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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2662

29.4.2024

P9_TA(2023)0363

Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (COM(2023)0338 – C9-0210/2023 – 2023/0200(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2024/2662)

Abänderung 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (2)

am Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0286/2023).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.


2023/0200 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2014 hat die Ukraine einen ehrgeizigen Reformkurs eingeleitet, der zur schrittweisen Integration in die Europäische Union führt, wie mit der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Ukraine am 27. Juni 2014 manifestiert wurde, das unter anderem eine vertiefte und umfassende Freihandelszone vorsieht und das am 1. September 2017 in Kraft trat.

(2)

Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert und Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sowie weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten kombiniert.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. Juni 2022 beschlossen, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, was den deutlichen Willen zum Ausdruck brachte, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Die fortgesetzte intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und eine angemessene Reaktion auf die feste politische Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen.

(4)

Die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 18 Mrd. EUR für 2023 im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde als angemessene Reaktion auf die Finanzierungslücke der Ukraine für 2023 angesehen und trug dazu bei, erhebliche Finanzmittel von anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu mobilisieren. Dies war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.

(5)

Die Union leistet zudem erhebliche finanzielle Unterstützung durch ein zusätzliches Paket, das Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) und Darlehen der Europäischen Investitionsbank kombiniert. Darüber hinaus leisten die Behörden, Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Freiwilligengruppen in den Mitgliedstaaten kontinuierliche Unterstützung.

(6)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wurden außerdem Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 5,6 Mrd. EUR für die ukrainischen Streitkräfte im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität sowie eine militärische Unterstützungsmission für die Ukraine in Höhe von 0,1 Mrd. EUR für die gemeinsamen Kosten beschlossen. Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung nach seiner Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates auch beispiellose Soforthilfe in Form von Sachleistungen bereitgestellt – die größte Soforthilfeaktion seit der Einrichtung dieses Verfahrens.

(7)

Zudem haben die im Mai 2022 eingerichteten Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine dazu beigetragen, bis Ende Mai 2023 einen geschätzten Exportwert von 31 Mrd. EUR für die ukrainische Wirtschaft zu generieren.

(8)

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Ukraine Schäden in Höhe von mehr als 270 Mrd. EUR (Stand: 24. Februar 2023) und Wiederaufbaukosten in Höhe von schätzungsweise 384 Mrd. EUR verursacht und dazu geführt, dass die Ukraine ihren Zugang zu den Finanzmärkten verloren hat und die öffentlichen Einnahmen drastisch gesunken sind, während bei den durch die humanitäre Lage bedingten und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste erforderlichen öffentlichen Ausgaben ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Diese Schätzungen bilden zusammen mit den analytischen Informationen aus allen anderen geeigneten und nachfolgenden Quellen eine sachdienliche Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Finanzierungsbedarfs für die kommenden Jahre, auch unter Berücksichtigung regionaler und sektoraler Gesichtspunkte.

(9)

Am 30. März 2023 bezifferte der Internationale Währungsfonds (IWF) die staatliche Finanzierungslücke bis 2027 auf 75,1 Mrd. EUR und vereinbarte mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm von 14,4 Mrd. EUR, um politische Maßnahmen zu verankern, die die fiskalische, außenwirtschaftliche, preisliche und finanzielle Stabilität aufrechterhält und die wirtschaftliche Erholung unterstützt. Gleichzeitig sollen die Regierungsführung verbessert und die Institutionen gestärkt werden, um ein langfristiges Wachstum im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Ende des Krieges zu ermöglichen und den Weg der Ukraine zum EU-Beitritt zu ebnen.

(10)

Da die von der ukrainischen Regierung eingenommenen Steuereinnahmen weiterhin weitgehend für die Kriegsanstrengungen verwendet werden, solange der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine andauert, und der Finanzierungsbedarf der Ukraine noch mindestens bis 2027 bestehen bleibt, muss die ukrainische Regierung rasch, erheblich und flexibel unterstützt werden, damit diese funktionsfähig bleibt und öffentliche Dienstleistungen anbieten kann, und die Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes gestärkt werden.

(11)

In Anbetracht der Schäden, die der russische Angriffskrieg an der ukrainischen Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur angerichtet hat, wird die Ukraine erhebliche Unterstützung und institutionelle Verwaltungskapazitäten benötigen, um ihre Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten , sowie kurzfristige Entlastung und Hilfe für die rasche Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes . Die Ukraine wird eine umfassende Unterstützung für einen besseren Wiederaufbau („Build Back Better“) im Wege einer auf den Menschen ausgerichteten Erholung benötigen, deren Schwerpunkt auf einer Entwicklung mit Blick auf Nachhaltigkeit liegt, die die Inklusivität und den Zusammenhalt verbessert, Ungleichheit verringert und das Fundament für ein freies und wohlhabendes Land mit einer starken Marktwirtschaft schafft , das in den europäischen Werten verankert und gut in die europäische und globale Wirtschaft integriert ist und auf seinem Weg zum Beitritt zur Europäischen Union schnell vorankommt.

(12)

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein einziges mittelfristiges Instrument zu schaffen, das die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammenführt und für Koordinierung und Effizienz sorgt. Zu diesem Zweck muss eine Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union bietet, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zur Union zu unterstützen.

(13)

Die Fazilität für die Ukraine sollte sich auf einen kohärenten und priorisierten Plan für den Wiederaufbau (im Folgenden „Ukraine-Plan“) stützen, der von der ukrainischen Regierung nach der Konsultation von Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen ausgearbeitet , von der Werchowna Rada gebilligt und von der Union befürwortet wird und einen strukturierten und vorhersehbaren Rahmen für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine mit Unterstützung aus dem Unionshaushalt sowie bei Reformen und Investitionen bietet und deutlich mit den Anforderungen an den Beitritt zur Union verknüpft ist.

(14)

Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Zeitraum 2024-2027 sollte in erster Linie und hauptsächlich im Rahmen der Fazilität für die Ukraine geleistet werden, um durch ein einheitliches Instrument einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, indem Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Instrumente ersetzt oder gegebenenfalls ergänzt werden.

(15)

In diesem Zusammenhang sollte die Unterstützung der Union durch die Fazilität die bilaterale Unterstützung ersetzen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) geleistet wird , insofern Letzteres nach und nach durch die Fazilität ersetzt wird und die Unterstützung im Rahmen der IPA-Verordnungen ergänzen wird, sofern die Ukraine dafür in Betracht kommt . Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Ukraine weiterhin von regionaler, thematischer, Krisenreaktions- und sonstiger Unterstützung im Rahmen des NDICI, einschließlich der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, profitieren kann und generell die regionale, makroregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und räumliche Entwicklung weiterführen kann, auch durch die Umsetzung makroregionaler Strategien der Union.

(16)

Humanitäre Hilfe, Verteidigung oder Unterstützung für Mitgliedstaaten, die ukrainischen Kriegsflüchtlingen Schutz gewähren, sollten menschenwürdig, angemessen, konsistent und zeitnah außerhalb der Fazilität bereitgestellt und mit anderen Gebern konstruktiv koordiniert werden. Darüber hinaus kann die Ukraine weiterhin von den einschlägigen bestehenden Programmen der Union profitieren.

(17)

Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Finanzierungslücke der Ukraine bis 2027 zu schließen, indem Finanzhilfen und finanzielle Entlastung zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah bereitgestellt werden. Diese Unterstützung sollte auf der Grundlage konkreter Reformen und Investitionen, einschließlich von der Ukraine vorgeschlagener Wiederaufbauprojekte, mit Etappenzielen und Zeitplänen geleistet werden. Dieser Beistand soll dazu dienen, die Makrofinanzstabilität in der Ukraine zu fördern und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern. Um die Schuldentragfähigkeit der Ukraine sicherzustellen, sollte soweit möglich Finanzhilfen der Vorzug gegeben werden. Darlehen sollten die langfristige Schuldentragfähigkeit nicht untergraben. Eine Neubewertung der Dynamik der ukrainischen Staatsverschuldung und der Notwendigkeit, sie im Verhältnis zum ukrainischen BIP zu reduzieren, sollte im Jahr 2026 vor der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und den erforderlichen Finanzierungsvereinbarungen vorgenommen werden.

(18)

Im Rahmen der neuen Fazilität sollten dringend Investitionen in die nachhaltige Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine eingeleitet werden, um menschenwürdige Lebensbedingungen für die ukrainische Bevölkerung zu schaffen und kritische Infrastrukturen wieder aufzubauen , die Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen sicherzustellen und den Umfang der benötigten internationalen Hilfe schrittweise zu verringern , während zugleich sichergestellt wird, dass – soweit dies in einem vom Krieg zerrütteten Land möglich ist – akute Umweltschäden abgemildert werden, und die Ukraine beim zweifachen ökologischen und digitalen Wandel unterstützt wird .

(19)

Die Fazilität sollte die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung eng an die Anforderungen an den Beitritt zur Union und den entsprechenden Prozess binden, indem die finanzielle Unterstützung an die Durchführung von Reformen und Investitionen im Hinblick auf den Beitritt geknüpft wird.

(20)

Die mittelfristige Perspektive, die der Ukraine-Plan und die Konzentration auf ein einziges Instrument bieten, sollte auch einen besseren Wiederaufbau („Building Back Better“) nach sich ziehen, wobei die Ukraine zugleich ermutigt und angeleitet wird, Investitionen und Reformen auf den Übergang zu einer grünen, nachhaltigen, digitalen und inklusiven Wirtschaft auszurichten, und dazu beitragen, gleich gesinnte Geber zu mobilisieren, auch aus der Privatwirtschaft, die sich über Jahre hinweg an der Unterstützung der Ukraine beteiligen. Die Investitionen sollten so weit wie möglich mit dem Besitzstand der Union im Bereich Klima und Umwelt in Einklang stehen und zur Umsetzung des nationalen Klima- und Energieplans der Ukraine beitragen.

(21)

Die Bemühungen um Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung sollten auf der Eigenverantwortung der Ukraine, auf der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit unterstützenden Ländern und Organisationen sowie den Vorbereitungen der Ukraine zum Beitritt zur Union aufbauen. Auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie die ukrainischen Organisationen der Zivilgesellschaft und Sachverständigen dürften in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen , indem sie umfassend an seiner Gestaltung und Kontrolle teilhaben . Die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und -Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind, haben bereits die Bereitstellung von humanitärer Hilfe für die Ukraine erleichtert und bieten so eine Grundlage, um den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsprozess zu bereichern und zu beschleunigen.

(22)

Die Union sollte ferner die Einbeziehung in die Politikgestaltung, eine enge Konsultation und Einbindung lokaler und regionaler Behörden ▌, die eine Vielzahl von subnationalen Ebenen und Verwaltungszweigen umfassen, darunter Regionen, Gemeinden, Rajone und Hromadas und deren Verbände, sowie eine enge Konsultation und Beteiligung der ukrainischen Organisationen der Zivilgesellschaft und Sachverständigen sicherstellen . Die Union sollte deren sinnvolle Beteiligung an der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Ukraine auf der Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung und durch die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene sicherstellen . Die Union sollte die vielfältigen Rollen anerkennen und fördern , die die lokalen und regionalen Behörden und die zivilgesellschaftlichen Akteure als Förderer eines territorialen und inklusiven Ansatzes für die lokale und die regionale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozesse, Beteiligung und Rechenschaftspflicht, spielen, der durch die Einführung einer Rechtspersönlichkeit für Gemeinden entwickelt werden sollte, und den Kapazitätsaufbau der lokalen und regionalen Behörden weiterhin verstärkt unterstützen sowie das zur Durchführung der Projekte im Rahmen der Fazilität erforderliche Fachwissen bereitstellen .

(23)

Die Union sollte die Ukraine beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Reformprozessen gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(24)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte auch Synergien mit wichtigen Organisationen, die die Reformen und den Wiederaufbau der Ukraine unterstützen, wie der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbank, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Internationalen Währungsfonds, nutzen und diese Synergien maximieren.

(25)

In Anbetracht der mit dem Krieg verbundenen Unsicherheiten sollte die Fazilität in der Lage sein, die Ukraine in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu unterstützen, insbesondere im Falle einer erheblichen Verschärfung des Krieges, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes aufrechtzuerhalten und die Erreichung der Ziele der Fazilität sicherzustellen. Eine solche außerordentliche Finanzierung sollte nur dann durch einen delegierten Rechtsakt gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine, wenn sie Empfänger der Unterstützung ist, die an die Unterstützungsformen nach dieser Verordnung geknüpften Bedingungen nicht erfüllen kann, und sollte eingestellt werden, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich ist. Diese Finanzierung sollte die Finanzierung aus anderen spezifischen Unionsinstrumenten nicht beeinträchtigen, die im Falle von Naturkatastrophen oder anderen humanitären Notlagen oder Katastrophenschutzfällen mobilisiert werden.

(26)

Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, das Assoziierungsabkommen, das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, multilaterale Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist, und andere Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zur Ukraine begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen der Fazilität und dem erweiterungspolitischen Rahmen sorgen.

(27)

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für die Förderung dieser Werte einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Inklusivität, Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet.

(28)

Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien („Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(28a)

Die Ukraine hat die Reform zweier wichtiger Justizverwaltungsorgane, des Obersten Justizrates und der Obersten Qualifikationskommission für Richter, erfolgreich umgesetzt. Was die Reform des Verfassungsgerichts betrifft, so bescheinigt die Union „gute Fortschritte“. Es ist von größter Bedeutung, dass – wie von der Regierung vorgeschlagen und im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission – die international nominierten Mitglieder eine zentrale Funktion übernehmen. Im Hinblick auf die „Korruptionsbekämpfung“ und „Entoligarchisierung“ hat die Ukraine „einige Fortschritte“ gemacht, insofern sie neue Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung und des Nationalen Amts für Korruptionsbekämpfung der Ukraine ernannt sowie einen Aktionsplan zur Verringerung des Einflusses der Oligarchen vorgelegt hat.

(29)

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Ukraine, die Bemühungen der Ukraine um eine Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes an die Ukraine ist eine strategische Investition der Union in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und ermöglicht es der Union, sich besser auf die globalen Herausforderungen einzustellen. Sie eröffnet ferner mehr Möglichkeiten für Wirtschaft und Handel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Ukraine und unterstützt gleichzeitig einen allmählichen Wandel des Landes. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tiefgreifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(30)

Das Bekenntnis zu den zentralen europäischen Werten und ein entsprechendes Engagement stellen eine bewusste Entscheidung dar und sind für die Ukraine, die eine Mitgliedschaft in der Union anstrebt, von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend sollte die Ukraine Eigenverantwortung übernehmen, sich uneingeschränkt zu den europäischen Werten bekennen sowie an einer auf Regeln und Werte gestützten Weltordnung festhalten und die erforderlichen Reformen im Interesse ihrer Bevölkerung konsequent durchführen.

(31)

Der Wiederaufbau nach den Schäden, die durch den russischen Angriffskrieg verursacht wurden, darf sich nicht darauf beschränken, Zerstörtes wieder so zu errichten, wie es vor dem Krieg war. Der Wiederaufbau bietet die Gelegenheit, die Ukraine bei ihrem Prozess der Förderung der wirtschaftlichen Integration in die Union, der sozioökonomischen Entwicklung, der Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Integration in den Binnenmarkt zu unterstützen und ihren nachhaltigen grünen und digitalen Wandel im Einklang mit der EU-Politik zu beschleunigen. Die Fazilität sollte daher den Wiederaufbau sowie den Wiederaufbau und die Wiederherstellung von Natur und Umwelt auf eine Weise fördern, die die Wirtschaft der Ukraine ▌modernisiert und verbessert und der gesamten Gesellschaft zugutekommt. Die Fazilität sollte mit dem vom Nationalen Beirat für Wiederaufbau im Juni 2022 angenommenen nationalen Wiederaufbauplan der Ukraine im Einklang stehen und in einer auf Resilienz ausgerichteten Weise die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine fördern, insbesondere der kritischen Infrastruktur, der Produktionskapazitäten und des Humankapitals , wobei den wachsenden Cybersicherheitsrisiken und einer insgesamt komplexen Bedrohungslage Rechnung zu tragen ist . Die Fazilität sollte auf den Vorschriften und Standards der Union aufbauen, und es sollte in den Übergang der Ukraine zu einer grünen, nachhaltigen, digitalen und inklusiven Wirtschaft investiert werden, um die Ukraine zu einem modernen europäischen Wohlfahrtsstaat und eine moderne Marktwirtschaft zu machen. Bei solch einem Wiederaufbau sollte den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen so weit wie möglich Rechnung getragen werden.

(32)

Die Fazilität sollte zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen und nicht zu einer Verschlechterung der Umwelt oder des Klimas führen. Insbesondere sollten die im Rahmen der Fazilität zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Ziel im Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C zu unternehmen. Sie sollten auch mit dem Ziel im Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu fördern sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft und die Schadstofffreiheit zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele – einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen – zugleich erreichen lassen. Die Fazilität sollte auch dazu beitragen, die enormen Umweltschäden abzumildern und zu beheben, die durch die russischen Aggressoren unter anderem durch die Überschwemmungen aufgrund der Sprengung des Staudamms des Wasserkraftwerks Kachowka und durch die Bombardierung und Verminung eines großen Gebiets der Ukraine verursacht wurden. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen, die durch den Ukraine-Plan im Rahmen der Fazilität unterstützt werden, weitestgehend zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz, zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen und einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Ukraine-Plans entspricht, wozu die im Anhang dieser Verordnung dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist.

(33)

In diesem Zusammenhang sollten sich die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen  – soweit dies in einem vom Krieg zerrütteten Land möglich ist – an den Klima- und Umweltstandards der Union und den Grundsätzen „Verursache keinen erheblichen Schaden“ im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 und „Niemanden zurücklassen“ orientieren. Die Fazilität sollte auf einer bedarfsorientierten, effizienten und wirksamen Zuweisung und Nutzung von Ressourcen beruhen und eine unangemessene oder übermäßig sektorale oder geografische Konzentration vermeiden, damit der Finanzierungsbedarf aller Regionen, Sektoren und Unternehmensgrößen auf der Grundlage ihrer bedarfsorientierten Leistung gerecht bewertet wird.

(34)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung, Inklusivität und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Strategien der Union für die Gleichstellung ausgearbeitet wurden. Sie sollte die sinnvolle Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen sicherstellen, die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender-Mainstreaming sowie die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen fördern und vorantreiben und deren Rechte ▌im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung und den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen schützen und fördern. Die Fazilität sollte dem Bedarf an Gesundheitsversorgung in der Ukraine gerecht werden und die Erholung der immens traumatisierten Gesellschaft durch eine proaktive und gezielte psychiatrische und Traumaversorgung – mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern – unterstützen, da dies für eine gesunde Nachkriegsgesellschaft unerlässlich ist. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen und sicherstellen, dass die einschlägigen Interessenträger in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden und dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfemaßnahmen barrierefrei sind. Die Fazilität sollte auch Reformen des Kinderbetreuungssystems unterstützen und fördern.

(35)

Die Ukraine muss bei ihrer Annäherung an die Union und bei der Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen, nach wie vor große Herausforderungen bewältigen. Dazu zählen die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung von Korruption, insbesondere von Korruption auf hoher Ebene, oligarchischer Strukturen sowie von Günstlingswirtschaft, Geldwäsche, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und organisierter Kriminalität, die Stärkung der Transparenz, einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, die gute Regierungsführung auf allen Ebenen durch die Sicherstellung der Rechtspersönlichkeit der Gemeinden und der Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Sachverständigen sowie durch die Sicherstellung eines sicheren und förderlichen Handlungsspielraums für Menschenrechtsverteidiger , der Schutz freier und pluralistischer Medien, die Bekämpfung von Desinformation und ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung , die Stärkung der Reform der öffentlichen Verwaltung, auch in den Bereichen des öffentliches Auftragswesens, des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen ▌. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollten mit der im Rahmen der Ukraine-Fazilität geleisteten Unterstützung diese Angelegenheiten so früh wie möglich in Angriff genommen werden.

(36)

Die Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie und zum Zweck der Gewaltenverschränkung die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen politischen Repräsentation in der Ukraine sowie die sinnvolle Beteiligung der Regionen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft in allen Phasen des demokratischen Prozesses, die eine verstärkte demokratische Kontrolle ermöglicht, fördern. Aus dem Ukraine-Plan sollte hervorgehen, wie die sinnvolle Beteiligung der Interessenträger im Wege von transparenten Konsultationen mit ausreichenden Zeitrahmen und klaren Verfahren zur Weiterverfolgung der geleisteten Beiträge geplant und realisiert wurde. Die Werchowna Rada der Ukraine sollte während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität informiert und konsultiert werden.

(37)

Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und der Ukraine ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen und Bedrohungen durch organisierte Kriminalität und Terrorismus.

(38)

Die Maßnahmen im Rahmen der Fazilität für die Ukraine sollten gegebenenfalls auch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, Wahrheitsfindung , Zahlung des Aggressors für die verursachten Schäden und Garantien der Nichtwiederholung sowie die Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen unterstützen , damit die von Russland, seinen Verbündeten und Helfershelfern während des großangelegten Krieges in der Ukraine begangenen Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden .

(39)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Ukraine weiterhin die parlamentarische Demokratie, wirksame demokratische Mechanismen und Institutionen, insbesondere eine angemessene Gewaltenverschränkung, ein parlamentarisches Mehrparteiensystem , gute Regierungsführung auf allen Ebenen, freie und faire Wahlen im Einklang mit der Verfassung der Ukraine und das Rechtsstaatsprinzip , einschließlich einer unabhängigen Justiz und Staatsanwaltschaft, aufrechterhält und respektiert sowie weitere Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung macht . Die Ukraine sollte auch weiterhin die Achtung der Menschenrechte garantieren , einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und auf eine stärkere Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen hinarbeiten.

(40)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine, einschließlich der Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt, sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage festgelegter Kriterien und mit klaren Auflagen gewährt werden.

(41)

Die allgemeinen Ziele der Fazilität für die Ukraine sollten unter anderem darin bestehen, die Ukraine bei der Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen, psychologischen und ökologischen Folgen des Krieges zu unterstützen und zum Wiederaufbau, einschließlich der Erholung, Wiederherstellung und Modernisierung des Landes beizutragen , die demokratische , soziale, wirtschaftliche, ökologische und territoriale Kohäsion und Resilienz der Ukraine und eine schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt sowie eine wirtschaftliche, soziale und ökologische Aufwärtskonvergenz an die Standards der Union zu fördern und die Ukraine auf die künftige Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten, durch die Unterstützung ihres Beitrittsprozesses. Diese Ziele sollten sich gegenseitig verstärken , und die sich entwickelnden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ukraine sollten regelmäßig überwacht werden . Die Ukraine sollte den öffentlichen Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Fazilität sowie einen freien und fairen Wettbewerb bei den Ausschreibungen und der Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität garantieren.

(41a)

Die Fazilität sollte die Schaffung und Koordinierung dezentraler Durchführungsrahmen und des Know-hows für die Zuweisung und Verwendung von Ressourcen sicherstellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Unterstützung von KMU und Akteuren der Zivilgesellschaft liegt.

(42)

Im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte sollte die Fazilität Solidarität, Integration und soziale Gerechtigkeit mit dem Ziel unterstützen, hochwertige Arbeitsplätze und nachhaltiges und inklusives Wachstum zu schaffen und zu erhalten, Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zu Chancen und sozialem Schutz sicherzustellen, schutzbedürftige Gruppen , insbesondere Frauen, junge Menschen, Waisen und Personen mit Behinderungen und Kriegsveteranen, zu schützen und den Lebensstandard zu verbessern. Die Fazilität sollte Reformen des Kinderbetreuungssystems unterstützen. Die Fazilität sollte auch zur Bekämpfung von Armut , Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit beitragen und auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Inklusion und Integration benachteiligter Gruppen ausgerichtet sein. Die Fazilität sollte Möglichkeiten für Investitionen in Kompetenzen bieten, unter anderem für die berufliche Bildung und Fortbildung zur Vorbereitung der Arbeitskräfte auf den digitalen und den grünen Wandel. Sie sollte auch die Stärkung des sozialen Dialogs, der Infrastruktur und der Dienstleistungen fördern .

(43)

Die Fazilität sollte die Vereinbarkeit und Komplementarität mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sicherstellen, wozu die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Prinzipien sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit gehören, einschließlich in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Justiz, öffentliche Verwaltung und verantwortungsvolle Staatsführung.

(44)

Angesichts der mit dem russischen Angriffskrieg einhergehenden Ungewissheit sollte die Fazilität ein flexibles Instrument sein, das es der Union ermöglicht, auf den Bedarf der Ukraine mit einem diversifizierten Instrumentarium zu reagieren, das Finanzmittel für den ukrainischen Staat, die Unterstützung der kurzfristigen Wiederaufbau- und Erholungsprioritäten, die Förderung von Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln sowie technische Hilfe, den Aufbau von Kapazitäten und andere einschlägige Tätigkeiten vorsieht.

(45)

Die Unterstützung der Union sollte drei Säulen umfassen, nämlich i) die finanzielle Unterstützung des ukrainischen Staates für die Durchführung von Reformen und Investitionen sowie die Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes, wie im Ukraine-Plan vorgesehen; ii) einen Investitionsrahmen für die Ukraine, mit dem Investitionen mobilisiert werden und der Zugang zu Finanzierungen verbessert wird; iii) Beitrittshilfe zur Mobilisierung von technischem Fachwissen und Kapazitätsaufbau.

(46)

Da der Bedarf an Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung erheblich ist und nicht allein aus dem Unionshaushalt gedeckt werden kann, sollten sowohl öffentliche als auch private Investitionen eine Rolle spielen. Die Fazilität sollte die zeitnahe Mobilisierung sowohl öffentlicher als auch privater Investitionen ermöglichen und die Möglichkeit vorsehen, die Unterstützung für Investitionen in den langfristigen Wiederaufbau aufzustocken, wenn die Umstände dies zulassen, wobei auch die Durchführungs- und Aufnahmekapazitäten der Ukraine zu berücksichtigen sind. Die Mobilisierung privater Investitionen über die Fazilität sollte zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovationsfähigkeit der Ukraine beitragen.

(46a)

Russland und seine Verbündeten müssen für den in der Ukraine entstandenen Schaden aufkommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Ländern eine Rechtsgrundlage für die Einziehung von Vermögenswerten des Staates Russland zur Finanzierung des Wiederaufbaus der Ukraine und zur Entschädigung der Opfer des Angriffskriegs Russlands schaffen, was nach dem Völkergewohnheitsrecht entweder als kollektive Gegenmaßnahme in Reaktion auf den Verstoß Russlands gegen die Grundregel des Verbots von Angriffskriegen oder als Akt der kollektiven Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der VN-Charta zulässig ist.

(46b)

Angesichts der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 29. und 30. Juni 2023 angenommenen Schlussfolgerungen, in denen weitere Arbeiten in dieser Angelegenheit gefordert werden, ist es angebracht, in dieser Verordnung bereits einen Rechtsmechanismus für die Hinzufügung von Beträgen als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorzusehen, die später entweder aus eingezogenen Vermögenswerten der Russischen Föderation oder anderer Staaten, Einrichtungen oder Einzelpersonen, die direkt mit dem Angriffskrieg Russlands in Verbindung gebracht werden und für die die restriktiven Maßnahmen der Union gelten, oder aus Erlösen, die aus der Verwaltung dieser Vermögenswerte oder aus aufgelaufenen Zinsen stammen, gemäß jeglichen in Zukunft im Einklang mit den anwendbaren Regeln des Völkergewohnheitsrechts erlassenen einschlägigen Rechtsakten der Union vereinnahmt werden könnten. Diese Einnahmen sollten die bereits im Rahmen der Fazilität verfügbaren Ressourcen aufstocken und in Form von Finanzhilfen verwendet werden.

(47)

Die Gesamthöhe der Unterstützung der Fazilität durch die Union sollte sich für den Zeitraum 2024 bis 2027 auf höchstens 50 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für alle Arten der Unterstützung belaufen. Angesichts der sich wandelnden Umstände und der Ziele der Fazilität selbst muss die Unterstützung der Union ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Programmierbarkeit bieten. Da die gesamte bilaterale Hilfe für die Ukraine im Rahmen der Ukraine-Fazilität bereitgestellt werden wird, werden zusätzlich zu der in Artikel 6 festgelegten Finanzausstattung zusätzliche Mittel in Form externer zweckgebundener Einnahmen benötigt, um zusätzliche Finanzhilfen zur weiteren Unterstützung der Ukraine zur Verfügung zu stellen.

(48)

Was die Unterstützung der Union – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte diese Verordnung aus Mitteln und nach den Bedingungen der Ukraine-Reserve, wie in der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorgeschlagen, mit bis zu 50 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024 bis 2027 finanziert werden. Dieser Höchstbetrag bildet nicht den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel.

(49)

Die Mobilisierung der Ukraine-Reserve sollte darauf abzielen, gemäß Artikel 10b der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates mindestens einen jährlichen Richtbetrag für die Unterstützung – außer in Form von Darlehen – bereitzustellen.

(50)

Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Stellen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese Einrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihnen gehören oder unter ihrer Kontrolle stehen, können daher nicht von der Fazilität unterstützt werden.

(51)

Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der Ukraine-Reserve sollten jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus im Haushaltsplan bereitgestellt werden. Damit die Haushaltsbehörde eine wirksame Kontrolle und Handlungsfreiheit erhält, sollte die ukrainische Reserve aus mindestens drei zusätzlichen Haushaltslinien bestehen, die den einzelnen Säulen entsprechen, in die der Vorschlag gegliedert ist.

(52)

Für den Teil der Unterstützung aus der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen bereitgestellt wird, sollte die Haushaltsgarantie der Union auf den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgedehnt werden, der gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird. Daher wird mit der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorgeschlagen, die erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die bis Ende 2027 verfügbare finanzielle Unterstützung für die Ukraine hinaus zu mobilisieren.

(53)

Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte die Möglichkeit sichergestellt werden, die Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für andere Politikbereiche anzuwenden, insbesondere für Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um für eine effiziente Verwendung der Unionsmittel zu sorgen und so die für die Unionsmaßnahmen im Außenbereich zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen.

(54)

Es sollten Beschränkungen der Förderfähigkeit bei Gewährungsverfahren im Rahmen der Fazilität aufgrund der besonderen Art der Tätigkeit, oder wenn die Tätigkeit die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, zulässig sein.

(55)

Um für eine effiziente Durchführung der Fazilität zu sorgen und dabei die Integration der Ukraine in europäische Wertschöpfungsketten zu erleichtern, sollten alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus der Ukraine, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, stammen, oder aus Ländern, mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden.

(56)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz, Schlüssigkeit und Komplementarität mit den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte die Fazilität Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme ermöglichen können.

(57)

Die Union sollte in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz fördern und mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.

(58)

Angesichts der Notwendigkeit, die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zu koordinieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern möglich sein, zur Umsetzung der Fazilität beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen ausgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen.

(59)

Die Kommission , die sich mit dem Europäischen Parlament abstimmt, und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch mit allen einschlägigen Interessenträgern in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus auch auf lokaler und regionaler Ebene die Konformität, Transparenz, Kohärenz, Schlüssigkeit und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Angesichts der Präsenz verschiedener internationaler Geber sollten auch die notwendigen Schritte unternommen werden, um eine bessere Koordinierung und Komplementarität mit anderen Gebern zu sicherzustellen, unter anderem durch eine Einigung über gemeinsame Standards und regelmäßige Konsultationen. In diesem Zusammenhang sollte die bereits eingerichtete multilaterale Geberkoordinierungsplattform als Forum für den Austausch genutzt werden. Das Europäische Parlament sollte zusammen mit der Werchowna Rada der Ukraine und dem US-Kongress als die Parlamente der drei Einrichtungen, die den Vorsitz der Plattform gemeinsam führen, einen Beobachterstatus im Lenkungsausschuss der Plattform innehaben, um für umfassende parlamentarische Kontrolle, demokratische Aufsicht, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen. Im Rahmen der Plattform sollte auch eine territoriale Komponente vorgesehen werden, bei der die Europäische Allianz der Städte und Regionen für den Wiederaufbau der Ukraine eine koordinierende Aufgabe übernehmen würde.

(60)

Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

(61)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu prüfen.

(62)

Mit der Ukraine sollte ein Rahmenabkommen geschlossen werden, in dem die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine einschließlich der erforderlichen Mechanismen zur Kontrolle und Rechnungsprüfung der Ausgaben festgelegt werden. Auch sollten mit der Ukraine – gegebenenfalls je nach Säule – Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen geschlossen werden, um die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln festzulegen.

(62a)

Die Empfänger von EU-Mitteln sollten auf die Herkunft der Mittel hinweisen und sicherstellen, dass die Unionsfinanzierung erkennbar ist, gegebenenfalls auch durch Anbringen des EU-Emblems und eines entsprechenden Hinweises auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union“.

(63)

Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.

(64)

Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.

(65)

Im Rahmen von Säule I der Fazilität sollten Mittel bereitgestellt werden, um die Umsetzung des Ukraine-Plans zu unterstützen, der die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthält und auch in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen einbezogen werden sollte. Die Finanzierung im Rahmen dieser Säule sollte dann bereitgestellt werden, wenn die Bedingungen des Plans zufriedenstellend erfüllt sind.

(66)

Die Ukraine sollte den Plan als kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Lösung für ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung ausarbeiten, die die wirtschaftliche, soziale und ökologische Erholung und nachhaltige Entwicklung des Landes und seine Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur Union in Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der Fazilität unterstützt. Damit würde der Ukraine-Plan auch anderen Gebern eine Grundlage bieten, um die vorrangigen Finanzierungsbereiche für den Wiederaufbau der Ukraine zu ermitteln und Eigenverantwortung, Kohärenz und zusätzliche Beiträge entsprechend fördern. Daher sollte die Ukraine dafür sorgen, dass der Plan in seiner ausgearbeiteten Form den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf auf integrierte Weise deckt, und dass aufzeigt wird, in welchem Umfang die Maßnahmen des Plans von der Union über die Fazilität finanziert werden sollen. Bei der Ausarbeitung des Plans sollte die Ukraine die im Rahmen anderer Unionsprogramme gewährte Unterstützung berücksichtigen. Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung ihres Plans sicherstellen, dass andere Geber in der Lage sind, zur Unterstützung der Maßnahmen des Plans beizutragen, unter anderem durch Aufstockung der im Rahmen der Fazilität verfügbaren Mittel.

(67)

Der Ukraine-Plan sollte nicht nur die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der ersten Säule der Fazilität bilden, sondern auch als Referenz für die Unterstützung im Rahmen der zweiten und dritten Säule der Fazilität dienen. Die im Rahmen der zweiten und dritten Säule finanzierten Maßnahmen sollten die Ziele und die Umsetzung des Plans unterstützen.

(68)

Der Ukraine-Plan sollte Reform- und Investitionsmaßnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die eine zufriedenstellende Umsetzung dieser Maßnahmen gewährleisten, und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen umfassen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 eingeleitet wurden, sollten für eine Unterstützung infrage kommen.

(69)

Der Plan sollte Auflagen enthalten, die die erwarteten Fortschritte bei der Durchführung der darin enthaltenen Maßnahmen widerspiegeln. Diese Auflagen sollten die Form qualitativer oder quantitativer Schritte annehmen. Diese Schritte sollten spätestens bis zum 31. Dezember 2027 geplant werden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen kann. Da für die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu sorgen ist und gleichzeitig ihre Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbemühungen im Hinblick auf den Beitritt zur Union zu unterstützt werden müssen, sollte der Plan insbesondere Auflagen in Bezug auf i) grundlegende Anforderungen wie makrofinanzielle Stabilität, Haushaltskontrolle und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die so festgelegt werden können, dass sie den zufriedenstellenden Fortschritt bei der Erfüllung widerspiegeln, und ii) sektorale und strukturelle Reformen und Investitionen umfassen. Die Auszahlungen sollten einem Schema folgen, das auf diesen Kategorien von Auflagen gründet, und damit den Zielen der Fazilität gerecht werden.

(70)

Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Plans dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und einem Bottom-up Ansatz folgen und daher die Lage in den ukrainischen Regionen und Gemeinden in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung besonders berücksichtigen und die regionalen, lokalen, kommunalen und anderen Behörden sowie die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Sachverständige auf konstruktive und nichtdiskriminierende Weise konsultieren. In diesem Zusammenhang sollte der Plan insbesondere die wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung der ukrainischen Regionen und Gemeinden fördern , was durch die ausdrückliche Anerkennung von territorialen Verwaltungsbezirken als juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergänzt werden sollte . Der Plan sollte die Dezentralisierungsreform in der Ukraine und die Angleichung an die Standards der Union fördern; außerdem sollte er sicherstellen, dass die subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinden und subnationalen Organisationen der Zivilgesellschaft , in die Entscheidungsfindung über die Verwendung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene einbezogen werden und dass die von diesen subnationalen Behörden ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen. In einem Kapitel des Plans sollte dargelegt werden, wie die relevanten Interessenträger vorurteilsfrei und rechtzeitig konsultiert wurden, an welchen Stellen ihre Beiträge in den Plan eingeflossen sind und wo sie außer Acht gelassen wurden; die entsprechenden Beiträge sollten in einem Anhang detailliert aufgeführt werden.

(71)

Der Plan sollte auch eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen der Ukraine zur wirksamen Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Korruption , insbesondere von Korruption auf hoher Ebene , Betrug und Interessenkonflikten sowie zur wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken , und auch zu den Vorkehrungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung aus der Fazilität und anderen Programmen der Union sowie anderer Geber enthalten. Mit den in den Plan einbezogenen Maßnahmen sollte ▌für ein effizientes Verwaltungs- und Kontrollsystem gesorgt werden. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Ukraine sollte es einen vorläufigen Termin geben, der je nach Maßnahme während der Laufzeit der Fazilität festgelegt werden könnte. Mit der Einhaltung des Plans wird sowohl dazu beigetragen, die finanziellen Interessen der Union zu wahren als auch den gemeinschaftlichen Besitzstand in das nationale Recht der Ukraine zu integrieren, was die Ukraine der Unionsmitgliedschaft näher bringen wird.

(72)

Die Kommission sollte den Ukraine-Plan anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der Unterstützung des Ukraine-Plans sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen . ▌

(73)

Angesichts der bestehenden Ungewissheit und der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte es der Ukraine möglich sein, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf ▌Änderung des delegierten Rechtsakts zu stellen, wenn der Ukraine-Plan, einschließlich im Hinblick auf einschlägige qualitative und quantitative Schritte, von der Ukraine aufgrund objektiver Umstände im Zusammenhang mit dem Krieg teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber hinaus sollte die Kommission im Einvernehmen mit der Ukraine ▌den delegierten Rechtsakt ändern können, insbesondere wenn die verfügbaren Beträge geändert werden sollen. Die Ukraine sollte auch in der Lage sein, einen begründeten Antrag auf Änderung des Plans zu stellen und gegebenenfalls Nachträge vorzuschlagen, um zusätzliche Mittel anderer Geber oder anderer Quellen, wie ▌eingefrorene und immobilisierte russische Vermögenswerte, zu berücksichtigen.

(74)

Die finanzielle Unterstützung für den Ukraine-Plan sollte in Form eines Darlehens möglich sein. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegten ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.

(75)

Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2034 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abgewichen und der Union gestattet werden, die Zinskosten (Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 zu decken und die Verwaltungskosten (Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten) zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Anleihekostenzuschuss sollte als zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Unterstützung im Rahmen der Fazilität geeignet erscheinendes Instrument im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt werden.

(76)

Der Zinszuschuss und der Erlass der Verwaltungskosten sollte von der Ukraine jedes Jahr beantragt werden können.

(77)

Die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen dieser Verordnung sollte abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für den im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen gewährten finanziellen Beistand, der über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.

(78)

Es ist wichtig, sowohl für Flexibilität und Planbarkeit als auch Stabilität bei der Unterstützung der Ukraine durch die Union zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität nach einem festen vierteljährlichen Schema ausgezahlt werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, auf der Grundlage eines Zahlungsantrags der Ukraine und nachdem die Kommission die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen , einschließlich aller maßgeblichen Etappenziele und Zielvorgaben, überprüft hat. Falls eine Bedingung gemäß dem vorläufigen Zeitplan, der im Beschluss zur Genehmigung des Plans festgelegt ist, nicht erfüllt wird, sollte die Kommission nach einer vorgegebenen Methode für die teilweise Erfüllung einen der jeweiligen Bedingung entsprechenden Betrag von der Zahlung abziehen. Die einschlägig einbehaltenen Mittel können in einer folgenden Zahlungsperiode und bis zu zwölf Monate nach der ursprünglich im Plan festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

(79)

Damit die Ukraine Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln hat, um ihren Bedarf an makrofinanzieller Stabilität zu decken und die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes in Gang zu setzen, sollten der Ukraine vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und der Erfüllung der Vorbedingung für ihre Unterstützung im Rahmen der Fazilität bis zu 7 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung stehen.

(80)

Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an die Ukraine ausgeschlossen werden.

(81)

Transparenz in allen Phasen der Durchführung der Fazilität ist dauerhaft Voraussetzung für die Unterstützung durch die Union. Die Ukraine sollte aktuelle Daten zu Personen , Einrichtungen und Endbegünstigten veröffentlichen, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan genannten Reformen und Investitionen Mittel in Höhe von mehr als 100 000  EUR erhalten. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen sollte eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Mitteln sein. Darüber hinaus sollte die Ukraine eine Liste der 2 000 größten Endbegünstigten auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Die Informationen sollten nicht veröffentlicht werden, sofern dies hinreichend gerechtfertigt ist und wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Organisationen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Das Rahmenabkommen sollte genaue Regeln und einen zeitlichen Rahmen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang für die Kommission , das OLAF und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) enthalten und unter anderem das Format der Daten und die Rechte der europäischen und ukrainischen Öffentlichkeit sowie der Werchowna Rada und des Europäischen Parlaments auf Zugang zu Informationen regeln.

(82)

Im Rahmen der zweiten Säule der Fazilität sollte ein Investitionsrahmen geschaffen werden, mit dem Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau unterstützt werden sollen, die von Unternehmen des Privatsektors, Gemeinden, staatseigenen Unternehmen oder anderen Akteuren getätigt werden. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte den im Ukraine-Plan festgelegten Prioritäten Rechnung tragen und seine Ziele und seine Umsetzung unterstützen. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte die ukrainischen Behörden in seine Governance einbeziehen.

(82a)

Da die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine koordiniert werden muss, können internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen, insbesondere die EIB und die EBWE als wichtige Finanzinstitutionen, sowie die Mitgliedstaaten, nationale Entwicklungsbanken, Drittländer oder andere Geber eine wichtige Rolle bei der Finanzierung oder als Durchführungspartner für Maßnahmen oder Projekte spielen, die durch die Fazilität unterstützt werden. Nationale und lokale private und staatlich kontrollierte Finanzinstitute in der Ukraine können an der Umsetzung der Instrumente beteiligt werden.

(83)

Der Investitionsrahmen sollte ein integriertes Finanzpaket darstellen, das Finanzierungskapazitäten in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen in der Ukraine bereitstellt. Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine sollte im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, insbesondere unter Nutzung der finanziellen und technischen Kapazitäten internationaler Finanzinstitutionen und europäischer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, einschließlich ihrer Beteiligung an dem mit Investitionen verbundenen Risiko mit eigenen Mitteln. Angesichts des Umfangs der Erholungs- und Wiederaufbauinvestitionen in der Ukraine, die eine Risikoteilung erfordern werden, muss die Union eine spezielle Garantiekapazität, die Garantie für die Ukraine, schaffen. Von der Garantie für die Ukraine gedeckte Tätigkeiten werden gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 umgesetzt. Exportkreditagenturen und andere Finanzinstitutionen, die Unterstützung für Handelserleichterungen anbieten, können als Finanzintermediäre agieren. Bei der Umsetzung und Verwaltung der Garantie für die Ukraine sollte die Kommission für eine enge Koordinierung mit der Unterstützung sorgen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus durchgeführt wird.

(84)

Die Flexibilität der Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch eine flexible Umsetzung der Garantie für die Ukraine erhöht werden, die schrittweise gewährt werden könnte. Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte erlaubt sein, die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe zu bilden, die der gewährten Garantie und nicht dem Betrag der Gesamtdotierung entspricht. Im Rahmen der Ausnahmeregelung sollte es auch möglich sein, schrittweise eine Dotierung zu bilden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen, anstatt den in Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Finanzbogen abzubilden.

(85)

Um die Mittel im Rahmen dieser Säule effizient nutzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquote für die Ukraine-Garantie zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(85a)

Zur Begünstigung privater Investitionen und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen ist es erforderlich, einen Teil der durch die Ukraine-Garantie gedeckten Mittel für Start-up-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG zu verwenden und über die Verwendung dieses Teils der Mittel Bericht zu erstatten und sie zu verfolgen.

(86)

Im Rahmen der dritten Säule der Fazilität sollte die Unterstützung vor allem auf die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union abzielen, um so zur Durchführung des Ukraine-Plans beizutragen. Bei diesem Prozess sollten auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien und regionaler Bündnisse wie des Europarates und der Venedig-Kommission berücksichtigt werden. Die Unterstützung sollte auch auf die Stärkung der Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der demokratischen Institutionen, der Gerichte, der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden , sowie auf den Aufbau der Kapazitäten von zivilgesellschaftlichen Akteuren, auch im Hinblick auf ihre Rolle bei der öffentlichen Kontrolle, abzielen.

(87)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 des Rates und der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch wirksame Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie Maßnahmen zu wirksamen Ermittlungen gegen Straftäter und Mittätern, die Straftaten zum Nachteil der im Rahmen des Instruments bereitgestellten Mittel begangen haben, sowie zur wirksamen strafrechtlichen und gerichtlichen Verfolgung dieser Personen. Die Dienststellen der Kommission sollten mit ausreichenden Verwaltungskapazitäten und genügend Personal ausgestattet sein, um diese Ziele zu erreichen.

(87a)

Wenngleich die EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist, auch wenn die Hauptstraftat außerhalb der Europäischen Union begangen wird, und vorbehaltlich der extraterritorialen Gerichtsbarkeit eines teilnehmenden EUStA-Mitgliedstaats für eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, ist es nach Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission, der Prüfungsausschuss und das OLAF der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten zum Nachteil der im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährten Mittel melden, damit die EUStA ihre Zuständigkeit prüfen und falls angezeigt eine Untersuchung einleiten kann. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit diesen Mitteln unverzüglich im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen bearbeiten.

(88)

Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um aufzudecken und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt , und der EUStA jegliche Straftat im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu melden .

(89)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission , dem Europäischen Parlament , dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Zudem sollte die Ukraine das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nutzen und der Kommission Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.

(90)

Die Stärkung der internen Kontrollsysteme , auch in Bezug auf Ex-ante-Kontrollen , die Bekämpfung jeder Art von Korruption, Vettern- und Günstlingswirtschaft und Betrug, die Förderung von Transparenz, guter Verwaltungspraxis und einer effizienten Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Prüfung durch einen unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer sind wichtige Reformprioritäten für die Ukraine , erhöhen die Legitimität der Unterstützung für die Ukraine und sollten durch die Fazilität unterstützt werden.

(91)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Zu diesem Zweck sollte ein unabhängiger Prüfungsausschuss eingesetzt werden, der die Kommission über etwaige Fälle von Misswirtschaft im Zusammenhang mit den Mitteln informiert und sicherstellt, dass eine Zuverlässigkeitserklärung auf dem Wege einer unabhängigen externen Prüfung erhalten wird . Der Prüfungsausschuss sollte Meldepflichten gegenüber der EUStA entsprechend Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterliegen. Diese Informationen sollten dem OLAF , der EUStA und gegebenenfalls den zuständigen ukrainischen Behörden , insbesondere der Rechnungskammer der Werchowna Rada, zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission sollte befugt sein, mit Unterstützung der Delegation der Union regelmäßig zu überprüfen, wie die Ukraine die Mittel während des gesamten Projektzyklus verwendet. Die Kommission sollte mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden, um die Prüfungen und Kontrollen durchführen zu können. Der Prüfungsausschuss sollte für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sorgen.

(92)

Während es in erster Linie in der Verantwortung der Ukraine liegt, dafür zu sorgen, dass die Fazilität im Einklang mit den geltenden Standards und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität funktioniert, durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Ukraine in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte sich die Ukraine im Plan verpflichten, ihr derzeitiges Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern und missbräuchlich verwendete Beträge einzuziehen. Die Ukraine sollte sich zudem im Plan verpflichten, die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel zu verbessern. In diesem Zusammenhang sollte sich die Ukraine zu der Sicherstellung verpflichten, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich bearbeiten. Die Ukraine sollte ein Überwachungssystem einrichten, das Input für den jährlichen Fortschrittsbericht leistet. Die Ukraine sollte Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte ▌zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie wirksame Ermittlungen gegen Personen, die als Täter oder Mittäter Straftaten zum Nachteil der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel begangen haben, durchzuführen, sie strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen . Das Rahmenabkommen und die Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen sollten die Verpflichtung der Ukraine vorsehen, die Erhebung angemessener Daten und Informationen über Personen und Einrichtungen, die Mittel für die Durchführung der Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, sowie den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen. Die Rahmenvereinbarung, die Finanzierungsvereinbarung und die Darlehensvereinbarung sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Werchowna Rada zur Verfügung gestellt werden.

(93)

Die finanziellen Interessen der Union sollten auch geschützt werden, wenn die Mittel in direkter Mittelverwaltung durch Finanzhilfen und Auftragsvergabe oder in indirekter Mittelverwaltung mit auf Basis von Säulen bewerteten Stellen, insbesondere im Rahmen der zweiten und dritten Säule der Fazilität, ausgeführt werden.

(94)

Zur Durchführung der Hilfe im Rahmen der Fazilität sollten Arbeitsprogramme angenommen werden.

(95)

Die Kommunikationskapazitäten der Ukraine sollten verbessert werden, um dafür Sorge zu tragen, dass starke und freie pluralistische Medien bestehen und das Grundverständnis der Werte der Union und der Vorteile und Verpflichtungen einer eventuellen Unionsmitgliedschaft gefördert werden , während zugleich gegen Desinformation sowie ausländische Manipulation von Informationen und die Einflussnahme aus dem Ausland vorgegangen wird. Auch muss sichergestellt werden, dass die Finanzierung durch die Union kenntlich gemacht wird.

(96)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist.

(97)

Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine vornehmen. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen, um die Kommission zu Diese Informationen sollten auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden. Damit die Umsetzung wirksam überwacht werden kann, sollte die Ukraine jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung vorlegen. Diese von der Regierung erstellten Berichte sollten im Ukraine-Plan angemessen berücksichtigt werden. Für die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der zweiten und der dritten Säule der Fazilität sollten verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen festgelegt werden.

(98)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(99)

Die Kommission wird den Beschluss 2010/427/EU des Rates und die Rolle des EAD gegebenenfalls gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union, bei ihrer Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Einholung von Ratschlägen zum Investitionsrahmen für die Ukraine.

(100)

Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(101)

Um für Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu sorgen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird die Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024-2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

(2)   Die Fazilität wird die Ukraine im Rahmen der folgenden drei Säulen unterstützen:

a)

Säule I: finanzielle Unterstützung der Ukraine für die Durchführung von Reformen und Investitionen zur Umsetzung des Ukraine-Plans und zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes gemäß Kapitel III;

b)

Säule II: ein spezifischer Investitionsrahmen für die Ukraine zur Unterstützung von Investitionen und zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen gemäß Kapitel IV;

c)

Säule III: technische Hilfe und damit verbundene Unterstützung für die Ukraine bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen im Zusammenhang mit ihrem EU-Beitritt und bei der Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten und anderen einschlägigen Maßnahmen gemäß Kapitel V.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rahmenabkommen“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind.

2.

„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen des in Kapitel III dargelegten Ukraine-Plans.

3.

„Bedingungen“ qualitative oder quantitative Schritte zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität oder zur Durchführung der Reformen und Investitionen gemäß dem in Kapitel III dargelegten Ukraine-Plan.

4.

„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren.

Artikel 3

Ziele der Fazilität für die Ukraine

(1)   Die allgemeinen Ziele der Fazilität bestehen darin, die Ukraine zu unterstützen, um

a)

die sozialen, wirtschaftlichen , ökologischen und psychologischen Folgen des Angriffskriegs Russlands zu bewältigen und so zur Erholung, zum Wiederaufbau , zur Wiederherstellung und zur Modernisierung des Landes beizutragen , einschließlich der Erholung der ukrainischen Gesellschaft in der Nachkriegszeit ;

b)

den demokratischen, sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und territorialen Zusammenhalt und eine entsprechende Resilienz, die schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt sowie die Angleichung an die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Standards der EU zu fördern ;

ba)

den Zugang zu Kapital zu verbessern, u. a. durch die Weiterentwicklung des institutionellen Banken- und Versicherungsrahmens, um unternehmerische Aktivitäten sowie Spitzenforschung und Entwicklung zu fördern;

c)

zusätzliche Unterstützung der Ukraine bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die erforderlich sind, um die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Werte, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu erreichen und so in ihren gegenseitigen Beziehungen zu Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen.

(2)   Die spezifischen Ziele der Fazilität bestehen insbesondere darin,

a)

zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes beizutragen und die externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine abzumildern , insbesondere im Rahmen der makroökonomischen Hilfe durch die Bereitstellung vorübergehender Zahlungsunterstützung, auch für wiederkehrende Ausgaben, um die Haushaltsstabilität und das weitere Funktionieren des ukrainischen Staates sicherzustellen ;

b)

durch den Krieg beschädigte Infrastrukturen wie Energieinfrastruktur, Wassersysteme, interne und grenzüberschreitende Verkehrsnetze, einschließlich Eisenbahnen, Straßen, Brücken und Grenzübergänge sowie Bildungs- und Kulturinfrastrukturen wiederaufzubauen und zu modernisieren und moderne, verbesserte und resiliente Infrastrukturen zu fördern; Kapazitäten für die Nahrungsmittelerzeugung wiederherzustellen; bei der Bewältigung sozialer und gesundheitlicher Herausforderungen und der Verbesserung und Stärkung der Sozialsysteme und ihrer Zugänglichkeit, auch im Hinblick auf die psychologische und psychosoziale Rehabilitation, Hilfe zu leisten, insbesondere für bestimmte vom Krieg betroffene Gruppen wie Kriegsveteranen, Binnenvertriebene, Alleinerziehende, Verwitwete, Waisen, Kinder, insbesondere solche ohne elterliche Fürsorge, einschließlich Kindern in oder aus Heimen, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit durch den Krieg verursachten langfristigen Gesundheitsproblemen, Minderheiten , junge und ältere Menschen und andere gefährdete Personen;

ba)

die Cybersicherheit und -verteidigung sowie die Resilienz gegen Desinformation, ausländische Informationsmanipulation und Einmischung zu stärken; zur Minenräumung und Dekontaminierung beizutragen, um die Erholung und den Wiederaufbau zu unterstützen;

c)

den Übergang zu einer nachhaltigen , klimaneutralen und inklusiven Wirtschaft und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu fördern; die Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der Union zu unterstützen; die soziale Infrastruktur wie Wohnungen, soziale Einrichtungen sowie Sport-, Jugend und Gesundheitseinrichtungen mit besonderem Schwerpunkt auf Traumabehandlung , Schulen und Hochschuleinrichtungen unter Berücksichtigung der lokalen Sicherheitsanforderungen , sowie die Forschungsinfrastruktur instandzusetzen, wiederaufzubauen und zu verbessern; die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Inklusion mit besonderem Augenmerk auf Frauen , Mädchen und jungen Menschen zu stärken, unter anderem durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Umschulung und Weiterbildung, Austauschprogramme für Studierende, Forscher und Beamte sowie Beschäftigungspolitik, auch für Forscher;

ca)

die Kultur und das kulturelle Erbe zu fördern; strategische Wirtschaftszweige zu stärken; einen institutionellen Rahmen für Investitionen und Wettbewerb zu fördern, um Privatpersonen, Kleinstunternehmen, Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen in die Lage zu versetzen, moderne und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, um so die Kapazität der Ukraine zur nachhaltigen Verarbeitung ihrer natürlichen Ressourcen und zur Vermarktung von Mehrwertprodukten zu steigern; eine nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Aquakultur und Fischerei zu unterstützen; die Finanzmärkte der Ukraine umzustrukturieren, einschließlich des Bankensektors und der Kapitalmärkte, um den Zugang zu Krediten und Versicherungsschutz zu verbessern; die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu erhöhen; die Fähigkeit der Ukraine, Handel zu betreiben, zu stärken; Schritte zur Neuausrichtung der ukrainischen Wirtschaft von einem ressourcenorientierten Modell zu einem wettbewerbsfähigen Rahmen nach dem Vorbild der Mitgliedstaaten zu unternehmen, um die Wirtschaft zu diversifizieren und von der starken Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen wegzukommen;

d)

die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter zu stärken, unter anderem durch die Stärkung der demokratischen Institutionen, insbesondere der Werchowna Rada, sowie der regionalen und kommunalen Vertretungsgremien, und ihrer Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die Verteilung öffentlicher Mittel und den Zugang zu diesen Mitteln ; eine unabhängige Justiz und eine stärkere Sicherheit zu fördern und die Bekämpfung von Betrug, Korruption und Korruption auf hoher Ebene , organisierter Kriminalität , Günstlingswirtschaft, oligarchischen Strukturen und Geldwäsche, aggressiver Steuerplanung, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sowie illegalem Waffenhandel zu stärken ; die Grundsätze einer freien Marktwirtschaft, die durch freien und unverfälschten Wettbewerb gekennzeichnet ist, der alle wettbewerbswidrigen Praktiken ausschließt, uneingeschränkt einzuhalten; die Einhaltung des Völkerrechts zu stärken ; die Medienfreiheit und -unabhängigkeit und die akademische Freiheit zu stärken sowie günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen; den sozialen Dialog und die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu fördern; Nichtdiskriminierung und Toleranz zu fördern, um die Achtung der Rechte sämtlicher Minderheiten, einschließlich ethnischer und religiöser Minderheiten sowie LGBTI-Personen, und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter , des Gender-Mainstreaming und die allgemeine Autonomie und Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen sowie die Rechte von Kindern und von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen und zu stärken; die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern , den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Zivilgesellschaft und von jungen Menschen an Entscheidungsprozessen und der öffentlichen Kontrolle sicherzustellen und Transparenz, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch in den Bereichen öffentliche Finanzverwaltung, öffentliches Beschaffungswesen und staatliche Beihilfen, zu unterstützen; Initiativen , Einrichtungen und Organisationen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung von Demokratie, internationaler Gerichtsbarkeit und Korruptionsbekämpfung in der Ukraine beteiligt sind;

da)

die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ukrainische Binnenvertriebene und Personen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, in ihre Heimat zurückkehren und wieder in das soziale und wirtschaftliche Leben des Landes integriert werden können; Bedingungen für die Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen, unter anderem durch die von der Union unterstützten Bildungsprogramme, um gegebenenfalls die durch die Kriegsumstände entstandene Bildungslücke zu schließen; auf die Bedürfnisse junger Kriegsveteranen einzugehen, indem Möglichkeiten zur sozialen Integration und zur Bewältigung kriegsbedingter Traumata geschaffen werden;

e)

im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris einen nachhaltigen grünen Wandel in allen Wirtschaftszweigen , einschließlich des Übergangs der Ukraine zur Klimaneutralität, zu fördern und zu stärken; das Bewusstsein für und die Bekämpfung von Umweltkriminalität durch die vollständige Umsetzung des Kiew-Protokolls zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen zu verbessern und die Einhaltung des Naturschutzrechts sicherzustellen; den digitalen Wandel als Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und inklusiven Wachstums zu fördern; die ökologische Sanierung nach den durch den Krieg verursachten Umweltschäden sicherzustellen und einen Beitrag zur Dekontaminierung, zur Minenräumung und zur Beseitigung anderer explosiver Überreste des Krieges sowie der durch militärische Aktivitäten verursachten Öl- oder Chemieverschmutzung zu leisten; einen Beitrag zu den Bemühungen um die Dokumentation, Kartierung und Messung der Schäden und der damit verbundenen Folgen zu leisten;

f)

politische und administrative Dezentralisierung und die lokale Entwicklung zu unterstützen , insbesondere durch die Sicherstellung einer sinnvollen Konsultation und gleicher Bedingungen für alle Regierungsebenen beim Zugang zu den Mitteln durch offene, faire, neutrale und transparente Verfahren ;

fa)

grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten in Bereichen wie Handel, Umweltschutz und Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu unterstützen.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Ukraine für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Zusammenarbeit ist bedarfsorientiert und beruht auf der wirksamen und effizienten Zuweisung und Verwendung der Mittel. Mit der Fazilität wird eine übermäßige sektorale oder geografische Konzentration der Mittelzuweisung und -verwendung verhindert und eine angemessene geografische Ausgewogenheit der Projekte sichergestellt.

(2)   Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Tätigkeiten, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(3)   Um die Komplementarität und Effizienz ihrer Maßnahmen und Initiativen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und anderen Hilfen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie internationalen Organisationen und den entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Gebern außerhalb der Union im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene und durch die Harmonisierung von Strategien und Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.

(4)    Die Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität entsprechen – soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist – den Klima- und Umweltstandards der Union . Bei diesen Tätigkeiten werden Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz und -erhaltung , Menschenrechte, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und gegebenenfalls Katastrophenvorsorge und die Sicherheit der Energieinfrastruktur durchgängig berücksichtigt und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei werden „verlorene Investitionen“ vermieden, und die Aktivitäten müssen so weit wie möglich mit dem Grundsatz „Verursache keinen Schaden“ sowie mit dem dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegenden Prinzip der Nachhaltigkeit vereinbar sein und sich an dem Grundsatz „Niemanden zurücklassen“ orientieren . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um für jeden dieser Grundsätze Leitlinien und Methoden zur Unterstützung der Ukraine bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans auszuarbeiten.

(5)   Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine und dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris unvereinbar sind oder Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt , das Klima oder die biologische Vielfalt haben, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die durch den Krieg beschädigte Infrastruktur auf widerstandsfähige Weise wiederaufzubauen und zu modernisieren und die Natur zu rehabilitieren , und Tätigkeiten berücksichtigt werden, die gegebenenfalls mit zweckmäßigen Maßnahmen einhergehen, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

(6)   Im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip der EU und dem Europäischen Verhaltenskodex gewährleistet die Kommission, dass wichtige Interessenträger, einschließlich der Werchowna Rada, lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ordnungsgemäß und auf faire Weise konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und den sie begleitenden Überwachungs -, Kontroll- und Bewertungsprozessen sinnvoll mitwirken können. Durch diese Beteiligung soll der Pluralismus der ukrainischen Gesellschaft und Geschäftswelt repräsentiert und die verschiedenen Gemeinschaften in der Ukraine einbezogen werden.

Besonderes Augenmerk legt die Kommission auf die Beteiligung von Frauen an den Konsultationen sowie auf die Einbeziehung schutzbedürftiger Gruppen, wie Kriegsveteranen und Menschen mit Behinderungen. Die Kommission fördert insbesondere die Einbeziehung der Werchowna Rada sowie regionaler oder lokaler Vertretungsorgane und Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und unter Berücksichtigung eines Bottom-up-Ansatzes. Die Kommission stellt sicher, dass die Werchowna Rada vor der Einreichung des Ukraine-Plans bei der Kommission in angemessener Weise zum gesamten Plan konsultiert wird und in der Lage ist, während und nach der Laufzeit der Fazilität ihren Untersuchungs- und Überwachungspflichten in vollem Umfang nachzukommen .

Die Kommission bewertet fortlaufend, inwieweit die Beteiligung von Interessenträgern fair und repräsentativ für den Interessenpluralismus in der ukrainischen Gesellschaft und Wirtschaft ist, indem sie insbesondere prüft, ob Interessenträger unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen oder gegensätzlichen Interessen angemessen konsultiert wurden. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten. Die Kommission stellt sicher, dass die ukrainische Zivilgesellschaft in der Lage ist, der Kommission alle von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten über geeignete ständige Kanäle und Plattformen direkt zu melden.

(7)   Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe sicher , unter anderem indem sie die vollständige Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus sowie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert. Die Kommission macht Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung über ein einziges Webportal öffentlich zugänglich , wobei sie gewährleistet, dass die Angaben aktuell, leicht zugänglich, in maschinenlesbarem Format und vergleichbar sind . Die Namen bzw. die Rechtsform der 2 000 größten Endempfänger und aller Endempfänger, die kumulierte Beträge von mehr als 100 000 EUR erhalten haben, werden veröffentlicht.

Artikel 4a

Verhältnis zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union

(1)     Die Fazilität ersetzt schrittweise und so bald wie möglich die bilaterale Mittelzuweisung an die Ukraine im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) und die in Form einer Makrofinanzhilfe geleistete Unterstützung.

(2)     Die Ukraine kommt weiterhin für eine Unterstützung im Rahmen regionaler, grenzübergreifender, thematischer und Krisenreaktionsprogramme des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sowie anderer Instrumente der Union in Betracht. Die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung schließt nicht aus, dass die Ukraine in Zukunft für eine Finanzierung im Rahmen der IPA-Verordnungen infrage kommt. Die Kommission sorgt für die Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen der Fazilität und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

(3)     Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 und in den Anwendungsbereich der Europäischen Friedensfazilität fallen, werden nicht im Rahmen der Fazilität finanziert.

(4)     Die Kommission sorgt für Komplementarität und Synergien zwischen der Fazilität und anderen Programmen der Union, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

Artikel 5

Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union

(1)   Eine Vorbedingung für die Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen aufrechterhält, entwickelt und achtet , einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems auf allen Regierungsebenen, das die Rechte und Vorrechte einer demokratischen Opposition, angemessene Kontrollen und Gegenkontrollen, darunter Medienfreiheit, transparente und institutionelle Mittelzuweisungen, Mechanismen und Institutionen zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, Rechtsstaatlichkeit sowie freie und faire Wahlen im Einklang mit der Verfassung der Ukraine sicherstellt . Außerdem garantiert die Ukraine weiterhin die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte , und arbeitet auf eine stärkere Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen hin .

(2)   Die Kommission überwacht die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung im Vorfeld von Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen der Fazilität und während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass diese Vorbedingung nicht erfüllt ist, und insbesondere die Zahlungen gemäß Artikel 25 aussetzen, unabhängig davon, ob die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission auch die Umstände in der Ukraine und die Folgen der dortigen Anwendung des Kriegsrechts. Die Bewertung der Kommission wird gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

KAPITEL II

Finanzierung und Durchführung

Artikel 6

Mittelausstattung

(1)   Die Mittel für die Durchführung der Ukraine-Fazilität werden gemäß Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Verfügung gestellt, wobei die folgende vorläufige Aufteilung vorgesehen ist:

a)

75  % in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Kapitel III dieser Verordnung, wovon mindestens 15 % auf den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf der subnationalen Gebietskörperschaften der Ukraine wie Regionen, Städte und lokale Gemeinschaften entfallen;

b)

16 % für Ausgaben gemäß Kapitel IV,

c)

8  % für Ausgaben gemäß Kapitel V,

d)

bis zu 1 % für Ausgaben gemäß Absatz 5 dieses Artikels.

(2)   Die finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III in Form eines Darlehens steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe von bis zu 50 000 000 000 EUR zur Verfügung.

Bei der Gesamthöhe der Auszahlungen der Darlehen werden die gemäß Absatz 1 bereitgestellten Beträge und der in Absatz 3 genannte Betrag berücksichtigt.

(3)   Die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 50 000 000 000 EUR nicht überschreiten. Die Beträge werden von der Haushaltsbehörde jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus aus der Ukraine-Reserve in den Unionshaushalt eingestellt. Der Eingliederungsplan für die Ukraine-Reserve besteht aus zusätzlichen Haushaltslinien, die den einzelnen Säulen entsprechen, in die die vorliegende Verordnung gegliedert ist.

(4)   Zusätzliche Beiträge zur Finanzierung der Unterstützung gemäß Absatz 1 können gemäß Artikel 7 bereitgestellt werden.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Expertentreffen, Konsultationen mit den ukrainischen Behörden, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, darunter lokale und regionale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich inklusiver Outreach-Maßnahmen und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie eng in Bezug zu den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität am Sitz und in den Delegationen der Union entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und unabhängiges Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Artikel 7

Zusätzliche Finanzmittel für die Fazilität

(1)   Zusätzliche Finanzbeiträge zu einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Säulen können von Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern geleistet werden , ohne an die in Artikel 6 Absatz 1 genannte vorläufige Aufteilung gebunden zu sein . Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben  d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder im Rahmen jedes anderen Rechtsakts der Union bezüglich der Verantwortung Russlands für die der Ukraine zugefügten Schäden, eingehen, werden den in Artikel 6 genannten Mitteln hinzugefügt. Insbesondere und vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Regeln des Völkergewohnheitsrechts können alle von der Russischen Föderation und anderen Staaten, Einrichtungen oder Einzelpersonen, die direkt mit dem Angriffskrieg Russlands in Verbindung gebracht werden, eingezogenen Vermögenswerte sowie deren Erlöse oder alle Erlöse aus der Verwaltung der im Rahmen restriktiver EU-Maßnahmen eingefrorenen Vermögenswerte der Russischen Föderation auch als zusätzliche Beträge in Form externer zweckgebundener Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gemäß eines künftig zu erlassenden einschlägigen Rechtsakts der Union vereinnahmt werden und werden in Form von Finanzhilfen verwendet.

(2)   Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Beiträge erfolgt nach den Regeln und Bedingungen, die für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrag gelten.

(3)   Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten nach Kapitel IV werden im Einklang mit Artikel 28 geleistet.

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Die Fazilität wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entweder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt.

(2)   Unionsmittel können in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Budgethilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, Mischfinanzierungsmaßnahmen und finanziellem Beistand.

(3)   Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen der Fazilität kombinieren, werden im Einklang mit den in Titel X, insbesondere Artikel 208 und Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds, eine multilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine bilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie Entwicklungsbanken die Gegenpartei der Haushaltsgarantie oder die mit der Umsetzung von Finanzinstrumenten betraute Stelle sein. Nach Möglichkeit wird die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität durch zusätzliche Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt, die entweder von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.

Artikel 9

Rahmenabkommen

(1)   Die Kommission schließt mit der Ukraine ein Rahmenabkommen über die Durchführung der Fazilität, in dem spezifische Regelungen für die Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel sowie zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten festgelegt werden. Das Rahmenabkommen wird durch Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 10 und Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 21 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung der Finanzierung im Rahmen der Fazilität festgelegt werden. Dieses Rahmenabkommen, einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen, wird unverzüglich und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

(2)   Mit Ausnahme der Brückenfinanzierung nach Artikel 24 werden der Ukraine Finanzmittel erst nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und der geltenden Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen gewährt.

(3)   Das Rahmenabkommen, die Finanzierungsvereinbarungen und die Darlehensvereinbarung mit der Ukraine insgesamt sowie die Verträge und Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, stellen sicher, dass die in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden können.

(4)   Das Rahmenabkommen enthält insbesondere detaillierte Bestimmungen in Bezug auf

a)

die Verpflichtung der Ukraine, die Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Betrugsbekämpfung und die Einrichtung von effizienteren und wirksameren Kontrollsystemen , einschließlich geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, voranzutreiben sowie die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, oligarchischen Strukturen, unangemessener regionaler oder sektoraler Konzentration der Zuweisung oder Verwendung der Mittel, Missbrauch öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug , aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln zu verstärken,

b)

die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der Unionsmittel im Rahmen der Fazilität sowie von Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit,

ba)

die Einsetzung von Begleitausschüssen nach dem Vorbild des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften nach den bewährten Verfahren für die Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Fortschrittsberichten, Überwachung und Bewertung von Projekten, Maßnahmen und Tätigkeiten,

c)

Kontrollanforderungen für die Freigabe der Finanzmittel an die Ukraine,

d)

Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947,

e)

die Anerkennung der Zuständigkeiten des in Artikel 34 genannten Prüfungsausschusses und die Modalitäten der Zusammenarbeit des Prüfungsausschusses mit der Ukraine,

f)

die Verpflichtung für Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der Fazilität ausführen, den Prüfungsausschuss, die Kommission , das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten,

g)

das Recht der Kommission, die von den ukrainischen Behörden durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Fazilität während des gesamten Projektzyklus , darunter unter anderem Verfahren zur Projektauswahl und -vergabe, auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter daran teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Maßnahmen abzugeben, wobei sich die ukrainischen Behörden verpflichten, diese Empfehlungen der Kommission umzusetzen und über diese Umsetzung Bericht zu erstatten,

h)

die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verpflichtungen, einschließlich präziser Regeln und Fristen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang für die Kommission und das OLAF,

i)

die Verpflichtung der Ukraine, der Kommission die in Artikel 26 genannten Daten in einem maschinenlesbaren Format und auf einem zentralen Webportal auf elektronischem Wege zu übermitteln,

j)

ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Auszahlungsanträge für die Unterstützung in Darlehensform unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 unter dem verfügbaren Darlehensbetrag fallen.

Artikel 10

Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Für die Kapitel III und V werden Finanzierungsvereinbarungen geschlossen , in denen messbare qualitative und quantitative Schritte im Zusammenhang mit der Auszahlung von Mitteln im Rahmen dieser Verordnung festgelegt werden . Darin werden die Zuständigkeiten und Pflichten der Ukraine bei der Ausführung von Unionsmitteln, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, festgelegt. Sie enthalten ferner die Bedingungen für die Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, auch in Bezug auf die Durchführung des in Artikel 9 genannten Rahmenabkommens, einschließlich der internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. In den Finanzierungsvereinbarungen werden auch die Rechte und Pflichten der Union festgelegt. Sie werden gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(2)   Die Finanzierungsvereinbarungen enthalten Vorschriften über die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Tätigkeiten und die Erfüllung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bedingungen.

Artikel 11

Regeln für die Förderfähigkeit von Personen und Einrichtungen, Herkunft der Lieferungen und Materialien und Beschränkungen im Rahmen der Fazilität

(1)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

a)

Mitgliedstaaten, Ukraine, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Länder, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

b)

Länder, mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.

Die Kommission beschließt nach Anhörung der Ukraine über den gegenseitigen Zugang.

(3)   Alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, die Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 7 vorgesehenen Beschränkungen.

(4)   Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 7 genannten Regeln.

(5)   Im Falle von Maßnahmen‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt werden, oder von Maßnahmen, die von ukrainischen Stellen gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels auch die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen oder der Ukraine, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen, die in den mit diesen Stellen unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und Vertragsunterlagen gebührend berücksichtigt werden.

(6)   Wenn zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 7 in Form externer zweckgebundener Einnahmen bereitgestellt werden, gelten die in der Vereinbarung mit der Person, die den zusätzlichen Beitrag leistet, festgelegten Förderfähigkeitsbestimmungen in Verbindung mit den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen.

(7)   Die Förderfähigkeitsbestimmungen und der Ursprung von Lieferungen und Materialien gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie die Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Vergabeverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien in folgenden Fällen beschränkt werden:

a)

wenn diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und/oder Ziele der Maßnahme oder des bestimmten Gewährungsverfahrens notwendig sind und/oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind;

b)

wenn die Maßnahme oder das bestimmte Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten , vor allem, wenn die Gefahr der Einflussnahme durch Regierungen von Staaten besteht, die als systemische Rivalen der Union eingestuft sind .

(8)   Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

Artikel 12

Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Überschüsse aus der Haushaltsgarantie, Rückzahlungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden bzw. ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

(2)   Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen , einschließlich der betreffenden Beträge .

(3)   Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.

(4)   Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Einnahmen und Rückzahlungen aus nach dieser Verordnung geschaffenen Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.

(5)   Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.

(6)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Jahrestranchen erfolgen.

Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen.

Artikel 13

Außerordentliche Finanzierung

(1)   Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn eine deutliche Verschärfung des Krieges es der Ukraine unmöglich macht, die an die Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen, kann die Fazilität der Ukraine außerordentliche Finanzierung gewähren, um ihre makrofinanzielle Stabilität sicherzustellen und die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu fördern. Diese außerordentliche Finanzierung endet, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich wird.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zur Festlegung einer außerordentlichen Finanzierung der Ukraine im Rahmen der Fazilität zu ergänzen , wenn sie feststellt, dass die Ukraine aufgrund solcher hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umstände nicht in der Lage ist, die an die Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

(3)   Die außerordentliche Finanzierung unterliegt in jedem Fall der in Artikel 5 genannten Vorbedingung und wird aus den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 genannten Mitteln finanziert.

KAPITEL III

Säule I: Ukraine-Plan

Artikel 14

Verhältnis des Ukraine-Plans zu den Säulen der Fazilität

(1)   Der Ukraine-Plan (im Folgenden „Plan“) bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

(2)   Der Ukraine-Plan bildet die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der ersten Säule der Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und gemäß diesem Kapitel. Er dient auch als Richtschnur für die Unterstützung im Rahmen der Säulen II und III der in den Kapiteln IV und V genannten Fazilität.

Artikel 15

Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen des Ukraine-Plans

(1)   Der Ukraine-Plan enthält die in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen integrierte Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets, das auch öffentliche Programme umfassen kann, die Anreize für private Investitionen schaffen sollen. Im Ukraine-Plan wird die Höhe der finanziellen Unterstützung festgelegt, die zur Unterstützung der makrofinanziellen Stabilität im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a beiträgt, sowie die Höhe der finanziellen Unterstützung, die zur Unterstützung von Reformen und Investitionen im Sinne der anderen Absätze des Artikels 3 beiträgt.

(2)   Die Fazilität stellt Finanzierungen im Rahmen dieses Kapitels bereit, sofern die Bedingungen des Plans, die als in den Finanzierungsvereinbarungen vereinbarte messbare qualitative oder quantitative Schritte konzipiert sind, zufriedenstellend erfüllt sind. Diese Bedingungen spiegeln die verschiedenen Ziele der Fazilität gemäß Artikel 3 und die in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätze wider und umfassen Auflagen in Bezug auf wesentliche Anforderungen wie die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität, die Haushaltsaufsicht und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Bedingungen für die Durchführung der im Plan vorgesehenen Reformen und Investitionen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Beträge und die einschlägigen Beiträge gemäß Absatz 4 des genannten Artikels.

(4)   Ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(5)   Der Ukraine-Plan trägt zu allen bzw. zu einer bedeutenden Teilmenge der Reformprioritäten bei , die im Zusammenhang mit dem Weg des Beitritts der Ukraine, wie in der Stellungnahme der Kommission und dem Analysebericht dargelegt, und dem Assoziierungsabkommen, das ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommens umfasst, festgelegt wurden , und steht mit diesen Prioritäten im Einklang . Er muss auch zu dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan beitragen und mit diesen im Einklang stehen.

Artikel 16

Inhalt des Ukraine-Plans

(1)   Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, legt die Ukraine der Kommission einen Ukraine-Plan vor.

(2)   Der Ukraine-Plan enthält insbesondere die folgenden Elemente, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:

a)

Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen auf bedarfsorientierte, kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union sowie der Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 2, sodass der Ukraine-Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft , einer Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zu spürbaren Fortschritten der Ukraine bei der Angleichung an die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Standards der Union führt;

aa)

eine Erläuterung, wie der Ukraine-Plan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen beiträgt, die in der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union offiziell angenommenen Dokumenten genannt werden;

b)

eine Erläuterung, inwiefern der Plan und seine Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 4 sowie den Anforderungen , Plänen und Programmen gemäß Artikel 15 im Einklang stehen;

c)

einen vorläufigen Zeitplan ▌ sowie die messbaren geplanten qualitativen und quantitativen Schritte, die bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen sind;

ca)

messbare und erreichbare Etappenziele und Zielvorgaben, eine vorläufige Ex-ante-Kostenberechnung sowie eine Erläuterung, inwiefern diese Maßnahmen mit den Anforderungen von Artikel 15 und insbesondere dessen Absatz 3 im Einklang stehen;

d)

die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung des Ukraine-Plans, die wirksame Berichterstattung über den Ukraine-Plan und die wirksame Evaluierung des Ukraine-Plans durch die Ukraine, einschließlich der vorgeschlagenen messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der entsprechenden Indikatoren sowie der vorgeschlagenen umfassenden und rechtzeitigen Beteiligung der Werchowna Rada und der Begleitausschüsse gemäß Artikel 17a ;

e)

eine Erläuterung, wie der Plan dem durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Erholungs-, Wiederherstellungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und durch ihn dadurch deren inklusive wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung gefördert wird und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Standards der Union unterstützt werden; bei dieser Erläuterung wird den Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Regierungsebenen Rechnung getragen; eine Erläuterung der Methodik und der Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie der Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene und für die demokratische Kontrolle, insbesondere den rechtzeitigen und gleichberechtigten Zugang der einschlägigen subnationalen Gebietskörperschaften zu Informationen und Mitteln ; die Methodik zur Verfolgung der damit verbundenen Ausgaben; eine Erläuterung, wie mit dem Plan sichergestellt wird, dass die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen; bei dieser Erläuterung werden auch Twinning und Städtepartnerschaften sowie Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und Programme im Rahmen von Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und der Ukraine berücksichtigt.

f)

für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung des Ukraine-Plans, eine Zusammenfassung der im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Werchowna Rada, lokaler und regionaler Vertretungsorgane und lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie die Beiträge dieser Interessenträger in den Ukraine-Plan einfließen;

g)

eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen des Ukraine-Plans zu Folgendem beitragen sollen:

Verwirklichung von Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen, insbesondere durch die Angleichung an die Klima- und Umweltstandards der Union sowie durch einschlägige Gesetzgebungsinitiativen und Reformen, wobei auch zu erläutern ist, wie die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, soweit dies möglich ist, sichergestellt wird;

Förderung der Rechtsstaatlichkeit;

Verwirklichung soziale Ziele, darunter die Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, zum Beispiel von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, und die Sicherstellung des Kindeswohls;

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, einschließlich des Schutzes und der Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung und den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen;

h)

eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen der Ukraine zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption , Korruption auf hoher Ebene und Interessenkonflikten sowie zur wirksamen Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, und der Vorkehrungen zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Programme der Union oder durch Geber sowie zur Sicherstellung einer raschen justiziellen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten ;

ha)

eine Erläuterung, wie die Ukraine einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen hat, indem sie Standards anwendet, die mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Standards vergleichbar sind;

i)

sonstige sachdienliche Informationen.

(3)   Der Ukraine-Plan ist ergebnisorientiert und enthält messbare Indikatoren , wie gegebenenfalls zentrale Leistungsindikatoren, für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

Artikel 17

Ausarbeitung und Vorlage des Ukraine-Plans

(1)   Der Ukraine-Plan wird von der ukrainischen Regierung ausgearbeitet und von der Werchowna Rada genehmigt, der eine angemessene Frist für die Prüfung des Gesetzesentwurfs eingeräumt wird . Die Ukraine bemüht sich, der Kommission den Plan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Die Ukraine kann der Kommission einen Planentwurf vorlegen. Die Kommission übermittelt diesen Planentwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Plans gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Ukraine insbesondere die einschlägigen Entschließungen der Werchowna Rada und die Lage in den regionalen, lokalen und städtischen Gebieten der Ukraine und trägt dem besonderen Erholungs-, Wiederaufbau-, Reform-, Modernisierungs- und Dezentralisierungsbedarf dieser Gebiete Rechnung.

(3)   Die Ausarbeitung und Umsetzung des Ukraine-Plans erfolgt in Absprache mit regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden , einschließlich einschlägiger Fachministerien, sowie der Zivilgesellschaft und der Fachwelt im Einklang mit dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und unter Berücksichtigung eines Bottom-up Ansatzes. Im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip der Union und dem Europäischen Verhaltenskodex stellen die Ukraine und die Kommission sicher, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft ordnungsgemäß konsultiert und in den Prozess einbezogen werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie an der Konzeption und Umsetzung des Ukraine-Plans wesentlich mitwirken können.

Artikel 17a

Beteiligung der Werchowna Rada und Pflicht in Bezug auf die Begleitausschüsse bei der Umsetzung und Evaluierung des Ukraine-Plans

(1)     Im Anschluss an die Vorlage des Ukraine-Plans stellt die ukrainische Regierung der Werchowna Rada und der Öffentlichkeit regelmäßig sowie umfassend und rechtzeitig Zusammenfassungen sämtlicher einschlägiger Informationen über die Umsetzung des Ukraine-Plans zur Verfügung, insbesondere im Zusammenhang mit Änderungen des Ukraine-Plans gemäß Artikel 20. Die ukrainische Regierung erstattet vierteljährlich persönlich in den Plenarsitzungen der Werchowna Rada Bericht.

(2)     Im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip der Union und dem Europäischen Verhaltenskodex richtet die ukrainische Regierung Begleitausschüsse ein, an denen eine Vielzahl unterschiedlicher Interessenträger, darunter nichtstaatliche Organisationen, beteiligt sind und die durch ein spezifisches Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit diesen nichtstaatlichen Organisationen unterstützt werden. Die Begleitausschüsse werden regelmäßig über den Stand der Umsetzung des Ukraine-Plans und die Evaluierung seiner Maßnahmen unterrichtet. Zu diesem Zweck werden ihnen rechtzeitig umfassende und einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt, für deren Verarbeitung ihnen ausreichend Zeit eingeräumt wird. Die Stellungnahmen der Begleitausschüsse werden an die Kommission weitergeleitet, die sie unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zur Verfügung stellt.

(3)     Auf gut begründeten Antrag der Begleitausschüsse fordert die ukrainische Regierung oder gegebenenfalls die Kommission Prüfungen oder externe Evaluierungen einer oder mehrerer Maßnahmen des Ukraine-Plans an, wobei diese Prüfungen und Evaluierungen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d verfügbaren Mitteln finanziert werden.

Artikel 18

Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission

(1)   Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit des Ukraine-Plans oder gegebenenfalls der Änderung dieses Plans gemäß Artikel 20 und kann, falls angezeigt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 erlassen . Bei der Vornahme dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine und kann Bemerkungen abgeben oder zusätzliche Informationen anfordern.

(2)   Bei der Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Festlegung des der Ukraine zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über die Ukraine, die Begründung und die von der Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 2 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die in Artikel 15 Absatz 5 aufgeführten Informationen.

(3)   Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)

ob der Plan den in Artikel 3 genannten Zielen auf bedarfsorientierte, kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Weise Rechnung trägt, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Konvergenz mit der Union sowie der Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 , sodass der Plan insgesamt zu einem nachhaltigen Wachstum der ukrainischen Wirtschaft , einer Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zu spürbaren Fortschritten der Ukraine bei der Angleichung an die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Standards der Union führt;

aa)

ob der Ukraine-Plan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen beiträgt, die in der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union offiziell angenommenen Dokumenten genannt werden;

ab)

ob der Ukraine-Plan und seine Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 4 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 15 im Einklang stehen;

b)

ob der Plan dem durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bedingten Erholungs-, Wiederherstellungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und durch ihn deren wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung gefördert wird und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Standards der Union unterstützt werden; ob die Methodik und die Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie die Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene und für die demokratische Kontrolle, insbesondere den rechtzeitigen und gleichberechtigten Zugang der zuständigen subnationalen Gebietskörperschaften zu Informationen und Mitteln, angemessen sind; ob die Methodik zur Verfolgung der damit zusammenhängenden Ausgaben für die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte angemessen ist und ob diese Projekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen;

ba)

ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz, zum grünen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen zu leisten, und ob auf diese Maßnahmen ein Betrag entfallen soll, der auf der Grundlage der in einem Anhang dieser Verordnung dargelegten Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben mindestens 20 % der Gesamtausstattung des Plans ausmacht;

bb)

ob die im Ukraine-Plan enthaltenen Maßnahmen mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, soweit dies möglich ist, und dem Grundsatz „Niemanden zurücklassen“ vereinbar sind und ob keine der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen mit dem Nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine, falls vorhanden, oder mit dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris unvereinbar sind und durch keine der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen Investitionen in fossile Brennstoffe gefördert werden;

bc)

ob der Ukraine-Plan geeignet ist, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft zu fördern und ob er darauf abzielt, die Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung und den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen zu schützen und zu fördern;

c)

ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, eine wirksame Überwachung des Ukraine-Plans und etwaiger Aktualisierungen, eine wirksame Berichterstattung über den Ukraine-Plan und etwaige Aktualisierungen und eine wirksame Umsetzung des Ukraine-Plans und etwaiger Aktualisierungen zu gewährleisten , insbesondere was eine umfassende und rechtzeitige Einbeziehung der Werchowna Rada und der Begleitausschüsse gemäß Artikel 17a betrifft und einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der entsprechenden Indikatoren , und ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt werden ;

d)

ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption , oligarchische Strukturen und Interessenkonflikte wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, und durch sie die Verhinderung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme sowie durch andere Geber sichergestellt wird ;

da)

ob die Beiträge im Rahmen der im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Werchowna Rada, lokaler und regionaler Vertretungsorgane und lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, tatsächlich im Ukraine-Plan Berücksichtigung finden.

(4)   Bei der Bewertung des von der Ukraine vorgelegten Ukraine-Plans kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.

Artikel 19

Delegierter Rechtsakt mit zusätzlichen Bestimmungen

(1)   Im Falle einer positiven Bewertung des von der Ukraine vorgelegten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls seiner gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder 2 vorgelegten Änderung ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angelegenheiten zu erlassen .

(2)   Der delegierte Rechtsakt enthält für den aus der Fazilität zu finanzierenden Teil die von der Ukraine durchzuführenden Reformen und Investitionen, die Bedingungen des Plans gemäß Artikel 15 Absatz 2, einschließlich des vorläufigen Zeitplans , die Etappenziele und Zielvorgaben, die für die Auszahlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 genannten Beträge erreicht werden müssen, sowie die einschlägigen Beiträge nach Absatz 4 jenes Artikels.

(3)   Der delegierte Rechtsakt nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:

a)

die indikative nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und den Richtbetrag der Unterstützung in Darlehensform, die in gemäß Artikel 15 strukturierten Tranchen auszuzahlen sind, sobald die Ukraine die einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ukraine-Plans festgelegt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat;

b)

die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und den Betrag der Unterstützung in Darlehensform, die in Form einer Vorfinanzierung gemäß Artikel 23 zu zahlen sind , und deren Zweck ;

c)

die Frist für den Abschluss der endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte sowohl für Investitionsprojekte als auch für Reformen, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden sollte;

d)

die Vorkehrungen und den Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Ukraine-Plans , insbesondere die Beteiligung der Werchowna Rada und der Begleitausschüsse gemäß Artikel 17a sowie gegebenenfalls die Maßnahmen, die zur Einhaltung von Artikel 33 erforderlich sind;

e)

die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele;

f)

die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.

(3a)     Bewertet die Kommission den Ukraine-Plan negativ, so übermittelt sie innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vorschlags durch die Ukraine eine hinreichend begründete Bewertung. Auf Einladung des Europäischen Parlaments erscheint die Kommission vor den zuständigen Ausschüssen, um die negative Bewertung des Ukraine-Plans zu erläutern. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung einschlägige und umfassende Informationen.

Artikel 20

Änderungen des Ukraine-Plans

(1)    Die ukrainische Regierung kann nach Konsultation der Werchowna Rada und der in Artikel 17a genannten Begleitausschüsse Änderungen des Ukraine-Plans vorschlagen. In diesem Fall kann die Ukraine bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Unterbreitung eines Vorschlags zur vollständigen oder teilweisen Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts stellen.

(2)   Die Kommission kann nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates im Einvernehmen mit der Ukraine den in Artikel 19 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt ändern, vor allem, um Änderungen der verfügbaren Beträge, insbesondere aufgrund zusätzlicher Beiträge der Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu berücksichtigen.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der Ukraine angeführten Gründe eine Änderung des Ukraine-Plans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten Ukraine-Plan gemäß Artikel 18 und legt einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts vor.

Artikel 20a

Fortschrittsanzeiger für die Ukraine im Hinblick auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Angelegenheiten

(1)     Die Kommission erstellt einen Fortschrittsanzeiger für den Ukraine-Plan (im Folgenden „Fortschrittsanzeiger“), in dem die Fortschritte bei der Umsetzung des Ukraine-Plans für jedes der in Artikel 3 genannten Ziele sowie die soziale, wirtschaftliche und ökologische Lage in der Ukraine und die Fortschritte bei der Angleichung an die Standards der Union angezeigt werden.

(2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem die einzelnen Elemente des Anzeigers festgelegt werden, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Ukraine-Plans gemäß Absatz 1, die soziale, wirtschaftliche und ökologische Lage in der Ukraine und die Fortschritte bei der Angleichung an die Standards der Union anzuzeigen.

(3)     Der Anzeiger muss bis Juli 2024 betriebsbereit sein und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert. Der Anzeiger wird online öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 21

Darlehensvereinbarungen, Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)   Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)   Nach Erlass des in Artikel 19 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts schließt die Kommission mit der Ukraine eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die genauen Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen festgelegt, auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre. Zusätzlich zu den in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig die folgenden Angaben:

a)

den Darlehensbetrag in Euro,

b)

die durchschnittliche Laufzeit,

c)

die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet werden, und den Bereitstellungszeitraum des Darlehens,

d)

die Höchstzahl der Tranchen sowie einen klaren und präzisen Tilgungsplan.

(3)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen der Fazilität gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt.

(4)   Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Betrags festgelegt.

(4a)    Die Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie der Werchowna Rada gleichzeitig übermittelt.

Artikel 22

Fremdkapitalkostenzuschuss

(1)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel können die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen aus der Fazilität entrichtet werden (im Folgenden „Fremdkapitalzuschuss“), ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss durch Kapitel V abgedeckt. Aus der Fazilität können auch die Kosten der Zinszuschüsse entrichtet werden, die zuvor gemäß Verordnung (EU) 2022/2463, Beschluss (EU) 2022/1628, Beschluss (EU) 2022/1201 und Beschluss (EU) 2022/313 für den Zeitraum 2024-2027 gewährt wurden.

(2)   Die Ukraine kann jedes Jahr den in Absatz 1 genannten Fremdkapitalkostenzuschuss beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Jahreshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.

Artikel 23

Vorfinanzierungen

(1)   Die Ukraine kann zusammen mit der Vorlage des Ukraine-Plans eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens beantragen, die gemäß Kapitel III zu gewähren sind.

(2)   In Bezug auf die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung kann die Kommission die Vorfinanzierung nach der Annahme des in Artikel 19 genannten Plans und dem Inkrafttreten der in Artikel 10 genannten Finanzierungsvereinbarung vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der Einhaltung der in Artikel 5 genannten Vorbedingung leisten.

(3)   In Bezug auf die Unterstützung in Darlehensform kann die Kommission die Vorfinanzierung nach der Genehmigung des in Artikel 19 genannten Plans und dem Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 21 leisten. Die Zahlungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten gemäß Artikel 21 Absatz 1 und der Einhaltung der in Artikel 5 genannten Vorbedingung geleistet.

(4)   Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden kann.

Artikel 24

Außerordentliche Brückenfinanzierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission für den Fall, dass das in Artikel 9 genannte Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der in Kapitel III genannte Ukraine-Plan nicht bis zum 31. Dezember 2023 angenommen wird, beschließen, der Ukraine vorbehaltlich zufriedenstellender Fortschritte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans und vorbehaltlich der in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen, der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Vorbedingung, der Einhaltung des Artikels 6 und der verfügbaren Finanzmittel eine begrenzte außerordentliche Unterstützung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder dem 1. Januar 2024 zu gewähren, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes zu unterstützen.

(2)   Der Betrag dieser Unterstützung darf 1 500 000 000 EUR auf monatlicher Basis nicht übersteigen. Die Kommission schließt eine Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarung mit der Ukraine, die mit Artikel 10 bzw. Artikel 21 im Einklang steht.

Artikel 25

Vorschriften für Zahlungen, Einbehaltung und Kürzung von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und von Darlehen

(1)   Die Zahlungen der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens an die Ukraine nach diesem Artikel erfolgen im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der verfügbaren Mittel. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Die Ukraine kann vierteljährlich einen hinreichend begründeten Antrag auf Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens einreichen , und die Kommission zahlt die betreffende nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und das entsprechende Darlehen auf der Grundlage der in Absatz 3 beschriebenen Bewertung aus. Dieser Antrag wird an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments sowie an die zuständige Ratsformation weitergeleitet.

(3)   Die Kommission bewertet unverzüglich, ob die Ukraine die qualitativen und quantitativen Schritte, die in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, zufriedenstellend erreicht hat. Die zufriedenstellende Erfüllung qualitativer und quantitativer Schritte setzt voraus, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, deren zufriedenstellende Erfüllung die Ukraine erreicht hat, von der Ukraine nicht rückgängig gemacht wurden. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

(4)   Bewertet die Kommission die zufriedenstellende Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte positiv, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss, mit dem die Auszahlung des diesen Schritten entsprechenden Teils der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens genehmigt wird. Die Bewertung der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt.

(5)   Bewertet die Kommission die Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte gemäß dem vorläufigen Zeitplan negativ, so wird die Zahlung der diesen Schritten entsprechenden rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des diesen Schritten entsprechenden Darlehens einbehalten. Der einbehaltende Betrag wird erst ausgezahlt, wenn die Ukraine im Rahmen eines nachfolgenden Zahlungsantrags hinreichend begründet hat, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die zufriedenstellende Erfüllung der qualitativen und quantitativen Schritte sicherzustellen. Die Kommission veröffentlicht zur Orientierungshilfe eine Methodik für den Umgang mit der teilweisen Erfüllung von Schritten. Die Bewertung der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt.

(6)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ukraine innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 5 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritten entspricht. Die Ukraine kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.

(7)   Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, oder des Darlehens, die gemäß Absatz 4 an die Ukraine auszuzahlen sind, kürzen, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus solchen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der in Artikel 34 genannten Berichte des Prüfungsausschusses oder der vom OLAF bereitgestellten Informationen. Informationen über solche Entscheidungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

(8)   Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(9)   Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 26

Transparenz in Bezug auf Personen und Endempfänger, die Mittel für die Umsetzung des Plans erhalten

(1)   Die Ukraine veröffentlicht aktuelle Daten zu Personen, Einrichtungen und Endempfängern , die für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die in dem in diesem Kapitel genannten Ukraine-Plan festgelegt sind, über einen Zeitraum von vier Jahren kumulativ Finanzmittel in Höhe von mehr als 100 000 EUR erhalten. Es gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten einschlägigen Vorschriften.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Personen, Einrichtungen und Endempfänger werden unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, folgende Informationen in maschinenlesbarem Format in der Reihenfolge der insgesamt erhaltenen Mittel auf einer Website veröffentlicht:

a)

bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers sowie der wirtschaftliche Eigentümer des Empfängers, der vom Empfänger zwingend angegeben werden muss ;

b)

bei natürlichen Personen Vor- und Nachname(n) und Wohnsitz des Empfängers;

c)

der vom Empfänger erhaltene Betrag sowie die Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans, zu deren Durchführung dieser Betrag beiträgt.

(3)    In Ausnahmefällen und wenn die ukrainische Regierung dies hinreichend begründet, können in Absatz 2 genannte Informationen nicht veröffentlicht werden , wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Einrichtungen übermäßig gefährden ▌könnte. Diese Informationen werden der Europäischen Kommission und dem Prüfungsausschuss übermittelt, der die Entscheidung, diese Informationen nicht zu veröffentlichen, aufheben kann.

(4)   Die Ukraine übermittelt der Kommission mindestens einmal jährlich auf elektronischem Wege die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen in einem maschinenlesbaren Format, das in dem in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe i genannten Rahmenabkommen festgelegt wird.

Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den ukrainischen Behörden ein Register der Unternehmen, die unter oligarchischem Einfluss stehen und als potenzielle Beeinträchtigung des freien und fairen Wettbewerbs auf dem Markt gelten. In diesem Register aufgeführte Unternehmen können vorbehaltlich der erforderlichen Bestimmungen über Rechtsgarantien keine Mittel im Rahmen der Fazilität erhalten. Das Register wird spätestens am … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt und vierteljährlich aktualisiert.

KAPITEL IV

Säule II: Investitionsrahmen für die Ukraine

Artikel 27

Anwendungsbereich und Struktur

(1)   Im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine gewährt die Kommission der Ukraine Unterstützung der Union in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten oder Mischfinanzierungsmaßnahmen.

(2)   Die Kommission wird bei der Umsetzung des Investitionsrahmens für die Ukraine von einem Exekutivausschuss unterstützt. Die Kommission schlägt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses vor.

(3)   Der Exekutivausschuss des Investitionsrahmens für die Ukraine setzt sich aus Vertretern der Kommission, der einzelnen Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments sowie Vertretern der ukrainischen Regierung und der Werchowna Rada zusammen. Gegenparteien, die die Garantie für die Ukraine und die vom Investitionsrahmen für die Ukraine unterstützten Finanzierungsinstrumente durchführen, können Beobachterstatus erhalten. Die Kommission führt den Vorsitz im Exekutivausschuss.

(4)   Der Exekutivausschuss berät die Kommission in Bezug auf die Wahl der Unterstützungsmodalitäten, die Gestaltung der einzusetzenden Finanzprodukte und die nicht förderfähigen Branchen. Er gibt Stellungnahmen zur Verwendung der Unterstützung der Union durch die Garantie für die Ukraine, Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsmaßnahmen ab.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine mit dem Ukraine-Plan im Einklang steht und zu dessen Umsetzung beiträgt und die Unterstützung der Union für die Ukraine ergänzt, die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union vereinbart wurde , wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, insbesondere durch Achtung der international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, zu berücksichtigen ist .

(5a)     Mindestens 35 % der im Rahmen von Säule II bereitgestellten Garantien werden zur Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, einschließlich Start-up-Unternehmen, verwendet, auch durch Finanzierungsinstrumente, die darauf abzielen, das mit der Kreditvergabe lokaler ukrainischer Banken verbundene Risiko zu verringern.

(5b)     Für die Zwecke von Säule II erarbeitet die Kommission mit Unterstützung des Exekutivausschusses eine Methodik und Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Investitionsförderung, die mindestens die folgenden Elemente umfassen:

a)

die Zuweisung von Finanzhilfen und Darlehen, jeweils aufgeschlüsselt nach:

i)

der Größe des Endempfängers,

ii)

der Region des Hauptsitzes des Endempfängers,

iii)

der Branche,

b)

die Verwendung des Finanzierungsinstruments für die KMU-Förderung,

c)

den Prozentsatz der Investitionsförderung, bei der eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wertbeeinträchtigung besteht,

d)

eine qualitative Analyse der wichtigsten Erfolge und Herausforderungen der Säule II.

(7)   Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine dient insbesondere der Umsetzung des in Kapitel III genannten Ukraine-Plans und ergänzt gleichzeitig die in dieser Verordnung festgelegten Finanzierungsquellen.

(8)   Die Kommission erstattet jährlich Bericht über die Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine, und zwar gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Zu diesem Zweck stellt jede Gegenpartei der Garantie für die Ukraine und jede betraute Einrichtung, die Finanzierungsinstrumente umsetzt, jährlich die Informationen bereit, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann.

Artikel 28

Zusätzliche Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten

(1)   Mitgliedstaaten, Drittländer und Dritte können zur Garantie für die Ukraine und zu den im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine eingerichteten Finanzierungsinstrumenten beitragen. Beiträge zur Garantie für die Ukraine werden gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet.

(2)   Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine erhöhen den Betrag der Garantie für die Ukraine, ohne dass dadurch zusätzliche Eventualverbindlichkeiten für die Union entstehen.

(3)   Für alle in Absatz 1 genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und dem Beitragszahler eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und gleichzeitig über die genehmigten Beiträge.

Artikel 29

Umsetzung der Garantie für die Ukraine und der Finanzierungsinstrumente

(1)   Die Garantie für die Ukraine und die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine unterstützt werden, werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 umgesetzt.

(2)   Die förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine und die förderfähigen betrauten Einrichtungen für die Zwecke der Finanzierungsinstrumente sind die in Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gegenparteien, einschließlich solcher aus Drittländern, die gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung zur Garantie für die Ukraine beitragen. Abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, das einen Beitrag zur Garantie für die Ukraine gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung geleistet hat, sofern sie ausreichende Gewähr für ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für die Ukraine förderfähig. Bevorzugt werden diejenigen Einrichtungen, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen, steuerlichen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein Webportal mit angemessenen und benutzerfreundlichen Leitlinien zur Offenlegung ein, die auch Beispiele für eine solche Offenlegung enthalten.

(3)   Die Kommission sorgt für die wirksame, effiziente , bedarfsgerechte und faire Nutzung der verfügbaren Ressourcen durch die förderfähigen Gegenparteien und gegebenenfalls die förderfähigen betrauten Einrichtungen im Rahmen eines inklusiven Ansatzes, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und deren Kapazitäten, Mehrwert, Erfahrung und Risikobereitschaft gebührend berücksichtigt.

(3a)     Die Kommission verpflichtet alle förderfähigen Gegenparteien und förderfähigen betrauten Einrichtungen, größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen, um korrupte Praktiken, Günstlingswirtschaft oder eine unangemessene regionale oder sektorale Konzentration der Zuweisung oder Verwendung der Mittel zu verhindern, zu melden und dagegen vorzugehen, und verlangt gegebenenfalls eine Berichterstattung und Prüfung eigens zu diesen Aspekten.

(4)   Die Kommission sorgt für eine faire Behandlung aller förderfähigen Gegenparteien und aller förderfähigen betrauten Einrichtungen und stellt sicher, dass Interessenkonflikte während des gesamten Durchführungszeitraums des Investitionsrahmens für die Ukraine vermieden werden. Um Komplementarität zu gewährleisten, kann die Kommission von förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine oder von förderfähigen betrauten Einrichtungen für die Zwecke von Finanzierungsinstrumenten relevante Informationen über ihre nicht von der Union unterstützten Vorhaben anfordern.

Artikel 30

Garantie für die Ukraine

(1)   Es wird eine Garantie für die Ukraine in Höhe von 8 914 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen eingerichtet, um Vorhaben zur Unterstützung der Ziele der Fazilität zu gewährleisten. Die Garantie für die Ukraine ist unabhängig und nicht an die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingeführte Garantie für Außenmaßnahmen gekoppelt und wird als unwiderrufliche, unbedingte und auf Abruf gewährte Garantie gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt.

(1a)     Mit der Garantie für die Ukraine werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllen.

(2)   Die Garantie für die Ukraine wird zur Risikodeckung bei folgenden Arten von Vorhaben gemäß Artikel 27 eingesetzt:

a)

Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung,

b)

Garantien,

c)

Rückgarantien,

d)

Kapitalmarktinstrumenten,

e)

anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

(3)   Im Namen der Union schließt die Kommission mit förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für die Ukraine bis zum 31. Dezember 2027. Die Garantie für die Ukraine kann schrittweise gewährt werden.

Die Kommission legt in den in Artikel 27 Absatz 8 genannten Berichten Informationen über die Unterzeichnung jeder Garantievereinbarung für die Ukraine vor. Das Europäische Parlament und der Rat werden gleichzeitig über die Unterzeichnung aller im Rahmen der Garantie für die Ukraine geschlossenen Garantievereinbarungen unterrichtet. Sämtliche Garantievereinbarungen für die Ukraine werden ▌dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt , wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

(4)   Die Garantievereinbarungen für die Ukraine enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)

detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die geschätzten jährlichen Investitionen, die Anforderungen, die Förderfähigkeit und die Verfahren;

b)

detaillierte Bestimmungen über die Bereitstellung der Garantie für die Ukraine, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Branchen, Regionen und Länder;

c)

eine Bezugnahme auf die Ziele und den Zweck der Fazilität, eine Bedarfsanalyse und die erwarteten Ergebnisse;

d)

die Vergütung der Garantie für die Ukraine, die unter Berücksichtigung der besonderen Situation der durch den Krieg geschädigten Ukraine zu Vorzugsbedingungen festgesetzt wird, wobei den jeweiligen Risikoprofilen der Investitionsprogramme Rechnung getragen wird, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

e)

die Voraussetzungen für den Einsatz der Garantie für die Ukraine, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen;

f)

Verfahren für Forderungen, einschließlich auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen;

g)

Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten;

h)

klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Durchführung von durch die Garantie für die Ukraine unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

(5)   Die Kommission kann bis zu 30 % des in Absatz 1 genannten Betrags verwenden, um die Garantiebeträge zu erhöhen, die im Rahmen der gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 geschlossenen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen bereitgestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Garantie für die Ukraine durch eine Änderung oder einen Nachtrag zu den gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 mit den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/947 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossenen Vereinbarungen umgesetzt, durch die der Garantiebetrag im Rahmen dieser Vereinbarungen erhöht wird und die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterzeichnen sind.

b)

Die förderfähigen Gegenparteien verwenden die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung der Vorhaben in der Ukraine, und nur Garantieabrufe aus Vorhaben in der Ukraine kommen für eine Deckung durch die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz in Betracht.

c)

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 stellen die von der Garantie für die Ukraine gemäß diesem Absatz abgedeckten Vorhaben ein gesondertes Portfolio der Garantie für die Ukraine dar und werden bei der Berechnung der 65%igen Deckung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht berücksichtigt.

d)

Die Risikoteilung im gesonderten Portfolio der Garantie für die Ukraine gewährleistet eine Angleichung der Interessen der Kommission und der förderfähigen Gegenpartei gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, und die Gegenpartei trägt gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit eigenen Mitteln zu diesem Portfolio bei.

e)

Die Gegenparteien legen eine getrennte Buchführung und Berichterstattung für die Umsetzung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz fest.

f)

Artikel 31 gilt für die Dotierung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz. Die Dotierung wird ausschließlich zur Deckung von Verlusten im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet. Die in Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehene Dotierung wird nicht für die Deckung der Vorhaben im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet.

(6)   Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für die Ukraine vor.

(7)   Die maximale Frist, die förderfähigen Gegenparteien für die Unterzeichnung von Verträgen mit Finanzintermediären oder Endempfängern eingeräumt wird, beträgt drei Jahre nach Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung für die Ukraine und kann verlängert werden, wenn ein zusätzlicher Garantiebetrag gewährt und die Garantievereinbarung geändert wird.

(8)   Die Garantie für die Ukraine kann Folgendes abdecken:

a)

nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;

b)

im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

c)

im Fall der in Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

d)

sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

(9)   Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für die Ukraine abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für die Ukraine geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen, wobei die Berichte u. a. Angaben über Folgendes enthalten:

a)

eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen;

b)

die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der Garantie für die Ukraine für die förderfähigen Gegenparteien und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben.

(9a)     Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Aufforderung auch alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, zusammen mit Informationen in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards.

(10)   Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, dass ein Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten ist, gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.

(11)   Für die Garantie für die Ukraine gilt der in Artikel 33 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Rahmen für das Risikomanagement des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus. Das Gesamtrisikoprofil der durch die Garantie für die Ukraine abgedeckten Vorhaben kann sich vom Gesamtrisikoprofil der Garantie für Außenmaßnahmen unterscheiden. Die Kommission stellt sicher, dass das mit den garantierten Vorhaben verbundene Risiko die Fähigkeit des Unionshaushalts, diese Risiken zu tragen, die sich aus den verfügbaren Haushaltsmitteln und der Dotierungsquote gemäß Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt, nicht überschreitet.

Artikel 31

Dotierung

(1)   Die Dotierungsquote für die Garantie für die Ukraine beträgt zunächst 70 % , die aus dem Unionshaushalt über eine spezielle Haushaltslinie bereitgestellt werden .

Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 gebildet und entspricht dem Dotierungsbetrag, der der gewährten Garantie der Ukraine entspricht, und kann schrittweise gebildet werden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.

(2)   Die Dotierungsquote wird mindestens einmal jährlich nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Kriterien zu ändern und gegebenenfalls den in Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstbetrag der Garantie ▌zu erhöhen oder zu verringern. Die Kommission kann den Höchstbetrag der Garantie nur erhöhen, wenn die Dotierungsquote gesenkt wird. Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 kann die Kommission vorsehen, dass der erhöhte Garantiebetrag für die Unterzeichnung von Garantievereinbarungen über einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung steht.

(4)   Abweichend von Artikel 213 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die Garantie für die Ukraine.

Artikel 31a

Missstände und Rechtsbehelfsverfahren

Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von durch die Ukraine-Garantie unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegation der Europäischen Union in der Ukraine auf ihren Websites direkte Verweise auf Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Garantievereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt im Rahmen von Beschwerden erhaltene Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien.

Artikel 31b

Die Kommission veröffentlicht auf ihrem Web-Portal Informationen über Finanzierungen und Investitionen sowie über die wesentlichen Aspekte aller Garantievereinbarungen für die Ukraine, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und die Beschwerdeverfahren, und trägt dabei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.

Artikel 31c

Die förderfähigen Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Regeln der Union zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Websites proaktiv und systematisch Informationen über sämtliche unter die Garantie für die Ukraine fallenden Finanzierungen und Investitionen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Bezüglich dieser Informationen ist dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen. Die förderfähigen Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für die Ukraine abgedeckt werden, auf die Unterstützung der Union hin.

KAPITEL V

Säule III: Beitrittshilfe und Unterstützungsmaßnahmen der Union

Artikel 32

EU-Beitrittshilfe und Unterstützungsmaßnahmen

(1)   Die Hilfe nach diesem Kapitel dient der Unterstützung der Ukraine bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die im Rahmen dieses Kapitels geleistete Hilfe zielt insbesondere darauf ab, die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen und so zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen. Diese Unterstützung umfasst die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der institutionellen Kapazitäten, die Dezentralisierung sowie die Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen, sektorbezogenen Strategien und verantwortungsvoller Staatsführung auf allen Ebenen. Diese Unterstützung sollte auch zur Umsetzung des Plans beitragen.

(2)   Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels wird auch gewährt, um sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Behörden, gestärkt werden , insbesondere durch Twinning und Städtepartnerschaften, sowie durch die Förderung von Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und durch Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind .

(3)   Die Hilfe nach diesem Kapitel dient auch der Unterstützung vertrauensbildender Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit, der Wahrheitssuche, von Zahlungen der Russischen Föderation für die verursachten Schäden sowie der Erhebung von Beweisen für während des Krieges von Russland, seinen Verbündeten und Stellvertretern begangene Verbrechen , um die von Russland während seines Angriffskriegs gegen die Ukraine begangenen Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen . Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind. Die bei diesen Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis gebracht.

(4)   Die Hilfe im Rahmen dieses Kapitels unterstützt die Schaffung und Stärkung von ukrainischen Behörden, die für die Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Mittel , die Prüfung und die wirksame Bekämpfung von Missmanagement öffentlicher Mittel, insbesondere Betrug, Korruption und Korruption auf hoher Ebene , oligarchischer Strukturen, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, zuständig sind, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen entstehen.

(5)   Die Arbeit des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 34 wird aus diesem Kapitel finanziert.

(6)   Der in Artikel 22 genannte Fremdkapitalkostenzuschuss wird im Rahmen dieses Kapitels finanziert.

KAPITEL VI

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 33

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und die Ukraine alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzung und der in der Rahmenvereinbarung und den spezifischen Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarungen festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten sowie die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln . Die Ukraine verpflichtet sich, auf dem Weg zu einem soliden Rechtsrahmen für die strafrechtliche Betrugsbekämpfung, wirksamen und effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können. Die Ukraine verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Rechtshilfeersuchen und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Mitteln der Fazilität unverzüglich bearbeiten.

(2)   Die in den Artikeln 9, 10 und 21 genannten Vereinbarungen sehen für die Ukraine folgende Verpflichtungen vor:

a)

regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, oligarchischen Strukturen, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ;

aa)

Hinweisgeber zu schützen;

b)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren sowie um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und zu verfolgen , eine Doppelfinanzierung zu erkennen und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Wiedereinziehung veruntreuter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten im Rahmen des Ukraine-Plans und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Mitteln der Fazilität unverzüglich zu bearbeiten ; gegebenenfalls melden die zuständigen ukrainischen Behörden der EUStA jedes strafbare Verhalten im Zusammenhang mit Mitteln der Fazilität;

c)

einem Zahlungsantrag gemäß Kapitel III eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für den vorgesehenen Zweck verwendet und insbesondere im Einklang mit den ukrainischen Vorschriften, die durch internationale Standards ergänzt werden, ordnungsgemäß verwaltet wurden, und zwar in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten , zusammen mit einer von den ukrainischen Behörden ausgestellten Zuverlässigkeitserklärung ;

ca)

das Früherkennungs- und Ausschlusssystem zu nutzen;

d)

für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen und Investitionen des Ukraine-Plans, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Einrichtungen, die Mittel für die Durchführung von Maßnahmen des Ukraine-Plans im Rahmen von Kapitel III der Fazilität erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen;

e)

die Kommission, das OLAF und den Rechnungshof ▌ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben;

ea)

dem vom Prüfungsausschuss benannten unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer ein vergleichbares Maß an Zugang zu Informationen und die Befugnis zur Durchführung von Kontrollen vor Ort zu gewähren, wie sie die Kommission und der Rechnungshof haben .

(3)   Die Kommission stellt ▌der Ukraine ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung▌, das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung für den Zugang zu und die Analyse der einschlägigen Daten, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Daten, umfasst. Ist ein solches System verfügbar, so verwendet die Ukraine die einschlägigen Daten und gibt diese in das System ein, auch mit Unterstützung gemäß Kapitel V. Die Daten ermöglichen es der Kommission und anderen Prüfbehörden, ihre Aufgaben unverzüglich zu erfüllen. Das System ermöglicht das Herunterladen in einem maschinenlesbaren Format.

(4)   Die in den Artikeln 9, 10 und 21 genannten Vereinbarungen sehen auch das Recht der Kommission vor, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus solchen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen , wenn eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit eintritt . Bei der Entscheidung über den Betrag der Wiedereinziehung und Kürzung oder den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Die Ukraine erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.

(5)   Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen der Fazilität ausführen, melden dem in Artikel 34 genannten Prüfungsausschuss, der Kommission , dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA unverzüglich alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

(5a)     Personen und Einrichtungen, die Mittel im Rahmen der Fazilität einsetzen, sowie Personen, die über den Umsetzungsprozess informiert sind, müssen in der Lage sein, Fälle von mutmaßlicher Korruption, Betrug, Unregelmäßigkeiten und Missständen in der Verwaltungstätigkeit über ein spezielles digitales Instrument zu melden, das einschlägige Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern umfasst.

Artikel 33a

Physischer und elektronischer Schutz von Investitionen, die mit finanzieller Unterstützung der Union getätigt wurden

(1)     Die in den Artikeln 9, 10 und 21 genannten Abkommen sehen die Verpflichtung der Ukraine vor, für jede mit finanzieller Unterstützung der Union getätigte Investition Maßnahmen zum physischen Schutz und zum Schutz vor Cyberangriffen festzulegen. Ein angemessener Betrag der finanziellen Unterstützung der Union kann für den physischen Schutz und den Schutz vor Cyberangriffen zurückgestellt werden, und die erforderlichen Beschränkungen gelten gemäß Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b.

(2)     Bis zur Einstellung der Feindseligkeiten kann der physische Schutz Maßnahmen zum Schutz vor Munition und Flugkörpern und deren Wirkungen umfassen, auch durch Mittel, die kinetische Wirkungen entfalten. Diese Mittel werden unter der Schirmherrschaft der staatlichen Behörden der Ukraine betrieben und dürfen nicht zu dem Zweck eingesetzt werden, Personen Schaden zuzufügen.

Artikel 34

Prüfungsausschuss

(1)   Die Kommission richtet einen Prüfungsausschuss ein, bevor die Ukraine den ersten Zahlungsantrag vorlegt.

(2)   Der Prüfungsausschuss setzt sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammen, die von der Kommission ernannt werden. Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer Geber können von der Kommission eingeladen werden, sich an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses zu beteiligen.

(2a)     Mindestens ein Fünftel des Prüfungsausschusses sollte sich aus ukrainischen Staatsangehörigen zusammensetzen, vorausgesetzt, sie verfügen über eine nachgewiesene hohe fachliche Kompetenz und Integrität und sind weder persönlich noch beruflich mit ukrainischen staatlichen Einrichtungen oder Beamten verbunden, sowie aus nachweislich unabhängigen internationalen Experten, die nachweislich mit der Wirtschaft und dem politischen System der Ukraine vertraut sind.

(3)   Der Prüfungsausschuss nimmt seine Aufgaben in völliger Objektivität wahr und arbeitet im Einklang mit den besten anwendbaren internationalen Verfahren und Standards. Er gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des OLAF, des Rechnungshofs und ▌der EUStA.

(3a)     Der Prüfungsausschuss benennt einen unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer, der jährlich eine Zuverlässigkeitserklärung zu den Erklärungen der ukrainischen Behörden abgibt, die einem Zahlungsantrag beigefügt sind. Er genehmigt ferner den Jahresarbeitsplan des unabhängigen externen Wirtschaftsprüfers.

(3b)     Der Prüfungsausschuss entscheidet über Empfehlungen an die Kommission und die ukrainischen Behörden in Bezug auf die nach den Feststellungen des unabhängigen externen Wirtschaftsprüfers wiedereinzuziehenden Beträge und unterrichtet die Kommission und die ukrainischen Behörden über diese Empfehlungen.

(4)   Der Prüfungsausschuss sorgt für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sowie mit der Prüfungskammer der Werchowna Rada .

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Prüfungsausschuss, seine Mitglieder und sein Personal Weisungen von der ukrainischen Regierung oder einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur weder einholen noch entgegennehmen. Für die Auswahl seines Personals, seiner Verwaltung und seines Haushalts gelten strenge Unabhängigkeitsgarantien.

(6)   Der Prüfungsausschuss unterstützt die Kommission bei der Bekämpfung von Missständen bei der Verwaltung von Unionsmitteln im Rahmen der Fazilität und insbesondere von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen, die zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegeben wurden.

(7)   Zu diesem Zweck erstattet der Prüfungsausschuss der Kommission und den entsprechenden Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates regelmäßig Bericht und übermittelt der Kommission unverzüglich alle Informationen über festgestellte Fälle oder ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Verwaltung öffentlicher Mittel, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen angefallen sind, und übermittelt ihr unverzüglich alle Informationen, die sie , einschließlich zu ihrer Leistung, erhält oder von denen sie in Kenntnis gesetzt wird.

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 meldet der Prüfungsausschuss der EUStA alle strafbaren Handlungen, für die diese zuständig sein könnte.

Darüber hinaus nimmt der Prüfungsausschuss Empfehlungen an die Ukraine zu allen Fällen an, in denen seiner Ansicht nach die zuständigen ukrainischen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen er Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Der Prüfungsausschuss veröffentlicht eine Zusammenfassung der Empfehlungen. Die Ukraine setzt diese Empfehlungen rechtzeitig um▌. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung für die Umsetzung der Empfehlungen beantragt werden, die jedoch in jedem Fall sechs Monate nach der ursprünglichen Empfehlung nicht überschreitet. Die von den ukrainischen Behörden übermittelten Informationen zu den Empfehlungen werden ebenfalls vom Prüfungsausschuss veröffentlicht.

Die Berichte und Informationen des Prüfungsausschusses werden auch dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA übermittelt und können an die zuständigen ukrainischen Behörden weitergeleitet werden, insbesondere wenn diese Maßnahmen ergreifen müssen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben , sowie wenn sie Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergreifen müssen .

(8)   Der Prüfungsausschuss hat Zugang zu Informationen, Datenbanken und Registern, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. In dem in Artikel 9 genannten Rahmenabkommen werden die Regeln und Einzelheiten für den Zugang des Prüfungsausschusses zu einschlägigen Informationen und für die Übermittlung einschlägiger Informationen durch die Ukraine an den Prüfungsausschuss festgelegt.

(9)   Der Prüfungsausschuss kann die Kommission bei der Unterstützung der Ukraine beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Bekämpfung von Missmanagement öffentlicher Mittel unterstützen.

(10)   Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird aus Kapitel V finanziert , einschließlich der Mittel für den benannten unabhängigen externen Prüfer .

Artikel 34a

Transparenz

(1)     Die Kommission übermittelt das zwischen der Kommission und der Ukraine geschlossene Rahmenabkommen und den von der Ukraine vorgelegten Ukraine-Plan unverzüglich gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen an das Europäische Parlament und den Rat.

(2)     Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, werden – erforderlichenfalls vorbehaltlich entsprechender Vertraulichkeitsvereinbarungen – gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament übermittelt. Die einschlägigen Ergebnisse der Diskussionen im Rat werden den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

(3)     Die Kommission übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments einen Überblick über ihre vorläufigen Feststellungen zur zufriedenstellenden Erfüllung der in Artikel 15 genannten einschlägigen Bedingungen.

(4)     Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission und den Vorsitzenden des in Artikel 34 genannten eingerichteten Prüfungsausschusses auffordern, Informationen über den Stand der Bewertung der Fazilität im Kontext des Dialogs über den Wiederaufbau und die Heranführung gemäß Artikel 34b bereitzustellen.

Artikel 34b

Dialog über den Wiederaufbau und die Heranführung

(1)     Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission und andere einschlägige Interessenträger, wie insbesondere den in Artikel 34a genannten Prüfungsausschuss, mindestens alle vier Monate zu einer Aussprache über die folgenden Themen einladen:

a)

Stand des Wiederaufbaus und der Reformen im Zusammenhang mit dem Beitritt in der Ukraine sowie im Rahmen dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen;

b)

Ukraine-Plan und seine Bewertung;

c)

wichtigste Erkenntnisse aus dem Überprüfungsbericht gemäß Artikel 36 Absatz 4;

d)

Stand der Erfüllung der Bedingungen des Ukraine-Plans;

e)

Fortschritte bei der Erfüllung der Beitrittskriterien;

f)

Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Bemerkungen, die vorgebracht werden, um die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen sowie

g)

sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat.

(2)     Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.

(3)     Die Kommission trägt allen Aspekten, die sich aus den im Zuge des Dialogs über den Wiederaufbau und die Heranführung geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments, Rechnung.

KAPITEL VII

Arbeitsprogramme, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 35

Arbeitsprogramme

(1)   Die Hilfe im Rahmen der Fazilität wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Durchführungsrechtsakte zur Annahme von Arbeitsprogrammen werden nach dem in Artikel 39 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Hilfe im Rahmen von Kapitel V der Fazilität kann auch durch spezifische Arbeitsprogramme durchgeführt werden, wenn die Durchführung dieser Hilfe nicht den Abschluss der in den Artikeln 9 und 10 genannten Vereinbarungen erfordert.

Artikel 36

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(2)   In den in den Artikeln 10 und 21 genannten Finanzierungsvereinbarungen und Darlehensvereinbarungen werden Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung der Ukraine an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt.

(3)   Über die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine wird gemäß Artikel 27 Absatz 8 Bericht erstattet.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor.

(5)   Die Kommission legt dem in Artikel 39 genannten Ausschuss den in Absatz 4 genannten Bericht vor.

Artikel 37

Bewertung der Fazilität

(1)   Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2031, führt die Kommission eine Ex-post-Bewertung der Verordnung im Rahmen einer unabhängigen externen Bewertung durch. Bei dieser Ex-post-Bewertung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung bewertet. Die Kommission trägt Vorschlägen des Europäischen Parlaments oder des Rates für diese unabhängige externe Bewertung gebührend Rechnung.

(2)   Bei dieser Ex-post-Bewertung werden die Grundsätze bewährter Verfahren des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieser Ex-post-Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Ex-post-Bewertung kann auf Antrag der Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Bewertungen und Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Ukraine hinwirken.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 38

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 13, 19, 20, 20a und 31 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 13, 19, 20, 20a und 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab sieben Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 13, 19, 20, 20a und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 13, 19, 20, 20a und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 39

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 40

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Kommission kann sich an Kommunikationsmaßnahmen beteiligen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung der im Ukraine-Plan vorgesehenen finanziellen Unterstützung durch die Union sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit der Ukraine. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.

(2)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise gegebenenfalls das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – Ukraine-Fazilität“ vorgesehen werden.

(3)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(3a)     Informationen, Kommunikation und Werbung werden in einem zugänglichen Format gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den harmonisierten EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, bereitgestellt;

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Die Präsidentin


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2662/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)