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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4029

17.7.2024

P9_TA(2023)0264

Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022)0177 – C9-0161/2022 – 2022/0117(COD))  (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2024/4029)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“) sind unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität (Artikel 11), und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität (Artikel 11), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 12) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) vorgesehen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht, das pflichtbewusst und verantwortungsvoll ausgeübt werden muss, wobei das Grundrecht der Menschen auf unparteiische Information sowie das Grundrecht auf Schutz des eigenen Rufs, auf Schutz der persönlichen Daten und der Privatsphäre zu berücksichtigen sind. Im Fall eines Konflikts zwischen diesen Rechten müssen alle Parteien Zugang zu den Gerichten haben, wobei der Grundsatz eines fairen Verfahrens zu beachten ist.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Pluralismus in der Europäischen Union auf, eine Kombination aus zwingendem Recht und rechtlich nicht verbindlichen Maßnahmen vorzuschlagen, um die zunehmende Zahl strategischer Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) zu bekämpfen, die Journalisten, nichtstaatliche Organisationen, Wissenschaftler und die Zivilgesellschaft in der Union betreffen. Das Europäische Parlament schlug Gesetzgebungsmaßnahmen in den Bereichen Zivil- und Strafprozessrecht vor, z. B. einen Mechanismus zur frühzeitigen Abweisung missbräuchlicher Zivilklagen, das Recht auf die vollständige Erstattung der dem Beklagten entstandenen Kosten und das Recht auf Schadenersatz. Die Entschließung vom 11. November 2021 enthielt auch die Forderung nach einer angemessenen Schulung von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe zu SLAPP-Klagen, nach einem speziellen Fonds zur finanziellen Unterstützung der Opfer von SLAPP-Klagen und nach einem öffentlich zugänglichen Register der Gerichtsentscheidungen in SLAPP-Fällen. Darüber hinaus forderte das Parlament die Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) („Brüssel-I-Verordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) („Rom-II-Verordnung“) mit dem Ziel, die strategische Wahl des für einen Erfolg im Gerichtsverfahren günstigen Gerichtsstandes („Forum Shopping“) bzw. den Verleumdungsklagen-Tourismus („Libel Tourism“) zu verhindern.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, natürliche und juristische Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, insbesondere Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, vor Gerichtsverfahren zu schützen, die gegen sie angestrengt werden, um sie von der öffentlichen Beteiligung abzuhalten (gemeinhin als „strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“ oder „SLAPP-Klage“ (strategic lawsuit against public participation) bezeichnet).

(4)

Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, Mindestvorschriften auf Unionsebene festzulegen, um den Schutz natürlicher und juristischer Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, darunter Journalisten , Verleger, Medienorganisationen, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen, Gewerkschaften, Künstler, Forscher und Wissenschaftler , vor Gerichtsverfahren sicherzustellen , die gegen sie angestrengt werden , sowie vor deren Androhung , um sie von der öffentlichen Beteiligung abzuhalten (gemeinhin als „strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“ oder „SLAPP-Klage“ (strategic lawsuit against public participation) bezeichnet).

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Journalisten leisten einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Debatte und zur Vermittlung und Aufnahme von Informationen, Meinungen und Ideen. Daher müssen sie den nötigen Raum haben, um zu einer offenen, freien und fairen Debatte beizutragen und Desinformation, Manipulation von Informationen und Einmischung entgegenzuwirken. Journalisten sollten in der Lage sein, ihre Tätigkeit wirksam auszuüben, um dafür Sorge zu tragen, dass die Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Demokratien Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen haben.

(5)

Journalisten leisten einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Debatte und zur Vermittlung und Aufnahme von Informationen, Meinungen und Ideen. Ein unabhängiger, unparteiischer, professioneller und verantwortungsvoller Journalismus sowie der Zugang zu pluralistischen Informationen sind wichtige Säulen der Demokratie. Daher müssen Journalisten den nötigen Raum haben, um zu einer offenen, freien und fairen Debatte beizutragen und Desinformation, Manipulation von Informationen und Einmischung entgegenzuwirken. Journalisten sollten in der Lage sein, ihre Tätigkeit wirksam und ohne Angst auszuüben, um dafür Sorge zu tragen, dass die Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Demokratien Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen haben.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Insbesondere investigative Journalisten spielen eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Extremismus. Ihre Arbeit ist besonders riskant und sie werden immer häufiger Opfer von Angriffen und Belästigungen. Damit sie ihre wichtige Rolle als Wächter über Angelegenheiten von berechtigtem öffentlichen Interesse erfüllen können, ist ein robustes System von Schutzmaßnahmen erforderlich.

(6)

Insbesondere investigative Journalisten und Medienorganisationen spielen eine zentrale Rolle bei der Aufdeckung von organisierter Kriminalität, Machtmissbrauch bzw. Missbrauch der Amtsgewalt, Korruption , Grundrechtsverletzungen und Extremismus. Ihre Arbeit ist besonders riskant , und sie werden immer häufiger Opfer von Angriffen , Morden, Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen. Damit investigative Journalisten ohne Angst vor Bestrafung für ihre Suche nach der Wahrheit und die Information der Öffentlichkeit ihre wichtige Rolle als Wächter über Angelegenheiten von öffentlichen Interesse erfüllen können, ist ein robustes System von Schutzmaßnahmen , auch zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit, erforderlich.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Menschenrechtsverteidiger spielen in den Demokratien Europas ebenfalls eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Wahrung der Grundrechte, der demokratischen Werte, der sozialen Inklusion, des Umweltschutzes und der Rechtsstaatlichkeit. Sie sollten in der Lage sein, sich aktiv am öffentlichen Leben zu beteiligen und sich in politischen Fragen und bei der Entscheidungsfindung Gehör zu verschaffen, ohne Angst vor Einschüchterung haben zu müssen. Menschenrechtsverteidiger sind Einzelpersonen oder Organisationen, die sich für die Verteidigung der Grundrechte und einer Vielzahl anderer Rechte einsetzen, z. B. Umwelt- und Klimarechte, Frauenrechte, Rechte von LGBTIQ-Personen , Rechte von Angehörigen einer rassischen oder ethnischen Minderheit, Arbeitsrechte oder religiöse Freiheiten. Zudem gilt es, weitere Beteiligte an der öffentlichen Debatte, wie Wissenschaftler und Forscher, angemessen zu schützen.

(7)

Menschenrechtsverteidiger spielen in den Demokratien Europas ebenfalls eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Wahrung der Grundrechte, der demokratischen Werte, der sozialen Inklusion, des Umweltschutzes , der Geschlechtergleichstellung und der Rechtsstaatlichkeit. In Anbetracht der Umwelt- und Klimapolitik der Union sollte auch dem Schutz von Umweltschützern Aufmerksamkeit geschenkt werden. Menschenrechtsverteidiger sollten in der Lage sein, sich aktiv am öffentlichen Leben zu beteiligen , sich für die Rechenschaftspflicht einzusetzen und sich in politischen Fragen und bei der Entscheidungsfindung Gehör zu verschaffen, ohne Angst vor Einschüchterung haben zu müssen. Menschenrechtsverteidiger sind Einzelpersonen oder Organisationen, die sich für die Verteidigung der Grundrechte und einer Vielzahl anderer Rechte einsetzen, z. B. Umwelt- und Klimarechte, Frauenrechte, Rechte von LGBTIQ+-Personen , Rechte von Angehörigen einer rassischen oder ethnischen Minderheit, Arbeitsrechte oder religiöse Freiheiten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Teilnehmer an öffentlichen Debatten, die keine Journalisten, Medienorganisationen oder Menschenrechtsverteidiger sind, wie Wissenschaftler, Forscher oder Künstler, verdienen ebenfalls einen angemessenen Schutz. In einer demokratischen Gesellschaft sollten sie in der Lage sein, ohne Angst vor Repressalien zu forschen, zu unterrichten, zu lernen, zu handeln und zu kommunizieren. Wissenschaftler und Forscher tragen wesentlich zum öffentlichen Diskurs und zur Verbreitung von Wissen bei und sorgen dafür, dass die demokratische Debatte auf einer Faktengrundlage geführt werden kann und Desinformation entgegengewirkt wird.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Um dieses Umfeld zu fördern, müssen Journalisten und Menschenrechtsverteidiger vor Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung geschützt werden. Solche Gerichtsverfahren werden nicht angestrengt, um den Zugang zur Justiz zu wahren, sondern um die öffentliche Debatte zum Schweigen zu bringen, was in der Regel durch Belästigung und Einschüchterungen geschieht.

(9)

Um dieses Umfeld zu fördern, müssen natürliche und juristische Personen vor Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung geschützt werden. Solche Gerichtsverfahren werden nicht angestrengt, um den Zugang zur Justiz zu wahren, sondern um die öffentliche Debatte zum Schweigen zu bringen und die Untersuchung und Berichterstattung über Verstöße gegen das Unionsrecht und das nationale Recht, Korruption oder andere missbräuchliche Praktiken zu verhindern , was in der Regel durch Belästigung und Einschüchterungen geschieht.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

SLAPP-Klagen werden üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen und staatlichen Organen. Oft besteht ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien, wobei der Kläger eine stärkere finanzielle oder politische Position hat als der Beklagte. Ein Machtungleichgewicht ist zwar kein unverzichtbarer Bestandteil solcher Fälle, aber wenn es vorhanden ist, verstärkt es die schädlichen Auswirkungen und die abschreckende Wirkung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erheblich.

(10)

SLAPP-Klagen werden üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen , Amtsträgern, staatlich kontrollierten Einrichtungen, Politikern, Justizbehörden und staatlichen Organen , um der öffentliche Debatte ein Ende zu setzen . Oft besteht ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien, wobei der Kläger eine stärkere finanzielle oder politische Position hat als der Beklagte. Ein Machtungleichgewicht ist zwar kein unverzichtbarer Bestandteil solcher Fälle, aber wenn es vorhanden ist, verstärkt es die schädlichen Auswirkungen und die abschreckende Wirkung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erheblich.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und den Ruf von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern auswirken und ihre finanziellen und sonstigen Ressourcen erschöpfen. Derartige Verfahren können dazu führen, dass die Veröffentlichung von Informationen über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse verzögert oder gänzlich verhindert wird. Die Dauer der Verfahren und der finanzielle Druck können eine abschreckende Wirkung auf Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben. Derartige Praktiken können daher eine abschreckende Wirkung auf ihre Arbeit haben, indem sie in Erwartung möglicher künftiger Gerichtsverfahren zur Selbstzensur führen, wodurch die öffentliche Debatte zum Nachteil der gesamten Gesellschaft erschwert wird.

(11)

Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und den Ruf von natürlichen und juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, auswirken und ihre finanziellen und sonstigen Ressourcen erschöpfen. Derartige Verfahren können dazu führen, dass die Veröffentlichung von Informationen über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse verzögert oder gänzlich verhindert wird. Die Dauer der Verfahren und der finanzielle Druck können eine abschreckende Wirkung auf natürliche und juristische Personen haben , die sich öffentlich beteiligen . Derartige Praktiken können daher eine abschreckende Wirkung auf ihre Arbeit haben, indem sie in Erwartung möglicher künftiger Gerichtsverfahren zur Selbstzensur führen, wodurch die öffentliche Debatte zum Nachteil der gesamten Gesellschaft erschwert wird.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Gegen Personen, die Gegenstand von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung sind, können gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig sein, die mitunter in mehreren Rechtsordnungen eingeleitet werden. Verfahren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gegen eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat angestrengt werden, sind für den Beklagten in der Regel komplexer und kostspieliger. Kläger in Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können auch verfahrenstechnische Instrumente nutzen, um die Verfahren langwieriger zu gestalten und die Kosten in die Höhe zu treiben, und Fälle vor ein Gericht in einem Rechtsraum bringen, der ihrer Ansicht nach für ihren Fall günstig ist, anstatt vor das Gericht, das am besten in der Lage wäre, über den Fall zu entscheiden. Derartige Praktiken stellen auch eine unnötige und schädliche Belastung für die nationalen Gerichte dar.

(12)

Gegen Personen, die Gegenstand von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung sind, können gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig sein, die zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Natur sein oder eine Kombination dieser Rechtsbereiche betreffen können und mitunter in mehreren Rechtsordnungen eingeleitet werden. Verfahren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gegen eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat angestrengt werden, sind für den Beklagten in der Regel komplexer und kostspieliger. Kläger in Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können auch verfahrenstechnische Instrumente nutzen, um die Verfahren langwieriger zu gestalten und die Kosten in die Höhe zu treiben, und Fälle vor ein Gericht in einem Rechtsraum bringen, der ihrer Ansicht nach für ihren Fall günstig ist („Forum Shopping“) , anstatt vor das Gericht, das am besten in der Lage wäre, über den Fall zu entscheiden. Die Länge und Vielfalt der Verfahren, der finanzielle Druck und die Androhung von Strafen sind mächtige Instrumente, um kritische Stimmen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Derartige Praktiken stellen auch eine unnötige und schädliche Belastung für die nationalen Gerichte dar und führen zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Ressourcen, was folglich einen Missbrauch der Justizsysteme darstellt .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sollten für jede natürliche oder juristische Person gelten, die sich öffentlich beteiligt. Darunter sollten auch natürliche oder juristische Personen fallen, die beruflich oder persönlich eine andere Person zu Zwecken, die unmittelbar mit der öffentlichen Beteiligung in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse zusammenhängen, unterstützen, ihr helfen oder ihr Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Dazu gehören beispielsweise Internetdiensteanbieter, Verlage oder Druckereien, denen ein Gerichtsverfahren droht, weil sie Dienstleistungen für eine Person erbringen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sollten für jede natürliche oder juristische Person gelten, die sich direkt oder indirekt öffentlich beteiligt. Darunter sollten auch natürliche oder juristische Personen fallen, die beruflich oder persönlich eine andere Person zu Zwecken, die unmittelbar mit der öffentlichen Beteiligung in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse zusammenhängen, unterstützen, ihr helfen oder ihr Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Dazu gehören beispielsweise Anwälte, Familienangehörige, Internetdiensteanbieter, Verlage oder Druckereien, denen ein Gerichtsverfahren droht, weil sie Hilfe leisten, Unterstützung anbieten oder Dienstleistungen für eine Person erbringen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Richtlinie gilt nicht für Ansprüche, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ergeben, sowie für Ansprüche gegen im Namen des Staats handelnde Bedienstete und die Haftung für Handlungen öffentlicher Stellen, einschließlich der Haftung amtlich ernannter öffentlicher Bediensteter.

(15)

Die Richtlinie gilt nicht für Ansprüche, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ergeben, sowie für Ansprüche gegen im Namen des Staats handelnde Bedienstete und die Haftung für Handlungen öffentlicher Stellen, einschließlich der Haftung amtlich ernannter öffentlicher Bediensteter , es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen . Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Gerichtsverfahren auch dann in den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie genannten „Zivil- und Handelssachen“ fallen, wenn ein Staat oder eine öffentliche Einrichtung Partei ist, sofern die Handlungen oder Unterlassungen nicht im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfolgen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, günstigere Bestimmungen für Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu erlassen oder beizubehalten, einschließlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die wirksamere Verfahrensgarantien wie eine doppelte Sanktion vorsehen, bei der das Gericht unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht nur dem Beklagten die Kosten oder die Entschädigung zusprechen kann, sondern auch eine vom Kläger an den Staat zu zahlende Strafe verhängen kann, wenn klar ist, dass das von ihm eingeleitete Verfahren schikanös, unseriös oder böswillig war. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung dazu dienen, das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Schutzniveau abzusenken.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Unter öffentlicher Beteiligung ist jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt, wie der Erstellung, Ausstellung, Bewerbung oder sonstigen Förderung journalistischer, politischer, wissenschaftlicher, akademischer, künstlerischer, kommentierender oder satirischer Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke sowie alle vorbereitenden Tätigkeiten, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen. Dazu können auch Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zusammenhängen, wie die Organisation von oder die Teilnahme an Lobbying-Tätigkeiten , Demonstrationen und Protesten, oder Tätigkeiten gehören, die sich aus der Ausübung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, wie das Einreichen von Beschwerden, Petitionen, verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Klagen und die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen. Die öffentliche Beteiligung sollte auch vorbereitende , unterstützende oder helfende Maßnahmen einschließen, die unmittelbar und untrennbar mit der betreffenden Aussage oder Tätigkeit verbunden sind und die darauf abzielen, die öffentliche Beteiligung zu unterbinden. Darüber hinaus können darunter auch andere Tätigkeiten fallen, die der Information oder Beeinflussung der öffentlichen Meinung oder der Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeit dienen, darunter Aktivitäten einer privaten oder öffentlichen Einrichtung in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, wie der Organisation von oder der Teilnahme an Forschungsarbeiten, Umfragen, Kampagnen oder anderen kollektiven Maßnahmen.

(16)

Unter öffentlicher Beteiligung ist jede Aussage , Tätigkeit oder Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder Hilfsmaßnahme, die in direktem Zusammenhang damit steht, einer natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die in Ausübung der Grundrechte und -freiheiten und der Menschenrechte und der Freiheiten des Menschen wie des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt, wie der Erstellung, Ausstellung, Bewerbung oder sonstigen Förderung journalistischer, politischer, wissenschaftlicher, akademischer, künstlerischer, kommentierender oder satirischer Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke sowie alle vorbereitenden Tätigkeiten, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen. Dazu können auch Tätigkeiten, die mit der Ausübung der akademischen und künstlerischen Freiheit, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zusammenhängen, wie die Organisation von oder die Teilnahme an Lobbyismustätigkeiten , Demonstrationen und Protesten, oder Tätigkeiten gehören, die sich aus der Ausübung des Rechts auf eine gute Verwaltung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben, wie das Einreichen von Beschwerden, Petitionen, verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Klagen und die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen. Die öffentliche Beteiligung sollte auch Vorbereitungs- , Unterstützungs- oder Hilfsmaßnahmen einschließen, die unmittelbar und untrennbar mit der betreffenden Aussage oder Tätigkeit verbunden sind und die darauf abzielen, die öffentliche Beteiligung zu unterbinden. Darüber hinaus können darunter auch andere Tätigkeiten fallen, die der Information oder Beeinflussung der öffentlichen Meinung oder der Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeit dienen, darunter Aktivitäten einer privaten oder öffentlichen Einrichtung in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, wie der Organisation von oder der Teilnahme an Forschungsarbeiten, Umfragen, Kampagnen oder anderen kollektiven Maßnahmen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Der Begriff der Angelegenheit von öffentlichem Interesse sollte sich auch auf die Qualität, die Sicherheit oder andere einschlägige Aspekte von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen erstrecken, wenn diese Angelegenheiten für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt, das Klima oder die Wahrnehmung der Grundrechte von Bedeutung sind. Eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Hersteller oder Dienstleister in Bezug auf eine Ware, ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung sollte nur dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn die Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, z. B., wenn es sich um ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung handelt, die nicht den Umwelt- oder Sicherheitsnormen entspricht.

(18)

Der Begriff der Angelegenheit von öffentlichem Interesse sollte Angelegenheiten umfassen, die für die Wahrnehmung der Grundrechte von Bedeutung sind und z. B. die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, das Diskriminierungsverbot, den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, der Freiheit und des Pluralismus der Medien und den Umweltschutz einschließen. Er sollte sich auch auf die Qualität, die Sicherheit oder andere einschlägige Aspekte von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen erstrecken, wenn diese Angelegenheiten für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt, das Klima , die Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte von Bedeutung sind. Eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Hersteller oder Dienstleister in Bezug auf eine Ware, ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung sollte nur dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn die Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, z. B., wenn es sich um ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung handelt, die nicht den Umwelt- oder Sicherheitsnormen entspricht.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Anschuldigungen wegen Korruption, Betrug, Veruntreuung, Geldwäsche, Erpressung, Nötigung, sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt oder anderer Formen der Einschüchterung und Kriminalität oder sonstiger Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einschließlich Finanzkriminalität und Umweltkriminalität gelten als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Auch Maßnahmen zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und des Grundsatzes der Nichteinmischung in demokratische Prozesse sowie die Bereitstellung oder Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen im Hinblick auf die Bekämpfung von Desinformation gelten als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren handelt es sich in der Regel um bösgläubige Verfahrenstaktiken, z. B. die Verzögerung von Verfahren, das Verursachen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Beklagten im Verfahren oder die Wahl des günstigsten Gerichtsstands. Diese Taktiken werden von den Klägern zu anderen Zwecken eingesetzt, als um Zugang zur Justiz zu erhalten. Solche Taktiken gehen oft, aber nicht immer, mit verschiedenen Formen der Einschüchterung oder Belästigung oder mit Drohungen einher.

(20)

Das für SLAPP-Klagen charakteristische Machtgefälle zwischen den Parteien ergibt sich in der Regel aus der missbräuchlichen Ausnutzung wirtschaftlicher Vorteile oder politischer Einflussnahme durch den Kläger gegenüber dem Beklagten sowie aus dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage. Bei weiteren Indikatoren für missbräuchliche Gerichtsverfahren handelt es sich in der Regel um bösgläubige Verfahrenstaktiken, z. B. die Berufung auf eine oder mehrere ganz oder teilweise unbegründete Forderungen, die Erhebung überhöhter Forderungen, die Verzögerung von Verfahren oder die Einstellung von Fällen in einer späteren Phase des Verfahrens, die Einleitung mehrerer Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten , das Verursachen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Beklagten im Verfahren oder die Wahl des günstigsten Gerichtsstands. Bei der Feststellung, ob das Gerichtsverfahren missbräuchlicher Natur ist, sollten auch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit und insbesondere eine etwaige Einschüchterung unter Rückgriff auf juristische Mittel berücksichtigt werden. Diese Taktiken werden von den Klägern zu anderen Zwecken eingesetzt, als um Zugang zur Justiz zu erhalten oder tatsächlich ein Recht auszuüben . Solche Taktiken gehen oft, aber nicht immer, mit verschiedenen Formen der Einschüchterung oder Belästigung oder mit Drohungen einher.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden immer ausgefeilter und wirksamer, wobei eine der Techniken darin besteht, dass mehrere Klagen gegen dieselbe Person zu demselben Thema eingereicht werden, was bedeutet, dass sich ein und dieselbe Person in allen Rechtssachen gleichzeitig und parallel rechtlich vertreten lassen muss, was die Kosten unverhältnismäßig erhöht.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)

SLAPP-Klagen sind stets durch ein Machtungleichgewicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf finanzielle und rechtliche Ressourcen gekennzeichnet. Dieses Machtungleichgewicht ist besonders besorgniserregend, wenn die missbräuchlichen Klagen direkt oder indirekt aus dem Staatshaushalt finanziert werden und mit anderen indirekten und direkten staatlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medienorganisationen, unabhängigen Journalismus und die Zivilgesellschaft kombiniert werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)

Mit missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung wird häufig das in der Charta anerkannte Recht des Angeklagten auf Verteidigung verletzt, und sie könnten sich auch auf sein Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung auswirken.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Es sollte davon ausgegangen werden, dass eine Angelegenheit als grenzüberschreitend gilt, es sei denn, beide Parteien haben ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht. Selbst wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht haben, sollte eine Angelegenheit in zwei weiteren Fällen als grenzüberschreitend angesehen werden. Der erste Fall liegt vor, wenn die konkrete Handlung der öffentlichen Beteiligung in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse für mehr als einen Mitgliedstaat von Bedeutung ist. Dazu gehören beispielsweise die öffentliche Beteiligung an von den Organen der Union organisierten Veranstaltungen, wie das Erscheinen bei öffentlichen Anhörungen , oder Aussagen oder Tätigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten , die für mehr als einen Mitgliedstaat von besonderer Bedeutung sind, wie grenzüberschreitende Umweltverschmutzung oder Geldwäschevorwürfe mit potenzieller grenzüberschreitender Beteiligung. Der zweite Fall, in dem eine Angelegenheit als grenzüberschreitend angesehen werden sollte, liegt vor, wenn der Kläger oder die mit ihm verbundenen Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat parallel oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren gegen denselben oder mit ihm verbundene Beklagte angestrengt haben. Bei diesen beiden Arten von Fällen wird der besondere Kontext von SLAPP-Klagen berücksichtigt.

(22)

Es sollte davon ausgegangen werden, dass eine Angelegenheit als grenzüberschreitend gilt, es sei denn, beide Parteien haben ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht. Selbst wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht haben, sollte eine Angelegenheit in zwei weiteren Fällen als grenzüberschreitend angesehen werden. Der erste Fall liegt vor, wenn die konkrete Handlung der öffentlichen Beteiligung aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension der Handlung selbst oder aufgrund eines berechtigten Interesses, das die Öffentlichkeit an der von der Handlung betroffenen Angelegenheit haben kann, für mehr als einen Mitgliedstaat von Bedeutung ist , auch wenn die Handlung auf elektronischem Wege zugänglich ist . Solche Situationen umfassen beispielsweise Handlungen der öffentlichen Beteiligung an von den Organen der Union organisierten Veranstaltungen, das Erscheinen bei öffentlichen Anhörungen oder weit verbreitete Veröffentlichungen. Diese könnten auch Aussagen oder Tätigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten wie grenzüberschreitende Umweltverschmutzung oder Geldwäschevorwürfe mit potenzieller grenzüberschreitender Beteiligung umfassen . Eine konkrete Handlung der öffentlichen Beteiligung sollte als in mehr als einem Mitgliedstaat zugänglich gelten, insbesondere wenn sie im Internet erfolgt, z. B. im Fall von Kampagnen in den sozialen Medien oder der Online-Berichterstattung in den Medien. Der allgegenwärtige Charakter des Internets rechtfertigt es, Handlungen der öffentlichen Beteiligung, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugänglich sind, als Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu betrachten. Die Auswirkungen digitaler Kommunikationsmittel auf den Begriff der grenzüberschreitenden Elemente wurden bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt. Der zweite Fall, in dem eine Angelegenheit als grenzüberschreitend angesehen werden sollte, liegt vor, wenn der Kläger oder die mit ihm verbundenen Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat parallel oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren gegen denselben oder mit ihm verbundene Beklagte angestrengt haben. Bei diesen beiden Arten von Fällen wird der besondere Kontext von SLAPP-Klagen berücksichtigt.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Personen, die von einem Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung betroffen sind, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden Kenntnis von diesen Personen erlangen, und während des gesamten Verfahrens im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten Unterstützung erhalten. Die Unterstützung sollte auf unterschiedliche Weise bereitgestellt werden, unter anderem durch die Bereitstellung umfassender und unabhängiger Informationen und Beratung in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen und kostenlosen Art und Weise, über die verfügbaren Verfahren und Rechtsbehelfe, über den Schutz vor Einschüchterung, Belästigung oder Androhung von Gerichtsverfahren sowie über die Rechte der betroffenen Person sowie durch die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Zivilverfahren, Prozesskostenhilfe in weiteren Verfahren und einer anderen für angemessen erachteten Rechtsberatung. Die Mitgliedstaaten sollten finanzielle Unterstützung und andere Unterstützungsmaßnahmen einschließlich psychologischer Unterstützung für Personen vorsehen, gegen die ein Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt wird.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b)

Durch die Teilnahme an Verfahren gegen öffentliche Beteiligung sind die Betroffenen einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt. Die Vorbereitung auf ein solches Verfahren und die Teilnahme daran bindet zudem wertvolle Ressourcen der Beklagten, über die sie oft nicht verfügen oder die sonst in die öffentliche Beteiligung investiert worden wären. Verbände, Organisationen und andere kollektive Einrichtungen wie Gewerkschaften sowie alle anderen juristischen Personen, die gemäß den im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Rechte des Antragsgegners haben, sollten daher die Möglichkeit haben, sich entweder im Namen des Antragsgegners oder zu seiner Unterstützung und mit seiner Zustimmung an dem Verfahren zu beteiligen oder in den für die Durchsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie vorgesehenen Gerichtsverfahren Auskünfte zu erteilen. Diese Möglichkeit der Rechtsvertretung sollte das Recht und die Zuständigkeiten von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern unberührt lassen, sich im Einklang mit anderen Unions- und innerstaatlichen Vorschriften im Namen oder zur Unterstützung von Arbeitnehmern an Gerichtsverfahren zu beteiligen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Die Beklagten sollten in der Lage sein, einen Antrag auf die folgenden Verfahrensgarantien zu stellen: einen Antrag auf Erbringung einer Sicherheit zur Deckung der Verfahrenskosten oder der Verfahrenskosten und des Schadenersatzes, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung eines offenkundig unbegründeten Gerichtsverfahrens, einen Antrag auf Rechtsbehelfe gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren (Erstattung der Kosten, Schadensersatz und Sanktionen) oder all diese Anträge gleichzeitig.

(23)

Die Beklagten sollten in der Lage sein, einen Antrag auf die folgenden Verfahrensgarantien zu stellen: einen Antrag auf Erbringung einer Sicherheit zur Deckung der Verfahrenskosten oder der Verfahrenskosten und des Schadenersatzes, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung eines offenkundig unbegründeten Gerichtsverfahrens, einen Antrag auf Rechtsbehelfe gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren (Erstattung der Kosten, Schadenersatz und Sanktionen) oder all diese Anträge gleichzeitig. Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, sollten unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zügig und effizient abgewickelt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Um dem Beklagten einen zusätzlichen Schutz zu bieten, sollte die Möglichkeit bestehen, ihm eine Sicherheit zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder des Schadenersatzes zu gewähren, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Forderung zwar nicht offenkundig unbegründet ist, es aber Anhaltspunkte für einen Verfahrensmissbrauch gibt und die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren gering sind. Eine Sicherheit führt nicht zu einem Urteil in der Sache, sondern dient als Sicherheitsmaßnahme, um zu gewährleisten, dass eine endgültige Entscheidung, mit der ein Verfahrensmissbrauch festgestellt wird, auch tatsächlich vollstreckt wird. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, ob das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten eine Sicherheit anordnet.

(26)

Um dem Beklagten einen zusätzlichen Schutz zu bieten, sollte die Möglichkeit bestehen, ihm eine Sicherheit zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder des Schadenersatzes zu gewähren, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Forderung zwar nicht offenkundig unbegründet ist, es aber Anhaltspunkte für einen Verfahrensmissbrauch gibt und die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren gering sind. In den Fällen, in denen das innerstaatliche Recht dies vorsieht, sollte es möglich sein, dem Beklagten in jedem Stadium des Verfahrens eine Sicherheit zu gewähren, und das Gericht sollte anordnen können, dass eine Rückstellung für die Gerichtsgebühren dem Beklagten zugewiesen und vom Kläger getragen wird, wobei unter Umständen die finanzielle Lage der Parteien und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu berücksichtigen sind. Eine Sicherheit führt nicht zu einem Urteil in der Sache, sondern dient als Sicherheitsmaßnahme, um zu gewährleisten, dass eine endgültige Entscheidung, mit der ein Verfahrensmissbrauch festgestellt wird, auch tatsächlich vollstreckt wird sowie der dem Beklagten entstandene Schaden ersetzt und seine Kosten gedeckt werden . Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, ob das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten eine Sicherheit anordnet.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Um ein zügiges Vorgehen im beschleunigten Verfahren über einen Antrag auf vorzeitige Einstellung zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Fristen für die Durchführung von Anhörungen oder für die Entscheidungsfindung des Gerichts festlegen. Sie können ferner Regelungen einführen, die den Verfahren für vorläufige Maßnahmen ähneln. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung auch zügig getroffen wird, wenn der Beklagte weitere Verfahrensgarantien beantragt hat. Für eine zügige Durchführung könnten die Mitgliedstaaten z. B. berücksichtigen, ob der Kläger mehrere oder abgestimmte Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten angestrengt hat oder ob es Versuche gab, den Beklagten einzuschüchtern, zu belästigen oder ihm zu drohen.

(29)

Gerichte, die mit einem Antrag auf Verfahrensgarantien befasst sind, sollten zügig über diesen Antrag entscheiden und dabei die effizientesten Verfahren anwenden, die nach innerstaatlichem Recht möglich sind. Um ein zügiges Vorgehen im beschleunigten Verfahren über einen Antrag auf vorzeitige Einstellung zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Fristen für die Durchführung von Anhörungen oder für die Entscheidungsfindung des Gerichts festlegen. Sie können ferner Regelungen einführen, die den Verfahren für vorläufige Maßnahmen ähneln. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, damit die Entscheidung auch dann zügig getroffen wird, wenn der Beklagte weitere Verfahrensgarantien beantragt hat. Für eine zügige Durchführung könnten die Mitgliedstaaten z. B. berücksichtigen, ob der Kläger mehrere oder abgestimmte Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten angestrengt hat oder ob es Versuche gab, den Beklagten einzuschüchtern, zu belästigen oder ihm zu drohen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Hat ein Beklagter eine vorzeitige Einstellung beantragt, sollte es Sache des Klägers im Hauptverfahren sein, im beschleunigten Verfahren zu beweisen, dass die Klage nicht offenkundig unbegründet ist. Dies stellt keine Einschränkung des Zugangs zur Justiz dar, da der Kläger die Beweislast in Bezug auf seine Klage im Hauptverfahren trägt und nur die viel niedrigere Schwelle erreichen muss, um nachzuweisen, dass die Klage nicht offenkundig unbegründet ist, um eine vorzeitige Einstellung zu vermeiden .

(30)

Hat ein Beklagter eine vorzeitige Einstellung beantragt, sollte es Sache des Klägers im Hauptverfahren sein, im beschleunigten Verfahren zu beweisen, dass die Klage nicht offenkundig unbegründet ist. Dies stellt keine Einschränkung des Zugangs zur Justiz dar, da der Kläger die Beweislast in Bezug auf seine Klage im Hauptverfahren trägt und nur die viel niedrigere Schwelle erreichen muss, um nachzuweisen, dass die Klage nicht offenkundig unbegründet ist, und so eine vorzeitige Einstellung zu verhindern . Darüber hinaus sollten Entscheidungen über eine vorzeitige Einstellung in jedem Einzelfall immer von einem Richter getroffen werden, und die Kläger sollten immer das Recht haben, gegen die Entscheidung über eine vorzeitige Einstellung Rechtsmittel einzulegen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Die Kosten sollten alle Verfahrenskosten umfassen, einschließlich der gesamten Kosten für die Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, es sei denn, diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch. Kosten für die Rechtsvertretung, die über die in den gesetzlichen Honorartabellen festgelegten Beträge hinausgehen, sollten nicht per se als unverhältnismäßig hoch betrachtet werden. Der volle Schadensersatz sollte sich sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Schäden erstrecken, z. B. körperliche und psychische Schäden.

(31)

Die Kosten sollten alle Verfahrenskosten umfassen, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung , auch der Kosten des Vorverfahrens , die dem Beklagten entstehen, es sei denn, diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch. Die Kosten der Rechtsvertretung, die über die in den gesetzlichen Honorartabellen festgelegten Beträge hinausgehen, sollten nicht per se als unverhältnismäßig hoch betrachtet werden , sondern ermöglichen es, dass die Kosten in voller Höhe zuerkannt werden Sieht das innerstaatliche Recht nicht vor, dass Kosten, die über die gesetzlichen Honorartabellen hinausgehen, in vollem Umfang erstattet werden, so sollte das Gericht die Möglichkeit haben, die gesamten Kosten im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auf anderem Wege zu erstatten, auch durch Schadenersatz.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)

Der volle Schadenersatz sollte sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen, z. B. physische Schäden, Rufschädigung und psychologische Schäden. Damit der Beklagte einfach und rechtzeitig Schadenersatz verlangen kann, sollte es möglich sein, im selben Verfahren, unter Umständen im Wege einer Gegenklage, Schadenersatz geltend zu machen. Der materielle Schaden sollte insbesondere Anwaltshonorare, wenn sie nicht als Kosten erstattungsfähig sind, Reisekosten und medizinische Kosten, insbesondere für psychologische Betreuung, umfassen. Der materielle Schaden sollte auch die Kosten des Vorverfahrens umfassen, wenn sie nicht zu den Kosten nach innerstaatlichem Recht oder dieser Richtlinie gehören. Zu den Kosten des Vorverfahrens sollten auch die notwendigen Ausgaben für die Verteidigung der Rechte der betreffenden Person gegen missbräuchliche Ansprüche, einschließlich Anwaltskosten, gehören. Zu den immateriellen Schäden sollten insbesondere verschiedene Formen körperlicher und/oder psychischer Schäden, Schmerzen und Leiden oder seelische Qualen im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren, Rufschädigung und allgemein alle Arten immaterieller Schäden gehören.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Mit der Möglichkeit für die Gerichte, Sanktionen zu verhängen, wird das Ziel verfolgt, potenzielle Kläger davon abzuhalten, missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anzustrengen. Solche Sanktionen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Missbrauchsmerkmalen stehen. Bei der Festsetzung der Sanktionen sollten die Gerichte die potenziell schädliche oder abschreckende Wirkung des Verfahrens auf die öffentliche Beteiligung berücksichtigen, einschließlich der Art des Anspruchs und der Frage, ob der Kläger mehrere oder abgestimmte Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten angestrengt hat oder ob es Versuche gab, den Beklagten einzuschüchtern, zu belästigen oder ihm zu drohen.

(32)

Mit der Möglichkeit für die Gerichte, Sanktionen zu verhängen, wird das Ziel verfolgt, potenzielle Kläger davon abzuhalten, missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anzustrengen. Solche Sanktionen sollten von Fall zu Fall entschieden werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Missbräuchlichkeitsmerkmalen stehen. Bei der Festsetzung der Sanktionen sollten die Gerichte die potenziell schädliche oder abschreckende Wirkung des Verfahrens auf die öffentliche Beteiligung berücksichtigen, einschließlich der Art des Anspruchs und der Frage, ob der Kläger mehrere oder abgestimmte Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten angestrengt hat oder ob es Versuche gab, den Beklagten einzuschüchtern, zu belästigen oder ihm zu drohen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)

Damit die Öffentlichkeit von Gerichtsentscheidungen Kenntnis erlangen kann, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten ein öffentlich zugängliches nationales Register der einschlägigen Gerichtsentscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, einrichten. Die Kommission sollte im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ein öffentlich zugängliches Unionsregister auf der Grundlage der Informationen aus den Registern der Mitgliedstaaten über einschlägige Gerichtsentscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, einrichten.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Im grenzüberschreitenden Kontext ist es zudem wichtig, die Bedrohung durch SLAPP-Klagen aus Drittländern zu erkennen, die sich gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen richten, die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben und sich öffentlich beteiligen. Sie können zu übermäßigen Schadenersatzzahlungen gegen Journalisten , Menschenrechtsverteidiger und andere Personen aus der Union führen. Gerichtsverfahren in Drittländern sind für die Betroffenen komplexer und kostspieliger. Zum Schutz der Demokratie und der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Informationsfreiheit in der Europäischen Union und um zu verhindern, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Anrufung von Gerichten in anderen Rechtsräumen ausgehöhlt werden, ist es wichtig, die Betroffenen auch vor unbegründeten und missbräuchlichen Gerichtsverfahren in Drittländern zu schützen.

(33)

Im grenzüberschreitenden Kontext ist es zudem wichtig, die Bedrohung durch SLAPP-Klagen aus Drittländern zu erkennen, die sich gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen richten, die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben und sich öffentlich beteiligen. Sie können zu übermäßigen Schadenersatzzahlungen gegen Personen , die sich öffentlich beteiligen, führen. Gerichtsverfahren in Drittländern sind für die Betroffenen komplexer und kostspieliger. Zum Schutz der Demokratie und der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Informationsfreiheit in der Europäischen Union und um zu verhindern, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Anrufung von Gerichten in anderen Rechtsräumen ausgehöhlt werden, ist es wichtig, die Betroffenen auch vor unbegründeten und missbräuchlichen Gerichtsverfahren in Drittländern zu schützen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)

In Bezug auf die Zuständigkeit für Verleumdungsklagen oder andere zivil- oder handelsrechtliche Ansprüche, die missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung darstellen könnten, sollte unter gebührender Berücksichtigung von Fällen, in denen die Opfer von Verleumdung Privatpersonen sind, der Mitgliedstaat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als alleiniger Gerichtsstand betrachtet werden. Mit Ausnahme der Regelung für Fälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte diese Richtlinie die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung unberührt lassen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b)

Mit dieser Richtlinie wird ein besonderer Grund für das anwendbare Recht in Bezug auf Veröffentlichungen als Handlung der öffentlichen Beteiligung geschaffen. Bei Klagen, die eine Veröffentlichung als Handlung der öffentlichen Beteiligung betreffen, ist als anwendbares Recht das Recht des Ortes anzusehen, an den die Veröffentlichung gerichtet ist. Sollte es nicht möglich sein, diesen Ort zu bestimmen, so sollte das Recht des Ortes der redaktionellen Kontrolle oder der für die Handlung der öffentlichen Beteiligung relevanten Tätigkeit gelten. In anderen als den von dieser Ausnahme erfassten Fällen sollte diese Richtlinie die Anwendung der Rom-II-Verordnung unberührt lassen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Mit dieser Richtlinie wird ein neuer besonderer Zuständigkeitsgrund geschaffen, um sicherzustellen, dass Betroffene von missbräuchlichen Gerichtsverfahren mit Wohnsitz in der Europäischen Union über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren vor einem Gericht in einem Drittland verfügen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund versetzt die Betroffenen mit Wohnsitz in der Europäischen Union in die Lage, vor den Gerichten ihres Wohnsitzlandes die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht eines Drittlandes entstanden sind, und Schadenersatz geltend zu machen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnsitz des Klägers in dem Verfahren in dem Drittland.

(34)

Mit dieser Richtlinie wird ein neuer besonderer Zuständigkeitsgrund geschaffen, damit Betroffene von missbräuchlichen Gerichtsverfahren mit Wohnsitz in der Europäischen Union über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren vor einem Gericht in einem Drittland verfügen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund versetzt die Betroffenen mit Wohnsitz in der Europäischen Union in die Lage, vor den Gerichten ihres Wohnsitzlandes die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht eines Drittlandes entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden , und Schadenersatz geltend zu machen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnsitz des Klägers in dem Verfahren in dem Drittland.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)

Die Mitgliedstaaten sollten Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter anerkannte und aktive nichtstaatliche Organisationen, die sich Personen annehmen, gegen die Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt werden, fördern und insbesondere bei der Konzipierung strategischer Initiativen, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogrammen und Schulungsmaßnahmen sowie bei der Überwachung und Bewertung der Folgen solcher Maßnahmen eng mit ihnen zusammenarbeiten.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34b)

Die Bestimmungen und Garantien dieser Richtlinie sollten für alle anhängigen missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem innerstaatlichen Gericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und danach gelten.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34c)

Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit untereinander zu erleichtern, um den Zugang von Personen, gegen die Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt wurden, zu Informationen über die in dieser Richtlinie und im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahrensgarantien zu verbessern. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen über die derzeitige Praxis in den Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen und unter Umständen die Bereitstellung von Unterstützung für europäische Netze und Einrichtungen wie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte umfassen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die für diejenigen unmittelbar von Belang sind, gegen die Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34d)

Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe sollten die Mitgliedstaaten Berufskammern nahelegen, berufsständische Regeln für das Verhalten von Angehörigen der Rechtsberufe zu erlassen, um von der Einleitung missbräuchlicher Klagen gegen öffentliche Beteiligung abzuschrecken, wobei diese Regeln unter Umständen auch Disziplinarstrafen bei Verstößen gegen diese Vorschriften umfassen können. Solche Maßnahmen sollten in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessengruppen, einschließlich Berufsverbänden, Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausgearbeitet werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34e)

Die Datenerhebung ist von entscheidender Bedeutung, um Fälle missbräuchlicher Gerichtsverfahren zu dokumentieren und Lösungen bereitzustellen, damit sie verhindert werden können. Mit dieser Richtlinie sollten gemeinsame Kriterien aufgestellt werden, um die Datenerhebungsverfahren in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und sicherzustellen, dass vergleichbare Daten erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig verfügbare Daten übermitteln, aus denen hervorgeht, wie diejenigen, gegen die Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt wurden, Zugang zu den in dieser Richtlinie festgelegten Schutzmaßnahmen erhalten haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie vorlegen. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Diese Richtlinie ergänzt die Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“). Die genannte Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten und bietet ein umfassendes Instrumentarium von Maßnahmen, darunter Schulungen, Sensibilisierung, Unterstützung von Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren und Datenerhebung, Berichterstattung und Überwachung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung.

(36)

Diese Richtlinie ergänzt die Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung“). Die genannte Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten und bietet ein umfassendes Instrumentarium von Maßnahmen, darunter Schulungen, Sensibilisierung, Unterstützung von Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren und Datenerhebung, Berichterstattung und Überwachung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten besonders darauf achten, dass die Empfehlungen der Kommission umgesetzt werden, insbesondere was die Aufnahme von Garantien betrifft, die den in der Richtlinie vorgesehenen Garantien für innerstaatliche Fälle entsprechen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und die Bereitstellung von Rechtsbeistand für Beklagte auf erschwingliche und leicht zugängliche Weise, und erwägen, zu diesem Zweck gezielte Bestimmungen in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufzunehmen. Den Mitgliedstaaten sollte auch nahegelegt werden, die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung von Opfern von SLAPP-Klagen in Erwägung zu ziehen, der direkt für Anwaltskosten oder die Bereitstellung von Rechtsbeistand und psychologischer Unterstützung verwendet werden sollte.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)

In dieser Richtlinie werden Regeln für umfassende Unterstützungs- und Präventionsmaßnahmen, nichtfinanzielle Unterstützungsmechanismen wie die Bereitstellung von Rechtsbeistand und psychologischer Unterstützung sowie Schulungs-, Sensibilisierungs- und Datenerfassungsmaßnahmen festgelegt. Außerdem soll mit der Richtlinie durch die Festlegung gemeinsamer Kriterien auf Unionsebene sichergestellt werden, dass Daten erhoben werden. Eine nationale Anlaufstelle sollte eingerichtet werden, die Informationen über alle Organisationen erhebt und weitergibt und die Beratung und Unterstützung für Betroffene von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anbietet. Zu diesen Organisationen können Verbände von Angehörigen der Rechtsberufe, Medien- und Presseräte, Dachverbände für Menschenrechtsverteidiger, Verbände auf Unions- und nationaler Ebene, Anwaltskanzleien, die Betroffene von offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung kostenfrei verteidigen, Rechtshilfestellen von Hochschulen und andere nichtstaatliche Organisationen gehören.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36b)

Zur Verhinderung der Einleitung von SLAPP-Klagen und zum Schutz der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen ist es von entscheidender Bedeutung, einschlägige Informationen, Sensibilisierungsmaßnahmen, Kampagnen, Bildung und Ausbildung zu fördern, auch in Bezug auf ihre Rechte und die Schutzmechanismen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36c)

Durch Schulungen sollten Journalisten, weitere Medienschaffende und Menschenrechtsverteidiger besser in die Lage versetzt werden, mit missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung umzugehen. Der Schwerpunkt sollte darauf liegen, wie sie solche Gerichtsverfahren erkennen, wie sie damit umgehen, wenn sie Ziel solcher Verfahren wird, und sie sollten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden, damit sie in der Lage sind, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sich vor solchen Verfahren zu schützen. Auch für Angehörige der Rechtsberufe sollten Schulungen angeboten werden, um das Bewusstsein für missbräuchliche Gerichtsverfahren zu schärfen und diese Personen zu befähigen, solche Verfahren in einer sehr frühen Phase aufzudecken.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie enthält Schutzmaßnahmen gegen offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die gegen natürliche und juristische Personen, insbesondere Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden.

Diese Richtlinie enthält eine Reihe von Mindestvorgaben für den Schutz und Schutzmaßnahmen gegen offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sowie deren Androhung , die gegen natürliche und juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen , angestrengt werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug, unabhängig von der Art des Gerichts. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug, einschließlich einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Gegenklagen oder anderer besonderer Arten von Rechtsbehelfen, die im Rahmen anderer Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen, unabhängig von der Art des Gerichts. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Mindestanforderungen

 

(1)     Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen vor offenkundig unbegründeten und missbräuchlichen Gerichtsverfahren in Zivilsachen einführen oder beibehalten.

 

(2)     Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits garantierte Niveau der Schutzmaßnahmen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

„öffentliche Beteiligung“ jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgt, sowie vorbereitende , unterstützende oder helfende Maßnahmen , die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen . Darunter fallen Beschwerden, Petitionen, verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Klagen und die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen;

(1)

„öffentliche Beteiligung“ jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit , akademische Freiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit erfolgt, sowie Vorbereitungs- , Unterstützungs- oder Hilfsmaßnahmen , die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen , zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse; darunter fallen Beschwerden, Petitionen, verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Klagen , die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen , die Erstellung, Ausstellung, Werbung oder sonstige Förderung journalistischer, politischer, wissenschaftlicher, akademischer, künstlerischer, satirischer Mitteilungen, Veröffentlichungen oder Werke ;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt , Klima oder Wahrnehmung der Grundrechte ,

a)

Grundrechte einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, Medienfreiheit, Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte sowie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Klima,

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Tätigkeiten einer Person oder Einrichtung, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen oder von öffentlichem Interesse sind,

b)

Tätigkeiten einer Person oder Einrichtung, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen oder von öffentlichem Interesse sind , einschließlich Regierungsbeamte und private Einrichtungen ,

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Anschuldigungen wegen Korruption, Betrug oder Verbrechen ,

d)

Anschuldigungen wegen Korruption, Betrug , Veruntreuung, Geldwäsche, Erpressung, Nötigung sowie sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt oder weiterer Formen der Einschüchterung oder jeder anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit, einschließlich Umweltkriminalität ;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Maßnahmen zur Bekämpfung von Desinformation;

e)

Maßnahmen zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und des Grundsatzes der Nichteinmischung in demokratische Prozesse sowie zur Bereitstellung oder Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen im Hinblick auf die Bekämpfung von Desinformation ,

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

akademische Tätigkeiten, wissenschaftliche Tätigkeiten, Forschungstätigkeiten und künstlerische Tätigkeiten;

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, die ganz oder teilweise unbegründet sind und deren Hauptzweck darin besteht, die öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Anhaltspunkte für einen solchen Zweck können sein:

 

„missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, die ganz oder teilweise unbegründet sind , die durch Elemente gekennzeichnet sind, die auf eine missbräuchliche Nutzung des Gerichtsverfahrens zu anderen Zwecken als der tatsächlichen Geltendmachung, Verteidigung oder Ausübung eines Rechts hindeuten und deren Hauptzweck darin besteht, die öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren; Anhaltspunkte für einen solchen Zweck können sein:

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)

die Ausnutzung des wirtschaftlichen Vorteils oder des politischen Einflusses durch den Kläger gegen den Beklagten, was zu einem Machtungleichgewicht zwischen den beiden Parteien führt,

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Einschüchterungen, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder seiner Vertreter.

c)

Einschüchterungen, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder seiner Vertreter vor oder während des Verfahrens sowie jede frühere Einschüchterung des Klägers vor Gericht .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

die bösgläubige Anwendung von Prozesstaktiken, z. B. die Verzögerung von Verfahren und die Entscheidung, eine Klage so zu betreiben, dass sie der Zuständigkeit des Gerichts unterliegt, das die Klage voraussichtlich am günstigsten behandelt, oder die Einstellung der Verfahren in einem späteren Stadium des Prozesses.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Handlung der öffentlichen Beteiligung in Bezug auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, gegen die ein Gerichtsverfahren angestrengt wird , für mehr als einen Mitgliedstaat von Bedeutung ist, oder

a)

die Handlung der öffentlichen Beteiligung für mehr als einen Mitgliedstaat von Bedeutung ist, entweder aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension der Handlung selbst oder aufgrund des berechtigten Interesses, das die Öffentlichkeit an der von der Handlung betroffenen Angelegenheit haben kann, auch wenn die Handlung auf elektronischem Wege zugänglich ist, oder

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen , dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Kapitel III und IV von dem mit der Sache befassten Gericht von Amts wegen getroffen werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor , dass Maßnahmen in Bezug auf Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Kapitel III und IV von dem mit der Sache befassten Gericht von Amts wegen getroffen werden können.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Zügige Gerichtsverfahren

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem Antrag nach Artikel 5 befasst werden, in dem Verfahren, für das der Antrag gestellt wurde, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts auf ein faires Verfahren so zügig wie möglich vorgehen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

Unterstützung für natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen, je nach Sachlage Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen haben, insbesondere zu folgenden Maßnahmen:

 

a)

umfassende und unabhängige Information und Beratung über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Rechtsbehelfe zum Schutz vor Einschüchterung, Belästigung oder Androhung von Gerichtsverfahren sowie über die Rechte der betroffenen Person, die der Öffentlichkeit einfach und kostenlos zugänglich sind;

 

b)

Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und – im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht – Prozesskostenhilfe in weiteren Verfahren sowie Rechtsberatung oder sonstige juristische Unterstützung;

 

c)

finanzielle Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich psychologischer Betreuung für Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt wird.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst ist, die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen, die die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, schützen oder fördern, an diesem Verfahren zulassen kann, um entweder den Beklagten zu unterstützen oder um Informationen zu liefern.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst ist, die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gewerkschaften sowie allen anderen juristischen Personen , die gemäß den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, an diesem Verfahren zulassen kann, um entweder im Namen des Beklagten mit seiner Zustimmung aufzutreten bzw. den Beklagten zu unterstützen oder um Informationen zu liefern , wenn es sich um ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie handelt . Diese Bestimmung lässt bestehende Vertretungs- und Interventionsrechte unberührt, die durch andere Unionsrechtsvorschriften oder innerstaatliche Rechtsvorschriften garantiert sind.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren gegen die öffentliche Beteiligung befugt ist, vom Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten oder für die Verfahrenskosten und den Schadenersatz zu verlangen, wenn es eine solche Sicherheit aufgrund von Anhaltspunkten, die auf ein missbräuchliches Gerichtsverfahren hindeuten, für angemessen erachtet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren gegen die öffentliche Beteiligung befugt ist, vom Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten einschließlich der gesamten Kosten der rechtlichen Vertretung und den Schadenersatz zu verlangen, wenn es eine solche Sicherheit aufgrund von Anhaltspunkten, die auf ein missbräuchliches Gerichtsverfahren hindeuten, für angemessen erachtet. Wenn das innerstaatliche Recht diese Möglichkeit vorsieht, kann dem Beklagten in jeder Phase des Gerichtsverfahrens eine Sicherheit gewährt werden.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten können Fristen für die Ausübung des Rechts, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung zu stellen, festlegen . Die Fristen sind verhältnismäßig und machen die Ausübung des Rechts nicht unmöglich und erschweren sie nicht .

(2)   Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Ausübung des Rechts, einen Antrag auf vorzeitige Einstellung zu stellen, fest . Die Fristen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Ausübung des Rechts nicht unmöglich machen oder erschweren.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, angeordnet werden kann , die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der gesamten Kosten der rechtlichen Vertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, angeordnet wird , die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der gesamten Kosten der rechtlichen Vertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch. Wenn das innerstaatliche Recht keine vollständige Erstattung der Kosten der rechtlichen Vertretung über die gesetzlichen Honorartabellen hinaus vorsieht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach innerstaatlichem Recht verfügbare Mittel und durch den etwaigen Schadenersatz gemäß Artikel 15 gedeckt werden.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person, die infolge eines missbräuchlichen Gerichtsverfahrens gegen öffentliche Beteiligung einen Schaden erlitten hat, diesen Schaden in vollem Umfang geltend machen und dafür entschädigt werden kann.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person, die infolge eines missbräuchlichen Gerichtsverfahrens gegen öffentliche Beteiligung einen Schaden erlitten hat, diesen Schaden in vollem Umfang geltend machen und dafür entschädigt werden kann , die materielle und immaterielle Schäden einschließlich Rufschädigung umfasst, ohne dass zu diesem Zweck ein gesondertes Gerichtsverfahren angestrengt werden muss .

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte, die Sanktionen verhängen, Folgendes angemessen berücksichtigen:

 

i)

die wirtschaftliche Situation des Klägers;

 

ii)

die Art und Anzahl der festgestellten Anhaltspunkte für einen Missbrauch.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Nationale Register

 

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten ein öffentlich zugängliches Register der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu erstellen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und gegen die ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlandes angestrengt wird, bei den Gerichten ihres Wohnsitzes den Ersatz des Schadens und der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlandes entstanden sind, geltend machen kann , unabhängig vom Wohnsitz des Klägers in dem Verfahren in dem Drittland.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und gegen die ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlandes angestrengt wird, das Recht hat, bei den Gerichten ihres Wohnsitzes den Ersatz des Schadens und der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlandes entstanden sind, geltend zu machen , unabhängig vom Wohnsitz des Klägers in dem Verfahren in dem Drittland.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel V a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel Va

 

Zuständigkeit, anwendbares Recht und Verhältnis zu den Unionsinstrumenten des internationalen Privatrechts

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Zuständigkeit für Verleumdungsklagen

 

Bei Verleumdungsklagen oder anderen zivil- oder handelsrechtlichen Ansprüchen, die einen Anspruch nach dieser Richtlinie begründen können, gilt der Wohnsitz des Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand, wobei Fälle, in denen die Opfer der Verleumdung Privatpersonen sind, gebührend berücksichtigt werden.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18b

 

Zusammenhang mit der Brüssel-I-Verordnung

 

Mit Ausnahme des Artikels 18a dieser Richtlinie lässt diese Richtlinie die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung unberührt.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18c

 

Anwendbares Recht für Veröffentlichungen als Handlung der öffentlichen Beteiligung

 

Bei Klagen, die eine Veröffentlichung als Handlung der öffentlichen Beteiligung betreffen, ist das anwendbare Recht das Recht des Ortes, an den die Veröffentlichung gerichtet ist. Lässt sich der Ort, an den die Veröffentlichung gerichtet ist, nicht feststellen, so ist das Recht des Ortes der redaktionellen Kontrolle oder der betreffenden redaktionellen Tätigkeit auf die Handlung der öffentlichen Beteiligung anzuwenden.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18d

 

Zusammenhang mit der Rom-II-Verordnung

 

Mit Ausnahme des Artikels 18c dieser Richtlinie lässt diese Richtlinie die Anwendung der Rom-II-Verordnung unberührt.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel V b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL Vb

 

Sonstige Bestimmungen

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18e

 

Unionsregister

 

Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um auf der Grundlage der nach Artikel 16a übermittelten Informationen über einschlägige Gerichtsentscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ein öffentlich zugängliches Unionsregister zu erstellen.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18f

 

Sensibilisierung

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, auch auf elektronischem Wege, um das Bewusstsein für strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung und die in dieser Richtlinie gegen sie vorgesehenen Verfahrensgarantien zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen können Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme gehören, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18g

 

Zentrale Anlaufstelle

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission geeignete Maßnahmen, um eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, die spezielle nationale Netze von spezialisierten Rechtsanwälten, Angehörigen der Rechtsberufe und Psychologen umfasst, an die sich Personen, gegen die SLAPP-Klagen angestrengt werden, richten können und über die sie Beratung und einfachen Zugang zu Informationen über und Schutz vor SLAPP-Klagen erhalten können, auch in Bezug auf Prozesskostenhilfe sowie finanzielle und psychologische Unterstützung.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18h

 

Weiterbildungsmaßnahmen für die betroffenen Berufsgruppen

 

(1)     Unter gebührender Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass diejenigen, die für die Ausbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, um das Bewusstsein für strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung und die in dieser Richtlinie gegen sie vorgesehenen Verfahrensgarantien zu verbessern.

 

(2)     Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Ausbildung von Richtern zuständig sind, auf, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, um das Bewusstsein der Richter für die Bedürfnisse von natürlichen oder juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu verbessern.

 

(3)     Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Dienste oder durch die Finanzierung von Organisationen, die SLAPP-Klagen unterstützen, Initiativen, die es denjenigen ermöglichen, die Unterstützung für Personen leisten, gegen die offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt werden, angemessene Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18i

 

Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, um den Zugang von Personen, gegen die offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt wurden, zu Informationen über die nach dieser Richtlinie und im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:

 

a)

Austausch derzeitiger Verfahren und

 

b)

Unterstützung europäischer Netze, die sich mit Angelegenheiten befassen, die für diejenigen, gegen die offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt werden, unmittelbar von Belang sind.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18j

 

Berufsethische Regeln für Angehörige der Rechtsberufe

 

Die Mitgliedstaaten fördern unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege die Verabschiedung berufsständischer Regeln für das Verhalten der Angehörigen der Rechtsberufe durch die Berufsverbände, um missbräuchliche Klagen gegen öffentliche Beteiligung zu verhindern, und erwägen unter Umständen Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen diese Regeln vorzugehen.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18k

 

Datenerhebung

 

(1)     Die Mitgliedstaaten beauftragen unter Berücksichtigung ihrer institutionellen Regelungen für Justizstatistiken eine oder mehrere Behörden damit, unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften Daten über missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die in ihrem Zuständigkeitsbereich angestrengt wurden, zu erheben und zu aggregieren.

 

(2)     Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen insbesondere die folgenden Kriterien:

 

a)

die Anzahl der missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die in dem betreffenden Jahr eingeleitet wurden;

 

b)

die Zahl der missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung, die vorzeitig eingestellt wurden, weil sie auf ganz oder teilweise unbegründete Forderungen gestützt waren,

 

c)

die Zahl der Gerichtsverfahren, aufgeschlüsselt nach der Art des Beklagten (z. B. Journalist, Menschenrechtsverteidiger, Medienorganisation),

 

d)

die Anzahl der Gerichtsverfahren, aufgeschlüsselt nach der Art des Klägers (z. B. Politiker, Privatperson, Unternehmen und ob es sich bei dem Kläger um eine ausländische Einrichtung handelt),

 

e)

Zahlen zu Handlungen der öffentlichen Beteiligung, aufgrund deren Gerichtsverfahren eingeleitet wurden,

 

f)

Daten über die geschätzte Höhe des von den Klägern geforderten ursprünglichen Schadenersatzes,

 

g)

Beschreibung der verschiedenen Rechtsgrundlagen, die von den Klägern herangezogen wurden, und entsprechende Daten,

 

h)

Zahlen zur Dauer des Verfahrens über alle Instanzen hinweg,

 

i)

Zahlen zu grenzüberschreitenden Elementen,

 

j)

soweit verfügbar, weitere Angaben, u. a. zu den Kosten von Gerichtsverfahren und, soweit relevant und angemessen, einschlägige Angaben zum historischen Hintergrund der Fälle,

 

k)

die Art der Forderung, die auf der Grundlage dieser Richtlinie und, falls zutreffend, der sie ergänzenden Empfehlung der Kommission gestellt wird.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission [ fünf Jahre nach dem Datum der Umsetzung] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [ sechs Jahre nach dem Datum der Umsetzung] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklung von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung und der Auswirkungen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission [ drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung] alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung , insbesondere verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die Personen, gegen die Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung eingeleitet wurden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen genutzt haben . Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis [ vier Jahre nach dem Datum der Umsetzung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklung von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung und der Auswirkungen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten , wobei der nationale Kontext in jedem Mitgliedstaat, einschließlich der Umsetzung der Empfehlung der Kommission, berücksichtigt wird . Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen. Diese Berichte werden veröffentlicht.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [ zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [ ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auch auf Rechtssachen an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bei einem innerstaatlichen Gericht anhängig sind.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0223/2023).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(1b)   Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4029/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)