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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/4029 |
17.7.2024 |
P9_TA(2023)0264
Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022)0177 – C9-0161/2022 – 2022/0117(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/4029)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Richtlinie enthält Schutzmaßnahmen gegen offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die gegen natürliche und juristische Personen, insbesondere Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden. |
Diese Richtlinie enthält eine Reihe von Mindestvorgaben für den Schutz und Schutzmaßnahmen gegen offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sowie deren Androhung , die gegen natürliche und juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen , angestrengt werden. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug, unabhängig von der Art des Gerichts. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“). |
Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug, einschließlich einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Gegenklagen oder anderer besonderer Arten von Rechtsbehelfen, die im Rahmen anderer Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen, unabhängig von der Art des Gerichts. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“). |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 2a |
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|
Mindestanforderungen |
|
|
(1) Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen vor offenkundig unbegründeten und missbräuchlichen Gerichtsverfahren in Zivilsachen einführen oder beibehalten. |
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|
(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits garantierte Niveau der Schutzmaßnahmen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 3 – Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen , dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Kapitel III und IV von dem mit der Sache befassten Gericht von Amts wegen getroffen werden können. |
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor , dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Kapitel III und IV von dem mit der Sache befassten Gericht von Amts wegen getroffen werden können. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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Artikel 5a |
|
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Zügige Gerichtsverfahren |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem Antrag nach Artikel 5 befasst werden, in dem Verfahren, für das der Antrag gestellt wurde, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts auf ein faires Verfahren so zügig wie möglich vorgehen. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Artikel 5b |
||
|
|
Unterstützung für natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen |
||
|
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen, je nach Sachlage Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen haben, insbesondere zu folgenden Maßnahmen: |
||
|
|
|
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|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst ist, die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen, die die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, schützen oder fördern, an diesem Verfahren zulassen kann, um entweder den Beklagten zu unterstützen oder um Informationen zu liefern. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst ist, die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gewerkschaften sowie allen anderen juristischen Personen , die gemäß den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, an diesem Verfahren zulassen kann, um entweder im Namen des Beklagten mit seiner Zustimmung aufzutreten bzw. den Beklagten zu unterstützen oder um Informationen zu liefern , wenn es sich um ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie handelt . Diese Bestimmung lässt bestehende Vertretungs- und Interventionsrechte unberührt, die durch andere Unionsrechtsvorschriften oder innerstaatliche Rechtsvorschriften garantiert sind. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren gegen die öffentliche Beteiligung befugt ist, vom Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten oder für die Verfahrenskosten und den Schadenersatz zu verlangen, wenn es eine solche Sicherheit aufgrund von Anhaltspunkten, die auf ein missbräuchliches Gerichtsverfahren hindeuten, für angemessen erachtet. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren gegen die öffentliche Beteiligung befugt ist, vom Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten einschließlich der gesamten Kosten der rechtlichen Vertretung und den Schadenersatz zu verlangen, wenn es eine solche Sicherheit aufgrund von Anhaltspunkten, die auf ein missbräuchliches Gerichtsverfahren hindeuten, für angemessen erachtet. Wenn das innerstaatliche Recht diese Möglichkeit vorsieht, kann dem Beklagten in jeder Phase des Gerichtsverfahrens eine Sicherheit gewährt werden. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Mitgliedstaaten können Fristen für die Ausübung des Rechts, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung zu stellen, festlegen . Die Fristen sind verhältnismäßig und machen die Ausübung des Rechts nicht unmöglich und erschweren sie nicht . |
(2) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Ausübung des Rechts, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung zu stellen, fest . Die Fristen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Ausübung des Rechts nicht unmöglich machen oder erschweren. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, angeordnet werden kann , die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der gesamten Kosten der rechtlichen Vertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, angeordnet wird , die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der gesamten Kosten der rechtlichen Vertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch. Wenn das innerstaatliche Recht keine vollständige Erstattung der Kosten der rechtlichen Vertretung über die gesetzlichen Honorartabellen hinaus vorsieht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach innerstaatlichem Recht verfügbare Mittel und durch den etwaigen Schadenersatz gemäß Artikel 15 gedeckt werden. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person, die infolge eines missbräuchlichen Gerichtsverfahrens gegen öffentliche Beteiligung einen Schaden erlitten hat, diesen Schaden in vollem Umfang geltend machen und dafür entschädigt werden kann. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person, die infolge eines missbräuchlichen Gerichtsverfahrens gegen öffentliche Beteiligung einen Schaden erlitten hat, diesen Schaden in vollem Umfang geltend machen und dafür entschädigt werden kann , die materielle und immaterielle Schäden einschließlich Rufschädigung umfasst, ohne dass zu diesem Zweck ein gesondertes Gerichtsverfahren angestrengt werden muss . |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte, die Sanktionen verhängen, Folgendes angemessen berücksichtigen: |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
|
|
Nationale Register |
|
|
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten ein öffentlich zugängliches Register der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu erstellen. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und gegen die ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlandes angestrengt wird, bei den Gerichten ihres Wohnsitzes den Ersatz des Schadens und der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlandes entstanden sind, geltend machen kann , unabhängig vom Wohnsitz des Klägers in dem Verfahren in dem Drittland. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und gegen die ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlandes angestrengt wird, das Recht hat, bei den Gerichten ihres Wohnsitzes den Ersatz des Schadens und der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlandes entstanden sind, geltend zu machen , unabhängig vom Wohnsitz des Klägers in dem Verfahren in dem Drittland. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel V a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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Kapitel Va |
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|
Zuständigkeit, anwendbares Recht und Verhältnis zu den Unionsinstrumenten des internationalen Privatrechts |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18a |
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|
Zuständigkeit für Verleumdungsklagen |
|
|
Bei Verleumdungsklagen oder anderen zivil- oder handelsrechtlichen Ansprüchen, die einen Anspruch nach dieser Richtlinie begründen können, gilt der Wohnsitz des Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand, wobei Fälle, in denen die Opfer der Verleumdung Privatpersonen sind, gebührend berücksichtigt werden. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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Artikel 18b |
|
|
Zusammenhang mit der Brüssel-I-Verordnung |
|
|
Mit Ausnahme des Artikels 18a dieser Richtlinie lässt diese Richtlinie die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung unberührt. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 18c |
|
|
Anwendbares Recht für Veröffentlichungen als Handlung der öffentlichen Beteiligung |
|
|
Bei Klagen, die eine Veröffentlichung als Handlung der öffentlichen Beteiligung betreffen, ist das anwendbare Recht das Recht des Ortes, an den die Veröffentlichung gerichtet ist. Lässt sich der Ort, an den die Veröffentlichung gerichtet ist, nicht feststellen, so ist das Recht des Ortes der redaktionellen Kontrolle oder der betreffenden redaktionellen Tätigkeit auf die Handlung der öffentlichen Beteiligung anzuwenden. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 18d |
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|
Zusammenhang mit der Rom-II-Verordnung |
|
|
Mit Ausnahme des Artikels 18c dieser Richtlinie lässt diese Richtlinie die Anwendung der Rom-II-Verordnung unberührt. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel V b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
KAPITEL Vb |
|
|
Sonstige Bestimmungen |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 18e |
|
|
Unionsregister |
|
|
Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um auf der Grundlage der nach Artikel 16a übermittelten Informationen über einschlägige Gerichtsentscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ein öffentlich zugängliches Unionsregister zu erstellen. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 f (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 18f |
|
|
Sensibilisierung |
|
|
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, auch auf elektronischem Wege, um das Bewusstsein für strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung und die in dieser Richtlinie gegen sie vorgesehenen Verfahrensgarantien zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen können Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme gehören, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 g (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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Artikel 18g |
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|
Zentrale Anlaufstelle |
|
|
Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission geeignete Maßnahmen, um eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, die spezielle nationale Netze von spezialisierten Rechtsanwälten, Angehörigen der Rechtsberufe und Psychologen umfasst, an die sich Personen, gegen die SLAPP-Klagen angestrengt werden, richten können und über die sie Beratung und einfachen Zugang zu Informationen über und Schutz vor SLAPP-Klagen erhalten können, auch in Bezug auf Prozesskostenhilfe sowie finanzielle und psychologische Unterstützung. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 h (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18h |
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Weiterbildungsmaßnahmen für die betroffenen Berufsgruppen |
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(1) Unter gebührender Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass diejenigen, die für die Ausbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, um das Bewusstsein für strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung und die in dieser Richtlinie gegen sie vorgesehenen Verfahrensgarantien zu verbessern. |
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(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Ausbildung von Richtern zuständig sind, auf, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, um das Bewusstsein der Richter für die Bedürfnisse von natürlichen oder juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu verbessern. |
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(3) Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Dienste oder durch die Finanzierung von Organisationen, die SLAPP-Klagen unterstützen, Initiativen, die es denjenigen ermöglichen, die Unterstützung für Personen leisten, gegen die offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt werden, angemessene Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 i (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18i |
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Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, um den Zugang von Personen, gegen die offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt wurden, zu Informationen über die nach dieser Richtlinie und im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt: |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 j (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18j |
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Berufsethische Regeln für Angehörige der Rechtsberufe |
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Die Mitgliedstaaten fördern unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege die Verabschiedung berufsständischer Regeln für das Verhalten der Angehörigen der Rechtsberufe durch die Berufsverbände, um missbräuchliche Klagen gegen öffentliche Beteiligung zu verhindern, und erwägen unter Umständen Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen diese Regeln vorzugehen. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 k (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18k |
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Datenerhebung |
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(1) Die Mitgliedstaaten beauftragen unter Berücksichtigung ihrer institutionellen Regelungen für Justizstatistiken eine oder mehrere Behörden damit, unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften Daten über missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die in ihrem Zuständigkeitsbereich angestrengt wurden, zu erheben und zu aggregieren. |
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(2) Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen insbesondere die folgenden Kriterien: |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission [ fünf Jahre nach dem Datum der Umsetzung] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [ sechs Jahre nach dem Datum der Umsetzung] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklung von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung und der Auswirkungen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen. |
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission [ drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung , insbesondere verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die Personen, gegen die Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung eingeleitet wurden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen genutzt haben . Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis [ vier Jahre nach dem Datum der Umsetzung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklung von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung und der Auswirkungen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten , wobei der nationale Kontext in jedem Mitgliedstaat, einschließlich der Umsetzung der Empfehlung der Kommission, berücksichtigt wird . Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen. Diese Berichte werden veröffentlicht. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [ zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [ ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auch auf Rechtssachen an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bei einem innerstaatlichen Gericht anhängig sind. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0223/2023).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(1b) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4029/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)