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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/3048

13.5.2024

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. März 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus – Finnland) – EP/Maahanmuuttovirasto

(Rechtssache C-752/22  (1) , EP [Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 12 und 22 - Verstärkter Ausweisungsschutz - Anwendbarkeit - Drittstaatsangehöriger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen aufhält, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat - Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit durch den anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat, der ihm diesen Status zuerkannt hat - Von diesem anderen Mitgliedstaat verhängtes vorübergehendes Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet - Verstoß gegen die Verpflichtung, bei diesem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109 zu beantragen - Von letzterem Mitgliedstaat aus den gleichen Gründen verfügte Ausweisung dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland)

(C/2024/3048)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EP

Beklagte: Maahanmuuttovirasto

Tenor

1.

Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der verstärkte Ausweisungsschutz, den langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nach dieser Bestimmung genießen, im Rahmen einer Ausweisung eines solchen Drittstaatsangehörigen durch den zweiten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie aus dem Gebiet der Europäischen Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit Anwendung findet, auch wenn er sich zum einen unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und zum anderen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109 beantragt hat.

2.

Art. 12 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109 in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie es einem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gestatten, sich gegenüber dem zweiten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn dieser beabsichtigt, gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen eine Ausweisung aus dem Gebiet der Europäischen Union aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu verfügen.


(1)   ABl. C 71 vom 27.2.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3048/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)