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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/2563

9.4.2024

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11453 – COMMERZBANK IMMOBILIEN / ACH / ACI)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2024/2563)

1.   

Am 2. April 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Commerzbank Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH („Commerzbank Immobilien“, Deutschland), kontrolliert von Commerzbank AG (Deutschland),

Aquila Capital Holding GmbH („ACH“, Deutschland), unter der gemeinsamen Kontrolle von Aquila Holding GmbH (Deutschland) und Daiwa Securities Group Inc. (Japan),

Aquila Capital Investmentgesellschaft mbH („ACI“, Deutschland).

Commerzbank Immobilien und ACH werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ACI erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Commerzbank Immobilien ist in der Verwaltung und im Verkauf von Vermögenswerten aller Art sowohl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als auch im Namen und auf Rechnung Dritter tätig.

ACH leitet die Geschäftsbereiche der Aquila Group einschließlich der Entwicklung von Anlagen im Bereich Clean Energy (z. B. PV, Wind, Batterien) in Europa und im asiatisch-pazifischen Raum, Rechenzentren und das Zielunternehmen ACI.

ACI ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für alternative Investmentfonds und OGAW und bietet maßgeschneiderte Fondsvehikel und Investmentlösungen angepasst an die individuellen Bedürfnisse der Investoren an. Das Dienstleistungsspektrum von ACI umfasst unter anderem Portfoliomanagement, Risikomanagement, Assetmanagement, Strukturierung, Bewertung und regulatorisches Reporting mit Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien und nachhaltiger Infrastruktur.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11453 – COMMERZBANK IMMOBILIEN / ACH / ACI

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2563/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)