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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1909 |
1.3.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2024
zur Erstellung einer Liste der geografischen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind und die für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht werden sollen
(C/2024/1909)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2) (im Folgenden die „Genfer Akte“) ist ein internationales Abkommen, nach dem die Vertragsparteien ein System des gegenseitigen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einrichten. |
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(2) |
Im Nachgang zum Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates (3) über den Beitritt der Union zur Genfer Akte hinterlegte die Union am 26. November 2019 die Urkunde über den Beitritt zur Genfer Akte. Der Beitritt der Union zur Genfer Akte wurde am 26. Februar 2020 wirksam. Da die Union die fünfte Vertragspartei war, die der Genfer Akte beitrat, trat die Genfer Akte gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Genfer Akte am selben Tag in Kraft. |
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(3) |
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte können die übrigen Vertragsparteien beschließen, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in ihrem Gebiet zu schützen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 umfasst der Begriff „geografische Angaben“ für die Zwecke der genannten Verordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
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(5) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Kommission als zuständige Behörde der Union befugt, zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Union einzureichen. |
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(6) |
Im Oktober 2023 hat Italien der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt ist, in das internationale Register übermittelt. |
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(7) |
Namen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) bzw. geschützte geografische Angaben (g. g. A.) geschützt sind, sollten zur Eintragung in das internationale Register als Ursprungsbezeichnungen bzw. geografische Angaben angemeldet werden. |
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(8) |
Deshalb sollte auf der Grundlage des von Italien bei der Kommission gestellten Antrags auf Einreichung einer Anmeldung zur internationalen Eintragung einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Union geschützten geografischen Angabe mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet eine Liste mit der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) erstellt werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Wein) — |
BESCHLIEßT:
Einziger Artikel
Eine Liste mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten Ursprungsbezeichnung, die die Kommission zur internationalen Eintragung anmelden soll, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Brüssel, den 28. Februar 2024
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1753/oj.
(2) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1754/oj.
(3) Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1754/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
ANHANG
Liste der in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten geografischen Angaben (geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben), für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingereicht werden sollen
Italien
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Trento (g. U.) |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1909/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)