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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/2571 |
22.4.2024 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Februar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus – Estonie) – Strafverfahren gegen R.M., E.M.
(Rechtssache C-437/22 (1) , Eesti Vabariik [Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 7 - Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen - Verordnung Nr. 1306/2013 - Art. 54 und 56 - Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 - Art. 35 - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge von Personen, die an der Begehung der Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben - Begriff „Begünstigter“)
(C/2024/2571)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte: R.M., E.M.
Beteiligte: Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)
Tenor
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1. |
Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung und Art. 35 Abs. 6 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance sowie im Licht von Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
ist dahin auszulegen, dass die Wiedereinziehung einer durch betrügerische Handlungen zu Unrecht erhaltenen, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfe nicht nur zulasten des Begünstigten dieser Beihilfe, sondern auch zulasten von Personen fortgesetzt werden kann, die, ohne als Begünstigte dieser Beihilfe angesehen werden zu können, vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, um sie zu erlangen. |
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2. |
Art. 35 Abs. 6 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014
ist dahin auszulegen, dass die Vertreter einer juristischen Person, wenn diese juristische Person infolge eines ihren Vertretern zuzurechnenden Betrugs eine Agrarbeihilfe erhalten hat, dennoch nicht als „Begünstigte“ der Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 1 der Delegierten Verordnung angesehen werden können, wenn sie zu keiner der drei in dieser Bestimmung genannten Personengruppen gehören, und zwar auch dann nicht, wenn die von der juristischen Person erwirtschafteten Gewinne tatsächlich ihnen zufließen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2571/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)