Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/3476 |
10.6.2024 |
Klage, eingereicht am 20. März 2024 – LU/EIB
(Rechtssache T-160/24)
(C/2024/3476)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: LU (vertreten durch Rechtsanwalt B. Maréchal)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 21. Dezember 2023, mit der die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des Ausschusses der EIB betreffend die Würde am Arbeitsplatz vom 22. März 2023 gebilligt wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), aufzuheben; |
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den Abschlussbericht des Ausschusses der EIB betreffend die Würde am Arbeitsplatz vom 22. März 2023 (im Folgenden: Abschlussbericht) aufzuheben; |
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festzustellen, dass die Nutzung des Verfahrens betreffend die Würde am Arbeitsplatz durch den Kläger legitim und nicht böswillig war; |
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das vom Präsidenten der EIB am 8. Januar 2021 gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren aufzuheben; |
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eine Entschädigung für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 150 000 Euro zuzusprechen; |
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eine Entschädigung für den von ihm erlittenen materiellen Schaden in Höhe von vorläufig berechneten 200 000 Euro zuzusprechen; |
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für die ihm im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandenen Rechtsverfolgungskosten eine Entschädigung in Höhe von 35 000 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und des Abschlussberichts im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gemäß den Leitlinien der EIB-Gruppe zur Würde am Arbeitsplatz wegen Mobbingvorwürfen eingelegten Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) und die rechtswidrigen Handlungen und/oder Unterlassungen der Beklagten im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Einleitung, Fortführung und Durchführung des Verfahrens betreffend die Würde am Arbeitsplatz, unter Berücksichtigung
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2. |
Nicht ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens betreffend die Würde am Arbeitsplatz, unter Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf eine gute Verwaltung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, unter Berücksichtigung
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3. |
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen, soweit das vom Kläger geltend gemachte Mobbing nicht eingeräumt worden sei, unter Berücksichtigung
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4. |
Haftung der Beklagten für die dem Kläger im Ergebnis der angefochtenen Entscheidungen entstandenen immateriellen und materiellen Schäden und der damit zusammenhängenden Verletzungen seiner Grundrechte. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3476/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)