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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/3095

15.5.2024

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/404/23 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die englische Sprache (EN) — EPSO/AD/405/23 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die spanische Sprache (ES) — EPSO/AD/406/23 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die litauische Sprache (LT) — EPSO/AD/407/23 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die niederländische Sprache (NL) — EPSO/AD/408/23 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die portugiesische Sprache (PT) — EPSO/AD/409/23 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die slowakische Sprache (SK)

(Amtsblatt der Europäischen Union C 324 A vom 14. September 2023)

(C/2024/3095)

Ende 2023 beschloss EPSO, die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren aus technischen Gründen auszusetzen. Davon waren auch die Auswahlverfahren EPSO/AD/404/23 bis EPSO/AD/409/23 betroffen.

EPSO prüfte alternative Optionen für ein solides System zur Testdurchführung, das Zuverlässigkeit und gleichzeitig optimale Bedingungen für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewährleistet. Anhand dieser Kriterien wurden — unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der Interessen der Bewerberinnen und Bewerber — verschiedene Optionen bewertet, damit die Auswahlverfahren ohne unnötige Verzögerungen wieder aufgenommen werden können.

Die für die Auswahlverfahren EPSO/AD/404/23 bis EPSO/AD/409/23 ermittelte Lösung erfordert eine gewisse Anpassung der Testmodalitäten gegenüber den in der ursprünglichen Bekanntmachung der Auswahlverfahren vorgesehenen Modalitäten. Sobald alle spezifischen Modalitäten für die Durchführung der Tests für diese Auswahlverfahren bestätigt sind, wird EPSO alle Bewerberinnen und Bewerber einzeln informieren.

Daher werden die im Titel genannten Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren wie folgt geändert:

1.

Auf Seite 11 erhält Anhang I Abschnitt 5 „Tests/Prüfungen“ folgende Fassung:

„5.   Tests/Prüfungen

(1)

EPSO informiert die Bewerberinnen und Bewerber spätestens in der Einladung zu den Tests/Prüfungen über die betreffenden Modalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen.

(2)

Wenn die Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert werden, einen Termin für die Tests/Prüfungen zu buchen, so müssen sie den Anweisungen folgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Phasen, in denen die Buchung vorgenommen und die Tests absolviert werden können, sind zeitlich begrenzt.

(3)

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen alle erforderlichen Schritte durchführen, die in den vor den Tests/Prüfungen übermittelten Anweisungen genannt sind, z. B. Installation von Software, Durchführung der erforderlichen Synchronisierung(en), Test der Internetverbindung, Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder Systemprüfung und/oder Teilnahme an einem Probetest. Nur so können die Bewerberinnen und Bewerber überprüfen, ob ihre IT-Umgebung einsatzbereit ist und ihre jeweiligen Geräte mit der Testplattform oder -anwendung kompatibel sind. Werden die vorgeschriebenen Schritte nicht durchgeführt, so können sie den Test/die Prüfung unter Umständen nicht ablegen, und der Anbieter ist möglicherweise nicht in der Lage, etwaige technische Probleme, die während des Tests/der Prüfung auftreten, zu beheben.

(4)

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die versäumen, einen oder mehrere Tests/Prüfungen zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt die Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Sie sollten EPSO so bald wie möglich (vorzugsweise vor dem Test/der Prüfung) kontaktieren, ihre Nichtteilnahme begründen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie sich an den technischen Support gewandt haben.

(5)

Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die Bewerberinnen und Bewerber keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt.

(6)

Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, die EPSO-Website  (*1) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren vertraut zu machen, unter anderem mit den allgemeinen Anforderungen für die Tests/Prüfungen.

(*1)   https://eu-careers.europa.eu/de “."

2.

Auf Seite 11 erhält Anhang I Abschnitt 7.1 „Technische und organisatorische Probleme“ folgende Fassung:

„7.1.   Technische und organisatorische Probleme

(1)

Wenn die Bewerberinnen und Bewerber in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens mit einem ernsthaften technischen oder organisatorischen Problem konfrontiert sind, sollten sie dies EPSO über das Online-Kontaktformular  (*2) mitteilen.

(2)

Bei Problemen mit dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren.

(3)

Tritt das Problem während eines Tests/einer Prüfung auf, muss die Bewerberin/der Bewerber

a)

das Problem unverzüglich melden und dazu den Anweisungen des Einladungsschreibens/der Einladungsscheiben zu den Tests/Prüfungen folgen

und

b)

innerhalb von drei Kalendertagen (d. h. einschließlich des Tages, der auf den Tag folgt, an dem der betreffende Test bzw. die betreffende Prüfung stattgefunden hat) EPSO über das Online-Kontaktformular  (*3) eine ausführliche Beschreibung des Problems übermitteln. Ferner sollte die Bewerberin/der Bewerber einen Nachweis über den Versuch, eine Lösung herbeizuführen, beifügen (z. B. Ticketnummer des Helpdesk oder des technischen Supports, Chat-Protokolle, Bericht über die Fehlerbehebung usw.). Dieser Nachweis ist erforderlich, damit EPSO die Situation untersuchen kann. In den Einladungsschreiben zu Tests/Prüfungen können weitere Anforderungen und Anweisungen im Zusammenhang mit der Meldung von Problemen während der Prüfung festgelegt werden.

EPSO ist in jedem Fall zu unterrichten, auch wenn der Prüfungsanbieter auf die Beschwerde der Bewerberin/des Bewerbers hin Maßnahmen ergriffen hat.

(4)

Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, sind nicht zulässig.

(5)

Beschwerden über technische Probleme, die von Bewerberinnen und Bewerbern eingereicht werden, die die in Abschnitt 5 Absatz 3 genannten Schritte nicht unternommen haben, gelten als unzulässig, es sei denn, die Betreffenden können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren.

(6)

Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1, die auf angeblichen technischen und/oder organisatorischen Problemen beruhen, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 in Verbindung mit Abschnitt 5 gemeldet wurden, sind nicht zulässig.

(*2)   https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints "

(*3)   https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints “."


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3095/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)