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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1981 |
18.3.2024 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
(C/2024/1981)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Artikel 2 Absatz 2 — Neuer Absatz
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Diese Richtlinie ist auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Leistungen und Sozialhilfe unter folgenden Bedingungen anwendbar:
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Begründung
Es wird vorgeschlagen, die begrenzte Anwendung für bestimmte Personenkreise beizubehalten und somit für Studierende, Arbeitnehmer und Teilnehmer an EU-Mobilitätsprogrammen mit Behinderung eine Ausnahme lediglich für Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c vorzusehen, nicht jedoch für Buchstabe a, der wahrscheinlich den größten Teil der Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen abdeckt. Mit diesem Ansatz wird dem Kernziel der Richtlinie entsprochen, zugleich werden aber auch die Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zu Sozialleistungen und die etwaigen Belastungen für die Systeme der sozialen Sicherheit und damit für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Auge behalten. Gleichzeitig soll dem Wunsch der zivilgesellschaftlichen Organisationen nach Gewährung eines zeitlich begrenzten Anspruchs auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Behindertenausweis und dem Europäischen Parkausweis entgegengekommen werden.
Änderung 2
Artikel 5 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen erhalten, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen erhalten, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen oder auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Situationen angeboten werden. |
Begründung
Änderung infolge Änderung 1 zu Artikel 2.
Änderung 3
Artikel 6 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzmitgliedstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen ausgestellt oder verlängert. Seine Ausstellung und Verlängerung erfolgen innerhalb der Frist, die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus einer Person mit Behinderungen festgelegt ist . |
Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzmitgliedstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen ausgestellt oder verlängert. Seine Ausstellung und Verlängerung erfolgen kostenfrei für die Begünstigten und innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 60 Tagen nach Antragstellung, sofern die Behinderung bereits gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften offiziell anerkannt wurde . |
Begründung
Damit die mit dem Europäischen Behindertenausweis und dem Europäischen Parkausweis bezweckten Verbesserungen auch tatsächlich umgesetzt werden, muss gewährleistet sein, dass beide Ausweise innerhalb einer angemessenen Frist ausgestellt und verlängert werden. Außerdem dürfen die Ausweisinhaber nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Die Bewertung der Behinderung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften ist sehr bedeutungsvoll für die angestrebte 60-Tage-Frist zur Ausstellung und Verlängerung beider Ausweise. Ausnahmen bezüglich der Bewertungsfrist müssen berücksichtigen werden.
Änderung 4
Artikel 6 Absatz 4 — Neuer Absatz
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen oder benannte Vertreter, die in ihrem Namen und mit ihrer Zustimmung handeln, eine Entscheidung der zuständigen Behörden über die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenweises anfechten können. |
Begründung
Die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen soll stärker wahrgenommen werden, was durch diese Änderung hervorgehoben wird. Außerdem sollen sie von denselben Rechtsinstrumenten Gebrauch machen können wie Menschen ohne Behinderungen.
Änderung 5
Artikel 9
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Mit dieser Änderung soll auf die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweiseses hingewiesen werden. Sie sollten deshalb stärker konsultiert werden. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, in ihrer täglichen Arbeit mit den Menschen mit Behinderungen dafür zu sorgen, dass diese Zielgruppen barrierefrei an Informationen über den Behinderten- und Parkausweis gelangen. Ein wichtiger diesbezüglicher Punkt ist, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht mit zusätzlichen finanziellen Herausforderungen belastet werden dürfen, sondern von der europäischen Ebene unterstützt werden müssen.
Änderung 6
Artikel 11 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen , Personen mit Behinderungen und ihre Verbände sowie die für die Umsetzung zuständigen lokalen und regionalen Behörden im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll die Beteiligung und Überwachung seitens der Begünstigten der Richtlinie sichergestellt werden. Durch direkte Beteiligung können Menschen mit Behinderungen ihr Wissen und ihre Erfahrungen unmittelbar zugunsten inklusiverer Rechtsvorschriften einbringen. Darüber hinaus verfügen auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über umfangreiche Erfahrungen, da die meisten Fragen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen auf ihrer politischen Ebene behandelt werden.
Änderung 7
Artikel 12 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt und bezieht die Behindertenverbände umfassend ein . Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag entspricht der Forderung mehrerer Interessenträger, die Menschen mit Behinderungen vertreten.
Änderung 8
Artikel 15
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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[…] |
[…] |
Änderung 9
Artikel 16 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte von Menschen mit Behinderungen, wirtschaftlichen Interessenträgern und relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen. |
Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte von Menschen mit Behinderungen, den umsetzenden lokalen und regionalen Behörden, wirtschaftlichen Interessenträgern und relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen. |
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, ein gemeinsames einheitliches Modell für den Europäischen Behindertenausweis (EDC) und den Europäischen Parkausweis (EPC) für Menschen mit Behinderungen einzuführen. Dies ist eine wirksame Maßnahme, damit sich Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Unabhängigkeit frei in der Union aufhalten und bewegen und Gleichbehandlung und Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen genießen können; |
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2. |
ist der Auffassung, dass die Ziele dieser Initiative auf nationaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden können, da mit ihr eigens EU-weit geltende Ausweise eingeführt werden. Sie ermöglichen es Menschen mit Behinderungen, angemessene Parkbedingungen und reservierte Flächen oder andere Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, wenn sie Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Inhalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat nutzen. Dies kann wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf EU-Ebene verwirklicht werden. Der Vorschlag ist demnach mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar; |
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3. |
verweist auf seine Stellungnahme zur „Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (1) und unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die neue Richtlinie mit den in der genannten Stellungnahme festgelegten umfassenden Grundsätzen im Einklang steht; betont, dass mit einem ganzheitlichen Ansatz sicherzustellen ist, dass die neue Initiative nicht nur praxistauglich ist, sondern auch umfassenderen Aspekten wie Barrierefreiheit, Autonomie und Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen gerecht wird; |
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4. |
begrüßt ferner den gesonderten Vorschlag der Kommission COM(2023) 698 final zur Ausweitung der Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Es handelt sich um eine notwendige Ergänzung der Richtlinie, die verhindert, dass Drittstaatsangehörige in der EU gegenüber Unionsbürgern diskriminiert werden. Sie stellt außerdem sicher, dass Anspruchsberechtigte den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis gleichberechtigt erhalten können; |
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5. |
hebt hervor, dass durch diese Richtlinie die verschiedenen Kriterien, Bedingungen oder Bewertungsverfahren für die Zuerkennung des Behindertenstatus nicht harmonisiert werden, sondern diese Zuständigkeit gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei den Mitgliedstaaten verbleibt; |
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6. |
begrüßt, dass mit dem Modell die gleichberechtigte Inanspruchnahme von Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen durch alle Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises sind, sichergestellt wird, und dass die Informationen in barrierefreier Form im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereitgestellt werden; |
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7. |
begrüßt, dass die gemeinsamen einheitlichen Modelle für den Behindertenausweis und den Parkausweis in diesem Vorschlag nicht über das hinausgehen, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Freizügigkeit und die Gleichbehandlung und Chancengleichheit bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Tätigkeiten in der EU durchzusetzen; |
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8. |
betont, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgrund der unterschiedlichen Verfahren und Regelungen in den Mitgliedstaaten für die Geltendmachung von Vorzugsbehandlungen genau definiert werden muss. Die unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen und Tätigkeiten müssen klar definiert und von den Dienstleistungen und Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherheit, des Sozialschutzes oder der Sozialhilfe abgegrenzt werden, die nicht unter diese Richtlinie fallen; |
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9. |
empfiehlt, den Europäischen Behindertenausweises für Menschen mit Behinderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, während der Übergangszeiträume auf Dienstleistungen der sozialen Sicherheit auszuweiten. Diese Ausweitung sollte nicht nur für den Zeitraum bis zur Feststellung des vollen Anspruchs im neuen Mitgliedstaat vorgeschlagen werden, sondern auch für Kurzaufenthalte wie Jugendaustausch, Studenten- oder Schüleraustausch, Praktika, berufliche Weiterbildung usw. Dies ist wesentlich, da Menschen mit Behinderungen, die in ein anderes Land ziehen, oft mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Leistungen der Sozialversicherung konfrontiert sind. Die Ausweitung beseitigt Diskriminierungen, sorgt für Gerechtigkeit zugunsten von Menschen mit Behinderungen und befähigt sie, von ihrem Recht auf Freizügigkeit — eine der vier Grundfreiheiten, die das Fundament der EU bilden — in vollem Umfang Gebrauch zu machen, was den Grundsatz der Gleichbehandlung impliziert; |
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10. |
betont die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die wirksame Umsetzung der Richtlinie. Insbesondere die Behörden der Tourismusdestinationen stehen hier im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Pflicht. Sie müssen u. a. für geeignete Parkplätze sorgen, den Zugang zu Dienstleistungen kontrollieren, Aktivitäten und Einrichtungen für Ausweisinhaber anbieten sowie regelmäßige Kontrollen zur Verhinderung von Missbrauch durchführen; |
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11. |
verweist auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Organisation von Schulungen für Bürgerinnen und Bürger und insbesondere für die Menschen mit Behinderungen, in denen über die Rechte und Möglichkeiten der Ausweisinhaber informiert wird und die auch Beamten, Bediensteten und privaten Einrichtungen angeboten werden sollten; Dies ist insbesondere in Tourismusdestinationen relevant, die entsprechende Produkte und Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel für öffentliche Auftraggeber, Angehörige der Gesundheitsberufe, Katastrophenschutzkräfte, Fremdenführer, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen); |
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12. |
betont, dass das Personal, das die Parkausweise an Fahrzeugen kontrolliert, geschult werden muss, und dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Missbrauch des Ausweises durch Personen ohne Behinderung zu verhindern; begrüßt den Vorschlag unter dem Gesichtspunkt der Kriminalprävention, da es in der EU große Probleme mit Missbrauch, Diebstahl und Fälschung solcher Ausweise gibt. Das System, das für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten aufgebaut werden muss, kann dem entgegenwirken; |
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13. |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eng und kontinuierlich mit den Dienstleistungsanbietern zusammenarbeiten müssen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geben Rückmeldungen und spielen damit eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Wirksamkeit und des Nutzens der Ausweise sowie beim Austausch bewährter Verfahren im Zuge der Einführung der Ausweise; |
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14. |
unterstreicht, dass der Europäische Behindertenausweis eine Ergänzung der nationalen, separat ausgestellten Behindertennachweise darstellt. Die Ausstellung dieses Ausweises sowohl in physischer als auch in elektronischer Form sollte auf Antrag für alle Nutzer kostenlos sein. Dieser Rahmen wird den Nachweis des Behindertenstatus in allen Mitgliedstaaten regeln; |
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15. |
unterstützt, dass das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie die Anwendung der Garantien in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (3) uneingeschränkt berücksichtigt werden soll. Insbesondere die Informationen über die Art der Behinderung müssen streng vertraulich behandelt werden; |
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16. |
betont die Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der Richtlinie und einer engen Zusammenarbeit mit allen beteiligten Interessenträgern sowie der Integration aller in den Mitgliedstaaten vorhandenen Systeme und Register. Damit soll der Nutzen beider Ausweise in Situationen gefördert werden, in denen aufgrund einer Behinderung spezifische Rechte gewährt werden. Dadurch kann der Verwaltungsaufwand für die Behörden, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, verringert werden, z. B. bei Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit einer Verwehrung des Behindertenstatus, der Gleichbehandlung oder beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen auf Reisen; |
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17. |
betont, dass das neue Modell des Europäischen Parkausweises rasch eingeführt werden muss, denn viele Menschen mit Behinderungen sind auf den privaten Pkw angewiesen, der für sie die vorteilhafteste und manchmal einzige Möglichkeit der eigenständigen Fortbewegung ist; |
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18. |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf die finanzielle Unterstützung der EU angewiesen sind, um digitale Instrumente für die Einführung des Europäischen Behindertenausweises auf lokaler und regionaler Ebene bereitstellen zu können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht in allen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU ein digitales Register über Menschen mit Behinderungen und entsprechende digitale Instrumente gibt; |
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19. |
fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nachdrücklich auf, sich aktiv um europäische und nationale Mittel zu bemühen, um signifikant in die Verbesserung und die Anpassung der Infrastruktur zu investieren, indem bspw. Rampen und Lifte installiert oder Projekte ausgearbeitet und weiterentwickeln werden können, welche die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verbessern und die Nutzbarkeit und Relevanz des Ausweises unmittelbar erhöhen, indem die Sichtbarkeit gefördert und die Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessert wird; |
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20. |
betont, dass Mindeststandards für die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene festgelegt werden müssen. Wichtig ist auch die Präsenz der Ausweise im Alltag, die durch verschiedene Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene positiv beeinflusst werden kann. Ziel ist, die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen dadurch zu verbessern, dass die Ausweise im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen wie Verkehr und Kulturveranstaltungen akzeptiert und die vor Ort Zuständigen durch Schulungsmaßnahmen über die Bedeutung und Verwendung der Ausweise informiert werden usw.; |
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21. |
sieht eine Schlüsselaufgabe für die lokalen Gebietskörperschaften in der Steigerung des Bekanntheitsgrads und der stärkeren öffentlichen Wahrnehmung der Ausweise. Zu diesem Zweck sollte mit vielfältigen Sensibilisierungskampagnen über die Ausweise informiert werden, um die breite Öffentlichkeit sowie potenzielle Nutzer und Diensteanbieter anzusprechen. Dabei sollte in allen Amtssprachen der EU, einfach lesbarer Form und Gebärdensprache sowie unter größtmöglicher Einhaltung der Leitlinien für den barrierefreien Webzugang über die Ausweise und die Bedingungen für ihre Ausstellung, Nutzung und Verlängerung informiert werden. |
Brüssel, den 31. Januar 2024
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) ABl C 300 vom 27.7.2021, S. 24.
(2) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)