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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/3639

6.6.2024

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 25. April 2024

(Rechtssache E-10/24)

(C/2024/3639)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Hildur Hjörvar, Sigrún Ingibjörg Gísladóttir und Melpo-Menie Joséphidès als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Avenue des Arts 19H, 1000 Brüssel, Belgien, hat am 25. April 2024 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, den Rechtsakt, auf den in Anhang IX Nummer 14i des EWR-Abkommens Bezug genommen wird (Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden Island auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Mit der vorliegenden Klage ersucht die EFTA-Überwachungsbehörde („Überwachungsbehörde“) den Gerichtshof um die Feststellung, dass Island es versäumt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Rechtsakt, auf den in Anhang IX Nummer 14i des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, in der durch Protokoll 1 zu dem genannten Abkommen angepassten Fassung nach Artikel 7 des EWR-Abkommens in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen.

Island erklärte in seiner Antwort vom 10. August 2023 auf das Aufforderungsschreiben der Überwachungsbehörde vom 21. Juli 2023, noch nicht die für die Übernahme des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben.

Am 24. Januar 2024 gab die Überwachungsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie an ihrem Standpunkt festhielt, dass der Rechtsakt von Island nicht in sein innerstaatliches Recht übernommen worden war.

Als die Frist, innerhalb deren Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen hatte, am 24. März 2024 ablief, hatte Island der Überwachungsbehörde weder Maßnahmen mitgeteilt, die es getroffen hatte, um den Rechtsakt in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen, noch lagen der Überwachungsbehörde andere Informationen vor, die darauf hindeuteten, dass der Rechtsakt von Island in sein innerstaatliches Recht übernommen worden war.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass Island zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage weder den Rechtsakt in sein innerstaatliches Recht übernommen noch die Überwachungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt hatte.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3639/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)