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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1805

1.3.2024

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/410/23 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Bereich Verkehr

(Amtsblatt der Europäischen Union C, C/2023/4, 5. Oktober 2023)

(C/2024/1805)

 

Ab 2024 wird EPSO sein Engagement für die Mehrsprachigkeit weiter verstärken und allgemeine Auswahlverfahren in allen 24 Amtssprachen („24-Sprachenregelung“) durchführen. Dies bedeutet, dass Bewerberinnen und Bewerber gemäß den Anweisungen der jeweiligen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zwei der 24 Amtssprachen der EU für die Teilnahme an den Prüfungen frei wählen können.

Dieser geänderte Ansatz wird Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an allgemeinen Auswahlverfahren erleichtern und im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte dafür sorgen, dass keine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache erfolgt (1). Es ist demnach angebracht, diesen nicht nur bei anstehenden Auswahlverfahren, sondern auch bei laufenden Auswahlverfahren anzuwenden, für die bereits Bekanntmachungen veröffentlicht wurden, wo jedoch noch keine Prüfungen stattgefunden haben. Dazu gehört auch das Auswahlverfahren EPSO/AD/410/23.

Der Übergang zu einer vollständigen „24-Sprachenregelung“ erfordert gewisse Anpassungen des Testportfolios. Insbesondere führt die in diesem Zusammenhang vorgesehene Fallstudie zu praktischen Schwierigkeiten. Daher ist die Fallstudie durch eine schriftliche Prüfung zu ersetzen, bei der der Auftrag auf Materialien/Dokumenten beruht, die bereits in 24 Sprachen öffentlich zugänglich sind. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeiten im Mittelpunkt stehen. Die anderen Kriterien (Punktvergabe und Testdauer), die ursprünglich für die Fallstudie konzipiert wurden, bleiben unverändert und werden in der Änderungsbekanntmachung näher erläutert.

Alle anderen in der Änderungsbekanntmachung dargelegten Änderungen betreffen die Prüfverfahren. Ende 2023 kündigte EPSO eine Aussetzung der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren aus technischen Gründen an. Davon war auch das Auswahlverfahren EPSO/AD/410/23 betroffen. EPSO prüft derzeit Optionen für ein solides System zur Testdurchführung, das Integrität und gleichzeitig ein optimales Nutzererlebnis gewährleistet. Sobald die Modalitäten für die Durchführung der Tests für das Auswahlverfahren EPSO/AD/410/23 bestätigt sind, wird EPSO jede Bewerberin und jeden Bewerber individuell informieren.

Damit sowohl die derzeitigen als auch potenzielle Bewerberinnen und Bewerber die Flexibilität der „24-Sprachenregelung“ optimal nutzen und eventuell auch eine andere Sprache für die Tests/Prüfungen wählen können, wird für die Bewerbungsfrist dieses Auswahlverfahrens ein neuer Termin gesetzt. Folglich sollten Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung bereits eingereicht haben, ihre Bewerbung überprüfen und validieren, damit sie auch weiterhin an diesem Auswahlverfahren teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Bewerberinnen und Bewerber über ihr EPSO-Konto.

Aus diesen Gründen wird die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/410/23 wie folgt geändert:

1.

Auf Seite 1 muss der Bewerbungsschluss wie folgt lauten:

Bewerbungsschluss: 9. April 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit

2.

Seite 3, Abschnitt 4 „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ muss wie folgt lauten:

„4.   WIE LÄUFT DAS AUWAHLVERFAHREN AB?

4.1.   Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens

Dieses Auswahlverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:

Bewerbung (siehe Abschnitt 4.3.1).

Tests/Prüfungen: Tests zum logischen Denken, ein Multiple-Choice-Test im Bereich des Auswahlverfahrens (‚fachbezogener Multiple-Choice-Test‘) und eine schriftliche Prüfung (siehe Abschnitt 4.3.2).

Bewertung der schriftlichen Prüfung und Prüfung der Zulassungsberechtigung (siehe Abschnitt 4.3.3).

Erstellung der Reserveliste (siehe Abschnitt 4.3.4).

4.2.   In diesem Auswahlverfahren verwendete Sprachen

Das Statut (2) sieht vor, dass eine Beamtin oder ein Beamter nur ernannt werden kann, wenn sie/er gründliche Kenntnisse in einer der Sprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Ausübung ihres/seines Amtes erforderlichen Umfang nachweist.

Bewerberinnen und Bewerber müssen über gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) mindestens einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) einer der verbleibenden 23 EU-Amtssprachen verfügen. Die vorstehend genannten Mindestniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Sprechen, Schreiben, Lesen und Hörverständnis). Diese entsprechen den im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (3) genannten Kompetenzen.

Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als ‚Sprache 1‘ und ‚Sprache 2‘ bezeichnet.

Die Sprachen werden in den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens wie folgt verwendet:

Phase des Auswahlverfahrens

Tests/Prüfungen

Sprache

Bewerbung

Eine beliebige EU-Amtssprache

Tests/Prüfungen

Tests zum logischen Denken

Sprache 1

Fachbezogener Multiple-Choice-Test

Sprache 2

Schriftliche Prüfung

Sprache 2

Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Wahl bei der Bewerbung treffen und können nach Validierung ihres Bewerbungsformulars keine Änderungen mehr vornehmen.

4.3.   Phasen des Auswahlverfahrens

4.3.1.   Bewerbung

a)

Für die Bewerbung benötigen Sie ein EPSO-Konto. Wenn Sie noch kein EPSO-Konto besitzen, müssen Sie eines anlegen. Sie dürfen nur ein Konto erstellen, das Sie dann für alle EPSO-Bewerbungen verwenden.

Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website  (4) bis zum

9. April 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

b)

Mit der Validierung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie ehrenwörtlich, dass Sie alle im Abschnitt ‚Komme ich für eine Bewerbung infrage?‘ genannten Bedingungen erfüllen. Nachdem Sie Ihr Bewerbungsformular validiert haben, können Sie es nicht mehr ändern. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und zu validieren.

c)

Die Bewerbung von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Bewerbung bereits vor Ablauf der Frist der ursprünglichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C, C/2023/4 vom 5. Oktober 2023) oder vor Ablauf der in der Änderung der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C, C/2023/1031 vom 17. November 2023) festgelegten verlängerten Frist für dieses Auswahlverfahren eingereicht haben (im Folgenden ‚registrierte Bewerberinnen und Bewerber‘ ), wird durch EPSO erneut freigeschaltet.

d)

Bereits registrierte Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Bewerbungen vor Ablauf der unter Buchstabe a dieses Unterabschnitts genannten Frist erneut überprüfen und validieren. Dies ist vorgeschrieben, damit bereits registrierte Bewerberinnen und Bewerber auch weiterhin an diesem Auswahlverfahren teilnehmen.

e)

Dabei können die Bewerberinnen und Bewerber nicht nur die Wahl ihrer Testsprache prüfen, sondern haben die Möglichkeit, weitere Änderungen an ihrem Bewerbungsformular vorzunehmen, z. B. ihre akademischen Leistungen oder die Dauer ihrer derzeitigen Berufserfahrung zu aktualisieren.

f)

Sie müssen bis zum 4. Juni 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit gescannte Fassungen der Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular gemachten Angaben belegen, in Ihrem EPSO-Konto hochladen (und mit Ihrer Bewerbung verknüpfen). Eine Anleitung hierfür finden Sie auf der EPSO-Website (5).

g)

Registrierte Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Nachweise bereits hochgeladen und mit ihrem Bewerbungsformular verknüpft haben, müssen diese Unterlagen nicht erneut hochladen/verlinken. Sie haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb der unter Buchstabe f dieses Unterabschnitts genannten Frist zusätzliche Unterlagen hinzuzufügen bzw. zu verknüpfen.

4.3.2.   Tests/Prüfungen

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Bewerbungsformular innerhalb der in Abschnitt 4.3.1 Buchstabe a festgelegten Frist ordnungsgemäß validiert und die Anweisungen nach Abschnitt 4.3.1 befolgt haben, werden zu einer Reihe von Tests eingeladen.

EPSO informiert die Bewerberinnen und Bewerber spätestens mit der Einladung zu den Prüfungen über die Testmodalitäten.

a)   Tests zum logischen Denken

Die Tests zum logischen Denken werden wie folgt durchgeführt:

Prüfung

Sprache

Zahl der Fragen

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

Sprachlogisches Denken

Sprache 1

20 Fragen

35 min.

10 von 20

Zahlenverständnis

10 Fragen

20 min.

Zahlenverständnis und abstraktes Denken zusammen: 10 von 20

Abstraktes Denken

10 Fragen

10 min.

Um die Tests zum logischen Denken erfolgreich zu bestehen, müssen Sie sowohl bei dem Test zum sprachlogischen Denken mindestens 10 von 20 Punkten als auch bei den Tests zum Zahlenverständnis und abstrakten Denken zusammen mindestens 10 von 20 Punkten erreichen.

Die Ergebnisse des fachbezogenen Multiple-Choice-Tests von Bewerberinnen und Bewerbern, die bei den Tests zum logischen Denken nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, werden nicht ausgewertet.

b)   Fachbezogener Multiple-Choice-Test

Der fachbezogene Multiple-Choice-Test wird wie folgt durchgeführt:

Prüfung

Sprache

Zahl der Fragen

Dauer

Bewertung

Erforderliche Mindestpunktzahl

Fachbezogener Multiple-Choice-Test

Sprache 2

30

40 Minuten

0 bis 30 Punkte

20 von 30

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 20 von 30 Punkten erreichen und eines der besten Ergebnisse erzielen.

Es wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die die Mindestpunktzahl erreichen, in absteigender Reihenfolge der erzielten Punktzahlen erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden i) die Bewerberinnen und Bewerber ermittelt, deren schriftliche Prüfung bewertet und deren Zulassungsberechtigung geprüft wird (siehe nachstehenden Abschnitt 4.3.3), und ii) die Reserveliste gemäß dem in Abschnitt 4.3.4 beschriebenen Verfahren erstellt.

Die Ergebnisse von Bewerberinnen und Bewerbern, die bei den Tests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, werden nicht weiter ausgewertet und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.

c)   Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung dient der Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber. Sie wird nach folgendem Schema durchgeführt:

Prüfung

Sprache

Dauer

Bewertung

Erforderliche Mindestpunktzahl

Schriftliche Prüfung

Sprache 2

45 Minuten

0 bis 10 Punkte

5 von 10

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen auf der Grundlage der vorgelegten fachbezogenen Unterlagen zu der/den Prüfungsaufgabe(n) Stellung nehmen. Bei der schriftlichen Prüfung handelt es sich nicht um einen Sprachtest: Die Bewertung stützt sich auf die spezifischen Aspekte, die auf der EPSO-Website veröffentlicht sind.

4.3.3.   Bewertung der schriftlichen Prüfung und Prüfung der Zulassungsberechtigung

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung und die Prüfung der Zulassungsberechtigung finden parallel statt. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.2 Buchstabe b. Der Prüfungsausschuss bewertet nur die schriftliche Prüfung und prüft nur die Zulassungsberechtigung einer begrenzten Bewerberzahl (höchstens 1,5-mal so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt).

Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung in Frage?“) dieser Bekanntmachung genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Bewerberinnen und Bewerber, indem er a) die Angaben in ihrem Bewerbungsformular und b) die Unterlagen, die sie als Beleg dieser Angaben in ihrem EPSO-Konto hochgeladen haben, vergleicht.

4.3.4.   Erstellung der Reserveliste

Der Prüfungsausschuss nimmt die Namen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber in die Reserveliste auf, die i) bei allen Tests die erforderliche Mindestpunktzahl und bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test eines der besten Ergebnisse erzielt haben und ii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.2 Buchstabe b und wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste erreicht ist. Wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die Liste aufgenommen.

Die Namen auf der Reserveliste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reserveliste wird den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über ihre Ergebnisse (der Tests und/oder der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, die Ergebnisse wurden aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen nicht ausgewertet.

Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür.

(2)  Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20220101"

(3)  https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168045bb52"

(4)  https://epso.europa.eu/de/job-opportunities/open-for-application"

(5)  https://epso.europa.eu/en/help/faq/competitions-published-after-january-2023“."

3.

Auf Seite 9 muss Anhang I Abschnitt 5 „Tests/Prüfungen“ wie folgt lauten:

„5.   Tests/Prüfungen

(1)

EPSO informiert die Bewerberinnen und Bewerber spätestens bei der Einladung zu den Prüfungen über die Testmodalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen.

(2)

Wenn die Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert werden einen Termin für die Tests/Prüfungen zu buchen, so müssen sie den Anweisungen folgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Zeiträume, in denen die Buchung vorgenommen und die Tests absolviert werden können, sind zeitlich begrenzt.

(3)

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die versäumen, einen oder mehrere Tests/Prüfungen zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt die Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die Bewerberinnen und Bewerber keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt.

(4)

Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, die EPSO-Website (7) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren vertraut zu machen, darunter den allgemeinen Anforderungen für die Tests/Prüfungen.

(7)  https://eu-careers.europa.eu/en“."

4.

Auf Seite 10 muss Anhang I Abschnitt 7.1 „Technische und organisatorische Probleme“ wie folgt lauten:

„7.1.   Technische und organisatorische Probleme

(1)

Wenn die Bewerberinnen und Bewerber in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens mit einem ernsthaften technischen oder organisatorischen Problem konfrontiert sind, sollten sie dies EPSO über das Online-Kontaktformular (8) mitteilen.

(2)

Bei Problemen mit dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren.

(3)

Tritt das Problem während eines Tests/einer Prüfung auf, muss die Bewerberin/der Bewerber

a)

das Problem unverzüglich melden und dazu den Anweisungen des Einladungsschreibens/der Einladungsschreiben zu den Tests/Prüfungen folgen und

b)

innerhalb von drei Kalendertagen (d. h. einschließlich des Tages, der auf den Tag folgt, an dem der betreffende Test stattgefunden hat) EPSO über das Online-Kontaktformular (9) eine Kurzbeschreibung des Problems übermitteln.

EPSO ist in jedem Fall zu unterrichten, auch wenn der Prüfungsanbieter auf die Beschwerde der Bewerberin oder des Bewerbers hin Maßnahmen ergriffen hat. Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, werden abgelehnt.

(4)

In den Einladungsschreiben können weitere Anforderungen und Anweisungen im Zusammenhang mit der Meldung von Problemen während der Prüfung festgelegt werden.

(5)

Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1, die auf angeblichen technischen und/oder organisatorischen Problemen beruhen, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 gemeldet wurden, werden zurückgewiesen.

(8)  https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints"

(9)  https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints“."


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2019, Königreich Spanien/Europäisches Parlament, C-377/16, ECLI:EU:C:2019:249, Rn. 66.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1805/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)