verantwortliche bleibt auf den Umfang der erteilten Datengenehmigung bis zur Beendigung der Verarbeitungstätigkeit und gemäß Artikel 51 begrenzt. |
Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Datenanfrage |
Gesundheitsdatenanfrage |
Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Jede natürliche oder juristische Person kann eine Datenanfrage für die in Artikel 34 genannten Zwecke vorlegen. Eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten beantwortet eine Datenanfrage nur in einem anonymisierten statistischen Format, und der Datennutzer erhält keinen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten, die für diese Antwort verwendet wurden. |
(1) Der Antragsteller kann eine Gesundheitsdatenanfrage für die in Artikel 34 genannten Zwecke vorlegen, um eine Antwort in anonymisierter oder aggregierter Form zu erhalten . Eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten beantwortet eine Gesundheitsdatenanfrage in keinem anderen Format, und der Nutzer von Gesundheitsdaten erhält keinen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten, die für diese Antwort verwendet wurden. |
Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Eine Datenanfrage enthält die in Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Elemente, sofern erforderlich jedoch auch Folgendes: |
(2) Eine Gesundheitsdatenanfrage enthält die in Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Elemente, sofern erforderlich jedoch auch Folgendes: |
Abänderung 457
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Hat ein Antragsteller auf der Grundlage einer Datenanfrage ein Resultat in anonymisierter Form, einschließlich eines statistischen Formats, verlangt, so bewertet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten dies innerhalb von zwei Monaten und übermittelt dem Datennutzer das Resultat nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten. |
(3) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten bewertet die Gesundheitsdatenanfrage innerhalb von zwei Monaten und übermittelt dem Nutzer von Gesundheitsdaten das Resultat nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten. |
Abänderung 458
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bereitstellung von Daten ohne Datengenehmigung für öffentliche Stellen sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union |
Bereitstellung von Daten ohne Datengenehmigung für öffentliche Stellen sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit einem gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit |
Abänderung 459
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von Artikel 46 ist für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten nach diesem Artikel eine Datengenehmigung nicht erforderlich. Wenn sie ihre Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b und c wahrnimmt, unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die öffentlichen Stellen und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Verfügbarkeit der Daten innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Datenzugang gemäß Artikel 9 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)]. Abweichend von der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um zwei Monate verlängern, wenn dies angesichts der Komplexität des Antrags erforderlich ist. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dem Datennutzer die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten bereit, nachdem sie diese von den Dateninhabern erhalten hat, es sei denn, sie gibt an, dass sie die Daten innerhalb eines längeren angegebenen Zeitrahmens bereitstellen wird. |
Abweichend von Artikel 46 ist für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten nach diesem Artikel eine Gesundheitsdatengenehmigung nicht erforderlich. Wenn sie ihre Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b und c wahrnimmt, unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die öffentlichen Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union mit einem gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit über die Verfügbarkeit der Daten innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Datenzugang gemäß Artikel 9 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)]. Abweichend von der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um zwei Monate verlängern, wenn dies angesichts der Komplexität des Antrags erforderlich ist. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt dem Nutzer von Gesundheitsdaten die elektronischen Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten bereit, nachdem sie diese von den Inhabern von Gesundheitsdaten erhalten hat, es sei denn, sie gibt an, dass sie die Daten innerhalb eines längeren angegebenen Zeitrahmens bereitstellen wird. Die Artikel 43 und 43a sind auf die in diesem Artikel genannten Fälle anzuwenden. |
Abänderung 460
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 49 |
entfällt |
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Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten eines einzigen Dateninhabers |
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(1) Beantragt ein Antragsteller nur den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten eines einzigen Dateninhabers in einem einzigen Mitgliedstaat, so kann er abweichend von Artikel 45 Absatz 1 einen Antrag auf Datenzugang oder eine Datenanfrage direkt an den Dateninhaber richten. Der Antrag auf Datenzugang erfüllt die Anforderungen des Artikels 45 und die Datenanfrage die Anforderungen des Artikels 47. Mehrere Länder betreffende Anfragen und Anfragen, die eine Kombination von Datensätzen mehrerer Dateninhaber erfordern, werden an die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gerichtet. |
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(2) In einem solchen Fall kann der Dateninhaber eine Datengenehmigung gemäß Artikel 46 erteilen oder eine Datenanfrage gemäß Artikel 47 beantworten. Der Dateninhaber gewährt dann Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 50 und er kann Gebühren gemäß Artikel 42 erheben. |
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(3) Abweichend von Artikel 51 gelten der einzige Datenanbieter und der Datennutzer als gemeinsam Verantwortliche. |
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(4) Innerhalb von drei Monaten unterrichtet der Dateninhaber die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten auf elektronischem Wege über alle gestellten Anträge auf Datenzugang und alle erteilten Datengenehmigungen sowie über die gemäß diesem Artikel positiv beschiedenen Datenanfragen, damit die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 nachkommen kann. |
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Abänderung 461
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten nur über eine sichere Verarbeitungsumgebung mit technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen. Sie treffen insbesondere die folgenden Sicherheitsmaßnahmen: |
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten gewähren den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten gemäß einer Datengenehmigung nur über eine sichere Verarbeitungsumgebung mit technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen. Sie treffen insbesondere die folgenden Sicherheitsmaßnahmen: |
Abänderung 462
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 463
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 464
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 465
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 466
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen sicher, dass elektronische Gesundheitsdaten von Dateninhabern hochgeladen und vom Datennutzer in einer sicheren Verarbeitungsumgebung abgerufen werden können. Die Datennutzer können nur elektronische Gesundheitsdaten, die nicht personenbezogen sind, aus der sicheren Verarbeitungsumgebung herunterladen. |
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen sicher, dass elektronische Gesundheitsdaten von Inhabern von Gesundheitsdaten in dem durch die Datengenehmigung festgelegten Format von Inhabern von Gesundheitsdaten hochgeladen und vom Nutzern von Gesundheitsdaten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung abgerufen werden können. Die Nutzer von Gesundheitsdaten können nur elektronische Gesundheitsdaten, die nicht personenbezogen sind, aus der sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 37 herunterladen. |
Abänderung 467
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sorgen für regelmäßige Audits der sicheren Verarbeitungsumgebungen. |
(3) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sorgen für regelmäßige Audits der sicheren Verarbeitungsumgebungen , auch durch Dritte, und ergreifen unverzüglich Abhilfemaßnahmen für alle in den sicheren Verarbeitungsumgebungen festgestellten Mängel, Risiken oder Schwachstellen . |
Abänderung 468
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Informationssicherheit und die Interoperabilität der sicheren Verarbeitungsumgebungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Informationssicherheit , die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Interoperabilität der sicheren Verarbeitungsumgebungen nach Konsultation der ENISA fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 469
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gemeinsam Verantwortliche |
Verantwortlichkeit |
Abänderung 470
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die Datennutzer, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gelten als gemeinsam Verantwortliche für elektronische Gesundheitsdaten , die entsprechend der Datengenehmigung verarbeitet werden . |
(1) Der Inhaber von Gesundheitsdaten gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher für die an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Daten. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten gilt als für die Verarbeitung der personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten verantwortlich, wenn sie ihre Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung erfüllt. Der Nutzer von Gesundheitsdaten gilt als für die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in pseudonymisierter Form in der sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß seiner Datengenehmigung verantwortlich . Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten fungiert als Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung durch den Nutzer von Gesundheitsdaten aufgrund einer Datengenehmigung in der sicheren Verarbeitungsumgebung. |
Abänderung 471
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit Forschung , Gesundheitspolitik oder -analyse befasst sind, sind befugte Teilnehmer von HealthData@EU. |
(3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit Gesundheitsforschung , Gesundheitspolitik oder -analyse befasst sind, sind befugte Teilnehmer von HealthData@EU. |
Abänderung 472
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Drittländer oder internationale Organisationen können befugte Teilnehmer werden, sofern sie die Vorschriften des Kapitels IV einhalten und in der Union ansässigen Datennutzern unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewähren, die ihren Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen festgestellt wird, dass eine nationale Kontaktstelle eines Drittlands oder ein auf internationaler Ebene eingerichtetes System die Anforderungen von HealthData@EU für die Zwecke der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten erfüllt, Kapitel IV entspricht und in der Union ansässigen Datennutzern zu gleichwertigen Bedingungen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt, zu denen sie/es Zugang hat. Die Einhaltung dieser rechtlichen, organisatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen, auch der Normen für sichere Verarbeitungsumgebungen gemäß Artikel 50, wird unter der Kontrolle der Kommission überprüft. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich. |
(5) Drittländer oder internationale Organisationen können befugte Teilnehmer werden, sofern sie die Vorschriften des Kapitels IV einhalten , sofern die sich aus einer solchen Verbindung ergebende Übermittlung den Vorschriften des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 63a dieser Verordnung entspricht und sie in der Union ansässigen Datennutzern unter gleichwertigen Bedingungen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewähren, die ihren Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen festgestellt wird, dass eine nationale Kontaktstelle eines Drittlands oder ein auf internationaler Ebene eingerichtetes System die Anforderungen von HealthData@EU für die Zwecke der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten erfüllt, Kapitel IV und Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht und in der Union ansässigen Datennutzern zu gleichwertigen Bedingungen Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt, zu denen sie/es Zugang hat. Die Einhaltung dieser rechtlichen, organisatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen, auch der Normen für sichere Verarbeitungsumgebungen gemäß Artikel 50, wird unter der Kontrolle der Kommission überprüft. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich. |
Abänderung 473
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, die Interoperabilität von HealthData@EU mit anderen einschlägigen, gemeinsamen europäischen Datenräumen gemäß den Verordnungen [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] und [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] zu gewährleisten. |
(12) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, die Interoperabilität von HealthData@EU mit anderen einschlägigen, gemeinsamen europäischen Datenräumen gemäß den Verordnungen (EU)2022/868 und [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] zu gewährleisten. |
Abänderung 474
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 13 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen : |
Die Kommission legt im Wege von delegierten Rechtsakten Folgendes fest : |
Abänderung 475
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 13 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 476
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 13 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 13 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Die Kommission konsultiert die ENISA bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts. |
Abänderung 478
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zugang zu grenzüberschreitenden Quellen elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung |
Zugang zu grenzüberschreitenden Registern und Datenbanken für die Sekundärnutzung |
Abänderung 479
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gegenseitige Anerkennung |
Grenzüberschreitender Zugang und gegenseitige Anerkennung von Datengenehmigungen |
Abänderung 480
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung bleiben die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die relevanten befugten Teilnehmer für die Entscheidung zuständig, den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Zugangsanforderungen zu gewähren oder zu verweigern. |
(1) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung bleiben die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und die relevanten befugten Teilnehmer für die Entscheidung zuständig, den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Zugangsanforderungen zu gewähren oder zu verweigern. Nachdem eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Datengenehmigung für Gesundheitsdaten getroffen wurde, unterrichtet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die anderen von demselben Antrag betroffenen Stellen für Gesundheitsdaten über die Entscheidung. |
Abänderung 481
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Beschreibung des Datensatzes |
Beschreibung des Datensatzes und Datensatzkatalog |
Abänderung 482
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten bewertet, ob die Daten die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, und widerruft die Kennzeichnung, wenn die Daten nicht die erforderliche Qualität aufweisen. |
Abänderung 483
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 3 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Das Datenqualitäts- und -nutzenlabel umfasst folgende Elemente: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 484
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission erstellt einen EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Kataloge von Datensätzen verbindet, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und anderen befugten Teilnehmern von HealthData@EU erstellt wurden. |
(1) Die Kommission erstellt einen EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Kataloge von Datensätzen verbindet, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und anderen befugten Teilnehmern von HealthData@EU erstellt wurden , wobei die bereits in der Union entwickelten Ressourcen für die Interoperabilität im Gesundheitswesen berücksichtigt werden . |
Abänderung 485
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen mit dem Ziel, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Stärkung der digitalen Gesundheitssysteme für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten aufzubauen. Als Unterstützung des Kapazitätsaufbaus arbeitet die Kommission Benchmarking-Leitlinien für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten aus. |
Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen mit dem Ziel, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Stärkung der digitalen Gesundheitssysteme für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten aufzubauen. Als Unterstützung des Kapazitätsaufbaus arbeitet die Kommission Benchmarking-Leitlinien für die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten aus. Die Kommission gibt Leitlinien für die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels IV durch die Dateninhaber heraus und berücksichtigt dabei die besonderen Bedingungen für Dateninhaber aus der Zivilgesellschaft, Forscher, medizinische Fachgesellschaften und KMU. |
Abänderung 486
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 59a |
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Kenntnisse im Bereich der digitalen Gesundheit und Zugang zur digitalen Gesundheit |
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(1) Um eine erfolgreiche Umsetzung des EHDS sicherzustellen, unterstützen die Mitgliedstaaten die digitale Gesundheitskompetenz, fördern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem durch Bildungsprogramme für natürliche Personen, Angehörige der Gesundheitsberufe und Interessenträger, um die Öffentlichkeit über die Rechte und Pflichten im Rahmen des EHDS zu informieren und natürliche Personen über die Vorteile, Risiken und den potenziellen Nutzen der primären und sekundären Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten für Wissenschaft und Gesellschaft aufzuklären, und bieten den Angehörigen der Gesundheitsberufe kostenlos zugängliche diesbezügliche Schulungen an. Diese Programme sind auf die Bedürfnisse bestimmter Gruppen zugeschnitten und werden in Absprache und Zusammenarbeit mit den relevanten Sachverständigen und Interessengruppen regelmäßig entwickelt, überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. |
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Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht. |
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(2) Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten regelmäßig die digitale Gesundheitskompetenz von Angehörigen der Gesundheitsberufe und natürlichen Personen, insbesondere in Bezug auf die primäre und sekundäre Nutzung von Gesundheitsdaten, die Funktionen und Bedingungen sowie die Rechte natürlicher Personen im Rahmen des EHDS. |
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(3) Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zur Infrastruktur, die für die wirksame Verwaltung der elektronischen Gesundheitsdaten natürlicher Personen sowohl bei der Primär- als auch bei der Sekundärnutzung erforderlich ist. |
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(4) Die Mitgliedstaaten informieren die breite Öffentlichkeit regelmäßig über die Rolle und den Nutzen der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten und die Rolle der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sowie über die Risiken und Folgen im Zusammenhang mit den individuellen und kollektiven Rechten an digitalen Gesundheitsdaten, die sich aus dieser Verordnung ergeben. |
Abänderung 487
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die öffentliche Auftraggeber, die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene, darunter die digitalen Gesundheitsbehörden und die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, und die Kommission verlangen als Voraussetzung für die Beschaffung oder Finanzierung von Dienstleistungen, die von in der Union niedergelassenen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern erbracht werden, die personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten verarbeiten, dass diese Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter |
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Abänderung 488
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 60a |
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Speicherung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten |
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Für die Zwecke der Primär- und Sekundärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erfolgt die Speicherung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten unbeschadet des Artikels 63 ausschließlich im Gebiet der Union. |
Abänderung 489
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Übertragung nicht personenbezogener elektronischer Daten in Drittländer |
Sensibler Charakter nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten |
Abänderung 490
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereitgestellte, nicht personenbezogene elektronische Daten , die auf elektronischen Daten einer natürlichen Person beruhen und unter eine der Kategorien von Artikel 33 [Buchstaben a, e, f, i, j, k und m] fallen, gelten als hochsensibel im Sinne von Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)] , sofern ihre Übertragung in Drittländer angesichts der begrenzten Zahl der an diesen Daten beteiligten natürlichen Personen, der geografischen Streuung oder der in naher Zukunft zu erwartenden technologischen Entwicklungen das Risiko einer Rekonstruktion der Identität birgt . |
(1) Von Zugangsstellen für Gesundheitsdaten bereitgestellte, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten , die auf elektronischen Daten einer natürlichen Person beruhen und unter eine der Kategorien von Artikel 33 fallen, gelten als hochsensibel im Sinne von Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)]. |
Abänderung 491
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Maßnahmen zum Schutz der in Absatz 1 genannten Datenkategorien hängen von der Art der Daten und den Anonymisierungstechniken ab und werden in dem Delegierten Rechtsakt im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final] näher ausgeführt. |
(2) Die Maßnahmen zum Schutz der in Absatz 1 genannten Datenkategorien werden in dem Delegierten Rechtsakt im Rahmen der Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2022/868 näher ausgeführt. |
Abänderung 492
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Zusammenhang mit dem internationalen Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übertragung können die Mitgliedstaaten im Einklang mit und unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen, auch Beschränkungen, beibehalten oder einführen. |
Der internationale Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übertragung werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit und unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen für den internationalen Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übermittlung , auch Beschränkungen, beibehalten oder einführen. |
Abänderung 493
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 63a |
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Reziprozität des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für sekundäre Zwecke |
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(1) Ungeachtet der Artikel 62 und 63 erhalten nur Stellen und Einrichtungen mit Sitz in Drittländern, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung und haben die Möglichkeit, in der Union gespeicherte nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten für die Zwecke der Weiterverwendung herunterzuladen. |
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(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie eine Liste von Drittländern aufstellt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einen gleichwertigen Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten ihrer Dateninhaber und deren Übermittlung für die Zwecke der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten durch Stellen und Einrichtungen in der Union sicherstellen. |
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(3) Die Kommission überwacht die Liste der Drittländer, denen ein solcher Zugang gewährt wird, und sorgt für eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieses Artikels. |
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(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Drittland die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Absatz 2 genannte Liste nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen delegierten Rechtsakt, um das betreffende Drittland, dem der Zugang gewährt wird, zu streichen. |
Abänderung 494
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Es wird ein Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) eingerichtet, der die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll. Der EHDS-Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der digitalen Gesundheitsbehörden und der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten aller Mitgliedstaaten zusammen. Andere nationale Behörden, einschließlich der in Artikel 28 genannten Marktüberwachungsbehörden, der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte können zu den Sitzungen eingeladen werden , wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind. Der Ausschuss kann auch Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und gegebenenfalls mit anderen externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Forschungsinfrastrukturen und andere ähnliche Strukturen haben Beobachterstatus. |
(1) Es wird ein Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) eingerichtet, der die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll. Der EHDS-Ausschuss setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter der digitalen Gesundheitsbehörden und einem hochrangigen Vertreter der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten pro Mitgliedstaat zusammen , die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt werden . Hat ein Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Zugang zu Gesundheitsdaten benannt, so ist der Vertreter der koordinierenden Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten ein Mitglied des EHDS-Ausschusses; |
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Andere nationale Behörden, einschließlich der in Artikel 28 genannten Marktüberwachungsbehörden, der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte sowie der Einrichtungen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Cybersicherheit werden auch zu den Sitzungen eingeladen, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind. Der Ausschuss kann Interessenträger, Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und gegebenenfalls mit anderen externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Forschungsinfrastrukturen und andere ähnliche Strukturen können Beobachterstatus haben . Der EHDS-Ausschuss lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments ein, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. |
Abänderung 495
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Je nach den Funktionen betreffend die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten kann der EHDS-Ausschuss in Untergruppen arbeiten, in denen digitale Gesundheitsbehörden oder Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten für einen bestimmten Bereich vertreten sind. Die Untergruppen können bei Bedarf gemeinsame Sitzungen abhalten. |
(2) Je nach den Funktionen betreffend die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten kann der EHDS-Ausschuss in Untergruppen arbeiten, in denen digitale Gesundheitsbehörden oder Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten für einen bestimmten Bereich vertreten sind. Die Untergruppen können bei Bedarf gemeinsame Sitzungen abhalten. |
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|
Die Mitglieder des EHDS-Ausschusses dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen an Branchen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln, und müssen jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen abgeben. Alle indirekten Interessen, die sich auf solche Industriezweige oder Wirtschaftstätigkeiten beziehen könnten, werden in ein von der Kommission geführtes Register eingetragen, das der Öffentlichkeit auf Anfrage bei den Dienststellen der Kommission zugänglich ist. |
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Im Verhaltenskodex des EHDS-Ausschusses wird auf die Anwendung dieses Artikels verwiesen, insbesondere in Bezug auf die Annahme von Geschenken. |
Abänderung 496
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Zusammensetzung, die Organisation, die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit der Untergruppen sind in der von der Kommission vorgelegten Geschäftsordnung festgelegt . |
(3) Der EHDS-Ausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung und einen Verhaltenskodex. Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung, die Organisation, die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit des Ausschusses sowie seine Zusammenarbeit mit dem Gremium . |
Abänderung 497
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Interessenträger und relevante Dritte, auch Patientenvertreter, werden je nach den zu erörternden Themen und dem Grad ihrer Sensibilität zu den Sitzungen des EHDS-Ausschusses und zur Mitwirkung an dessen Arbeit eingeladen. |
entfällt |
Abänderung 498
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Der EHDS-Ausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Gremien, Stellen und Sachverständigen zusammen, wie dem Europäischen Dateninnovationsrat gemäß Artikel 26 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)], den gemäß Artikel 7 der Verordnung [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] eingerichteten zuständigen Stellen, den gemäß Artikel 17 der Verordnung [...] [eID-Verordnung] eingerichteten Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Cybersicherheitsstellen. |
(5) Der EHDS-Ausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Gremien, Stellen und Sachverständigen zusammen, wie dem Europäischen Dateninnovationsrat gemäß Artikel 26 der Verordnung [...] [Daten-Governance-Gesetz (COM(2020) 767 final)], den gemäß Artikel 7 der Verordnung [...] [Datengesetz (COM(2022) 68 final)] eingerichteten zuständigen Stellen, den gemäß Artikel 17 der Verordnung [...] [eID-Verordnung] eingerichteten Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Cybersicherheitsstellen , insbesondere der ENISA . |
Abänderung 499
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Der EHDS-Ausschuss veröffentlicht Sitzungstermine und Sitzungsprotokolle und gibt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit heraus. |
Abänderung 500
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung , die Verwaltung und die Arbeit des EHDS-Ausschusses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb des EHDS-Ausschusses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Abänderung 501
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 64a |
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Beirat |
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(1) Es wird ein Beirat eingerichtet, das den EHDS-Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät, indem es Beiträge der Interessengruppen zu den von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten liefert. |
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(2) Der Beirat setzt sich aus den relevanten Interessengruppen zusammen, einschließlich Vertretern von Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Industrie, Verbraucherorganisationen, Wissenschaftlern und Hochschulen. Der Beirat muss ausgewogen zusammengesetzt sein und die Ansichten der verschiedenen Interessenträger vertreten. |
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Wenn gewerbliche Interessen im Beirat vertreten sind, muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Großunternehmen, KMU und Start-ups bestehen. Auch die Primär- und Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten müssen ausgewogen berücksichtigt werden. |
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(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und ein transparentes Auswahlverfahren im Benehmen mit dem Europäischen Parlament ernannt. Die Mitglieder des Beratungsgremiums geben jährlich eine Erklärung über ihre Interessen ab, die bei Bedarf aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht wird. |
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(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre und kann nur einmal hintereinander verlängert werden. |
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(5) Der Beirat kann gegebenenfalls ständige oder zeitweilige Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung zu prüfen. |
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(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Ko-Vorsitzenden, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann. Der andere Ko-Vorsitzende ist ein Vertreter der Kommission. |
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(7) Der Beirat hält regelmäßige Sitzungen ab. Der Beirat kann relevante Sachverständige und andere relevante Akteure zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorsitzende des EHDS-Ausschusses kann von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. |
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(8) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 arbeitet der Beirat Stellungnahmen, Empfehlungen oder schriftliche Beiträge aus. |
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(9) Der Beirat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht. |
Abänderung 502
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Der EHDS-Ausschuss fördert die einheitliche Anwendung dieser Verordnung. |
Abänderung 503
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 504
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 505
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 506
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 508
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer v
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 509
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer xv
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 510
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 511
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 512
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 513
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 514
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der EHDS gibt der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Gesundheitsdaten, und zu möglichen Mechanismen der finanziellen Unterstützung, um eine gleichberechtigte Entwicklung von Gesundheitsdatensystemen in ganz Europa in Bezug auf die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten sicherzustellen, unbeschadet der Zuständigkeiten des EHDS, wenn personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten betroffen sind; |
Abänderung 515
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Der EHDS-Ausschuss kann Studien und andere Initiativen in Auftrag geben, um die Umsetzung und Entwicklung des EHDS zu unterstützen. |
Abänderung 516
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Der EHDS-Ausschuss veröffentlicht einen Jahresbericht, der den Stand der Umsetzung des EHDS und andere relevante Entwicklungspunkte, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Interoperabilität von Gesundheitsdaten, sowie damit zusammenhängende Umsetzungsprobleme enthält. |
Abänderung 517
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Interessenträger und maßgebliche Dritte, einschließlich Patientenvertreter, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppen und zur Beteiligung an ihrer Arbeit eingeladen werden. |
(3) Interessenträger und maßgebliche Dritte, einschließlich Patientenvertreter , Vertreter von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Verbraucher- und Industrievertreter , können zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppen und zur Beteiligung an ihrer Arbeit eingeladen werden. |
Abänderung 518
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Gruppen konsultieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie bei technischen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Cybersicherheit, Vertraulichkeit und Datenschutz einschlägige Experten, insbesondere Experten der ENISA, des EDPB und des EDSB. |
Abänderung 519
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4 , Artikel 33 Absatz 7 , Artikel 37 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 4 wird der Kommission mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3 , Artikel 25 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 7 , Artikel 52 Absatz 13 , Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 63a Absatz 2 wird der Kommission mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen. |
Abänderung 520
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 , Artikel 25 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 7 , Artikel 37 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 7 , Artikel 52 Absatz 13, Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 63a Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 521
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Ein nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4 , Artikel 33 Absatz 7 , Artikel 37 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. |
(6) Ein nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 , Artikel 25 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 7 , Absatz 52 Absatz 13, Artikel 56 Absatz 4 oder Artikel 63a Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. |
Abänderung 522
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 523
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über sonstige Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen nach Artikel 43a geahndet werden, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. |
Abänderung 524
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69a |
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Recht auf Schadensersatz |
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Jede Person, der infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat das Recht, nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts Schadenersatz zu erhalten. |
Abänderung 525
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69b |
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Vertretung einer natürlichen Person |
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Ist eine natürliche Person der Ansicht, dass die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte verletzt wurden, so hat sie das Recht, eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, satzungsgemäße, im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt und auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder die in Artikel 11a genannten Rechte wahrzunehmen. |
Abänderung 526
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69c |
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Aussetzung des Verfahrens |
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(1) Hat ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Verfahren gegen eine Entscheidung einer Behörde für digitale Gesundheit oder einer für den Zugang zu Gesundheitsdaten zuständigen Stelle befasst ist, Grund zu der Annahme, dass bei einem zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren anhängig ist, das denselben Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten durch denselben Nutzer von Gesundheitsdaten, beispielsweise zum selben Zweck der Verarbeitung für eine Zweitverwendung, betrifft, so setzt es sich mit diesem Gericht in Verbindung, um das Bestehen eines solchen verbundenen Verfahrens zu bestätigen. |
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(2) Ist bei einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren anhängig, das denselben Gegenstand und dieselbe Behörde für digitale Gesundheitsdaten oder Stelle für den Zugang zu Gesundheitsdaten betrifft, so kann jedes andere als das zuerst angerufene Gericht sein Verfahren aussetzen oder sich auf Antrag einer der Parteien zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für nicht zuständig erklären, wenn dieses Gericht für das betreffende Verfahren zuständig ist und sein Recht die Verbindung solcher verbundenen Verfahren zulässt. |
Abänderung 527
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine gezielte Bewertung dieser Verordnung – insbesondere in Bezug auf Kapitel III – vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt ist. Die Bewertung umfasst eine Analyse der Selbstzertifizierung von EHR-Systemen und enthält eine Abwägung, ob ein von benannten Stellen durchzuführendes Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt werden muss. |
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine gezielte Bewertung dieser Verordnung durch, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten vor , die Interoperabilität zwischen elektronischen Patientendatensystemen und anderen als den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Diensten für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten weiter auszubauen, die Möglichkeit, den Zugang zur MyHealth@EU-Infrastruktur auf Drittländer und internationale Organisationen auszuweiten, die Notwendigkeit, die Datenkategorien in Artikel 33 und die Verwendungszwecke in Artikel 34 zu aktualisieren, die Umsetzung und Nutzung des Opt-out-Mechanismus bei der sekundären Nutzung gemäß Artikel 33 Absatz 5a und des Opt-in-Mechanismus bei der sekundären Nutzung gemäß Artikel 33 Absatz 5b, die Nutzung und Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 9 genannten Rechts sowie die Anwendung von Gebühren gemäß Artikel 42 durch natürliche Personen und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt ist. |
Abänderung 528
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bis zum ... [bitte das Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] nimmt die Kommission eine Bewertung der für die Einrichtung und das Funktionieren des EHDS bereitgestellten Unionsmittel vor, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Stellen, ihre Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen, sowie der Mitgliedstaaten, die Verordnung einheitlich und kohärent anzuwenden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vor, dem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen beifügt. |
Abänderung 529
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt ist . |
(2) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung oder andere geeignete Maßnahmen beigefügt sind . |
Abänderung 530
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 71a |
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Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 |
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Im Anhang der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt: |
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(XX) Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten. |
Abänderung 531
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sie erlangt 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten Geltung. |
Sie erlangt 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten Geltung. |
Abänderung 532
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 533
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 534
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle A – WICHTIGSTE MERKMALE DER ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSDATENKATEGORIEN
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Vorschlag der Kommission |
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Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten |
Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:
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Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen. |
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Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten. |
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Geänderter Text |
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Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten |
Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Die Patientenkurzakte wird zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und enthält einen Mindestdatensatz, der um krankheitsspezifische Daten erweitert werden kann. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:
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Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen. |
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Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten. |
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Abänderung 535
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle A – WICHTIGSTE MERKMALE DER ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSDATENKATEGORIEN
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Vorschlag der Kommission |
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Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten |
Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:
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Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen. |
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Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten. |
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Geänderter Text |
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Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten |
Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:
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Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen. |
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Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten. |
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Abänderung 536
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Tabelle A – WICHTIGSTE MERKMALE DER ELEKTRONISCHEN GESUNDHEITSDATENKATEGORIEN
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Vorschlag der Kommission |
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Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten |
Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:
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Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen. |
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Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten. |
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Geänderter Text |
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Kategorie elektronischer Gesundheitsdaten |
Wesentliche Merkmale der in die Kategorie fallenden elektronischen Gesundheitsdaten |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die wichtige klinische Fakten in Bezug auf eine bestimmte Person enthalten und für eine sichere und effiziente Gesundheitsversorgung dieser Person unerlässlich sind. Die Patientenkurzakte wird zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und enthält einen Mindestdatensatz, der um krankheitsspezifische Daten erweitert werden kann. Eine Patientenkurzakte enthält folgende Informationen:
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Elektronische Gesundheitsdaten, die eine Verschreibung für ein Arzneimittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2011/24/EU darstellen. |
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Informationen über die Abgabe eines Arzneimittels an eine natürliche Person durch eine Apotheke auf der Grundlage einer elektronischen Verschreibung. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die mit der Verwendung von Technologien zusammenhängen oder mithilfe von Technologien generiert wurden und dazu dienen, den menschlichen Körper zu betrachten, um Krankheiten vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu überwachen oder zu behandeln. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die Ergebnisse von Untersuchungen darstellen, die insbesondere in-vitro-diagnostisch durchgeführt wurden, unter anderem in den Bereichen klinische Biochemie, Hämatologie, Transfusionsmedizin, Mikrobiologie, Immunologie u. a., gegebenenfalls einschließlich Berichten, die die Auswertung der Ergebnisse unterstützen. |
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Elektronische Gesundheitsdaten, die sich auf einen Gesundheitsversorgungsfall oder eine Behandlungsphase beziehen und wesentliche Informationen über Aufnahme, Behandlung und Entlassung einer natürlichen Person enthalten. |
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Elektronische Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit rechtlichen Dokumenten, aus denen sich der Wunsch einer Person nach einer medizinischen Versorgung ergibt, wenn diese Person aufgrund einer schweren Krankheit oder Verletzung nicht mehr dazu in der Lage ist, medizinische Entscheidungen zu treffen, und durch die eine Person (z. B. der Ehepartner, Verwandte oder Freunde) ermächtigt werden kann, in solchen Situationen medizinische Entscheidungen zu treffen. Elektronische Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Patientenverfügung und der Einwilligung des Patienten in bestimmte medizinische Handlungen. |
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Abänderung 537
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 538
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 539
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 540
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 3 – Nummer 3.1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 541
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 3 – Nummer 3.1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 542
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 3 – Nummer 3.8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 543
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ANHANG IVa |
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Der Antrag auf eine EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag enthält |
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Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben: |
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Die notifizierte Stelle erstellt einen Bericht über die Beurteilung der nach Nummer 4 ausgeführten Tätigkeiten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden gemäß Artikel 27 Buchstabe j veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. |
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Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. In begründeten Fällen können die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Verlangen ein Exemplar der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf. |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A9-0395/2023).
(41) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 35).
(41) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 35).
(42) EOSC-Portal (eosc-portal.eu).
(42) EOSC-Portal (eosc-portal.eu).
(43) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(43) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(44) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(44) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(44a) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
(1a) Eingerichtet wurde das Netzwerk gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
(1a) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(45) Empfehlung (EU) 2019/243 der Kommission vom 6. Februar 2019 über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten (ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 18).
(45) Empfehlung (EU) 2019/243 der Kommission vom 6. Februar 2019 über ein europäisches Austauschformat für elektronische Patientenakten (ABl. L 39 vom 11.2.2019, S. 18).
(46) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
(46) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
(47) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(47) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(1a) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(1b) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(1c) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(1d) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
(1e) Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
(1f) Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
(1g) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
(50) Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(50) Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(51) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(51) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(1a) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(1a) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(59) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4200/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)