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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2576

22.4.2024

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2024 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-679/22)  (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie [EU] 2018/1808 - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes)

(C/2024/2576)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Armati, U. Małecka, L. Malferrari und E. Manhaeve als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland (vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Joyce und D. O’Reilly als Bevollmächtigte im Beistand von B. Doherty, BL)

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, und der Europäischen Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hatte.

2.

Die Vertragsverletzung Irlands bestand dadurch fort, dass es zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die erforderlich waren, um die Bestimmungen der Richtlinie 2018/1808 in sein nationales Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission diese Maßnahmen somit nicht mitgeteilt hatte.

3.

Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission

einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 500 000 Euro zu zahlen;

– für den Fall, dass die in Nr. 1 des Tenors festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauern sollte, ab diesem Tag ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen, bis es die festgestellte Vertragsverletzung beendet hat.

4.

Irland wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind.


(1)   ABl. C 45 vom 6.2.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2576/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)